Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Lang sowie die Richter Prof. Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Senats für Handelssachen des Bezirksgerichts Dresden vom 21. November 1991 wird mit der Maßgabe nicht angenommen, daß Nr. 1 des Tenors dieses Urteils wie folgt berichtigt wird: 1. a) Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der Kammer für Handelssachen des Kreisgerichts Leipzig-Stadt vom 4. b) Auf die Berufung der Beklagten wird das genannte Urteil abgeändert, soweit die Beklagte zur Zahlung von 124.877,55 DM sowie zur Zahlung von 8 % Zinsen aue 133.035,28 DM seit dem 17. Soweit das Berufungsgericht einen Aufwendungsersatzanspruch der Klägerin gegen die Beklagte nach S 79 Abs. 1 tz 1 des Gesetzes über das Vertragssystem in der sozialistischen Wirtschaft - Vertragsgesetz - vom 25. Soweit das Berufungsgericht die Berufung der Beklagten in Höhe eines Teilbetrags zurückgewiesen hat, hält dies der rechtlichen Nachprüfung stand. Der Senat weist darauf hin, daß die Ausführungen des Berufungsgerichts zur Ersatzfähigkeit von Gemeinkosten nach den SS 79, 108 VertragsG sowie zu den maßgeblichen Zinsvor-schr ' er. September 1986 (GF 4/1986) (veröffentlicht in: Verfügungen und Mitteilungen des Staatlichen Vertragsgerichts (VuM/StVG) 1987 Nr. 1) Nr. 3.1.2 §atz 1; Kommentar zu dem Vertragsgesetz vom 25. Die mit S 79 VertragsG im wesentlichen übereinstimmende Vorläufervorschrift des S 23 des Gesetzes über das Vertragssystem in der sozialistischen Wirtschaft vom 25. 109) wurde einhellig dahin ausgelegt, daß unter die ersatzfähigen Aufwendungen auch Gemeinkosten fallen, die nicht unmittelbar bei "der Durchführung des technologischen Prozesses" entstehen (vgl. aa) Zutreffend geht das Berufungsgericht allerdings davon aus, daß die Bestimmung des S 6 Abs.4 der fünften Durchführungsverordnung zu dem Vertragsgesetz - Vertragsstrafen - vom 25. Mit der Aufhebung des Vertragsgesetzes durch S 4 Nr. 1 des Gesetzes über die Änderung oder Aufhebung von Gesetzen der DDR vom 26, Juni 1990 (GBl. DDR I s. Zutreffend ist im Ausgangspunkt auch der Rückgriff des Berufungsgerichts auf die Vorschrift des S 86 Abs.3 und Abs.4 des Zivilgesetzbuchs der DDR vom 19. Obwohl im Vertragsgesetz eine Bestimmung über die Anwendung der Vorschriften des allgemeinen Zivilrechts nicht enthalten ist» sind die Vorschriften des ZGB aus dem Gesichtspunkt der Einheit der Rechtsordnung subsidiär anzuwenden» soweit durch das Vertragsgesetz oder andere kooperationsrechtliche Vorschriften eine Regelung nicht erfolgt ist (Kommentar zu dem Vertragsgesetz vom 25. cc) Das Berufungsgericht hat jedoch übersehen» daß auf den geltend gemachten Zinsanspruch die SS 353» 352 HOB anzuwenden sind» soweit der Klägerin nicht ein anderweitiger höherer Zinsanspruch zusteht. Juli 1990 wurden durch S 16 des Gesetzes über die Inkraftsetzung von Rechtsvorschriften der Bundesrepublik Deutschland in der DDR vom 21. Dies hat zur Folge» daß in Kapit&lgesell'-schaften umgewandelte frühere volkseigene Betriebe der DDR berechtigt sind, auch für vor dem 1. Der Senat hat den Tenor des Berufungsurteils richtiggestellt, da die vom Berufungsgericht vorgenommene Teno-rierung fehlerhaft ist. schränken, daß die Klage dem Grunde nach gerechtfertigt ist, da durch ein Grundurteil der geltend gemachte Anspruch weder ganz noch zu dem Teil ab- oder zuerkannt wird (vgl.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VII ZR 277/91 vom 4. Februar 1993 in dem Rechtsstreit Vereinigte M! Niederlassung der, AG, vertreten durch ihre Vorstandsmitglie- - Prozeßbevollmächtigte: Beklagte und Revisionskl&gerin, Rechtsanwälte Prof. Dr. und Dr. gegen vertreten durch ihren Geschäftsführer, Klägerin und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. 2 ? Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Lang sowie die Richter Prof. Quack, Dr. Thode, Dr. Haß und Dr. Wiebel am 4. Februar 1993 beschlossen: Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Senats für Handelssachen des Bezirksgerichts Dresden vom 21. November 1991 wird mit der Maßgabe nicht angenommen, daß Nr. 1 des Tenors dieses Urteils wie folgt berichtigt wird: 1. a) Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der Kammer für Handelssachen des Kreisgerichts Leipzig-Stadt vom 4. Februar 1991 wird in Höhe eines Teilbetrags von 8.157,73 DM zurückgewiesen. b) Auf die Berufung der Beklagten wird das genannte Urteil abgeändert, soweit die Beklagte zur Zahlung von 124.877,55 DM sowie zur Zahlung von 8 % Zinsen aue 133.035,28 DM seit dem 17. Mai 199Q verurteilt worden ist. Insoweit wird die Klage dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. ? Die Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen. Streitwert: 133.035,28 DM 7 Gründe: 1. Die Revision hat im Endergebnis keine Aussicht auf Erfolg (S 554 b Abs. 1 ZPO; BVerfG, Beschluß vom 11. Juni 1980 - 1 PBvU 1/79 = BVerfGE 54, 277 = NJW 1981, 39). Soweit das Berufungsgericht einen Aufwendungsersatzanspruch der Klägerin gegen die Beklagte nach S 79 Abs. 1 tz 1 des Gesetzes über das Vertragssystem in der sozialistischen Wirtschaft - Vertragsgesetz - vom 25. März 1982 (GBl. DDR I S. 293 (VertragsG)) dem Grunde nach bejaht hat, läßt dies keine Rechtsfehler erkennen. Soweit das Berufungsgericht die Berufung der Beklagten in Höhe eines Teilbetrags zurückgewiesen hat, hält dies der rechtlichen Nachprüfung stand. 2. Der Senat weist darauf hin, daß die Ausführungen des Berufungsgerichts zur Ersatzfähigkeit von Gemeinkosten nach den SS 79, 108 VertragsG sowie zu den maßgeblichen Zinsvor-schr ' er. für das weitere Verfahren nicht verbindlich sind ~ (vgi. BGH, Urteil vom 29. Oktober 1959 - III ZR lßQ/58 * VersR 1960, 248, 251; BGH, Urteil vom 15. Oktober 1953 - Ill ZR 182/52 = BGHZ 10, 361, 362). Diese Ausführungen geben überdies zu Bedenken Anlaß. a) Gemeinkosten zählen entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts zu den nach den SS 79, 108 VertragsG ersetzfähigen Aufwendungen. 5 aa) Unter Aufwendungen im sinne des S 79 Abs. 1 i.V.m. S 108 VertragsG wurden die Kosten verstanden, die dem Partner infolge der Änderung oder Aufhebung des Vertrags entstehen oder die er in Vorbereitung der Erfüllung des Vertrags aufgewendet hat und infolge der Änderung oder Aufhebung nicht realisieren Kann (Grundsätzliche Feststellung des Vorsitzenden des Staatlichen Vertragsgerichts Nr. 4/1986 über die Änderung und Aufhebung von Leistungsverträgen vom 10. September 1986 (GF 4/1986) (veröffentlicht in: Verfügungen und Mitteilungen des Staatlichen Vertragsgerichts (VuM/StVG) 1987 Nr. 1) Nr. 3.1.2 §atz 1; Kommentar zu dem Vertragsgesetz vom 25. März 1982, Autorenkollektiv Enzmann u.a.; 2. Aufl 1989 S 79 Anm. 1). Diesem Verständnis folgt auch der Senat. bb) Zu den danach ersatzfähigen Kosten zählen euch Gemeinkosten. Die mit S 79 VertragsG im wesentlichen übereinstimmende Vorläufervorschrift des S 23 des Gesetzes über das Vertragssystem in der sozialistischen Wirtschaft vom 25. Februar 1965 (GBl. DDR I S. 109) wurde einhellig dahin ausgelegt, daß unter die ersatzfähigen Aufwendungen auch Gemeinkosten fallen, die nicht unmittelbar bei "der Durchführung des technologischen Prozesses" entstehen (vgl. Zentrales Vertragsgericht (ZVG), Abteilung Grundsatzfragen, in: Vertragssystem (VS) 3/1966, 142? Kommentar zu dem Vertragsgesetz vom 25. Februar 1965, Autorenkollektiv Panzer u.a., 2. Aufl. 1977 S 23 Anm. 2.2; Jänkel, WR 3/J.978, Beilage S. III). Gemeinkosten sind z.B. die Kosten, die mit der Leitung, Planung, Kontrolle, Abrechnung und Betreuung des Produktionsprozesses Zusammenhängen, aber euch Aufwendungen beim Verbrauch von Energie-, Brenn- und Treibstof- 6 z’ fen, soweit diese nicht über das Produkt verrechnet werden können (vgl. ZVG aaO; Kommentar zu dem Vertragsgesetz vom 25. Februar 1965 aaO; J&nkel aaO). Diese Grundsätze gelten auch im Anwendungsbereich des Vertragsgesetzes vom 25. März 1982 (vgl. Kommentar zu dem Vertragsgesetz vom 25. März 1982 aaO S 108 Anm. 2.2; im Ergebnis ebenso Horn, EWiR 1992, 97, 98) . b) Auch die Ausführungen des Berufungsgerichts zu den maßgeblichen Zinsvorschriften erwecken Bedenken. aa) Zutreffend geht das Berufungsgericht allerdings davon aus, daß die Bestimmung des S 6 Abs. 4 der fünften Durchführungsverordnung zu dem Vertragsgesetz - Vertragsstrafen - vom 25. März 1982 (GBl. DDR I S. 342) eine Vertragsstrafenregelung darstellt und daß auf diese Vorschrift gestützte Zinsforderungen seit dem 1. Juli 1990 nicht mehr gerichtlich durchsetzbar sind. Mit der Aufhebung des Vertragsgesetzes durch S 4 Nr. 1 des Gesetzes über die Änderung oder Aufhebung von Gesetzen der DDR vom 26, Juni 1990 (GBl. DDR I s. 483 (GAufhÄndG)) und mit der Aufhebung aller fünf Durchführungsverordnungen zu dem Vertragsgeset? durch S 4 Nr. 2 GAufhÄndG zu dem 1. Juli 1990 sind seit diesem Zeitpunkt alle auf diese aufgehobenen Vorschriften gestützten Vertragsstrafenforderungen gemäß S 4 Nr. 3 Satz 1 GAufhÄndG nicht mehr gerichtlich durchsetzbar (vgl. BGH, Urteil vom 9. Juli 1992 - XII ZR 113/91 = DtZ 1992, 329 = ZIP 1992, 1272, 1273). Zutreffend ist im Ausgangspunkt auch der Rückgriff des Berufungsgerichts auf die Vorschrift des S 86 Abs. 3 und 7 Abs. 4 des Zivilgesetzbuchs der DDR vom 19. Juni 1975 (GBl. DDR I s. 465 (ZGB)). Obwohl im Vertragsgesetz eine Bestimmung über die Anwendung der Vorschriften des allgemeinen Zivilrechts nicht enthalten ist» sind die Vorschriften des ZGB aus dem Gesichtspunkt der Einheit der Rechtsordnung subsidiär anzuwenden» soweit durch das Vertragsgesetz oder andere kooperationsrechtliche Vorschriften eine Regelung nicht erfolgt ist (Kommentar zu dem Vertragsgesetz vom 25. Mürz 1982 aaO Vorbemerkung vor SS 1-5 Anm. 1; GP 2/1983 (veröffentlicht in: VuM/StVG 1983 Nr. 3) Nr. 1.1). cc) Das Berufungsgericht hat jedoch übersehen» daß auf den geltend gemachten Zinsanspruch die SS 353» 352 HOB anzuwenden sind» soweit der Klägerin nicht ein anderweitiger höherer Zinsanspruch zusteht. Zum 1. Juli 1990 wurden durch S 16 des Gesetzes über die Inkraftsetzung von Rechtsvorschriften der Bundesrepublik Deutschland in der DDR vom 21. Juni 1990 (GBl. DPR I S. 357 (RVInkrsG; sog. Mantelgesetz)) in der DDR das erste bis vierte Buch des HGB in der im damaligen Bundesgebiet geltenden Fassung mit hier nicht einschlägigen Ausnahmen ln Kraft gesetzt. Dies hat zur Folge» daß in Kapit&lgesell'-schaften umgewandelte frühere volkseigene Betriebe der DDR berechtigt sind, auch für vor dem 1. Juli 1990 begründete Forderungen aus beiderseitigen Handelsgeschäften ab 1. Juli 1990 gemäß SS 353, 352 HGB 5 % Fälligkeitszinsen zu verlangen, soweit ihnen kein anderweitiger höherer Zinpanspruch zusteht (vgl. BGH, Urteil vom 14. Oktober 1992 - VIII ZR 100/91 = WM 1992, 2151, 2155 ■ EWiR 1992, 1235 m. Anm. Briesemeister). 8 Nach diesen Grundsätzen sind auf den geltend gemachten Zinsanspruch die 5§ 353f 352 HGB anzuwenden. Die Parteien sind als Kapitalgesellschaften Formkaufleute seit 1. Juli 1990 (S 16 RVInkrsG, S 6 HGB, S 11 Abs. 2 Satz 1, Abs. 1 Satz 1, S 1 Abs. 4 des Gesetzes zur Privatisierung und Reorganisation des volkseigenen Vermögens vom 17. Juni 1990 (GBl. DDR I S. 300 (Treuhandgesetz)); bei der geltend gemachten Aufwendungsersatzforderung handelt es sich um eine Forderung aus einem beiderseitigen Handelsgeschäft. 3. Der Senat hat den Tenor des Berufungsurteils richtiggestellt, da die vom Berufungsgericht vorgenommene Teno-rierung fehlerhaft ist. In der Berufungsinstanz darf ein Grundurteil nicht in der Weise ergehen, daß das Berufungsgericht die Berufung teilweise, d.h. soweit sie sich gegen den Grund des Anspruchs richtet, zurückweist; das Berufungsgericht hat sich vielmehr auf den Ausspruch zu be- schränken, daß die Klage dem Grunde nach gerechtfertigt ist, da durch ein Grundurteil der geltend gemachte Anspruch weder ganz noch zu dem Teil ab- oder zuerkannt wird (vgl. BGH, Urteil vom 3. November 1978 - IV ZR 61/77 * VersR 1979, 25). Ein Verstoß gegen den genannten Grundsatz rechtfertigt die Aufhebung des Berufungsurteils indes nicht; das Revisionsgericht ist vielmehr berechtigt, den Tenor richtigzustellen (vgl. BGH aaO). Lang Haß Quack Wiebel Thode