* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH

Gericht: BGH

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 9» März 1967 unter Mitwirkung der Bundesrichter Rietschel, Erbel, Hubert Meyer, Dr. Vogt und Dr. Pinke für Recht erkannt: Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 8. Sie hat auch die Höhe der vom Kläger verauslagten Beträge und des Architektenhonorars bestritten. Im Berufungsverfahren hat der Kläger hilfsweise beantragt, die Beklagte zu verurteilen, den Klagebetrag nebst Zinsen am 10. Diesen Klagantrag hat das Berufungsgericht unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. Die Stundungsvereinbarung zu widerrufen, weil die Beklagte den Rohbau veräußert und nur einen kleinen Teil des Erlöses an den Kläger abgeführt habe, hält das Berufungsgericht den Kläger nicht für berechtigt. Die vorsorglich erhobene Klage auf künftige Zahlung erachtet es nach § 257 ZPO für begründet, weil die eingeklagte Forderung nicht von einer Gegenleistung abhängig und ihre Geltendmachung an den Eintritt des 10. November 1965 dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt (§ 304 Abs. 1 ZPO) und den Rechtsstreit zur Entscheidung über den Betrag des Anspruchs gemäß § 538 Abo. 1 Nr. 3 ZPO an das Landgericht zurückverwiesen. Welche Leistungen dieser Art der Kläger nach der Veräußerung des Grundstücks noch schulden soll, insbesondere die Beklagte überhaupt noch von ihm verlangt, führt die Revision nicht aus. Es kommt nur darauf an, daß der Kläger aus dem Vert *ag nichts mehr schuldet und die eingeklagten Honorarforderungen nicht mehr von einer Gegenleistung abhängig sind. Die Beklagte hat in den Vorinstanzen nicht in Abrede gestellt, daß sie dem Kläger wegen seiner Aufwendungen für das Bauwerk und für seine Architektentätigkeit noch Gold schuldet; sie hat nur die Höhe der verlangten Beträge bestritten.

Zitierte Normen: § 257 ZPO
eingeklagtMärzZPOKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

2074 063 BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
ZR_2J2/64	URTEIL	Verkündet	am
9 o März 1967 Jodas
 Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechsstreit
 der Frau Rosa
9
Prozeßbevollmächtigte:
Beklagten, Berufungsbeklagten und Revi si onsklägerin,
 Rechtsanwälte Prof- Br.
Br-
und
 gegen
den Dipl.-Ing. Architekt Carl str.
Kläger, Berufungsklägor und Revisionsbeklagten,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br.
2
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 9» März 1967 unter Mitwirkung der Bundesrichter Rietschel, Erbel, Hubert Meyer, Dr. Vogt und Dr. Pinke
 für Recht erkannt:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Karlsruhe vom 12. Juni 1964 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.
Von Rechts wegen Tatbestand:
Die Beklagte übertrug im Architektonvertrag von 9- Ho-vember I960 dem Kläger die Planung und Bauleitung für ein Einfamilienhaus in Büchenbronn.
Der Kläger stellte der Beklagten erhebliche ueldbetrügc zur Finanzierung des Bauvorhabens in der V/eise zur Verfügung, daß er einen großen Teil der Lieferantenrechnungen bezahlte. Ingesamt will er dem Bauunternehmer sowie anderen Lieferanten 50.136,06 DM gezahlt haben. Nach seiner Behauptung hat die Beklagte hierauf 29-500 DM abgetragen; außerdem sei eine Gutschrift von 5-508,50 DM verrechnet worden. Als Arehitekten-und Statikerhonorar hat der Kläger 11.680,78 DM verln/igt.
Bevor der Rohbau fertiggestellt war, veräußerte die Beklagte daB Grundstück für 68.000 DM; von dem Erlös gab sie dem Kläger 4.500 DM.
Der Kläger hat 21.744,05 DM nebst Zinsen eingeklagt.
Die Beklagte hat auf den Architektenvertrag verwiesen, worin es heißt: ”1/3 des Rohbaues und die gesamten Gebühren
 
des Architekten werden 5 Jahre gestundet”. Sie hat auch die Höhe der vom Kläger verauslagten Beträge und des Architektenhonorars bestritten.
Das Landgericht hat die Klage als zur Zeit unbegründet abgewiesen. Im Berufungsverfahren hat der Kläger hilfsweise beantragt, die Beklagte zu verurteilen, den Klagebetrag nebst Zinsen am 10. November 1965 zu zahlen. Diesen Klagantrag hat das Berufungsgericht unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt.
Mit ihrer Revision erstrebt die Beklagte die Abv/eisvng auch des hilfsweise geltend gemachten Klagantrags. Der Kläger bittet, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe:
I Das Berufungsgericht geht davon aus, daß nach der in Architektenvertrag vom 9* November I960 getroffenen Stundungsvereinbarung 1/3 der vom Kläger verauslagten Rohbaukosten sowie sein Architektenhonorar nach 5 Jahren, also erst am 10. November 1965 fällig sein sollte.
Die Stundungsvereinbarung zu widerrufen, weil die Beklagte den Rohbau veräußert und nur einen kleinen Teil des Erlöses an den Kläger abgeführt habe, hält das Berufungsgericht den Kläger nicht für berechtigt.
Die vorsorglich erhobene Klage auf künftige Zahlung erachtet es nach § 257 ZPO für begründet, weil die eingeklagte Forderung nicht von einer Gegenleistung abhängig und ihre Geltendmachung an den Eintritt des 10. November 1965 geknüpft sei. Da der Streit über den Betrag des Anspruchs noch nicht zur Entscheidung reif sei, hat es den Klagantrag auf Verurteilung zur Leistung am 10. November 1965 dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt (§ 304 Abs. 1 ZPO) und den Rechtsstreit zur Entscheidung über den Betrag des Anspruchs gemäß § 538 Abo. 1 Nr. 3 ZPO an das Landgericht zurückverwiesen.
Hiergegen wendet sich die Revision ohne Erfolg.
-I- u
 
1.	) Sie meint, das eingeklagte Architekten- und Statikerhonorar sei von einer Gegenleistung abhängig, nämlich von der Erbringung der Architekten- und Statikerleistungen.
Welche Leistungen dieser Art der Kläger nach der Veräußerung des Grundstücks noch schulden soll, insbesondere die Beklagte überhaupt noch von ihm verlangt, führt die Revision nicht aus. In den Vorinstan2en hat die Beklagte zwar Posten der ihr erteilten Abrechnung bestritten; sie hat sich aber nicht darauf berufen, die Abrechnung stehe noch aus (vgl. BGH VII ZR 88/62 vom 30. Dezember 1963 in NJW 1964, 647). Auch die Revision macht das nicht geltend. Unerheblich ist deshalb, daß die eingeklagte Forderung aus einem gegenseitigen Vertrag herrührt. Es kommt nur darauf an, daß der Kläger aus dem Vert *ag nichts mehr schuldet und die eingeklagten Honorarforderungen nicht mehr von einer Gegenleistung abhängig sind.
Die Voraussetzungen des § 257 ZPO sind demnach entgegen der Meinung der Revision gegeben.
2.	) Auch die Sachentscheidung des Berufungsgerichts ist nicht zu beanstanden.
Die Beklagte hat in den Vorinstanzen nicht in Abrede gestellt, daß sie dem Kläger wegen seiner Aufwendungen für das Bauwerk und für seine Architektentätigkeit noch Gold schuldet; sie hat nur die Höhe der verlangten Beträge bestritten. Der Erlaß des Grundurteils war demnach gerechtfertigt.
 
Nach § 97 ZPO hat die Beklagte die Kosten ihrer demnach unbegründeten Revision zu tragen.
Rietschel	Erbel	Meyer
 Vogt	Pinke