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BGH

Gericht: BGH

Der Kläger macht geltend, der Beklagte habe die 7o551,54 BLi aorede- und trouwidrig verwendet, und hat beantragt, den Beklagten zur Zahlung dieses Betrages nebst Zinsen seit Rechtshängigkeit zu verurteilen,, Der Beklagte hat u.a. geltend gemacht, er habe entsprechend den Weisungen soineo Mandanten Brich B|^HB verfügt und Verbindlichkeiten getilgt, die sonst der Kläger aus dem Nachlaß hätto bestreiten müssen,, Dieser Irrtum des Berufungsgerichts ist aber unschädlich» Entscheidend sind seine Feststellungen über das Zustandekommen und den Inhalt einer vertraglichen Vereinbarung der Parteien» Danach ist durch die Briefe dc3 Klägers von 18» Dezember 1961 und dos Beklagten vom 21 o Dezember 1961 eine Verpflichtung des Boklagten begründet worden, den Darlehonsbetrag so lange zu “verwahren" und nicht Uber ihn zu verfügen, bis entweder die in der Vereinbarung vom 7« November 1961 genannte Bedingung ointrat oder fest stand, daß sie nicht ein-treton würde; in letzterem Palle hatte der Beklagte die 17 »500 DM an den Kläger zurückzuüberweiseno Dieser Verpflichtung hat der Beklagte, wie das Berufungsgericht weiter feststellt, zuwider gehandelt« Wenn diese Feststellungen zugrunde gelegt werden, ist der Beklagte noch dem Inhalt dos von den Parteien geschlossenen Vertrags, der rechtlich als Auftrag einzuordnen ist, zur RUckgewähr dos gesamten Betrags von 17o500 DM aus § 667 BGB verpflichtet« Auch in Höhe der Beträge, die er an die beiden Anwälte und Dr. überwiesen hat, ist dann seine Verurteilung gerechtfertigt. Kr kann sieh insoweit nicht mit Erfolg auf Unmöglichkeit der Herausgabe berufen« Denn er muß beweisen, daß er den ihm vom Kläger überwiesenen Betrag auftragsgemäß verwendet hat und daß etwa seine Verpflichtung zur Herausgabe infolge eines von ihm nicht zu vertretenden Umstandes erloschen wäre (Staudinger, BGB, 11 o Auflo,§ 667 Randziffer 20; Erman, BGB« 3« Aufl«, § 667 An. 5; RG HER 1933, 670, 1745) o Diesen Beweis hat er nach den Feststellungen des Berufungsgerichts nicht erbracht« 1. ) Die Revision macht geltend, nach der schriftlichen Vereinbarung vom 7» November 1961 habe die Bedingung, das Darlehen solle erst nach Einräumung einer Leibrente an Erich Bgp^P gewährt werden, nur das Verhältnis zwischen diesem und dem Kläger betroffen. Dezember 1961 gestattet durchaus eine Deutung im Sinne des Berufungsurteils, und zwar auch dahin, daß der Beklagte hier nicht nur Erklärungen für Erich abgegeben hat, sondern eine eigene Verpflichtung eingegangen ist, Uber das Gold erst nach Begründung des Rechts auf Leibrente zu verfügen. 2. ) Eine Frage der tatrichterlichen Auslegung ist ebenfalls, ob der Beklagte gehalten war, auch die in der Vereinbarung vom 7«» November 1961 vorgesehenen Zahlungen an Rechtsanwalt und Rechtsanwalt Dr. Bruppp nicht zu leisten, bevor für Erich Bp|BI eine Leibrente bestellt war. In diesem Zusammenhang spielt eine Rolle die Behauptung doo Beklagten, er habe nur Schulden getilgt, die ohnehin den Kläger als Testamentsvollstrecker Uber den Nachlaß des Professors Hugo B^^HI träfen« Bas Berufungsgericht befaßt sich damit und stellt fest, daß der Beklagte für diese bestrittene Behauptung keinen Beweis angetreten habe. Für seine jetzige Behauptung, Erich habe es ohne Rücksicht auf diese Vereinbarung, ohne die darin enthaltene Bedingung zu erfüllen, beanspruchen, können, verweist der Beklagte auf sein Vorbringen im erstinstanzlichen Schriftsatz vom 15® November 1962 (S® 3 f) und rügt, das Berufungsgericht habe den dort angetretenen Beweis nicht erhoben. zwischen verstorben sei, sei die Bedingung für die Aus- * Zahlung des Darlehens gegenstandslos geworden und nach § 242 BGB könne sich der Kläger nicht mehr auf die Bedingung berufen» Solange Erich BffHl lebte und ihm kein Leibrentenrecht eingeräumt war, sollte der Beklagte nach den festst ellungon des Berufungsgerichts nicht zugunsten Erich verfügen» Nach seinem Tode kam eine solche Verfügung nicht mehr in Betracht und mußte das Geld erst rocht dem Nachlaß wieder zur Verfügung gestellt werden» oben unter 2)» Der Beklagte hatte allerdings auch geltend gemacht, die Tilgung der Schulden Erich sei dem vom Kläger verwalteten Nachlaß deshalb zugute gekommen, weil dieser Nachlaß eben denselben Personen gehöre, die auch Erich beerbt hätten» Die Erbfolge nach Erich ist aber nach dem Urteil des Landgerichts noch nicht geklärt, und dio Rovision hat hierzu nichts vorgetragen» Die Rügen der Revision greifen demnach nicht durch« Do da3 angefochtene Urteil auch sonst keine den Beklagten in Ergebnis benachteiligende Verletzung sachlichen Rechts erkennen läßt, ist die Revision mit der Kostenfolge aus 5 97 ZPO zurtickzuweisen«

Zitierte Normen: § 700 BGB § 139 ZPO
RechtsanwaltErichBerufungsgerichtBedingungVereinbarungKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

I!
2088 WO
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
vxi za 2.7.7/63	URTEIL
in dom Rechtsstreit
 Verkündet am
31o Mai 1965 Jodas, Justiz-angestolltor
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 des Rechtsanwälte BoL\ R 0H0,	0?
Beklagten, Berufungsklägera und Revisionsklägora,
- Prozeßbevollmächtigter; Rechtsanwalt Dr«.
gegen
 den Rechtsanwalt Adolf £
0|0» Pr00000 Platz V, als Testamentsvollstrecker Uber den Nachlaß des Professors Hugo
 Kläger, Berufungsbeklagten und Revisionsbeklagten,
- Prozeßbevollmächtigter; Rechtsanwalt Br*
o
Der VIIo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 31« Mai 1965 unter Mit-v;irkung der Bundesrichter Dr« Heimann-Trosien? Rietschely Erbel, Hubert Meyer und Dr« Finke
 für Recht erkannt*
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 5« Zivilsenats des Oberlandesgerichts in München? an Verkündungo Statt zugestellt am 20 o und 21« August 1965? wird zurückgewiesen«
Der Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.
Von Rechts v/egen Tatbestand*
Der Kläger ist Testamentsvollstrecker Uber den Rachlaß des Professors Hugo	Dieser	ist	von	seinen
 Kindern Brich	Hans	und	Ada	Br^|P	geb«
beerbt worden«
Am lo November 1961 schloß der Kläger u.a« mit Erich BBHP9 den der Beklagte als Anwalt vertrat? eine schriftliche Vereinbarung« Hiernach sollte Erich aus dem Nachlaß ein zins- und kündigungsfreies Darlehen von 17o500 DM erhalten unter folgender Bedingung* "Nachweis einer bestellten und zu seinen Gunsten auf dem Grundstück in	Eigentümerin	2?rau	Brunhilde
 GdBHiP? oin68tragenen Leibrente in Hübe von DM 500 monatlich'1« In der Vereinbarung heißt es weiter: "Rechtsanwalt RflHP (Beklagter) verpflichtet sich? aus dem Darlehen heraus die Anwaltskosten von Rechtsanwalt 3rl
 
und den Rückstand des Nießbrauchs gern.» Schreiben Rechtsanwalt Dr»	vom	7» September 1961 in Höhe von
i:.; 2o500 zu befriedigen“ o
Der Kläger überwies dem Beklagten am 13» November 1961 17•500 DM«
Am 9» Dezember 1961 teilte der Beklagte dem Kläger mit, die Bestellung der Leibrente sei nicht möglich» Der Kläger antwortete am IS» Dezember 1961, er müsse darauf hinweison, daß die besprochene Verwendung des Darlehenobetrages von 1?»500 DI.1 nicht erfolgen könne, solange die Bedingungen der Vereinbarung nicht erfüllt seien» Der Beklagte erwiderte mit Schreiben vom 21» Dezember 1961, daß er im wesentlichen mit der Auffassung dos Klägers überoinstimme; os sei ihm insbesondero vollkommen klar, daß der Kläger “von der von allen Beteiligten gemeinsam erarbeiteten und unterschriebenen Vereinbarung vom 7» November 1961 nicht abweichen könno“» Am 1»Februar 1962 schrieb er dem Kläger, daß er Brich B^^^ nicht mehr vertrete und daß dieser ihm “endgültig“ aitgetoilt habe, die Eintragung einer Leibrente werde "niemals stattfinden“»
Am 9» Februar 1962 forderte der Kläger den Beklagten brieflich auf, die 17»500 DM an ihn zurückzuüberweisen»
Der Beklagto überwies nur 9»948,46 DM; über den Unterschiedsbetrag von 7»551>54 DM rechnete er mit Schreiben vom 9» Februar 1962 wie folgt ab: Überv/eisung an Rechtsanwalt	2»500 DM, Überweisung an Rechtsanwalt
 Dr» BruflBP 1»500 DM, eigenes Anv.altshonorar des Beklagten 3»551,54 DM«
Das in der Vereinbarung vom 7» November 1961 für Brich BfllM vorgesehene Leibrentenrecht ist nie begründet worden» Brich	starb	an	|,	1962»
 
Der Kläger macht geltend, der Beklagte habe die 7o551,54 BLi aorede- und trouwidrig verwendet, und hat beantragt, den Beklagten zur Zahlung dieses Betrages nebst Zinsen seit Rechtshängigkeit zu verurteilen,,
Der Beklagte hat u.a. geltend gemacht, er habe entsprechend den Weisungen soineo Mandanten Brich B|^HB verfügt und Verbindlichkeiten getilgt, die sonst der Kläger aus dem Nachlaß hätto bestreiten müssen,,
Die Vorinstanzen haben der Klage stattgegebeno
 Die Revision des Beklagten erstrebt die Abweisung der Klage» Bor Kläger beantragt, die Revision zurückzuweisen o
Bntacheidungsgründe %
Io
 Das Berufungsgericht führt aus, zwischen den Parteien seien unmittelbare Vertragsbeziehungen entstanden, die nach den Bestimmungen über den unregelmäßigen Verwahrungsvertrag (§ 700 BGB) zu beurteilen seien»
Letzteres stimmt allerdings nicht« Eigentum an Geld hat der Kläger dem Beklagten nicht übertragen» Wie das unstreitige Parteivorbringen ergibt, sind vielmehr 17o500 DU von einem Bankkonto aufs andere überwiesen worden (Schriftsatz des Klägers vom 3» August 1962 So 2 f; Schriftsätze des Beklagten vom 6o Juli 1962 So 3 f und vom 20« Hai 1963 So 4)o
Dieser Irrtum des Berufungsgerichts ist aber unschädlich» Entscheidend sind seine Feststellungen über das Zustandekommen und den Inhalt einer vertraglichen
 
Vereinbarung der Parteien» Danach ist durch die Briefe dc3 Klägers von 18» Dezember 1961 und dos Beklagten vom 21 o Dezember 1961 eine Verpflichtung des Boklagten begründet worden, den Darlehonsbetrag so lange zu “verwahren" und nicht Uber ihn zu verfügen, bis entweder die in der Vereinbarung vom 7« November 1961 genannte Bedingung ointrat oder fest stand, daß sie nicht ein-treton würde; in letzterem Palle hatte der Beklagte die 17 »500 DM an den Kläger zurückzuüberweiseno
 Dieser Verpflichtung hat der Beklagte, wie das Berufungsgericht weiter feststellt, zuwider gehandelt«
&
II.
Wenn diese Feststellungen zugrunde gelegt werden, ist der Beklagte noch dem Inhalt dos von den Parteien geschlossenen Vertrags, der rechtlich als Auftrag einzuordnen ist, zur RUckgewähr dos gesamten Betrags von 17o500 DM aus § 667 BGB verpflichtet« Auch in Höhe der Beträge, die er an die beiden Anwälte	und
 Dr.	überwiesen	hat, ist dann seine Verurteilung
 gerechtfertigt. Kr kann sieh insoweit nicht mit Erfolg auf Unmöglichkeit der Herausgabe berufen« Denn er muß beweisen, daß er den ihm vom Kläger überwiesenen Betrag auftragsgemäß verwendet hat und daß etwa seine Verpflichtung zur Herausgabe infolge eines von ihm nicht zu vertretenden Umstandes erloschen wäre (Staudinger,
 BGB, 11 o Auflo,§ 667 Randziffer 20; Erman, BGB« 3« Aufl«, § 667 Anm. 5; RG HER 1933, 670, 1745) o Diesen Beweis hat er nach den Feststellungen des Berufungsgerichts nicht erbracht«
 
III.
Dio Revision greift die Vertragsauslegung und die tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts mit mehreren Rügen an» Ihnen hält das angefochtene Urteil abor stand.
1.	) Die Revision macht geltend, nach der schriftlichen Vereinbarung vom 7» November 1961 habe die Bedingung, das Darlehen solle erst nach Einräumung einer Leibrente an Erich Bgp^P gewährt werden, nur das Verhältnis zwischen diesem und dem Kläger betroffen. Der Beklagte aber habe das Geld ohne Rücksicht auf den Eintritt jener Bedingung weiterleiten müssen.
Das brauchte das Berufungsgericht aus den Text der Vereinbarung vom 7» November 1961 nicht zu entnehmen. Seine gegenteilige Auffassung leitet es nicht aus dem Inhalt dieser Vereinbarung her, sondern aus dem späteren Schriftwechsel. Der Inhalt der Briefe vom 18.Dezember und 21. Dezember 1961 gestattet durchaus eine Deutung im Sinne des Berufungsurteils, und zwar auch dahin, daß der Beklagte hier nicht nur Erklärungen für Erich abgegeben hat, sondern eine eigene Verpflichtung eingegangen ist, Uber das Gold erst nach Begründung des Rechts auf Leibrente zu verfügen. Die Revision v;ill dio Tatsachenwürdigung des Berufungsgerichts in unzulässiger Weise durch ihre eigene ersetzen.
2.	) Eine Frage der tatrichterlichen Auslegung ist
 ebenfalls, ob der Beklagte gehalten war, auch die in der Vereinbarung vom 7«» November 1961 vorgesehenen Zahlungen an Rechtsanwalt	und	Rechtsanwalt
 Dr. Bruppp nicht zu leisten, bevor für Erich Bp|BI eine Leibrente bestellt war. Das Berufungsgericht bejaht diese Frage. Auch insoweit bindet seine Auslegung grundsätzlich das Revisionsgericht.
 
In diesem Zusammenhang spielt eine Rolle die Behauptung doo Beklagten, er habe nur Schulden getilgt, die ohnehin den Kläger als Testamentsvollstrecker Uber den Nachlaß des Professors Hugo B^^HI träfen« Bas Berufungsgericht befaßt sich damit und stellt fest, daß der Beklagte für diese bestrittene Behauptung keinen Beweis angetreten habe.
Bio Revision meint, die Richtigkeit dieser Behauptung ergebe sich schon au3 der Vereinbarung vom 7«November 1961« Beren Inhalt zwingt aber nicht zu dieser Folgerung.
Ber Beklagte rügt auch erfolglos, das Berufungsgericht habe ihn nach § 139 ZPO auffordern müssen, für seine Behauptung Beweis anzutreten. Eine dahingehende Pflicht des Berufungsgerichts kann um so weniger bejaht werden, als der Kläger das Gegenteil unter Beweis gestellt hatte, wie das Berufungsgericht auf S. 8 Abs. 3 seines Urteils hervorhebt. Bas gab dem Beklagten Anlaß, seinerseits Beweismittel anzugeben.
3.) Bie Revision macht geltend, der Betrag von 17 .500 Dil habe Erich	bedingungslos zugestanden.
Er sollte das Geld aber nach der Vereinbarung vom 7. November 1961 nur unter einer bestimmten Bedingung erhalten. Für seine jetzige Behauptung, Erich habe es ohne Rücksicht auf diese Vereinbarung, ohne die darin enthaltene Bedingung zu erfüllen, beanspruchen, können, verweist der Beklagte auf sein Vorbringen im erstinstanzlichen Schriftsatz vom 15® November 1962 (S® 3 f) und rügt, das Berufungsgericht habe den dort angetretenen Beweis nicht erhoben. Letzteres kann schon deshalb nicht mit Erfolg gerügt werden, weil das Beweisangebot im Berufungsverfahren nicht wiederholt worden
 
ist (BGHZ 359 103)o An der angegebenen Schriftsatz-stelle ist zudem die ;Jetzt vom Beklagten vorgebrachte Behauptung nicht einmal aufgestellt worden» Sie ist auch dem Vorbringen auf So 3 f dor Berufungsbegründung, auf das dio Revision weiter hinweist, schwerlich zu entnehmen; dort ist auch kein Beweisangebot zu finden*
4») Die Revision führt aus, da Erich	in-
zwischen verstorben sei, sei die Bedingung für die Aus- * Zahlung des Darlehens gegenstandslos geworden und nach § 242 BGB könne sich der Kläger nicht mehr auf die Bedingung berufen»
Auch unter diesem Gesichtspunkt kann die Revision keinen Erfolg haben»
Solange Erich BffHl lebte und ihm kein Leibrentenrecht eingeräumt war, sollte der Beklagte nach den festst ellungon des Berufungsgerichts nicht zugunsten Erich verfügen» Nach seinem Tode kam eine solche Verfügung nicht mehr in Betracht und mußte das Geld erst rocht dem Nachlaß wieder zur Verfügung gestellt werden»
Anders könnte es liegen, wenn der vom Kläger verwaltete Nachlaß für die Schulden Erich	aufzu-
kommen hätte» Daß dies vor dem Tode Erich BflHP der Ball gewesen sei, ist nicht bewiesen (s. oben unter 2)» Der Beklagte hatte allerdings auch geltend gemacht, die Tilgung der Schulden Erich	sei	dem	vom	Kläger
 verwalteten Nachlaß deshalb zugute gekommen, weil dieser Nachlaß eben denselben Personen gehöre, die auch Erich
 beerbt hätten» Die Erbfolge nach Erich	ist
 aber nach dem Urteil des Landgerichts noch nicht geklärt, und dio Rovision hat hierzu nichts vorgetragen»
 
IV«
Die Rügen der Revision greifen demnach nicht durch« Do da3 angefochtene Urteil auch sonst keine den Beklagten in Ergebnis benachteiligende Verletzung sachlichen Rechts erkennen läßt, ist die Revision mit der Kostenfolge aus 5 97 ZPO zurtickzuweisen«
Heimann-Troeien	Rietschel	Erbel
 Meyer	Pinko
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