a) Der Abtretungsschuldner hat gegen den neuen Gläubiger keinen Bereicherungsanspruch nach § 812 BGB, wenn er an jenen leistet, später aber von dem Abtretenden die Gegenleistung nicht erhält und deshalb Schadensersatz-ansprüche gegen den Abtretenden nach § 326 BGB erwirbt, b) Unterläßt es der Abtretungsschuldner, eine Einrede aus dem § 404 BGB geltend zu machen, so erwächst ihm daraus kein Ruckforderungsanspruch gegen den Abtretungs empfänger aus ungerechtfertigter Bereicherung gemäß dem ? Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 3. Die Klägerin hat im Konkursverfahren eine Schadensersatzforderung angemeldet, von der sie jedoch die an die Beklagte gezahlten 39-300 DM abgesetzt hat. Ebenso sei nicht dargetan, daß dem Werklohnanspruch von Hoefs eine Einrede entgegengestanden habe, durch welche die Geltendmachung dauernd ausgeschlossen wurde (§ 813 Abs. 1 BGB). Schließlich habe und damit die Klägerin auch keinen Bereicherungsanspruch gemäß dem § 812 Abs. 1 S. waiters, mit der er gemäß dem § 17 KO die Erfüllung ablehnte, habe nur eine Schadensersatzforderung der Klägerin ausgelöst, die nach der sog. Differenztheorie abzurechnen sei; an dieser Abrechnung sei die Beklagte als Dritte nicht beteiligt« Der § 404 BGB stehe der Klägerin nicht zur Seite, da er nur ein Leistungsverweigerungsrecht, nicht jedoch einen selbständigen Anspruch begründe« 1«) Die Klägerin hatte mit Hoefs einen Werkvertrag geschlossen, auf Grund dessen- sie ihm gemäß dem § 631 BGB die vereinbarte Vergütung schuldete« Gläubigerin dieses Anspruchs war durch die Abtretung die beklagte Bank geworden« Als die Klägerin ihre Zahlungen leistete, war die Forderung zwar nicht fällig, da der Bau noch nicht entsprechend fortgeschritten war« Das ändert aber nichts daran, daß der Anspruch als solcher bestand und daß somit ein rechtlicher Grund für die Zahlung vorhanden war (vgl« hierzu RG Jff 1932, 1216)« 2.) Der Werkvertrag, aus dem die von der Klägerin bezahlte Forderung erwachsen war, besteht allerdings nicht mehr. Das Rechtsverhältnis zwischen ihr und Hoefs ist dadurch umgestaltet worden, daß der Konkursverwalter die Erfüllung nach dem § 17 KO abgelehnt hat. Das.hätte sie gemäß dem § 404 BGB der Beklagten als Zessionarin entgegenhalten können. Denn die Beklagte ist weder Schuldnerin der Schadensersatzforderung, die die Klägerin gegen die Konkursmasse hat, noch haftet sie in Ermangelung eines, entsprechenden Tatbestandes aus ungerechtfertigter Bereicherung gemäß dem § 812 BGB. Auch die Voraussetzungen des § 813 Abs. 1 BGB sind nicht gegeben, wie das Oberlandesgerieht zutreffend ausgeführt hat; die Revision hat insoweit keine Rüge erhobene 305)» Sie entspricht der des § 813 Abs. 1 BGB, deren Anwendung das Oberlandesgericht mit rechtlich nicht angreifbarer Begründung abgelehnt hat „ 5») Das Berufungsgericht hat nicht festgestellt, die Beklagte habe gewußt, daß die Forderung noch nicht fällig war. Etwas derartiges hat die Klägerin an den von der Revision erwähnten Stellen (Schriftsatz vom 12. 2 und 4) auch nicht behauptete Sie hat vielmehr nur dafür Beweis angetreten, daß ihr selbst die mangelnde Fälligkeit bekannt gewesen sei. 6.) Die Revision ist somit, da das Urteil auch sonst keinen die Klägerin beschwerenden Rechtsirrtum erkennen läßt, mit der sich aus dem § 97 ZFO ergebenden Kostenfolge zurückzuweisenc Heimann-Trosien Meyer Dr« Vogt Glanzmann Rietschel
2i$8 047 Nachschlagewerk: ja Amtliche Sammlung: nein BGB ?§ 404, 326 A, 812 a) Der Abtretungsschuldner hat gegen den neuen Gläubiger keinen Bereicherungsanspruch nach § 812 BGB, wenn er an jenen leistet, später aber von dem Abtretenden die Gegenleistung nicht erhält und deshalb Schadensersatz-ansprüche gegen den Abtretenden nach § 326 BGB erwirbt, b) Unterläßt es der Abtretungsschuldner, eine Einrede aus dem § 404 BGB geltend zu machen, so erwächst ihm daraus kein Ruckforderungsanspruch gegen den Abtretungs empfänger aus ungerechtfertigter Bereicherung gemäß dem ? 812 BGB. BGH, UrtoV. 31. Mai 1963 - VII ZR.276/61 OLG Bremen LG Bremen Ml C30.05.'f?£3/ 5'd/^ VII, ZR_ 276/61 Verkündet am 30. Mai 1963 \7oitf?check, Justizobersekretär alo Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit der Firma Ernst B , Versicherungen und Vertretungen, EflB? Am Klägerin, Berufungsklägerin und Kevisioneklägerin, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. gegen die eGmbK, ge- setzlich vertreten durch den Vorstand Kaufmann Iiinrich S in R und Bankdirektor Herbert W in Bl Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br» - hat der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 30. Mai 1963 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Glanzmann und der Bundesrichter Rietschel, Br. Heimanh-frosien, Hubert Meyer und Br. Vogt für Recht erkannt: Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 3. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen vom 24*. Oktober 1961 wird zurückgewieseno Die Klägerin hat die Kosten der Revision zu tragen. Von Rechts wegen 2 Tatbestand: Im Frühjahr 1957 beauftragte die Klägerin zusammen mit einer arideren Firma die Schiffswerft in Bg|^> den früheren Fischdampfer Bi umzubauen• Der Werklohn betrug rund 322«,000 DM; er sollte nach Bauabschnitten in 5 Raten gezahlt werden. Die beklagte Bank hatte Kredit gewährt. Zu dessen Abdeckung und als Sicherung für neue Kredite trat an die Beklagte die 4- Baurate in Höhe von 54.300 DM ab. Hiervon benachrichtigte Hoefs die Klägerin am 26. September 1957 und- bat sie, den Betrag an die Beklagte zu zahlen. In diesem Schreiben heißt es weiter, die Forderung sei "fällig am 21. Oktober 1957 unter der Voraussetzung, daß bis dahin sämtliche Aufbauten fertig gestellt sind,, und zwar einschließlich der Schotten und des Kettenkastens sowie des Schanzkleides, des weiteren, sofern bis dahin der Doppelboden und das Deck einschließlich Luken endgültig komplettiert werden". Am 24. Oktober und 21. November 1957 übersandte die Klägerin der Beklagten zwei auf ausgestellte Schecks in Höhe von insgesamt 39-300 DM, die die Beklagte zur Gutschrift auf dem Schuldkonto von verwandte. Damals hatte letzterer die Bedingungen der Anzeige vom 26. September 1957 noch nicht erfüllt. Über sein Vermögen wurde am 21. Februar 1958 das Konkursverfahren eröffnet. Der Konkursverwalter verweigerte gemäß dem § 17 KÖ die Erfüllung des Vertrags. Die Klägerin hat im Konkursverfahren eine Schadensersatzforderung angemeldet, von der sie jedoch die an die Beklagte gezahlten 39-300 DM abgesetzt hat. Diesen Betrag verlangt sie von der Beklagten mit der Begründung, letztere hafte dafür aus ungerechtfertigter Bereicherung. Sie hat einen Teilbetrag von 8.000 DM nebst Zinsen eingeklagt. Die Beklagte hat Klagabweisung erbeten. Sie hält den Anspruch aus Eechtsgründen für nicht gerechtfertigt. Das Landgericht und das Oberlandesgericht haben die Klage abgewiesen. Mit der Revision erstrebt die Klägerin die Verurteilung der Beklagten. Diese bittet, das Rechtsmittel zurückzuvveisen. Entscheidung sgrUnde s Die Klägerin stützt ihren Anspruch auf die Grundsätze über die ungerechtfertigte Bereicherung (§§ 812 ff BGB). Das Oberlandesgericht verneint einen solchen Anspruch. Es führt aus: Die Klägerin könne sich nicht darauf berufen, daß der mit der Leistung bezweckte Erfolg nicht eingetreten sei (§ 812 Abs. 1 S. 2 BGB, 2. Möglichkeit)$ denn es habe s3ch um einen gegenseitigen Vertrag gehandelt, dessen Nichterfüllung keinen Bereicherungsanspruch ausgelöst habe. Ebenso sei nicht dargetan, daß dem Werklohnanspruch von Hoefs eine Einrede entgegengestanden habe, durch welche die Geltendmachung dauernd ausgeschlossen wurde (§ 813 Abs. 1 BGB). Hoefs sei im Zeitpunkt der Zahlung zur Erfüllung des Vertrags noch imstande gewesen. Schließlich habe und damit die Klägerin auch keinen Bereicherungsanspruch gemäß dem § 812 Abs. 1 S. 2 BGB, 1. ?*!öglichkeit. Die Erklärung des Konkursver- 4 waiters, mit der er gemäß dem § 17 KO die Erfüllung ablehnte, habe nur eine Schadensersatzforderung der Klägerin ausgelöst, die nach der sog. Differenztheorie abzurechnen sei; an dieser Abrechnung sei die Beklagte als Dritte nicht beteiligt« Der § 404 BGB stehe der Klägerin nicht zur Seite, da er nur ein Leistungsverweigerungsrecht, nicht jedoch einen selbständigen Anspruch begründe« Dem ist zuzustimmen« 1«) Die Klägerin hatte mit Hoefs einen Werkvertrag geschlossen, auf Grund dessen- sie ihm gemäß dem § 631 BGB die vereinbarte Vergütung schuldete« Gläubigerin dieses Anspruchs war durch die Abtretung die beklagte Bank geworden« Als die Klägerin ihre Zahlungen leistete, war die Forderung zwar nicht fällig, da der Bau noch nicht entsprechend fortgeschritten war« Das ändert aber nichts daran, daß der Anspruch als solcher bestand und daß somit ein rechtlicher Grund für die Zahlung vorhanden war (vgl« hierzu RG Jff 1932, 1216)« Die Revision beruft sich insoweit zu Unrecht auf die Entscheidung des Reichsgerichts JW 1938, 1329« Diese behandelt die Frage, wer in solchen Fällen der etwaige Bereicherungsschuldner ist, läßt aber offen, ob ein Bereicherungsanspruch überhaupt begründet ist« 2.) Der Werkvertrag, aus dem die von der Klägerin bezahlte Forderung erwachsen war, besteht allerdings nicht mehr. Das Rechtsverhältnis zwischen ihr und Hoefs ist dadurch umgestaltet worden, daß der Konkursverwalter die Erfüllung nach dem § 17 KO abgelehnt hat. Demgemäß entfiel der Anspruch des Unternehmers auf Zahlung der Vergütung, während die Klägerin einen Schadensersatz-anspruch gegen die Masse erwarb. Daraus folgt aber nicht, daß die Klägerin die empfangenen Beträge als ungerechtfertigte Bereicherung herausgeben muß, Voraussetzung dafür wäre, daß überhaupt ein Bereicherungstatbestand in Frsfge käme. Das ist nicht der Pall, Der Werkvertrag ist nicht, wie bereits ausgeführt, ersatzlos erloschen* Vielmehr ist an ser'ne Stelle ein Abrechnungsverhältnia—gemäß dem § 326 BGB getreten (Mentzel-Kuhn, 7, Aufl. § 17 Anm. 37 i.V. mit § 26 Anm. 18; vgl. ferner BGHZ 15» 333, 336). Nach ihm richten sich die Ansprüche der Klägerin. Für Forderungen aus ungerechtfertigter Bereicherung ist daneben kein Raum (vgl. Urt.d.Sen. NJW 1963» 806). Demgemäß kann die Klägerin auch, gegen die Beklagte als Abtretungsempfängerin keine solche Bereicherungsforderung erheben. 3.) Richtig ist, daß die Klägerin vor Fertigstellung der in der Abtretungsanzeige vom 26. September 1957 erwähnten Arbeiten nicht zu zahlen brauchte. Das.hätte sie gemäß dem § 404 BGB der Beklagten als Zessionarin entgegenhalten können. Wenn sie trotzdem vorzeitig zahlte, so erwuchs ihr daraus kein Rückforöerungsanspruch. Der § 404 BGB gewährt dem Schuldner nur ein Leistungsverweigerungsrecht, nicht jedoch eine selbständige Forderung. Diese könnte allein aus den sonstigen Vorschriften des bürgerlichen Rechts, z.B. denen des Vertragsrechts oder der ungerecht- fertigten Bereicherung hergeleitet werden. Ein solcher Anspruch besteht nicht. Denn die Beklagte ist weder Schuldnerin der Schadensersatzforderung, die die Klägerin gegen die Konkursmasse hat, noch haftet sie in Ermangelung eines, entsprechenden Tatbestandes aus ungerechtfertigter Bereicherung gemäß dem § 812 BGB. Auch die Voraussetzungen des § 813 Abs. 1 BGB sind nicht gegeben, wie das Oberlandesgerieht zutreffend ausgeführt hat; die Revision hat insoweit keine Rüge erhobene 4o) Die von der Revision angeführte Entscheidung —RGZ 86, 301 besagt nichts zu ihren “Günsteno Jenes Urteil beruhte, soweit sich der dortige Beklagte nicht auf die Einrede beschränkte, sondern eigene Ansprüche geltend machte, auf der besonderen Vorschrift des ? 1169 BGB (aaO S. 305)» Sie entspricht der des § 813 Abs. 1 BGB, deren Anwendung das Oberlandesgericht mit rechtlich nicht angreifbarer Begründung abgelehnt hat „ 5») Das Berufungsgericht hat nicht festgestellt, die Beklagte habe gewußt, daß die Forderung noch nicht fällig war. Etwas derartiges hat die Klägerin an den von der Revision erwähnten Stellen (Schriftsatz vom 12. September 1961 S. 2 und 4) auch nicht behauptete Sie hat vielmehr nur dafür Beweis angetreten, daß ihr selbst die mangelnde Fälligkeit bekannt gewesen sei. Demgemäß entfallen die Folgerungen, die die Revision aus jener irrtümlichen Annahme zieht. Darauf, ob die Beklagte hätte erkennen können, daß die Klägerin vorzeitig zahlte, kommt es nicht an. Auch wenn dies der Fall gewesen sein sollte, wäre sie nicht zur Rückzahlung verpflichtet. 6.) Die Revision ist somit, da das Urteil auch sonst keinen die Klägerin beschwerenden Rechtsirrtum erkennen läßt, mit der sich aus dem § 97 ZFO ergebenden Kostenfolge zurückzuweisenc Heimann-Trosien Meyer Dr« Vogt Glanzmann Rietschel