April 2005 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Dressier und die Richter Dr. Haß, Hausmann, Dr. Wiebel und Prof. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 12. Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VII ZR 276/04 vom 28. April 2005 in dem Rechtsstreit OLG Koblenz - Az. 3 U 782/03 vom 12.10.2004; LG Bad Kreuznach - Az. 3 O 42/01 vom 11.06.2003; Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. April 2005 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Dressier und die Richter Dr. Haß, Hausmann, Dr. Wiebel und Prof. Dr. Kniffka beschlossen: Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 12. Oktober 2004 wird zurückgewiesen. Von einer Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO). Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Gegenstandswert: 105.077,73 € Wiebel Kniffka Dressier Haß Hausmann