* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH · VII ZR 275/96

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VII ZR 275/96

November 1997 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Lang und die Richter Prof. Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 4. Unabhängig von der Frage der Wirksamkeit der Einkaufsbedingungen ist es jedenfalls Sache der Klägerin mindestens nachzuweisen, daß sie mit den berechneten Stundenlohnarbeiten beauftragt war, daß und wofür die berechneten Stunden angefallen sind und daß sie in diesem Umfang zur Erreichung des vereinbarten Erfolges erforderlich waren. Da die VOB/B hier nachrangig zu den Einkaufsbedingungen vereinbart war, bestand keinerlei Anlaß zur Anwendung der Unklarheitenregelung.

Zitierte Normen: § 97 ZPO
Lang13berechnenVOB/BFrageEinkaufsbedingungen

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
VII ZR 275/96
vom 13. November 1997
in dem Rechtsstreit
2
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 13. November 1997 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Lang und die Richter Prof. Quack, Prof. Dr. Thode, Hausmann und Dr. Wiebel
 gemäß § 554 b Abs. 1 ZPO; BVerfGE 54, 277 beschlossen:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Bamberg vom 17. Juni 1996 wird nicht angenommen.
Es kann hier allerdings nicht zweifelhaft sein, daß die VOB/B wirksam in den Vertrag einbezogen wurde. Die Frage der Einbeziehung ist von der weiteren Frage zu unterscheiden, ob die VOB/B "als Ganzes" Vertragsbestandteil geworden ist.
Unabhängig von der Frage der Wirksamkeit der Einkaufsbedingungen ist es jedenfalls Sache der Klägerin mindestens nachzuweisen, daß sie mit den berechneten Stundenlohnarbeiten beauftragt war, daß und wofür die berechneten Stunden angefallen sind und daß sie in diesem Umfang zur Erreichung des vereinbarten Erfolges erforderlich waren. Da die VOB/B hier nachrangig zu den Einkaufsbedingungen vereinbart war, bestand keinerlei Anlaß zur Anwendung der Unklarheitenregelung.
3
Die Beklagten tragen die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 2.275.669,61 DM
Lang
 Quack
Thode
 Hausmann
Wiebel