Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 4. Oktober 1979 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Vogt sowie die Richter Dr. Girisch, Dr. Recken, Bliesener und Obenhaus für Recht erkannt: Juli 1978 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Klage in Höhe von 9.815»59 DH nebst Zinsen abgewiesen worden ist. Am 15« September 1969 nahm der Beklagte Jedoch das - weitergehende - Angebot des Klägers an, das Bauvorhaben als Generaluntemehmer zu dem Pauschalpreis von 351.614,70 DM zu erstellen. Die auf 43.332,67 OM nebst Zinsen beschränkte Berufung des Klägers ist erfolglos geblieben. Mit der Revision hat der Kläger seinen Anspruch zunächst noch in Höhe von 30.333,39 DM nebst Zinsen weiterverfolgt. Das Berufungsgericht geht - dem Gutachten des Sachverständigen p(||B folgend - davon aus, daß die Leistungen des Klägers Man sich" mit 351.614,70 DM zu bewerten, davon jedoch wegen Unvollständigkeit und Mängeln 54.164,41 DM abzuziehen seien. In der PauschalVergütung von 420.000 DM sei das Ingenieurhonorar des Klägers enthalten. Dieser umfaßt allerdings auch die Ingenieurleistungen des Klägers; denn der Ursprung liehe Ingenieurvertrag ist in dem Pauschalpreisvertrag aufgegangen. Das Berufungsgericht durfte daher nicht offen lassen, ob der Beklagte weitere 60.000 DM auf die Klageforderung gezahlt hat. Das angefochtene Urteil ist daher in der genannten Höhe aufzuheben und die Sache insoweit an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Dieses muß nunmehr feststellen, ob der Beklagte weitere 60.000 DM auf die Klageforderung gezahlt hat oder nicht.
BUNDESGERICHTSHOF s IM NAMEN DES VOLKES VERSÄUMNIS-VII ZR 275/78 URTEIL Verkündet am 4. Oktober 1979 Werner, Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Ingenieur^ Straße Johannes B f Klägers, Berufungsklägers und Revisionsklägers, Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. gegen Oskar Dr. -Straße 0, f Beklagten, Berufungsbeklagten und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigte II. Instanz: Rechtsanwältin Dr. Straße Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 4. Oktober 1979 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Vogt sowie die Richter Dr. Girisch, Dr. Recken, Bliesener und Obenhaus für Recht erkannt: Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlande sgerichts Nürnberg vom 14. Juli 1978 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Klage in Höhe von 9.815»59 DH nebst Zinsen abgewiesen worden ist. In diesem Umfang wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Beklagte beauftragte am 1. September 1969 den Kläger zunächst mit der Planung und Bauleitung für ein Wohn- und Geschäftshaus mit Werkhalle und Ausstellungspavillon in WMHI (Bayern). Am 15« September 1969 nahm der Beklagte Jedoch das - weitergehende - Angebot des Klägers an, das Bauvorhaben als Generaluntemehmer zu dem Pauschalpreis von 351.614,70 DM zu erstellen. Später ergaben sich Umplanungen. Baubeginn und Fertigstellung verzö- gerten sich. Oie Parteien vereinbarten nachträglich einen (höheren) Pauschalpreis von 420.000 OM (ohne Pavillon). Oer Kläger erbrachte seine Leistungen nicht ganz vollständig. Sie hatten auch Mängel. Oer Beklagte hat deswegen Minderung gefordert. Der Kläger hat im Januar 1973 gemäß Rechnung vom 20. Oktober 1971 für Planung, Bauleitung und Statik 71.332,67 OM nebst Zinsen eingeklagt. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die auf 43.332,67 OM nebst Zinsen beschränkte Berufung des Klägers ist erfolglos geblieben. Mit der Revision hat der Kläger seinen Anspruch zunächst noch in Höhe von 30.333,39 DM nebst Zinsen weiterverfolgt. Seine Revision ist aber nur in Höhe von 9.815,59 DM nebst Zinsen angenommen worden. Er beantragt jetzt, den Beklagten in dieser Höhe zu verurteilen. Oer Beklagte ist in der Revisionsinstanz nicht anwaltlich vertreten. Der Kläger beantragt Erlaß eines Versäumnisurteils. Entscheidungsgründe: Das Berufungsgericht geht - dem Gutachten des Sachverständigen p(||B folgend - davon aus, daß die Leistungen des Klägers Man sich" mit 351.614,70 DM zu bewerten, davon jedoch wegen Unvollständigkeit und Mängeln 54.164,41 DM abzuziehen seien. In der PauschalVergütung von 420.000 DM sei das Ingenieurhonorar des Klägers enthalten. Da der Beklagte mindestens 330.000 DM gezahlt habe, sei der Kläger bereits überzahlt, ohne daß es noch darauf ankomme, ob der Beklagte weitere 60.000 DM gezahlt habe. s Die Revision hat im Umfang der Annahme Erfolg. Das Berufungsgericht mußte seiner Rechnung den von den Parteien auf 420.000 DM (ohne Pavillon) erhöhten Pauschalpreis zu Grunde legen. Dieser umfaßt allerdings auch die Ingenieurleistungen des Klägers; denn der Ursprung liehe Ingenieurvertrag ist in dem Pauschalpreisvertrag aufgegangen. Es ergibt sich somit folgende Rechnung (vgl. auch S. 2 Rev.begr.): Pauschalpreis unstreitige Abzugsposten: Ermäßigung des Berufungsantrags (S. 5 BU) Minderung wegen Unvollständig keit und Mängeln Zahlungen des Beklagten Rest zugunsten des Klägers 420.000,— DM - 26.000,— DM - 54.184,41 DM - 550.000.— DM 9.815,59 DM. Das Berufungsgericht durfte daher nicht offen lassen, ob der Beklagte weitere 60.000 DM auf die Klageforderung gezahlt hat. In diesem Zusammenhang könnten die Schreiben des Generaluntemehmens Industriebau vom 5. Juli 1970 (II 206 GA) sowie der Vereinigten Sparkassen Weißenburg vom 11. Juni 1976 (II 205 GA), ferner auch die undatierte Aufstellung in den Vertragsunterlagen (Anlage zu dem Protokoll I 120 GA) von Bedeutung sein. Das angefochtene Urteil ist daher in der genannten Höhe aufzuheben und die Sache insoweit an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Dieses muß nunmehr feststellen, ob der Beklagte weitere 60.000 DM auf die Klageforderung gezahlt hat oder nicht. Vogt Girisch Recken Bliesener Obenhaus