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BGH · ger nur 2/5

Gericht: BGH · Aktenzeichen: ger nur 2/5

August 1956 rief die Beklagte das Schiedsgericht an und stellte Feststellungsanträge zu den Fragen a) und d) des Schiedsvertrags, nachdem die zu b) im Vergleichswege geregelt worden war« Sie ließ sich zunächst von den Rechtsanwälten und Justizrat vertreten« Später zog sie auch den Kläger als Berater hinzu; seit dem 19» November 1957 wurde er in den Protokollen des Schiedsgerichts ebenfalls als Prozeßbevollmächtigter der Beklagten angeführt« Für seine Tätigkeit vereinbarte er mit der Beklagten mündlich ein. Unter dem 6, April 1959 entschied das Schiedsgericht zu a) endgültig und stellte zu d) fest, daß die I«Gr, der Beklagten für bestimmte Kreditforderungen, vorbehaltlich der Festsetzung ihrer Höhe, hafte« Der Kläger beriet die Beklagte darüber, ob gegen den Spruch Aufhebungsklage erhoben werden solle. Nach Erlaß dieses Spruchs führte die Beklagte mit der I.Gr. Vergleichs Verhandlungen, bei denen sie sich von den Kläger und Rechtsanwalt vertreten ließ. Sie hatte mit dem Kläger abgesprochen, daß dieser von jetzt ab die gesetzlichen Gebühren berechnen könne (Urt« S. Der Kläger hat für seine Tätigkeit das Pauschalhonorar von 30.000 DM nebst Auslagen und Umsatzsteuer verlangt und erhalten. Sie hat Widerklage erhoben, mit der sie zuletzt die Peststollungen verlangt hat, daß dem Kläger Uber den Betrag von 38.106,73 DM keine Forderung mehr zustehe, daß sie gegen ihn einen Anspruch von 58.548 DM aus einen Kontokorrentkredit gehabt habe, und daß sie berechtigt gewesen sei, in dieser Höhe das Wertpapierdepot des Klägers zu verwerten. Das Landgericht hat die im ersten Rechtszuge nur über 6.500 DM lautende Klage in Höhe von 500 DM abgewiesen und die Beklagte im übrigen verurteilt. 6.000 DM ein über den Betrag von 62.710,21 DM hinausgehen« der Anspruch nicht zustehe; im übrigen hat es die Widerklage abgewiesen. Mit der Revision verfolgt der Kläger seine zuletzt gestellten Anträge weiter, soweit ihnen das Berufungsgericht nicht stattgegeben hat. 17 hat das Berufungsgericht die vereinbarte Pauschalsumme in Höhe von 30.000 BM als Forderung des Klägers angesetzt, durch den Berichtigungsbeschluß aber klargestellt, daß sie neben den angeführten 37.732,13 folgt, daß für ihn kein Guthaben vorhanden ist, sondern ein solches für die Beklagte von 3*873,13 DM* Es ist also nicht richtig und mit dem auf geführten Rechenwerk unvereinbar, daß ein Rest von 26.126,87 BM für den Kläger verblieben sei, der nur durch die von ihm selbst erklärte Aufrechnung getilgt sei, wie das Berufungsgericht S. Die Parteien streiten vor allem darüber, ob der Kläger für seine Tätigkeit nach Erlaß des Schiedsspruchs Gebühren unabhängig von dem vereinbarten Pauschalhonorar gemäß dem § 118 BRAGebO berechnen darf, oder ob auch insoweit die Vorschriften des 3* Abschnitts der BRAGebO anzuwenden sind, wie die Beklagte annimmt« Er sei Prozeßbevollmächtigter der Beklagten im Schiedsgerichtsverfahren, und seine sich daraus ergebenden Aufgaben seien mit dem Erlaß des Schiedsspruchs nicht beendet gewesen. Das ergebe sich schon daraus, daß dieser Spruch das Verfahren zu d) des Schiede Vertrags nicht erledigt habe; es sei wegen der Höhe noch anhängig geblieben* Hinzukomme, daß der Kläger, wie sich aus den Umständen ergebe, von Anfang an beauftragt worden sei, Vergleichsverhandlungen auch wegen der nicht rechtshängigen Ansprüche, also wegen des Konsortialkredits zu c) des Schiedsvertrags, zu führen. Vergleichsgebühr gemäß § 23 BRAGebO zu, die nach § 32 BBAGebO durch eine halbe Prozeßgebühr wegen des Anspruchs aus dem Konsortialkredit (c. An dieser Rechtslage ändere sich nichts dadurch, daß der vom Kläger für das Schiedsgerichtsverfahren vereinbarte Pauschalbetrag von 30.000 DM wesentlich geringer als die gesetzlichen Gebühren gewesen sei, und daß der Kläger nach dem Spruch erklärt habe, er verlange nunmehr die gesetzlichen Gebühren. Diese Beratung habe mit dem Erlaß des Schiedsspruchs ihr Ende gefunden, so daß er von da ab eine gebührenrechtlich neue, von der vorangegangenen unabhängige (Tätigkeit entwickelt habe. a) Es kann dahinstehen, ob mit dieser Begründung die Auffassung des Berufungsgerichts wirksam bekämpft werden kann, der Kläger habe von vornherein einen alles umfassenden Auftrag erhalten, der Gebührenforderungen gemäß § 118 BRAGebO ausschließe. Denn die Ausführungen der Revision stehen mit den das Revisionsgericht bindenden entgegengesetzten Feststellungen des Berufungsgerichts in Widerspruch. Der Kläger ist in den Protokollen nicht nur als Prozeßbevollmächtigter bezeichnet, sondern er hat auch für die Beklagte eingehend plädiert und an die Zeugen Prägen gestellt. Die Vergütung von 30,000 DM lag allerdings erheblich-unter den Sätzen der BRAGebO; nach diesen hätte der Kläger, wie das Berufungsgericht errechnet, 122,931 DM zu beanspruchen gehabt. Venn ihm die Beklagte unter diesen Umständen nur ein Honorar zubilligte, das unter dem gesetzlichen lag, so verfolgte sie damit Interessen, die mit dem Erlaubten nicht in Widerspruch stehen. 2.) Da der Kläger Prozeßbevollmächtigter der Beklagten und das Schiedsverfahren wegen des Anspruchs zu d) des Schiedsvertrago noch anhängig war, hätte er ohne die Pauschal Vereinbarung die in den §§ 31 und 23 i.V« mit § 67 BRAGebO bezoichneten Gebühren zu beanspruchen gehabt; eine Berechnung weiterer Gebühren gemäß § 118 BRAGebO wäre ausgeschlossen gewesen. Das Berufungsgericht ist der Ansicht, daß die Pauschale an die Stelle der gesetzlichen Gebühren getreten sei und die Anwendbarkeit des § 118 BRAGebO ausschließe; das läßt keinen Rechtsfehler erkennen. b) Das Berufungsgericht übersieht, entgegen der Annahme der Revision, nicht, daß der Kläger nach dem 15« Es meint, die Pauschale sollte nach dem Willen der Parteien tatsächlich die Vergütung für die gesamte Tätigkeit des Klägers im Schiedsgerichtsverfahren sein, sie trete daher insoweit an die Stelle der gesetzlichen Gebühren« Daraus folgt, daß mit der Pauschale alle Tätigkeiten des Klägers abgegolten waren, die ohne diese Vereinbarung von der gesetzlichen Regelung des 3. Die Sonderabmachung Uber die Entrichtung der nach Erlaß des Schiedsspruchs anfallenden gesetzlichen Gebühren hat dann die Bedeutung, daß der Kläger vorliegend die Vergleichsgebühr gemäß § 23 und für den in den Vergleich einbezogenen Konsortialkredit die halbe Prozeßgebühr gemäß § 32 BRAGebO verlangen kann, die sonst unter die Pauschale gefallen wären. Die Revision hat demgegenüber darauf hingewiesen, daß bei einer solchen Würdigung die nachträgliche Vereinbarung bedeutungslos gewesen wäre, wenn die Vergleichs Verhandlungen gescheitert wären; in diesem Palle hatte der Kläger, so meint sie, umsonst gearbeitet; das hätte nicht der Sinn der Abmachung sein können. Es bedarf daher auch keiner Stellungnahme dazu, ob bei einer Erfolglosigkeit der Vergleichs Verhandlungen eine Lösung z.B. auf dem Wege über eine Vertragsergänzung gemäß § 157 BG& oder durch Übernahme der Regelung des § 37 Nr. 2 BRAGebO möglich gewesen wäre. Die Beklagte wollte den Kläger für seine Tätigkeit in Schiedsgerichtsverfahren nur ein erheblich unter den gesetzlichen Sätzen liegendes Honorar zubilligen» Diese von Kläger durch seine Zustimmung zu dem Pauschalabkommen übernommene Absicht würde zunichte werden, wenn die Beklagte für den Vergleich nunmehr alle nach § 118 BRAGebO anfallenden Gebühren zu bezahlen hätte. Jedenfalls brauchte die Beklagte nicht auf den Gedanken zu kommen, daß die unverfänglich erscheinende Erklärung des Klägers eine so weit reichende Bedeutung haben sollte. Die Aufnahme des vollen Betrags in den Vergleich habe nur formale Bedeutung gehabt und sei nicht geeignet gewesen, den wirklichen Wert zu erhöhen. Das Berufungsgericht hat den Vortrag des Klägers im Schriftsatz vom 19* Januar 1962, wenn auch kurz, berücksichtigt; auf alle Einzelheiten einzugehen, war es nicht gehalten (BGHZ 3, 162, 175)» Die von der Revision insoweit zur Stützung ihrer Meinung angeführten Bekundungen des Zeugen sprechen eher für die Annahme des Oberlandes- 3.) Die Revision rügt weiter, daß bei Feststellung des Streitwerts eine im Vergleich erwähnte Gegenforderung der I.G. von 1.239-782 DM und ein ebenfalls darin aufge-führtes Guthaben der I.G. von 2.609.024 DM unberücksichtigt geblieben seien. a) Sie übersieht, daß der Betrag von 1.239-782 DM nach den eigenen Angaben des Klägers S. Sie wendet sich auch nicht gegen den Ansatz einer halben Prozeßgebühr wegen des Hinzutretens des Anspruchs aus dem Konsortialkredit (c. 2.) Eine weitere Beratungsgebühr von 3-413,50 DM beansprucht der Kläger dafür, daß er der Beklagten bei den Verhandlungen mit der Bankenaufsichtsbehörde behilflich gev/esen ist. Das Berufungsgericht nimmt an, diese Tätigkeit habe dazu gedient, dem schwebend unwirksamen Vergleich die Rechtswirksamkeit zu verschaffen und sei daher mit der Vergleichsgebühr abgegolten. Demgegenüber weist die Revision mit Recht darauf hin, daß sich die Tätigkeit des Klägers auf die Zeit vor den Abschluß des Vergleichs bezog (Schreiben vom 26. Die von dem Kläger überreichten Schreiben ergeben, daß es seine Aufgabe war, bei der Erkundung dar übe mitzuwirken, wie sich die Bankenaufsichtsbehörde zu den einzelnen Streitpunkten stellte. Sie gehen davon aus, daß eich der Kläger eines Anspruchs von 91*070,18 DM berühmt und daß die weitere Widerklage einen davon nicht erfaßten Anspruch der Beklagten von 58.485 DM zu dem Gegenstand habe. In beiden Vorinstanzen hat die Beklagte um die Feststellung gebeten, daß einmal dem Kläger keine Forderung zustehe, die Über den von ihm geltend gemachten Anspruch hinausgehe, und daß ferner sie gegen den Kläger eine For-derung von 58,548 DM gehabt habe, derentwegen sie dessen Wertpapierdepot habe verwerten dürfen. Der Kläger hat seine Bankschuld in Höhe von 52,963,45 DII nicht bestritten und sie bereits von den auf 91,070,18 DM bezifferten Gebühren abgezogen, insoweit deckt sich also die Widerklage wegen der 58.548 DM mit der negativen Feststellungsklage, soweit sie den über die Klageforderung hinausgehenden Betrag zu dem Inhalt hat.

Zitierte Normen: § 118u BRAGebO § 319 ZPO § 23 BRAGebO § 286 ZK § 20 BRAGebO § 92 ZPO
BerufungsgerichtAnspruchGebührKlägerBRAGebORevision

Volltext der Entscheidung

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2070 G41 /* T BUNDESGERICHTSHOF
(M NAMEN DES VOLKES
/§Sl	URTEIL	Verkündet	am
18. September 1967 Jodas,
 Justizangestellter
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
 des Rechtsanwalts Hans KMHfcstraße 40,
»
- Prozeßbevollmächtigter:
Klägers, Berufungsbeklagten und Revisionsklägers,
 Rechtsanwalt Br.
gegen
 die Deutsche Länderbank AG, Frankfurt /Main, Bockenheimer Landstraße 23» vertreten durch die Direktoren Mahr und Bieleke,
 Beklagte, Berufungsklägerin und Revisionsbeklagte,
 Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 18. September 1967 unter Mitwirkung des Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofs Glanzmann und der Bundesrichter Dr. Heimann-Trosien, Rietschel, Hubert Meyer und Dr. Vogt
 für Recht erkannt:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 1, Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Frankfurt (Main) vom 25. Juni 1964 wird zurückgewie-sen. Jedoch hat der Kläger nur 2/5» die Beklagte 3/5 der Kosten der beiden ersten Instanzen zu tragen.
Die Kosten der Revision hat der Kläger zu tragen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Der Kläger vertrat die Beklagte in verschiedenen Rechts angelegenheiten; dazu gehörten such Auseinandersetzungen mit der I.G.Farben-Industrie AG i.L. . Diese hatte mit der Beklagten durch deren Mehrheitsaktionärin am 22. Oktober 1953 einen Schiedsvertrag geschlossen; danach sollte das Schiedsgericht über folgende Streitpunkte entscheiden:
1(a) Frage der Wirkung des zwischen der X.G. und der Länderbahk im Juni 1945 abgeschlossenen Rechtsgeschäfts betr. RM 90.000.000 Reichs-;
Wechsel;
b)	Frage der Behandlung der RM 2.000.000 I.G. Vorzugsaktien;
 
c)	Frage der Behandlung des RM 170,000,000 betragenden Bereiteteilungskredits (Konsortialkredit);
d)	Frage betr. die Bürgschaft der I.G. für die Kredite an natürliche und juristische Personen ihres Interessenbereichs.”
Am 24. August 1956 rief die Beklagte das Schiedsgericht an und stellte Feststellungsanträge zu den Fragen a) und d) des Schiedsvertrags, nachdem die zu b) im Vergleichswege geregelt worden war« Sie ließ sich zunächst von den Rechtsanwälten	und	Justizrat	vertreten«	Später
 zog sie auch den Kläger als Berater hinzu; seit dem 19» November 1957 wurde er in den Protokollen des Schiedsgerichts ebenfalls als Prozeßbevollmächtigter der Beklagten angeführt« Für seine Tätigkeit vereinbarte er mit der Beklagten mündlich ein. Pauschalhonorar von 30,000 DM«
Unter dem 6, April 1959 entschied das Schiedsgericht zu a) endgültig und stellte zu d) fest, daß die I«Gr, der Beklagten für bestimmte Kreditforderungen, vorbehaltlich der Festsetzung ihrer Höhe, hafte« Der Kläger beriet die Beklagte darüber, ob gegen den Spruch Aufhebungsklage erhoben werden solle.
Nach Erlaß dieses Spruchs führte die Beklagte mit der I.Gr. Vergleichs Verhandlungen, bei denen sie sich von den Kläger und Rechtsanwalt	vertreten	ließ.	Sie
 hatte mit dem Kläger abgesprochen, daß dieser von jetzt ab die gesetzlichen Gebühren berechnen könne (Urt« S. 2 und 17).
Am 18. Dezember 1959 schlossen die Beklagte und die
I.G. einen Vergleich über die im Schiedsspruch noch offen
 gebliebene Höhe der Kreditforderungen (d. des Schiedsvertr.) und über den Konsortialkredit von 170«,000»000 HM (c, des Schiedsvertr o).
Diesen Vergleich genehmigte die Bankenaufsichtsbehörde; der Klüger wurde in die hierüber schon vor Abschluß des Vergleichs geführten Verhandlungen eingeschaltet; die Genehmigung holte die Beklagte selbst ein«
Der Kläger hat für seine Tätigkeit das Pauschalhonorar von 30.000 DM nebst Auslagen und Umsatzsteuer verlangt und erhalten. Außerdem beansprucht er für die Ver-gleichsverhandlungon 30/10 Gebühren gemäß den §§ 118 und 23 BRAGebO. Er ist ferner der Ansicht, daß ihm Gebühren für seine Mitwirkung bei Einholung der Genehmigung seitens der Bankenaufsichtsbehörde und für die Beratung wegen der Aufhebungsklage zustehen. Zuletzt hat er beantragt, die Beklagte zur Zahlung von 38.106,73 DM nebst Zinsen zu verurteilen.
Die Beklagte glaubt, daß sie dem Kläger nichts mehr schuldet. Sie hat Widerklage erhoben, mit der sie zuletzt die Peststollungen verlangt hat, daß dem Kläger Uber den Betrag von 38.106,73 DM keine Forderung mehr zustehe, daß sie gegen ihn einen Anspruch von 58.548 DM aus einen Kontokorrentkredit gehabt habe, und daß sie berechtigt gewesen sei, in dieser Höhe das Wertpapierdepot des Klägers zu verwerten.
Das Landgericht hat die im ersten Rechtszuge nur über 6.500 DM lautende Klage in Höhe von 500 DM abgewiesen und die Beklagte im übrigen verurteilt. Auf die Widerklago hat es festgestellt, daß dem Kläger außer den zugesprochenen
 
6.000 DM ein über den Betrag von 62.710,21 DM hinausgehen« der Anspruch nicht zustehe; im übrigen hat es die Widerklage abgewiesen.
Auf die Berufungen der Parteien hat das Oberlandesgericht Klage und Widerklage abgewiesen und die Kosten gegeneinander aufgehoben.
Mit der Revision verfolgt der Kläger seine zuletzt gestellten Anträge weiter, soweit ihnen das Berufungsgericht nicht stattgegeben hat. Die Beklagte bittet, das Rechtsmittel zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe:
Die Revision hat keinen Erfolg; nur die Kostenentscheidung des Berufungsgerichts ist zu berichtigen.
I.
Der Kläger hat seine Gesamtforderung laut der seinen Schriftsatz vom 20. Februar 1961 beigefügten Rote (S. 3 d. ITrt.) mit 91.070,18 DM beziffert; hieran hat er auch in 2. Rechtszuge festgehalten (Schrifts. vom 19. Januar 1962 S. 34 f). Die Zahlungen der Beklagten hat er dabei bereits berücksichtigt. Von diesen 91.070,18 DM zieht er die von ihm anerkannte Bankschuld von 52.963»45 DM ab, gegen die er mit Beiner Gebührenforderung aufgerechnct hat. Demnach verbleibt der Klagebetrag von 38.106,73 DH.
Das Berufungsgericht hält demgegenüber einschließlich der vereinbarten Pauschale von 30.000 DM eine Gebüljrenfor-
 
derung des Klägers von nur 63*859 DM (S0 16 f d, tlrt0) für gerechtfertigt, und zwar ohne Berücksichtigung der von der Beklagten gleisteten Zahlungen* Biese hat es S. 5 und 17 d. Urt. mit 37*732,13 DM festgestellt, so daß ein Rest von 26.126,87 DM verbliebe. Insoweit sei aber die Forderung durch Aufrechnung gegen die höhere Konto schuld des Klägers ausgeglichen.
Nachträglich hat es auf Antrag der Beklagten das Urteil durch Beschluß vom 22. Oktober 1964 gemäß § 319 ZPO dahin berichtigt, daß die Beklagte außer den 37*732,13 DU noch den Pauschalbetrag von 30.000 DM nebst Auslagen und Umsatzsteuer beglichen habe.
Das Urteil ist auf diese Weise widerspruchsvoll geworden. Auf S. 17 hat das Berufungsgericht die vereinbarte Pauschalsumme in Höhe von 30.000 BM als Forderung des Klägers angesetzt, durch den Berichtigungsbeschluß aber klargestellt, daß sie neben den angeführten 37.732,13 BM bezahlt ist. Demnach verringert sich der Anspruch des Klägers durch Erfüllung weiterhin um diese 30.000 BM. Daraus . folgt, daß für ihn kein Guthaben vorhanden ist, sondern ein solches für die Beklagte von 3*873,13 DM* Es ist also nicht richtig und mit dem auf geführten Rechenwerk unvereinbar, daß ein Rest von 26.126,87 BM für den Kläger verblieben sei, der nur durch die von ihm selbst erklärte Aufrechnung getilgt sei, wie das Berufungsgericht S. 18 d. Urt. annimmt.
Durch diesen Widerspruch ist auch der Kläger belastet. Denn er muß wissen, ob seine Schuld durch Zahlung oder durch Aufrechnung erloschen ist. Einer Aufhebung des Urteils aus diesem Grunde bedarf es aber nicht. Denn die
 
Rechtsund Sachlage geht nach den berichtigten und von dem Kläger nicht angegriffenen Peststellungen des Ober-landesgerichto eindeutig dahin, daß die gesamte Forderung des Klägers durch Zahlung erloschen ist; die Ausführungen des Berufungsgerichts über die Aufrechnung gehen daher ins Leere* In diesem Sinne sind die Urteilsgründe von Revisionsgericht richtig zu stellen*
II*
Die Parteien streiten vor allem darüber, ob der Kläger für seine Tätigkeit nach Erlaß des Schiedsspruchs Gebühren unabhängig von dem vereinbarten Pauschalhonorar gemäß dem § 118 BRAGebO berechnen darf, oder ob auch insoweit die Vorschriften des 3* Abschnitts der BRAGebO anzuwenden sind, wie die Beklagte annimmt«
Das Berufungsgericht folgt hierin, entgegen dem Landgericht, der von der Beklagten vertretenen Auffassung* Es führt aus:
Die Tätigkeit des Klägers im Schiedsgerichtsverfahren und bei den Vergleichsverhandlungen sei einheitlich zu bewerten. Er sei Prozeßbevollmächtigter der Beklagten im Schiedsgerichtsverfahren, und seine sich daraus ergebenden Aufgaben seien mit dem Erlaß des Schiedsspruchs nicht beendet gewesen. Das ergebe sich schon daraus, daß dieser Spruch das Verfahren zu d) des Schiede Vertrags nicht erledigt habe; es sei wegen der Höhe noch anhängig geblieben* Hinzukomme, daß der Kläger, wie sich aus den Umständen ergebe, von Anfang an beauftragt worden sei, Vergleichsverhandlungen auch wegen der nicht rechtshängigen Ansprüche, also wegen des Konsortialkredits zu c) des Schiedsvertrags, zu führen. Demgemäß stehe ihm nui* die
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Vergleichsgebühr gemäß § 23 BRAGebO zu, die nach § 32 BBAGebO durch eine halbe Prozeßgebühr wegen des Anspruchs aus dem Konsortialkredit (c. des Schiedsvertr.) zu erhöhen sei»
An dieser Rechtslage ändere sich nichts dadurch, daß der vom Kläger für das Schiedsgerichtsverfahren vereinbarte Pauschalbetrag von 30.000 DM wesentlich geringer als die gesetzlichen Gebühren gewesen sei, und daß der Kläger nach dem Spruch erklärt habe, er verlange nunmehr die gesetzlichen Gebühren.
Die Revision wendet sich vergeblich gegen diese Beurteilung.
1.) Sie macht geltend, der Kläger sei im Schiedsgerichtsverfahren nicht Prozeßbevollmächtigter, sondern nur Berater der Beklagten gewesen. Diese Beratung habe mit dem Erlaß des Schiedsspruchs ihr Ende gefunden, so daß er von da ab eine gebührenrechtlich neue, von der vorangegangenen unabhängige (Tätigkeit entwickelt habe.
 a)	Es kann dahinstehen, ob mit dieser Begründung die Auffassung des Berufungsgerichts wirksam bekämpft werden kann, der Kläger habe von vornherein einen alles umfassenden Auftrag erhalten, der Gebührenforderungen gemäß § 118 BRAGebO ausschließe. Denn die Ausführungen der Revision stehen mit den das Revisionsgericht bindenden entgegengesetzten Feststellungen des Berufungsgerichts in Widerspruch. !7ach diesen war der Kläger mindestens seit dem 19« November 1957 nicht nur mit der Beratung, sondern auch mit der Vertretung der Beklagten im Schiedsgerichtsverfahren beauftragt.
Ein anderer Schluß wäre bei Berücksichtigung der unstreitigen Auszüge aus den Schiedsgerichtsakten überhaupt
'I
 
nicht möglich gewesen. Der Kläger ist in den Protokollen nicht nur als Prozeßbevollmächtigter bezeichnet, sondern er hat auch für die Beklagte eingehend plädiert und an die Zeugen Prägen gestellt. Dazu war er nur als Prozeßvertreter der Beklagten befugt,
b)	Die Honorarvereinbarung ist auch nicht nichtig gewesen, wie die Revision anzunehmen scheint.
Die Vergütung von 30,000 DM lag allerdings erheblich-unter den Sätzen der BRAGebO; nach diesen hätte der Kläger, wie das Berufungsgericht errechnet, 122,931 DM zu beanspruchen gehabt. Gemäß den §§ 38 f der Richtlinien für die Ausübung des Anwaltsberufs vom 11. Mai 1957 sind grundsätzlich Vereinbarungen nicht zu billigen, nach denen der Auftraggeber ein geringeres als das gesetzliche * Honorar zahlen soll.
Hier lagen aber Sonderumstände vor, die jedenfalls eine Nichtigkeit wegen Verstoßes gegen die guten Sitten ausschließen. Die Beklagte hatte bereits 2 Prozeßbevoll-mächtigte, an die sie die vollen gesetzlichen Gebühren - wenn auch an jeden nur die Hälfte - zu entrichten hatte. Dem Kläger wurde durch die beiden anderen Rechtsanwälte ein erheblicher Teil der Arbeit und der Verantwortung abgenommen. Venn ihm die Beklagte unter diesen Umständen nur ein Honorar zubilligte, das unter dem gesetzlichen lag, so verfolgte sie damit Interessen, die mit dem Erlaubten nicht in Widerspruch stehen. Auch ein unzulässiges Werben seitens des Klägers oder ein Unterbieten anderer Rechtsanwälte schied nach der Sachlage aus. Dann kann aber von einer Sittenwidrigkeit der Abmachung nicht gesprochen werden (vgl. hierzu Riedel-Gordes-Sussbauer, BRAGebO, 2, Aufl., § 3 Anm. 6; BGHZ 18, 340, 346).#
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2.) Da der Kläger Prozeßbevollmächtigter der Beklagten und das Schiedsverfahren wegen des Anspruchs zu d) des Schiedsvertrago noch anhängig war, hätte er ohne die Pauschal Vereinbarung die in den §§ 31 und 23 i.V« mit § 67 BRAGebO bezoichneten Gebühren zu beanspruchen gehabt; eine Berechnung weiterer Gebühren gemäß § 118 BRAGebO wäre ausgeschlossen gewesen.
Das Berufungsgericht ist der Ansicht, daß die Pauschale an die Stelle der gesetzlichen Gebühren getreten sei und die Anwendbarkeit des § 118 BRAGebO ausschließe; das läßt keinen Rechtsfehler erkennen.
a)	Die Revision macht in erster Linie geltend, mit der Oberleitung der dem Kläger übertragenen Tätigkeit von der Beratung zur Vertretung sei die Gebührenvereinbarung hinfällig geworden.
Dem stehen die Peststellungen des Berufungsgerichts und das eigene Verhalten des Klägers entgegen. Er hat, wie das Obcrlandesgericht ohne Rechtsfehler darlegt, mit Schreiben vom 18. April 1959, also nach Erlaß des am 6. April 1959 ergangenen Schiedsspruchs, sein Honorar für das Schiedsgerichtsverfahren unter Zugrundelegung des Pauschalbetrages von 30.000 DM abgerechnet. Dadurch hat er unmißverständlich zu erkennen gegeben, daß auch er die Gebührenvereinbarung als fortgeltend ansah.
b)	Das Berufungsgericht übersieht, entgegen der Annahme der Revision, nicht, daß der Kläger nach dem 15«
Mai 1958 erklärt hat, er werde nunmehr die gesetzlichen Gebühren berechnen, und daß die Beklagte damit einverstanden war. Es erwähnt diese unstreitige Vereinbarung ausdrücklich S. 2 und 17 des Urteils, legt sie aber anders

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aus, als der Kläger es jetzt tut. Es meint, die Pauschale sollte nach dem Willen der Parteien tatsächlich die Vergütung für die gesamte Tätigkeit des Klägers im Schiedsgerichtsverfahren sein, sie trete daher insoweit an die Stelle der gesetzlichen Gebühren«
Daraus folgt, daß mit der Pauschale alle Tätigkeiten des Klägers abgegolten waren, die ohne diese Vereinbarung von der gesetzlichen Regelung des 3. Abschnitts der BRAGebO erfaßt worden wären. Die Sonderabmachung Uber die Entrichtung der nach Erlaß des Schiedsspruchs anfallenden gesetzlichen Gebühren hat dann die Bedeutung, daß der Kläger vorliegend die Vergleichsgebühr gemäß § 23 und für den in den Vergleich einbezogenen Konsortialkredit die halbe Prozeßgebühr gemäß § 32 BRAGebO verlangen kann, die sonst unter die Pauschale gefallen wären. Diese beiden Gebühren hat das Oberlandesgericht dem Kläger in folgerichtiger Weiterführung seiner Auslegung zugesprochen.
Die Revision hat demgegenüber darauf hingewiesen, daß bei einer solchen Würdigung die nachträgliche Vereinbarung bedeutungslos gewesen wäre, wenn die Vergleichs Verhandlungen gescheitert wären; in diesem Palle hatte der Kläger, so meint sie, umsonst gearbeitet; das hätte nicht der Sinn der Abmachung sein können.
Der Senat braucht nicht zu entscheiden, wie die Rechtslage unter solchen Voraussetzungen zu beurteilen wäre; denn der Vergleich ist zustande gekommen, und unter diesen Umständen ergibt die Auslegung des Berufungsgerichts ein rechtlich nicht zu beanstandendes Ergebnis. Es bedarf daher auch keiner Stellungnahme dazu, ob bei einer Erfolglosigkeit der Vergleichs Verhandlungen eine Lösung z.B. auf dem Wege über eine Vertragsergänzung gemäß § 157 BG& oder durch Übernahme der Regelung des § 37 Nr. 2 BRAGebO möglich gewesen wäre.
 
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c)	Gegen die Auffassung des Klägers und für die dos 0berlandesgericht3 spricht noch ein weiterer, gewichtiger Grund»
Die Beklagte wollte den Kläger für seine Tätigkeit in Schiedsgerichtsverfahren nur ein erheblich unter den gesetzlichen Sätzen liegendes Honorar zubilligen» Diese von Kläger durch seine Zustimmung zu dem Pauschalabkommen übernommene Absicht würde zunichte werden, wenn die Beklagte für den Vergleich nunmehr alle nach § 118 BRAGebO anfallenden Gebühren zu bezahlen hätte. Denn auf diesen Umwege will ihr der Kläger, wenn man die Pauschalsumme einrechnet, ungefähr die vollen gesetzlichen Gebühren in Rechnung stellen, obwohl die Beklagte nach der ursprünglichen Abmachung nur 1/4 davon schulden sollte.
Ein solches Ergebnis würde dem Sinn und Zweck der Pauschalvereinbarung widersprechen. Die Beklagte konnte und mußte davon ausgehen, daß ihr die sich daraus ergebenden Vorteile erhalten blieben. Wenn der Kläger mit seiner Erklärung über den künftigen Anfall der gesetzlichen Gebühren jene Abmachung praktisch aus der Welt schaffen wollte, so hätte er das sagen müssen. Jedenfalls brauchte die Beklagte nicht auf den Gedanken zu kommen, daß die unverfänglich erscheinende Erklärung des Klägers eine so weit reichende Bedeutung haben sollte. Dem wird die beschränkende Auslegung des Oberlandesgerichts, nicht jedoch die erweiternde des Klägers gerecht.
III.
Die Vergleichsgebtihr bestimmt das Berufungsgericht nach einen Streitwert von 18.300.923,84 DM. Es legt für den Anspruch zu d) des Schiedsvertrags in Übereinotiunung
 
mit dem Kläger einen Wert von 17.800.923>34 DM und für den zu c) (Konsortialkredit) einen solchen von 500.000 DM zugrunde.
Auch insoweit bleiben die Angriffe der Revision erfolglos.
a)	Sie verlangt zu Unrecht, daß ein weiterer Betrag von 9• 000.000 DM für den Anspruch zu a) hinzugezählt werde. Insoweit handelt es sich umi den Seil, der vom Schiedsgericht endgültig entschieden und seitdem nicht mehr streitig war. Demgemäß gehört der Betrag nicht zu dem Gegenstands-wert des Vergleichs.
b)	In Ziff. Ill, 1 des Vergleichs heißt es u.a.: "Die Parteien erkennen an, daß die Schiedsbeklagte (I.G.) auf ihrem laufenden Konto hei der Schiedsklägerin (jetzigen Beklagten) mit RM 170.000.000 belastet worden ist, daß damit der Konsortialkredit vollständig von der Sehiedsbeklagten zurückgezahlt worden ist und daß die Schiedsklägerin den zurückgezahlten Betrag ... vollständig an die Konsorten ausgezahlt hat". Unter III, 2 wird weiter erwähnt, daß die österreichische länderbank in Wien trotzdem Ansprüche in Höhe von 5.000.000 RM erhoben habe, und es wird insoweit Vorsorge getroffen. Schließlich hat sich die I.G. unter III, 3 verpflichtet, die Schiedsklägerin von allen Ansprüchen aus dem Konsortialkredit freizustellen.
Das Berufungsgericht bewertet diese Streitpunkte nur nach der von der österreichischen Länderbank erhobenen Forderung, also mit 500« 000 DM. Alle anderen Ansprüche aus diesen Kredit seien, so führt es aus, erledigt gewesen.
Die Aufnahme des vollen Betrags in den Vergleich habe nur formale Bedeutung gehabt und sei nicht geeignet gewesen, den wirklichen Wert zu erhöhen.
 
Das ist eine tatsächliche Würdigung, an die das Revi-sionsgericht gebunden ist; denn der von der Revision gerügte Verstoß gegen den § 286 ZK) ist nicht ersichtlich<>
Das Berufungsgericht hat den Vortrag des Klägers im Schriftsatz vom 19* Januar 1962, wenn auch kurz, berücksichtigt; auf alle Einzelheiten einzugehen, war es nicht gehalten (BGHZ 3, 162, 175)» Die von der Revision insoweit zur Stützung ihrer Meinung angeführten Bekundungen des Zeugen	sprechen	eher	für die Annahme des Oberlandes-
gerichts; jedenfalls stehen sie seinen Feststellungen nicht entgegen« Zudem bestätigt der eigene Aktenvermerk des Klägers vom 23. Oktober 1958, daß ernsthaft nur noch die Forderung der österreichischen Länderbank streitig war.
3.) Die Revision rügt weiter, daß bei Feststellung des Streitwerts eine im Vergleich erwähnte Gegenforderung der I.G. von 1.239-782 DM und ein ebenfalls darin aufge-führtes Guthaben der I.G. von 2.609.024 DM unberücksichtigt geblieben seien.
Auch insoweit bleiben ihre Angriffe erfolglos.
a)	Sie übersieht, daß der Betrag von 1.239-782 DM nach den eigenen Angaben des Klägers S. 17 des Schriftsatzes vom 19. Januar 1962 bereits in dem von ihm angegebenen und vom Oberlandosgericht übernommenen 17.800.923,84 DM (d. des Schiedsvertrags) enthalten ist.
b)	Wegen des Guthabens der I.G. von 2.609.024 DM verweist die Revision auf S. 18 des Schriftsatzes vom 19» Januar 1962 und S. 6 des Schriftsatzes vom 14. Mai 1964. Dort findet sich aber keine Erläuterung dieses Betrags, so daß nicht zu ersehen ist, worum es sich dabei handelt. Der Hinweis auf
I, 2 a - d des Vergleichs führt nicht weiter, weil dort
 
i
keine Zahlen genannt und Einzelheiten darüber nicht zu erkennen sind, oh der Vergleichsv/ert dadurch erhöht worden isto Das Berufungsgericht hatte unter diesen Umstünden keinen Anlaß0 hierauf besonders einzugehen«
Es kommt somit nicht mehr darauf an, ob, wie die Ro~ visionsbeklagte meint, damit das Pestgeldguthaben getroffen werden sollte, das nach den eigenen Behauptungen des Klägers S. 20 seines Schriftsatzes vom 19« Januar 1962 unstreitig und bei Bemessung des Gegenstandswerts nicht zu berücksichtigen war,
4«) Im Übrigen erhebt die Revision keine Angriffe«
Sie wendet sich auch nicht gegen den Ansatz einer halben Prozeßgebühr wegen des Hinzutretens des Anspruchs aus dem Konsortialkredit (c. des SchMsvertr.) in * Anwendung des § 52 BRAGebOo Reehtsfehler, die sich zu dem Nachteil des Klägers auswirken könnten, sind insoweit nicht zu erkennen.
IV.
Der Kläger hat in 2 Pällen Beratungsgebühren geltend gemacht, die ihm das Berufungsgericht abgesprochen hat; seine hiergegen gerichteten Revisionsangriffe bleiben ebenfalls erfolglos.
1.) Die Beklagte hatte ihn, wie bereits erwähnt, beauftragt, die Aussichten einer Aufhebungsklage gegen den Schiedsspruch zu prüfen. Der Kläger neigte dazu, einen Aufhebungsgrund wegen Nichtgewährung des rechtlichen Gehörs zu bejahen, riet aber, ein weiteres Gutachten oinzu-holen (Schreiben vom 20. April 1959)* Die Beklagte sah von einer solchen Aufhebungsklage ab, nachdem Professor Br«	sie	für	aussichtslos erklärt hatte. *
 
Daa Berufungsgericht hat dio vom Kläger gemäß § 20 BRAGebO beanspruchte Beratungsgebühr von 3-735,60 3)11 nicht anerkannt.
Auf die Begründung dieser Entscheidung und die dagegen gerichteten Revisionsangriffe braucht nicht eingegangen zu werden« Denn die Beklagte hat, wie sie in der Revisionsin-stanz zutreffend ausgeführt hat, diese Gebühr beglichen. Davon ist auch der Kläger in seiner der Klage zugrundelie-
i *
genden Abrechnung (Ber.Urt. S. 3; Anl. z. Schrifts. v. 20. Februar 1961) ausgegangen; dort hat er die Gebühr nur nachrichtlich als bezahlt angeführt. Dem entspricht die Abrechnung der Beklagten im Schreiben vom 10. August I960.
Die Gebühr beträgt, soweit die Revision darauf zurückkommt, 3.735,60 DM. Vermindert man um diesen Betrag die sich aus dem Berufungsurtoil ergebende Überzahlung der Beklagten von 3-873,13 DM (vgl. oben unter I), so verbleibt immer noch ein Guthaben der Beklagten von 137,73 DM.
2.) Eine weitere Beratungsgebühr von 3-413,50 DM beansprucht der Kläger dafür, daß er der Beklagten bei den Verhandlungen mit der Bankenaufsichtsbehörde behilflich gev/esen ist.
Das Berufungsgericht nimmt an, diese Tätigkeit habe dazu gedient, dem schwebend unwirksamen Vergleich die Rechtswirksamkeit zu verschaffen und sei daher mit der Vergleichsgebühr abgegolten.
Demgegenüber weist die Revision mit Recht darauf hin, daß sich die Tätigkeit des Klägers auf die Zeit vor den Abschluß des Vergleichs bezog (Schreiben vom 26. Mai 1959)• Wenn das Urteil von einer "Einholung der Genehmigung" durch
 
]	den Kläger spricht, so trifft das also nicht zu; diese Zu*
|	Stimmung	hat die Beklagte unstreitig allein oingeholt
i
(S. 15 des Schriftsatzes des Klägers von 18, November i960)
Dieser Irrtum Beeinträchtigt aber die Entscheidung hierzu nicht. Die von dem Kläger überreichten Schreiben ergeben, daß es seine Aufgabe war, bei der Erkundung dar übe mitzuwirken, wie sich die Bankenaufsichtsbehörde zu den einzelnen Streitpunkten stellte. Diese Tätigkeit stand in engem Zusammenhänge mit dem noch anhängigen Prozeßteil (zu d. des Schiedsvertrags) und mit dem Vergleich. Sie ist deswegen gemäß § 20 Abs. 1 S. 3 BRAGebO durch die Pauschalc-dio halbe Prozeß- und die Vergleichsgebühr abgegolten.
V.
Das Berufungsgericht hat die Kosten des Rechtsstreits gegeneinander aufgehoben. Beide Teile bemängeln diese Entscheidung. Der Senat ist der Ansicht, daß insoweit eine Xnderung zugunsten des Klägers notwendig ist.
1 •) Das Land- und das Oberlandesgericht haben den Streitwert mit 149*555» 18 DM angenommen. Sie gehen davon aus, daß eich der Kläger eines Anspruchs von 91*070,18 DM berühmt und daß die weitere Widerklage einen davon nicht erfaßten Anspruch der Beklagten von 58.485 DM zu dem Gegenstand habe.
Die Revisionsbeklagte hat Recht, wenn sie sich gegen den vollen Ansatz der zuletzt genannten 58.485 DM wendet.
In beiden Vorinstanzen hat die Beklagte um die Feststellung gebeten, daß einmal dem Kläger keine Forderung zustehe, die Über den von ihm geltend gemachten Anspruch
 hinausgehe, und daß ferner sie gegen den Kläger eine For-derung von 58,548 DM gehabt habe, derentwegen sie dessen Wertpapierdepot habe verwerten dürfen.
Der Kläger hat seine Bankschuld in Höhe von 52,963,45 DII nicht bestritten und sie bereits von den auf 91,070,18 DM bezifferten Gebühren abgezogen, insoweit deckt sich also die Widerklage wegen der 58.548 DM mit der negativen Feststellungsklage, soweit sie den über die Klageforderung hinausgehenden Betrag zu dem Inhalt hat.
Unter diesen Umständen hält der Senat einen Gesamt-Streitwert für die beiden ersten Instanzen von 100.000 DII für angemessen. Hiervon entfallen auf die Widerklage der Beklagten, mit der sie unterlegen ist, rund 61.894 DM und auf die abgewiesene Klage rund 58.106 DM. Dementsprechend ist die Kostenentscheidung des Oberlandesgerichts in Anwendung des § 92 ZPO zu berichtigen.
2.) Die Kosten der Revision hat der Kläger gemäß § 97 ZPO zu tragen.
Glanzmann	Feimann-Trosien	Rietschel
 Meyer
Vogt