Am 7» Mai 1958 gründeten die Parteien* der Ehemann der Beklagten, der Kaufmann B^P^ und der Rechtsanwalt die Pj^H^^-GmbH» Geschäftsführer wurden der Kläger und Die GmbH sollte den Betrieb der Kommanditgesellschaft fortführen• Sie übernahm im Gesellschafttsvertrag deren Aktiven und Passiven, mit Ausnahme der auf dem Grundbesitz der Beklagten dinglich gesicherten Schuld an die Raiffeisenbank in Höhe von 860000 DM* welche die Beklagte übernahm» Von dem Stammkapital der GmbH von insgesamt 20»000 DM übernahm der Kläger 10»200 DM» Er leistete seine Einlage dadurch, daß er "die ihm gegen die Kommanditgesellschaft noch zustehende Forderung in Höhe von 10 «200 DM11 in dio GmbH einbrachteo Die Beklagte und ihr Ehemann brachton die Vermögenswerte der Kommanditgesellschaft, der beklagte Ehemann außerdem mehrere technische Verfahren zur Herstellung fugenloser Wandbeläge ein» Die Beklagte bestellte der GmbH eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit an ihrem Grundbesitz» und brachten Mit Rücksicht auf diese GmbH-GrÜndung ließ der Kläger eine Grundschuld von 80 »000 DM, welche die Beklagte ihm am 18« März 1958 - allerdings mit Rang nach der Grundschuld der Raiffeisenbank von 36*000 DM - bewilligt hatte? Sie hafte ihm daher an sich auf Schadensersatz wegen schuldhaften Unvermögens und wegen positiver Vertragsverletzung, Dem Kläger sei auch ein Schaden entstanden, Trotzdem stehe dem Kläger zur Zeit - d,h, im Augenblick des Erlasses des Berufungsurteils im September 1961 - noch kein Anspruch auf Schadensersatz in Geld zu; denn das Darlehen sei erst 1962 fällig, und es soi die Möglichkeit nicht ausgeschlossen, daß es bei Fälligkeit zurückgezahlt werde. 1o Biese Begründung des Berufungsgerichts ist nicht haltbar» Sie steht in unlösbarem Widerspruch zu dem, was es an anderer Stelle seines Urteils im Zusammenhang mit dem anderen Klageantrag ausgeführt hat, Bort hat es nämlich unter Würdigung der Beweisaufnahme festgestellt, der Kläger habe im Jahre 1958 seine gesamte damals mit nur ■T0.200 DM bewertete Darlehensforderung gegen die Kommanditgesellschaft in voller Höhe als seine Einlage in die GmbH oingebracht, welche als Rechtsnaehfolgerin der Kommanditgesellschaft zugleich Darlehensschuldnerin geworden 3ei, Infolgedessen sei diese Darlehensforderung durch Zusammenfall en von Gläubiger und Schuldner ("Konfusion") erloschen, Die Parteien seien sich auch darüber einig gewesen, daß damit zugleich die Beklagte nicht länger mit der Darlehensschuld belastet sein sollte; die Darlehensforderung des Klägers gegen die Beklagte sei somit durch Erlaßvertrag untergegangen, als das Berufungsgericht sein Urteil fällte, eine Rückzahlung des Darlehens im Jahre 1962 nicht mehr in Betracht, denn eine Darlehensforderung des Klägers bestand damals nach den eigenen Feststellungen des Berufungsgerichts nicht mehr, weder gegen die Kommanditgesellschaft oder ihren Rechtsnachfolger noch gegen die Beklagte* 2. Dem angefochtenen Urteil ist nicht mit der erforderlichen Klarheit zu entnehmen, daß das Berufungsgericht der Auffassung wäre, der Kläger habe auch auf seine Sohadensersatzforderung gegen die Beklagte durch Erlaßvertrag mit ihr verzichtet (§ 397 BGB), Die Ausführungen des Berufungsgerichts zu dem Zahlungsantrag enthalten darüber nichts * Bei der Behandlung dos Antrags auf Bestellung der Grundschuld findet sich im Berufungsurteil allerdings der Satz, nach der "auch hierin glaubwürdigen, weil einzig den gegebenen Verhältnissen entsprechenden Aussage” des Ehemanns der Beklagten sei man sich bei Abschluß des Gesellschaftsvertrages und schon vorher einig gewesen«, daß nach dem Einbringen der Forderung des Klägers in die GmbH keinerlei Ansprüche des Klägers gegen die Beklagte mehr vorliegen sollten«, Das Berufungs-gericht meint aber damit, wie seine weiteren Ausführungen ergeben, ersichtlich nur den Dariehensansnruch des Klä~ gers gegen die Beklagte, von dem der Kläger behauptet hatte, daß er in die GmbH nur zu dem Teilbeträge von 10*200 DM eingebrächt worden und mit dem überschießenden Betrage mindestens gegen die Beklagte bestehen geblieben sei«, Die Zeugenaussage des Ehemanns der Beklagten enthält auch nichts, woraus das Berufungsgericht hätte schließen können, der Kläger habe im Zusammenhang mit der GmbH-Gründung auch auf seinen Schadonsersatzanspruch gegen die Beklagte wegen unterlassener Darlehenssicherung verzichtet* Im Gegenteil, der Zeuge hatte bekundet, daß bei der Gründungsverhandlung davon überhaupt nicht die Rede gewesen sei* 3o Das Berufungsgericht weist darauf hin, daß der Kläger zur Zeit der GmbK-Gründung ge^en die Beklagte wegen der Voreintragung der Grundschuld von 36*000 DM keine Vorwürfe mehr erhoben habe» Es folgert daraus» der Kläger habe der Beklagten die Verpflichtung erlassen, zu seinen Gunsten eine Grundschuld zu bestellon* Damit ist aber nichts darüber gesagt* ob der Kläger der Beklagten auch eine Schadensersatzverpflichtung erlassen hat* welche der Beklagten gegenüber dem Kläger aus einer von ihr früher begangenen Vertragsverletzung damals obläge Für einen solchen Verzicht des Klägers auf einen bereits früher entstandenen Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte fehlt bisher jeder Anhaltspunkt * a) Dadurch ist der Br Sachenzusammenhang des dem Kläger erwachsenen Schadens mit der früheren Vertragsverletzung der Beklagten nicht beseitigt0 Der Schaden war bereits dadurch entstanden* daß die Beklagte): sich vorsätzlich außerstande gesetzt hatte* dem Kläger die ihm zugesagte Grundschuld mit dem versprochenen Bang zu verschaffen» Sein Versuch* den Schaden dadurch zu beheben* daß er sich an der neu gegründeten GmbH beteiligte* hat* falls er fehlgeschlagen ist* nichts daran geändert* daß der durch einen etwaigen Zusammenbruch der GmbH noch vertiefte Schaden ursächlich auf die schuldhafte Vertragsverletzung der Beklagten zurückgeht; fes handelt sich also um eine adäquate Ursächlichkeit der schuldhaften Vertragsverletzung der Beklagten auch für den Schaden* der dem KlUgOS gegebenenfalls unmittelbar dadurch ent-standen.ist*
VII ZR 275/61 2193 067
Verkündet
am 7» Oktober 1963 Woitscheck, Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit
des Alexander
Klägers, Berufungsbeklagten, Anschluß-borufungsklägers und RevisionnviNee?:n.
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.hojp^
gegen
Maria R
Straße
Beklagte, Berufungsklägerin, Anschlußberuf ungsbeklagte und Revisionsbeklagtq,
- Pro2eßbevollmächtigte:
Rechtsanwalt Br*
hat der VII» Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 7o Oktober 1963 unter Mitwirkung dos Senatspräsidenten Glanzmann und der Bundesrichter Rietschel, Erbel, Br. Vogt und Br* Pinke
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das den Parteien am 15«/l8o September 1961 an VcrkUn-dungs Statt zugestellte Urteil dos 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München mit dem Sitz in Augsburg' aufgehoben*
Bie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an den 3* Zivilsenat des Berufungsgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
- 2
Tatbestand:
Die Beklagte war 1957 Kommanditistin der Firma F
R
KG in
? welche Kunststeine und fugenlose
Wandbeläge herstellte. Persönlich haftender Gesellschafter der Firma war der Ehemann der Beklagteno
Am 25* September 1957 gewährte der Kläger der Kommanditgesellschaft ein Darlehen von 79 «.079?25 DM* für welches die Beklagte laut schriftlichem Vertrag die gesamtschuldnerische Haftung übernahm«, Das ist unstreitig (vgl. dio Schriftsätze der Beklagten vom 27» Februar 1961 So 1 und des Klägers vom 10» März 1961 S«, 1 - Bl0 113? 119 der Gq-richtsalcten)o Das Darlehen sollte am 23» September 1962 zur Rückzahlung fällig sein und mit 6 tf* jährlich verzinst werden. In dem Darlehensvertrag verpflichtete sich die Beklagt e, auf ihrem Grundbesitz in T^^^str» #«#
dem Kläger uan zweiter Rangstelle11 eine Grund schuld von 79o079?25 DM nebst 6 # Zinsen zu bestellen«
Die Grundstücke waren damals an erster Stelle belastet mit einer Grundschuld von 50«000 DM zu Gunsten der Raiffeisenbank in An zweiter Rangstelle stand eine - nicht va-
lutierte - Sicherungshypothek von 1*700 DM eingetragen«
Ohne daß die Beklagte die im Darlehensvertrag vom 25* September 1957 zu Gunsten des Klägers vereinbarte Grund« schuld bestellt hatte«, bewilligte sie am 23» Januar 1958 die Eintragung einer Eigentümergrundschuld in Höhe von 36o000 DM für sich selbst• Diese Grundschuld wurde am 25o Januar 1958 eingetragen. Noch am selben Tage trat die Beklagte sie an die Raiffeisenbank zur Sicherung einer weiteren Geschäftsschuld der Kommanditgesellschaft ab.
Unstreitig minderte sich dadurch die Sicherungsmög-lichkeit für den Darlehensanspruch des Klägers um mindestens 35*000 DM« Denn die Kommanditgesellschaft war damals dem Konkurse nahe und die Beklagte ebenfalls in sehr, schlechten Verraögensverhältnissen»
Am 7» Mai 1958 gründeten die Parteien* der Ehemann der Beklagten, der Kaufmann B^P^ und der Rechtsanwalt die Pj^H^^-GmbH» Geschäftsführer wurden der Kläger und Die GmbH sollte den Betrieb der
Kommanditgesellschaft fortführen• Sie übernahm im Gesellschafttsvertrag deren Aktiven und Passiven, mit Ausnahme der auf dem Grundbesitz der Beklagten dinglich gesicherten Schuld an die Raiffeisenbank in Höhe von 860000 DM* welche die Beklagte übernahm»
Von dem Stammkapital der GmbH von insgesamt 20»000 DM übernahm der Kläger 10»200 DM» Er leistete seine Einlage dadurch, daß er "die ihm gegen die Kommanditgesellschaft noch zustehende Forderung in Höhe von 10 «200 DM11 in dio GmbH einbrachteo Die Beklagte und ihr Ehemann brachton die Vermögenswerte der Kommanditgesellschaft, der beklagte Ehemann außerdem mehrere technische Verfahren zur Herstellung fugenloser Wandbeläge ein» Die Beklagte bestellte der GmbH eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit an ihrem Grundbesitz» und brachten
3’e eine Forderung ein, die ihnen gegen die Kommanditgesellschaft Zustand»
Mit Rücksicht auf diese GmbH-GrÜndung ließ der Kläger eine Grundschuld von 80 »000 DM, welche die Beklagte ihm am 18« März 1958 - allerdings mit Rang nach der Grundschuld der Raiffeisenbank von 36*000 DM - bewilligt hatte? nicht mehr im Grundbuch einjragen»
In der Folge wurde die GrmbH im Handelsregister eingetragene Später stellte die Beklagte den Antrag, über das Vermögen der GrmbH Konkurs zu eröffnen, mit der Begründung, diese sei von vornherein überschuldet gewesen» Feststellungen über das weitere Schicksal der GrmbH hat das Berufungsgericht nicht getroffen»
Der Kläger hat von der Beklagten Schadensersatz aus Vertragsverletzung und unerlaubter Handlung gefordert.» weil sie durch die Bestellung der Grrundschuld von 36»000 DM zu Gunsten der Raiffeisenbank die ausreichende Sicherung seiner Darlehensforderungvereitelt und diese dadurch entwertet habe» Nachdem sein Versuch^ seine Forderung durch die Gründung der GrmbH zu retten, gescheitert sei«, müsse die Beklagte ihm den durch ihr vertragswidriges Verhalten entstandenen Schaden ersetzen» Dieser Schaden belaufe sich auf mehr als 2Q»561;DM» Auch nach der.Abtretung eines Teilbetrages in Höhe von 15°561 DM an einen Dritten verbleibe daher ein Restansprueh von mindestens 5»000 DM, den er selbst gegen die Beklagte geltend machen könne»
Der Kläger hat ursprünglich den Antrag gestellt, dio Beklagte zur Zahlung von 5.000 DM nebst Zinsen zu verurteilen»
Die Beklagte hat Klagabweisung beantragt» Sie hat geltend gemacht, etwaige Forderungen des Klägers gegen sie seien jedenfalls infolge der GmbH-Gründung erloschen*
Das Landgericht hat der Klage im wesentlichen stattgegeben (bis auf einen abgewiesenen geringfügigen Zinsmehrbetrag)»
Hiergegen haben die Beklagte Berufung und der Kläger Anschlußberufung eingelegt, die Beklagte mit dem Ziel der Klageabweisung5 der Kläger mit dem zusätzlichen Hilfsan-trage,
die Beklagte zu verurteilen, ihm auf ihrem (näher bezeichneten) Grundbesitz eine Grundschuld von 7,500 DM mit Hang nach 50«>000 DM und Io700 DM zu bestellen, unter Rangrücktritt der Raiffeisenbank wegen der Grundschuld von 56»000 DM0
Das Oberlandesgericht hat die Klage in vollem Umfange abgewieseno
Mit der Revision, um deren Zurückweisung die Beklagte bittet, verfolgt der Kläger seine in der Berufungsinstanz zuletzt gestellten Anträge weiter.
Ent scheiduhgsgründe s Das Berufungsgericht führt aus:
Die Beklagte habe sich durch die Bestellung der Grundschuld von 36,000 DM zugunsten der Raiffeisenbank "bei ihren amtsbekannt desolaten Vermögensverhältnissen" außerstande gesetzt, dem Kläger die versprochene Sicherheit mit dem vereinbarten Rang zu bestellen. Sie hafte ihm daher an sich auf Schadensersatz wegen schuldhaften Unvermögens und wegen positiver Vertragsverletzung, Dem Kläger sei auch ein Schaden entstanden,
Trotzdem stehe dem Kläger zur Zeit - d,h, im Augenblick des Erlasses des Berufungsurteils im September 1961 - noch kein Anspruch auf Schadensersatz in Geld zu; denn das Darlehen sei erst 1962 fällig, und es soi die Möglichkeit nicht ausgeschlossen, daß es bei Fälligkeit zurückgezahlt werde. Es könne daher erst in diesem Zeitpunkt entschieden werden, ob der Kläger einen Geldver-
lust dadurch erlitten habe, daß die Beklagte ihm die versprochene Sicherheit nicht geschafft hat«,
1o Biese Begründung des Berufungsgerichts ist nicht haltbar» Sie steht in unlösbarem Widerspruch zu dem, was es an anderer Stelle seines Urteils im Zusammenhang mit dem anderen Klageantrag ausgeführt hat, Bort hat es nämlich unter Würdigung der Beweisaufnahme festgestellt, der Kläger habe im Jahre 1958 seine gesamte damals mit nur ■T0.200 DM bewertete Darlehensforderung gegen die Kommanditgesellschaft in voller Höhe als seine Einlage in die GmbH oingebracht, welche als Rechtsnaehfolgerin der Kommanditgesellschaft zugleich Darlehensschuldnerin geworden 3ei, Infolgedessen sei diese Darlehensforderung durch Zusammenfall en von Gläubiger und Schuldner ("Konfusion") erloschen, Die Parteien seien sich auch darüber einig gewesen, daß damit zugleich die Beklagte nicht länger mit der Darlehensschuld belastet sein sollte; die Darlehensforderung des Klägers gegen die Beklagte sei somit durch Erlaßvertrag untergegangen,
JDrifft das zu, so kam im Jahre 1961? als das Berufungsgericht sein Urteil fällte, eine Rückzahlung des Darlehens im Jahre 1962 nicht mehr in Betracht, denn eine Darlehensforderung des Klägers bestand damals nach den eigenen Feststellungen des Berufungsgerichts nicht mehr, weder gegen die Kommanditgesellschaft oder ihren Rechtsnachfolger noch gegen die Beklagte*
2. Dem angefochtenen Urteil ist nicht mit der erforderlichen Klarheit zu entnehmen, daß das Berufungsgericht der Auffassung wäre, der Kläger habe auch auf seine Sohadensersatzforderung gegen die Beklagte durch Erlaßvertrag mit ihr verzichtet (§ 397 BGB),
Die Ausführungen des Berufungsgerichts zu dem Zahlungsantrag enthalten darüber nichts * Bei der Behandlung dos Antrags auf Bestellung der Grundschuld findet sich im Berufungsurteil allerdings der Satz, nach der "auch hierin glaubwürdigen, weil einzig den gegebenen Verhältnissen entsprechenden Aussage” des Ehemanns der Beklagten sei man sich bei Abschluß des Gesellschaftsvertrages und schon vorher einig gewesen«, daß nach dem Einbringen der Forderung des Klägers in die GmbH keinerlei Ansprüche des Klägers gegen die Beklagte mehr vorliegen sollten«, Das Berufungs-gericht meint aber damit, wie seine weiteren Ausführungen ergeben, ersichtlich nur den Dariehensansnruch des Klä~ gers gegen die Beklagte, von dem der Kläger behauptet hatte, daß er in die GmbH nur zu dem Teilbeträge von 10*200 DM eingebrächt worden und mit dem überschießenden Betrage mindestens gegen die Beklagte bestehen geblieben sei«,
Die Zeugenaussage des Ehemanns der Beklagten enthält auch nichts, woraus das Berufungsgericht hätte schließen können, der Kläger habe im Zusammenhang mit der GmbH-Gründung auch auf seinen Schadonsersatzanspruch gegen die Beklagte wegen unterlassener Darlehenssicherung verzichtet* Im Gegenteil, der Zeuge hatte bekundet, daß bei der Gründungsverhandlung davon überhaupt nicht die Rede gewesen sei*
3o Das Berufungsgericht weist darauf hin, daß der Kläger zur Zeit der GmbK-Gründung ge^en die Beklagte wegen der Voreintragung der Grundschuld von 36*000 DM keine Vorwürfe mehr erhoben habe» Es folgert daraus» der Kläger habe der Beklagten die Verpflichtung erlassen, zu seinen Gunsten eine Grundschuld zu bestellon*
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Damit ist aber nichts darüber gesagt* ob der Kläger der Beklagten auch eine Schadensersatzverpflichtung erlassen hat* welche der Beklagten gegenüber dem Kläger aus einer von ihr früher begangenen Vertragsverletzung damals obläge Für einen solchen Verzicht des Klägers auf einen bereits früher entstandenen Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte fehlt bisher jeder Anhaltspunkt *
4* Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts . hat der Kläger seinen gesamten Darlehensanspruch im Jahre 1958 in eine gesellschaftliche Beteiligung an der neu gegründeten GmbH umgewandelt*
a) Dadurch ist der Br Sachenzusammenhang des dem Kläger erwachsenen Schadens mit der früheren Vertragsverletzung der Beklagten nicht beseitigt0 Der Schaden war bereits dadurch entstanden* daß die Beklagte): sich vorsätzlich außerstande gesetzt hatte* dem Kläger die ihm zugesagte Grundschuld mit dem versprochenen Bang zu verschaffen» Sein Versuch* den Schaden dadurch zu beheben* daß er sich an der neu gegründeten GmbH beteiligte* hat* falls er fehlgeschlagen ist* nichts daran geändert* daß der durch einen etwaigen Zusammenbruch der GmbH noch vertiefte Schaden ursächlich auf die schuldhafte Vertragsverletzung der Beklagten zurückgeht; fes handelt sich also um eine adäquate Ursächlichkeit der schuldhaften Vertragsverletzung der Beklagten auch für den Schaden* der dem KlUgOS gegebenenfalls unmittelbar dadurch ent-standen.ist* daß die GmbH etwa in Konkurs gefallen* erloschen oder sonst vermögenslos geworden ist» Feststellungen des Berufungsgerichts hierüber fehlen bisher»
* b) Eine Schädensersatzleistung in Natur nach § 249 BGB kommt hier nicht in Betracht* Die Beklagte ist zur Bestellung der versprochenen Grundschuld mit dem vereinbarten
Hang unvermögend und kann wegen ihrer Vermögenslosigkeit auch keine andere Sicherheit leisten« Der Kläger ist daher berechtigt., ohne Fristsetzung sofort Ersatz in Gold zu verlangen (-§ 250 BGB; vgl« BGH LM'Nr« 2 zu § 289 BGB)«
5» Da das angefochtene Urteil schon aus den vorstehenden Gründen keinen Bestand haben kann* kommt 03 auf die Ausführungen der Revision zu dem Bilfsantrag auf Grund-sehuldbestcllung nicht mehr an«
Die Sache bedarf weiterer Aufklärung« Sie ist daher an das Berufungsgericht zurückzuverweisen« Der Senat hat dabei von der Befugnis des § 565 Ahe« 1 Satz 2 2B0 Gebrauch gemacht«
Glanzmann Rietachel Erbel
Br« Vogt Finke
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