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BGH · VII ZB 275/56

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VII ZB 275/56

Im übrigen rechnet er mit einer Reihe von Schadensersatzforderungen auf.Das Landgericht hat den Beklagten zur Zahlung von 11 555,052Änefesfc Zinsen verurteilt und die Das Berufungsgericht hat den Klägern Honoraransprüche in Höhe von insgesamt 11 733,05 DM zuerkannt, und zwar für folgende in der Klageschrift geltend gemachte Einzelansprüche: gust 1948 für die gesamten architektonischen Leistungen bei dem Neubau einschließlich der Bauleitung eine Vergütung von 8 der Bausumme versprochen hat, und daß sich die beiden weiterhin am 11. August 1949 dahin geeinigt haben, der Honorarberechnung eine runde Bausumme von 180 000 BM zugrunde zu legen* Hiervon seien, so führt das Berufungsgericht aus, die am 8» Februar 1949, dem Zeitpunkte der Auflösung des Vertragsverhältnisses, noch nicht erbrachten Leistungen in Höhe,von 20 000 BM abzusetzen, so daß das Honorar aus 160 000 BM, also mit 12 800 BM zu errechnen sei* Bavon seien die mit 3 000 BM anzurechnenden Teilzahlungen des Beklagten, Die Revision rügt, daß der weitaus größere Teil der Leistungen des Architekten vor der Währungsreform erbracht worden sei und daß das’ Berufungsgericht es unterlassen habe, den hierfür er-dienten Anspruch im Verhältnis 10*1 umzustellen. Ferner rügt die Revision, daß das Berufungsgericht die bei der Auflösung des Vertrages noch nicht erbrachten und deshalb in Abzug zu bringenden Leistungen mit 20 000 DM zu niedrig angesetzt habe; diese Leistungen hätten mindestens 40 000 DM betragen« a) Das Berufungsgericht geht davon aus, daß die Vertragsteile ihre Vereinbarungen über die Höhe des Architektenhonorars in Kenntnis der Währungsreform getroffen haben» Es legt diese Vereinbarungen dahin aus, daß Unbekümmert um die Tatsache, daß ein Teil der Bausumme bereits vor der Währungsreform verbaut war, die Berechnung der Gebühren des Architekten in vollem Umfange nach der in D-Mark festge-setzen Bausumme erfolgen und dem Umstand, daß der Architekt einen Teil der Leistungen bereits vor der Währungsumstellung erbracht hatte, dabei keine Rechnung getragen werden sollte”. Die Revision weist zwar in Verbindung mit einer Büge wegen Verletzung des § 139 ZPO auf ein Schreiben des Erblassers der Kläger vom 7* August 194-8 hin, in dem dieser zu dem Ausdruck brachte, es werde noch mit dem Problem "gerungen", wie Architekten zu honorieren seien, wenn die Währungsreform dazwischen gekommen sei« Diesem Hinweis kommt jedoch keine Bedeutung zu, denn der Inhalt dieses Schreibens spricht nicht gegen die Auslegung, die das Berufungsgericht den Vereinbarungen gegeben hat. Im Gegenteil: Die Vertragsparteien haben sich, obwohl ihnen hinsichtlich der Honorarberechnung möglicherweise die Tragweite der Währungsgesetzgebung im einzelnen noch nicht bekannt war, auf eine bestimmte Bausumme in D-Mark geeinigt und gleichzeitig die - unstreitig ziffernmäßig nicht festgestellten - Deistungen des Beklagten vor der Währungsreform mit 3 000 Dil angesetzt. Der mit einer Rüge der Verletzung des § 139 ZPO verbundene neue Vortrag der Revision, es habe sich bei diesen 3 000 DH um Naturalleistungen und nicht um die Abrechnung bereits geleisteter Arbeiten gehandelt, steht im Widerspruch zu dem klaren Wortlaut Im übrigen würde der Umstand, daß es sich bei den vor der Währungsreform erfolgten Leistungen des Beklagten möglicherweise ganz oder teilweise um Na-turalleistungen gehandelt hat, der Annahme nicht entgegenstehen, daß auch diese Haturalleistungen zur Abgeltung der Gebührenforderungen des Architekten bewirkt worden sind«. b) Das Berufungsgericht setzt den Wert der bei Auflösung des Vertrages nicht erbrachten Leistungen in Übereinstimmung mit dem Landgericht auf 20 000 IM fest. Die Revision trägt hierzu vor, der Beklagte habe nach dem 8. Das Berufungsgericht habe den von dem Beklagten gestellten Beweisantrag, die Lieferanten und Handwerker, die die in der Anlage auf geführten Rechnungen ausgestellt haben, dazu zu hören, nicht berücksichtigt. Die Revision verkennt nämlich, daß auch der von den Vertragsparteien der Gebührenberechnung zugrunde gelegte Betrag von 18.0.000 DM nicht etwa durch die Zusammenzählung der Binzeileistungen rechnerisch, ermittelt, sondern auf Grund einer Schätzung vereinbart worden ist. Ist dem aber so, dann war das Berufungsgericht auch berechtigt, die noch nicht erbrachten Leistungen nicht auf Grund einer ziffernmäßigen Zusammenstellung, sondern danach zu berechnen, zu welchem Bruchteil der Bau am Stichtag noch nicht fertiggestellt war. Wenn das Berufungsgericht dabei auf Grund freier Beweiswürdigung zu der Feststellung kommt, daß der Bau zu 85 bis 90 $» fertiggestellt war, und dann den noch nicht ausgeführten Teil des Baues mit 20 000 DM, also l/9 der zugrunde gelegten Bausumme von 180 000 DM, veranschlagt, so ist darin kein Rechtsfehler zu finden, des Inhalts, daß die Arbeiten für das Grabdenkmal von dem Erblasser der Klägerin unentgeltlich geleistet werden sollten, sei nicht zustande gekommen, • Die Revision ist der Auffassung, es sei ebensowenig ein entgeltlicher Vertrag zustande gekommen, das Berufungsgericht habe das auch nicht festgestellt * Diese Rüge ist nicht begründet- Wenn das Berufungsgericht feststellt, eine Unentgeltlichkeit sei nicht vereinbart worden und dem Architekten stünden deshalb Gebühren in Höhe von 1 060 DM zu, so ist daraus - entgegen der Auf fas sung der Revision - zu entnehmen, daß das Berufungsgericht von dem Zustandekommen eines entgeltlichen Vertrages überzeugt gewesen ist* Das läßt auch keinen Irrtum erkennen* Der Erblas-i ser der Kläger hat das Grabdenkmal entworfen und spä- unterzeichnet hat; das lasse erkennen, daß er von der ij Arbeit des Architekten wußte, sie billigte und auch Die Bevision trägt zwar vor, es habe sich nur um Pachtgrundstücke gehandelt und es sei.deshalb nicht denkbar, daß der Beklagte hierfür Bebauungspläne in Auftrag gegeben habe. Selbst wenn mit der Planung der Garage schon vor der Währungsreform begonnen worden sein sollte, so könnte das nicht zu einer anderen Beurteilung führen» Das Berufungsgericht geht bei dieser Planung ebenso wie bei der Planung für die Tankstelle und das Rasthaus zutreffend davon aus, daß diese Arbeiten nach Werkvertragsrecht zu behandeln seien und eine wirtschaftliche Einheit bildeten, die nicht nach Einzelleistungen aufgegliedert werden könne, Das rechtfertigt dann aber auch, die Gebührenforderung des Architekten voll in D-Mark zu berechnen (vgl § 18 Abs 1 Er 2 UmstG)« Die statische Berechnung des Garagenbaues gehört untrennbar zu der übrigen Planung der Garage und kann deshalb, gleichviel wann sie erfolgt ist, keiner anderen, Beurteilung unterliegen- Bin Gleiches Das Berufungsgericht läßt die Frage, ob jetzt noch Feuchtigkeit ,an der Wand auftritt und eine Erneuerung des Schutzanstriches notwendig ist, offen, da selbst für den Fall, daß hier nicht für eine hinreichende Isolierung gesorgt worden sei, den Architekten kein Verschulden treffe. b) Der Beklagte bemängelt weiterhin, daß die Anlage der Entwässerungsleitung nicht das vorgeschriebene Gefälle von mindestens 1:50 aufweise, so daß eine Öftere Durchspülung der Leitung notwendig sei; auch sei die Anlage deshalb von dem zuständigen Bau- mit dem Gutachten des Sachverständigen die Anlage zwar nicht als eine "klassische Lösung" an, es folgt aber der Auffassung des Sachverständigen, daß bei den vorhandenen Gegebenheiten eine bessere Lösung nicht zu finden sei und es deshalb mindestens an einem Verschulden des Architekten fehle« c) Der Beklagte hat weiter vorgetragen, daß die Rohrschlitze und Leitungsdurchlässe für die Ab-wasserleitung^n und Heizungsstränge des Obergeschosses weggelassen worden seien.. Hierzu stellt das Berufungsgericht auf Grund der Angaben des Zeugen Kxd^ fest, daß die Schlitze und Durchlässe mindestens zu dem Teil vorhanden gewesen seien. Die Fenster müßten wahrscheinlich erneuert werden« Das Berufungsgericht ist hierzu der Auffassung, daß eine Verletzung.der Aufsichtspflichten des Architekten nicht ersichtlich sei? 2) Zu den ersten vier Punkten rügt die Revision, das Berufungsgericht habe den für d*en Pall, daß kein Obergutachten beigezogen werde, gestellten Antrag des Beklagten, den bisherigen Gutachter zu den Beanstandungen des Beklagten zu hören, nicht berücksichtigt * Wollen die Parteien aber Fragen stellen und beantragen sie deshalb, wie das hier durch den Beklagten geschehen ist, die Anordnung des Erscheinens des Sachverständigen, so muß das Gericht diesem Antrag auch stattgeben (BGHZ 6, 401) . Das gilt-jedenfalls dann, wenn die-Partei, die den Antrag gestellt hat', das Gutachten im einzelnen bemängelt und damit hinreichend zu dem Ausdruck bringt, in welcher Richtung siö durch mündliche Befragung des Sachverständigen noch eine weitere Aufklärung wünscht. Das Berufungsgericht hat daher dadurch, daß es dem Antrag des Beklagten nicht stattgegeben hat, die Bestimmungen der §§ 402, 597 ZPO verletzt. Das Berufungsurteil beruht auch auf diesen verfahrensrechtlichen Verstößen, Bei keiner der fünf Gegenforderungen ist die Möglichkeit von der Hand zu weisen, daß das Berufungsgericht auf Grund einer mündlichen Vernehmung des Sachverständigen, bei der der Beklagte entsprechende Fragen stellen kann, ein anderes Bild gewinnt und dann zu einer anderen.'Entscheidnng kommt. Da die geltend gemachten Gegenforderungen die den Klägern zugesprochene Gebührenforderung ihres Erblassers überschrei-teh, ist das Urteil in vollem Umfang aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen«, Dieses wird

Zitierte Normen: § 139 ZPO § 632 BGB § 18 UStellungsG § 411 ZPO
BerufungsgerichtSachverständigeLeistungWährungsreformKlägerArchitektRevision

Volltext der Entscheidung

2333 070
*
VII ZB 275/56
Verkündet am
21«. Januar 1957
Jodas, Justizangestellter
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Namen des Volkes
 In dem Rechtsstreit
 des Pritz B^^ Inhaber einer Rohproduktengross-handlung inF^KHstraße #,
Beklagten, Berufungsklägers,Berufungsbeklagten und Revisionsklägers;
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr«.
gegen
1.	) die Witwe Marie KjflP,
2.	) die Ina-Marie 3o) den Hans-Peter
 sämlich wohnhaft in M^^, K^festraße^P,
Kläger, Berufüngskläger, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte,
*
- Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt
 hat der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 21. Januar 1957 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Glanzmann sowie der Bundesrichter Rietschel, Br. Winkelmann, Brbel und H. Meyer
 für Recht erkannt t
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 7« Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Hamm/Westfalen vom 19» Dezember 1955 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
 
Tatbestands
 Pie Kläger sind die Erben des am 3. Oktober 1949 verstorbenen Architekten Johannes	Dieser	hatte
 für den Beklagten verschiedene Arohitektenleistungen erbracht» Am 8» Februar 1949 hat der Beklagte den Architektenvertrag gekündigt.
Die Kläger, die nach dem Tode des Architekten K^Hi den von diesem eingeleiteten Bechtsstreit aufgenommen und durchgeführt haben, machen aus den Verträgen zwischen K^|^ und dem Beklagten Honorarforderungen von insgesamt 20 595,15 DM geltend. Die Honoraransprüche wurden in zwölf Punkte im einzelnen aufgegliedert, und zwar wie folgti
1)	a) Büro und Wohlfahrtshaus
b) -h c) Dachgeschoß 1 022.- + 160.-
2)	Grabmal
3)	Pflasterarbeiten
4)	Dachdeckerarbeiten
5} Heizobjekt altes Haus
6)	Waage
7)	Planung Wohnblocks 1 763.- + 3 526.-
8)	Garagen 1 071.*- + 100.-
9)	Garagen (Sonderauslagen)
10)	Tankstelle 918.- + 915.-
11)	Basthaus
12)	,; Lichtpausen „ ^
7	860.-
1	182.-
1	060.-
	260.-
	36.-
	.11*.-
	*25.-
5	289.-
1	171.-
	100.-
1	833.-
1	23.1 .T
	3*,15
20	595,15
Von diesem Gesamtbetrag fordern die Kläger 20 000 DM nebst Zinsen.
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Der Beklagte hat die Abweisung der Klage beantragt. Er bestreitet die geltend gemachten Honorarforderungen Ziffer 1 b und c, 2, 3, 7 und 9 ganz, sowie Ziffer 1 a, 8, 10 und 11 der Höhe nach. Im übrigen rechnet er mit einer Reihe von Schadensersatzforderungen auf.
Das Landgericht hat den Beklagten zur Zahlung von 11 555,052Änefesfc Zinsen verurteilt und die
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Kläger mit ihrer Mehrforderung abgewiesen. Gegen dieses Urteil haben beide Parteien Berufung eingelegt, die Kläger unter nachträglicher Beschränkung ihrer Klageforderung auf 18 000 DM, der Beklagte in vollem Umfange. Das Oberlandesgericht hat den Beklagten zur Zahlung von 11 233,05 DM nebst Zinsen verurteilt.
Mit der Revision verfolgt der Beklagte seinen Antrag auf volle Klagabweisung weiter. Die Kläger beantragen die Zurückweisung der Revision.
Bnt sehe idungsgründe s
I.
Die Honoraransprüche der Kläger *
Das Berufungsgericht hat den Klägern Honoraransprüche in Höhe von insgesamt 11 733,05 DM zuerkannt, und zwar für folgende in der Klageschrift geltend gemachte Einzelansprüche:
 
t
Ziff* 1 a) Büro und Wohlfahrtshaus		5	300 SH	
2)	Grabdenkmal	1	060.-	BM
4)'	Bachdeckerarbeiten		.36.-	ft
5)	Heizprojekt altes Haus		114.-	tt
6)	Waage		42$.-	tf
7)	Planung der Wohnblocks (umgestellt 10 zu 1)		528,90	ft
8)	Garagen	1	171 •-	tt
10)	Tankstelle	1	833.-	tt
11) ‘	-flakthäus	1	23.1 o-	tt
12)	Lichtpausen		34,15	tt
	zusammen	11	733,05	BM
Hiergegen -	mit Ausnahme der Ziffern 4,	5,	6 und 12 -	
richten sich die Angriffe der Bevision* Im einseinen ist dazu folgendes zu “bemerken*
1.) Büro und Wohlfahrtshaus Bestungsstraße (Ziff« 1a)
Bas Berufungsgericht stellt fest, daß der Beklagte dem Architekten	in	einer	Vereinbarung	vom	9«	Au-
gust 1948 für die gesamten architektonischen Leistungen bei dem Neubau einschließlich der Bauleitung eine Vergütung von 8 der Bausumme versprochen hat, und daß sich die beiden weiterhin am 11. August 1949 dahin geeinigt haben, der Honorarberechnung eine runde Bausumme von 180 000 BM zugrunde zu legen* Hiervon seien, so führt das Berufungsgericht aus, die am 8» Februar 1949, dem Zeitpunkte der Auflösung des Vertragsverhältnisses, noch nicht erbrachten Leistungen in Höhe,von 20 000 BM abzusetzen, so daß das Honorar aus 160 000 BM, also mit 12 800 BM zu errechnen sei* Bavon seien die mit 3 000 BM anzurechnenden Teilzahlungen des Beklagten,
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die er vor der Währungsreform geleistet hat, und weiter gezahlte 4 500 DM ahzuziehen» Es verbleibe somit ein Betrag von 5 300 DM»
Die Revision rügt, daß der weitaus größere Teil der Leistungen des Architekten vor der Währungsreform erbracht worden sei und daß das’ Berufungsgericht es unterlassen habe, den hierfür er-dienten Anspruch im Verhältnis 10*1 umzustellen. Ferner rügt die Revision, daß das Berufungsgericht die bei der Auflösung des Vertrages noch nicht erbrachten und deshalb in Abzug zu bringenden Leistungen mit 20 000 DM zu niedrig angesetzt habe; diese Leistungen hätten mindestens 40 000 DM betragen«
Beide Rügen sind nicht begründet.
a)	Das Berufungsgericht geht davon aus, daß die Vertragsteile ihre Vereinbarungen über die Höhe des Architektenhonorars in Kenntnis der Währungsreform getroffen haben» Es legt diese Vereinbarungen dahin aus, daß Unbekümmert um die Tatsache, daß ein Teil der Bausumme bereits vor der Währungsreform verbaut war, die Berechnung der Gebühren des Architekten in vollem Umfange nach der in D-Mark festge-setzen Bausumme erfolgen und dem Umstand, daß der Architekt einen Teil der Leistungen bereits vor der Währungsumstellung erbracht hatte, dabei keine Rechnung getragen werden sollte”. Andernfalls, so meint das Berufungsgericht, würden die Parteien das in ihren Vereinbarungen zu dem Ausdruck gebracht haben, wie das hinsichtlich der Anrechnung der vor der Währungsreform erfolgten Leistungen des Beklagten,
 
die mit 3 000 101 veranschlagt worden seien, geschehen sei.
Diese Auslegung enthält keinen Rechtsfehler«
Die Revision weist zwar in Verbindung mit einer Büge wegen Verletzung des § 139 ZPO auf ein Schreiben des Erblassers der Kläger vom 7* August 194-8 hin, in dem dieser zu dem Ausdruck brachte, es werde noch mit dem Problem "gerungen", wie Architekten zu honorieren seien, wenn die Währungsreform dazwischen gekommen sei« Diesem Hinweis kommt jedoch keine Bedeutung zu, denn der Inhalt dieses Schreibens spricht nicht gegen die Auslegung, die das Berufungsgericht den Vereinbarungen gegeben hat. Im Gegenteil: Die Vertragsparteien haben sich, obwohl ihnen hinsichtlich der Honorarberechnung möglicherweise die Tragweite der Währungsgesetzgebung im einzelnen noch nicht bekannt war, auf eine bestimmte Bausumme in D-Mark geeinigt und gleichzeitig die - unstreitig ziffernmäßig nicht festgestellten - Deistungen des Beklagten vor der Währungsreform mit 3 000 Dil angesetzt. Das spricht dafür, daß die Parteien sich einer noch bestehenden Ungewißheit über die Auswirkungen der Währungsgesetze auf die Gebührenforderungen der Architekten bewußt waren,’ sich aber auf eine klare Berechnungsgrundlage geeinigt haben, die eine Zergliederung der Forderung nach Leistungen vor und nach der Währungsreform erübrigte.
Der mit einer Rüge der Verletzung des § 139 ZPO verbundene neue Vortrag der Revision, es habe sich bei diesen 3 000 DH um Naturalleistungen und nicht um die Abrechnung bereits geleisteter Arbeiten gehandelt, steht im Widerspruch zu dem klaren Wortlaut
 
der schriftlichen Vereinbarung vom 9„ August 1949, in der es heißts
"Die bisherigen geleisteten Honorarteilzahlungen sind bei der Abrechnung mit insgesamt IM 3 OOO zu bewerten.”
Im übrigen würde der Umstand, daß es sich bei den vor der Währungsreform erfolgten Leistungen des Beklagten möglicherweise ganz oder teilweise um Na-turalleistungen gehandelt hat, der Annahme nicht entgegenstehen, daß auch diese Haturalleistungen zur Abgeltung der Gebührenforderungen des Architekten bewirkt worden sind«.
b)	Das Berufungsgericht setzt den Wert der bei Auflösung des Vertrages nicht erbrachten Leistungen in Übereinstimmung mit dem Landgericht auf 20 000 IM fest. Bei dieser nach § 287 ZPO vorge-nömmenen Schätzung geht das Berufungsgericht auf Grund eingehender Beweiswürdigung davon aus, daß der Bau im fraglichen Zeitpunkt zu etwa 85 bis 90 # fertiggestellt war.
Die Revision trägt hierzu vor, der Beklagte habe nach dem 8. Februar 1949 noch mindestens 40 000 IM aufgewendet, wie sich aus dem Schriftsatz vom 12. November 1953 und der diesem angefügten Anlage - ergebe. Das Berufungsgericht habe den von dem Beklagten gestellten Beweisantrag, die Lieferanten und Handwerker, die die in der Anlage auf geführten Rechnungen ausgestellt haben, dazu zu hören, nicht berücksichtigt.
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Diese Büge liegt jedoch neben der Sache. Abgesehen davon, daß aus einem Teil dieser Rechnungen selbst klar ersichtlich ist, daß die darin genannten Leistungen vor dem 8. Februar 1949 erbracht worden sind, und daß der Beweisantrag auch nicht hinreichend substantiiert worden ist, kommt es auf diesen Vortrag nicht entscheidend an. Selbst wenn der Beklagte nach dem 8. Februar 1949 noch mehr auf gewendet haben sollte als . 20 000 DMr .so würde das die Richtigkeit der Schätzung des Berufungagerichts noch nicht in Frage stellen. Die Revision verkennt nämlich, daß auch der von den Vertragsparteien der Gebührenberechnung zugrunde gelegte Betrag von 18.0.000 DM nicht etwa durch die Zusammenzählung der Binzeileistungen rechnerisch, ermittelt, sondern auf Grund einer Schätzung vereinbart worden ist. Ist dem aber so, dann war das Berufungsgericht auch berechtigt, die noch nicht erbrachten Leistungen nicht auf Grund einer ziffernmäßigen Zusammenstellung, sondern danach zu berechnen, zu welchem Bruchteil der Bau am Stichtag noch nicht fertiggestellt war. Wenn das Berufungsgericht dabei auf Grund freier Beweiswürdigung zu der Feststellung kommt, daß der Bau zu 85 bis 90 $» fertiggestellt war, und dann den noch nicht ausgeführten Teil des Baues mit 20 000 DM, also l/9 der zugrunde gelegten Bausumme von 180 000 DM, veranschlagt, so ist darin kein Rechtsfehler zu finden,
2) - Grabdenkmal (Ziffer 2|.
Das Berufungsgericht stellt fest, ein Vertrag
#
des Inhalts, daß die Arbeiten für das Grabdenkmal von dem Erblasser der Klägerin unentgeltlich geleistet werden sollten, sei nicht zustande gekommen, •
 
Die Revision ist der Auffassung, es sei ebensowenig ein entgeltlicher Vertrag zustande gekommen, das Berufungsgericht habe das auch nicht festgestellt *
Diese Rüge ist nicht begründet- Wenn das Berufungsgericht feststellt, eine Unentgeltlichkeit sei nicht vereinbart worden und dem Architekten stünden deshalb Gebühren in Höhe von 1 060 DM zu, so ist daraus - entgegen der Auf fas sung der Revision - zu entnehmen, daß das Berufungsgericht von dem Zustandekommen eines entgeltlichen Vertrages überzeugt gewesen ist* Das läßt auch keinen Irrtum erkennen* Der Erblas-i	ser der Kläger hat das Grabdenkmal entworfen und spä-
ter auch für seine Aufstellung Sorge getragen. Der Be-f	klagte hat selbst nicht behauptet, daß er dem wider-
j	sprochen habe« Br hat den Entwurf sogar selbst abge-
j	zeichnet. Damit hat er hinreichend zu dem Ausdruck ge-
|	geben, daß er mit der Übernahme dieser Arbeit durch
 den Architekten einverstanden war* Ist aber eine Unentgeltlichkeit des Vertrages nicht festzustellen, so kann dann nur ein entgeltlicher Vertrag vorliegen (vgl § 632 Abs 1 BGB). Gegen die Höhe der Gebühr hat die Revision keine Einwendungen erhoben.
3) Wohnblockbebauungsnläne für das Grundstück am Bort A Ziffer J)
'	i
Der Beklagte bestreitet, die Anfertigung dieser !,	Pläne in Auftrag gegeben zu haben-* Das Berufungsge-
I	rieht stellt jedoch fest, daß von dem Beklagten ein
l	solcher Auftrag erteilt worden ist« Es schließt das
 daraus, daß der Beklagte einen Teil der Zeichnungen !	unterzeichnet hat; das lasse erkennen, daß er von der
 ij
Arbeit des Architekten wußte, sie billigte und auch
 
verwerten wollte. Da die Arbeit vor der Währungsreform geleistet worden sei, sei die Gebührenforderung hierfür in Seichsmark festzusetzen und im Verhältnis 10s 1 in D-Mark umzustellen, so daß den Klägern- eine Gebühr von 176,30 und 352,60 = 528,90 DM zustehe.
Die hiergegen gerichteten Angriffe der Bevi-sion richten sich gegen die tatsächliche Würdigung des Berufungsgerichts und sind- deshalb unbeachtlich. Die Bevision trägt zwar vor, es habe sich nur um Pachtgrundstücke gehandelt und es sei.deshalb nicht denkbar, daß der Beklagte hierfür Bebauungspläne in Auftrag gegeben habe. Dieser Vortrag ist neu und kann schon deshalb nicht berücksichtigt werden. Im übrigen hat der Beklagte die Auftragserteilung noch in der ersten Instanz nicht bestritten, sondern lediglich die Umstellung der Honorarforderung des Architekten im Verhältnis 10 t 1 verlangt.
4) Planung Set» Oarage (Ziffer 8_a und
 der Tankstelle (Ziffer 10). und des Hasthau-ses (Ziffer Ijl)
Das Berufungsgericht stellt fest, daß die Pläne für die Garage nach der Währungsreform angefertigt worden sind; die Pläne für die Tankstelle und das Basthaus seien mindestens teilweise nach der Währungsreform fertiggestellt worden.
Hierzu trägt», die Bevision vor, die Pläne für
 die Garagen wiesen - entgegen der Auffassung des Be-
»
rufungsgerichts - nicht aus, daß sie erst nach der
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Währungsreform angefertigt worden seien. Das entspricht nicht den TatSachen• Mindestens ein Teil der Pläne sind ausweislich der dort angebrachten Daten nach der Währungsreform angefertigt worden. Selbst wenn mit der Planung der Garage schon vor der Währungsreform begonnen worden sein sollte, so könnte das nicht zu einer anderen Beurteilung führen» Das Berufungsgericht geht bei dieser Planung ebenso wie bei der Planung für die Tankstelle und das Rasthaus zutreffend davon aus, daß diese Arbeiten nach Werkvertragsrecht zu behandeln seien und eine wirtschaftliche Einheit bildeten, die nicht nach Einzelleistungen aufgegliedert werden könne, Das rechtfertigt dann aber auch, die Gebührenforderung des Architekten voll in D-Mark zu berechnen (vgl § 18 Abs 1 Er 2 UmstG)« Die statische Berechnung des Garagenbaues gehört untrennbar zu der übrigen Planung der Garage und kann deshalb, gleichviel wann sie erfolgt ist,
 keiner anderen, Beurteilung unterliegen- Bin Gleiches
' *
gilt für die Planungen für die Tankstelle und das Rasthaus. Das Berufungsgericht hat somit mit Recht die Gebühren für diese Planungen in D-Mark berechnet.
5)	Der von dem Berufungsgericht errechnete Gesamtbetrag der Gebührenforderungen des Architekten in Höhe von 11 733,05 DM ist somit nicht zu beanstanden.
n.
Die Gegenansprüche des Beklagten?
1) Das Berufungsgericht hat die Gegenforderungen des Beklagten, mit denen er Schadensersatz wegen
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Schlechterfüllung verlangt, his auf einen rechtskräftig festgestellten Posten von 500 DK, der von der zuerkannten Gebuhrenforderung abgezogen worden ist, für unbegründet erklärt. Im einzelnen ist dazu folgendes zu sagen8
a)	Der Beklagte bemängelt zunächst, daß an der Innenseite der westlichen Wand des Verwaltungsgebäudes feuchte Stellen aufgetreten seien. Es handle sich um einen Klinkerbau, dessen Klinker keine Feuchtigkeit aufnähmen und bei dem deshalb leicht die Feuchtigkeit durch die Wände durchschlage. Der Erblasser der Kläger habe nicht hinreichend für Iso-
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lierung gesorgt. Infolgedessen sei es erforderlich, die Wand immer wieder erneut zu isolieren, wodurch erhebliche Unkosten entstünden. Auch sei der Gesamtwert des Hauses dadurch beeinträchtigt. Der Beklagte beziffert, seinen Schaden auf mindestens 10 000 DM.
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Das Berufungsgericht läßt die Frage, ob jetzt noch Feuchtigkeit ,an der Wand auftritt und eine Erneuerung des Schutzanstriches notwendig ist, offen, da selbst für den Fall, daß hier nicht für eine hinreichende Isolierung gesorgt worden sei, den Architekten kein Verschulden treffe.
b)	Der Beklagte bemängelt weiterhin, daß die Anlage der Entwässerungsleitung nicht das vorgeschriebene Gefälle von mindestens 1:50 aufweise, so daß eine Öftere Durchspülung der Leitung notwendig sei; auch sei die Anlage deshalb von dem zuständigen Bau-
 
amt nur widerruflich genehmigt worden. Der Beklagte sei deshalb genötigt gewesen, mit einem Kostenaufwand von mindestens 700 his 1000 DK vier weitere Schächte anzulegen. Außerdem erfordere die notwendige häufige Durchspülung erhebliche Mehrkosten (Wasserverbrauch und Arbeitskräfte).
Das Berufungsgericht sieht in Übereinstimmung
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mit dem Gutachten des Sachverständigen die Anlage zwar nicht als eine "klassische Lösung" an, es folgt aber der Auffassung des Sachverständigen, daß bei den vorhandenen Gegebenheiten eine bessere Lösung nicht zu finden sei und es deshalb mindestens an einem Verschulden des Architekten fehle«
c)	Der Beklagte hat weiter vorgetragen, daß die Rohrschlitze und Leitungsdurchlässe für die Ab-wasserleitung^n und Heizungsstränge des Obergeschosses weggelassen worden seien.. Dadurch sei es erforderlich geworden, diese mit einem zusätzlichen Kostenaufwand von 600 DK nachzustemmen.
Hierzu stellt das Berufungsgericht auf Grund der Angaben des Zeugen Kxd^ fest, daß die Schlitze und Durchlässe mindestens zu dem Teil vorhanden gewesen seien. Im übrigen sei ein Architekt nicht in der Lage, ein Bauwerk so vorzubereiten, daß nicht mehr nachgestemmt werden müsse.. Der Erblasser der Kläger habe übrigens.in seinen Plänen die Durchlässe vorgesehen- gehabt. Eine schuldhafte Vernachlässigung seiner Bauaufsicht sei nicht zu erkennen«
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d)	Der Beklagte beanstandet weiter, daß die Waage an einem ungünstigen platz aufgestellt worden sei, da die Bodenverhältnisse (zugeschütteter Festungsgraben) dort sehr ungünstig gewesen seien.
Der Architekt habe es schuldhaft unterlassen, vorher Bodenuntersuchungen anzustellen.. Durch die ungünstige Platzwahl seien 2 300 DM an Mehrkosten entstanden*
Das Berufungsgericht läßt die Frage offen, ob der Architekt verpflichtet gewesen wäre, vor der Aufstellung der Waage Bodenuntersuchungen anzustellen, denn die durqh die bodentechnisch ungünstige Platzwahl entstandenen Mehrkosten würden* nach Angabe des Sachverständigen durch die betriebstechnischen Vorteile dieses Platzes aufgewogen« Im übrigen habe der Beklagte auch keinen Platz bezeichnet, an dem die Waage mit gleicher Zweckmäßigkeit hätte angebracht werden können*
e)	Schließlich macht der Beklagte noch geltend, die Doppelfenster im Gebäude Festungsgraben seien falsch eingebaut worden, so daß beim Reinigen der Fenster erhebliche Erschwernisse einträten. Die Fenster müßten wahrscheinlich erneuert werden« Das Berufungsgericht ist hierzu der Auffassung, daß eine Verletzung.der Aufsichtspflichten des Architekten nicht ersichtlich sei? für einen etwa unsachgemäßen Einbau der Doppelfenster könne höchstens der Handwerker verantwortlich gemacht werden*
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2) Zu den ersten vier Punkten rügt die Revision, das Berufungsgericht habe den für d*en Pall, daß kein Obergutachten beigezogen werde, gestellten Antrag des Beklagten, den bisherigen Gutachter zu den Beanstandungen des Beklagten zu hören, nicht berücksichtigt *
Dieser Rüge kann der Erfolg nicht versagt werden»
Es steht dem Tatrichter zwar frei, nur eine schriftliche Begutachtung anzuordnen (§411 ZPO). Wollen die Parteien aber Fragen stellen und beantragen sie deshalb, wie das hier durch den Beklagten geschehen ist, die Anordnung des Erscheinens des Sachverständigen, so muß das Gericht diesem Antrag auch stattgeben (BGHZ 6, 401) . Das gilt-jedenfalls dann, wenn die-Partei, die den Antrag gestellt hat', das Gutachten im einzelnen bemängelt und damit hinreichend zu dem Ausdruck bringt, in welcher Richtung siö durch mündliche Befragung des Sachverständigen noch eine weitere Aufklärung wünscht. Das hat der Beklagte in seinem Schriftsatz vom 14* Juni 1955? auf den er sich in seinem Antrag bezieht, getan. Das Berufungsgericht hat daher dadurch, daß es dem Antrag des Beklagten nicht stattgegeben hat, die Bestimmungen der §§ 402, 597 ZPO verletzt.
Wegen der Doppelfenster hat sich der sachverständige zwar nicht gutachtlich geäußert, war dazu
 
nach den ergangenen Beweisbeschlüssen auch nicht verpflichtet. Der Antrag des Beklagten in dem Schriftsatz vom 28« September 1955 beschränkt sich jedoch nicht auf das schriftliche Gutachten des Sachverständigen, sondern auf alle vorgetragenen Beanstandungen des Beklagten« Deshalb ist darin ,auch eine Wiederholung des Beweisantrages des Beklagten im Schriftsatz vom 9* Juli 1955 zu erblicken, wegen der Fehlerhaftigkeit der eingebauten Doppelfenster einen Sachverständigen zu hören . Insoweit hat das Berufungsgericht die Vorschrift des § 286 ZPO verletzt, weil es diesen Beweisantrag nicht berücksichtigt hat*
Das Berufungsurteil beruht auch auf diesen verfahrensrechtlichen Verstößen, Bei keiner der fünf Gegenforderungen ist die Möglichkeit von der Hand zu weisen, daß das Berufungsgericht auf Grund einer mündlichen Vernehmung des Sachverständigen, bei der der Beklagte entsprechende Fragen stellen kann, ein anderes Bild gewinnt und dann zu einer anderen.'Entscheidnng kommt.
5) «Das angefochtene Urteil kann deshalb mit der von dem Berufungsgericht gegebenen Begründung nicht aufrecht erhalten werden. Da die geltend gemachten Gegenforderungen die den Klägern zugesprochene Gebührenforderung ihres Erblassers überschrei-teh, ist das Urteil in vollem Umfang aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen«, Dieses wird
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auf Grund einer Vernehmung des Sachverständigen über die zur Aufrechnung gestellten Forderungen des Beklagten neu zu befinden haben. Dabei wird der Beklagte auch Gelegenheit haben, seine Forderungen - soweit erforderlich - noch genauer zu kennzeichnen und zu beziffern*
Glanzmann Rietschel Dr«. Winkelmann Erbel Meyer
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