Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Lang sowie die Richter Prof. Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 4. Zu der Feststellung, das "vollkommen einseitige, nur auf die eigenen wirtschaftlichen Vorteile ausgerichtete Verhalten der Beklagten" (Bü 19) sei bereits aus einer Vielzahl von Rechtsstreitigkeiten bekannt, hat das Berufungsgericht der Beklagten nicht die gebotene Gelegenheit gegeben, sich zu äußern. Die Beklagte war auch nicht aus Treu und Glauben gehindert, die Vollmacht des Bauleiters zu bestreiten. Auch hierauf kommt es aber nicht an. Die Ausführungen des Berufungsgerichts zur Einbeziehung der VOB/B sind fehlerhaft. Auch bei tiefgreifenden Eingriffen in das Regelungswerk der VOB/B ist die Frage der Einbeziehung nicht anders zu sehen als bei einer unveränderten
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VII ZR 274/95 vom 21. November 1996 in dem Rechtsstreit GmbH, vertreten durch di^Gteschäftsführer Ulrich B^Kund Dieter Straße 61, Beklagte und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Prof. und Dr. Dr. gegen Hans Bauunternehmer, Straße 9, Kläger und Revisionsbeklagter, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. 2 Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Lang sowie die Richter Prof. Quack, Prof. Dr. Thode, Dr. Wiebel und Dr. Kuffer am 21. November 1996 gemäß § 554 b Abs. 1 ZPO; BVerfGE 54, 277 beschlossen: Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Bamberg vom 18. September 1995 wird nicht angenommen . Die Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen. Streitwert: 104.707,69 DM 3 Grün de_: Das Berufungsurteil wird von der Feststellung getragen, daß der dazu bevollmächtigte Architekt die streitigen Änderungen des Bauvertrages wirksam mündlich in Auftrag gegeben hat. Zu der Feststellung, das "vollkommen einseitige, nur auf die eigenen wirtschaftlichen Vorteile ausgerichtete Verhalten der Beklagten" (Bü 19) sei bereits aus einer Vielzahl von Rechtsstreitigkeiten bekannt, hat das Berufungsgericht der Beklagten nicht die gebotene Gelegenheit gegeben, sich zu äußern. Das Berufungsgericht hat damit gegen den Grundsatz des rechtlichen Gehörs verstoßen. Der Verstoß ist aber im Ergebnis ohne Einfluß auf die maßgeblichen Entscheidungsgründe geblieben. Die auch der Form nach zu beanstandenden Ausführungen zur Bewertung der AGB der Beklagten sind nicht geeignet, die daraus hergeleiteten Rechtsfolgen zu rechtfertigen. Hierauf kommt es aber ebenfalls nicht an. Die Beklagte war auch nicht aus Treu und Glauben gehindert, die Vollmacht des Bauleiters zu bestreiten. Auch hierauf kommt es aber nicht an. Die Ausführungen des Berufungsgerichts zur Einbeziehung der VOB/B sind fehlerhaft. Auch bei tiefgreifenden Eingriffen in das Regelungswerk der VOB/B ist die Frage der Einbeziehung nicht anders zu sehen als bei einer unveränderten 4 Einbeziehung. Auch dieser Fehler wirkt sich im Ergebnis nicht aus. Wiebel Kuffer Lang Quack Thode