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BGH · VII ZR 274/63

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VII ZR 274/63

Der VIIo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 31• Januar 1966 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Glanzmann und der Bundesrichtor Dr« Heimann-Trosien, Rietschol, Erbel und Dr. Pinke für Recht erkannt: Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 8» Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Hamm (V/estf») vom 25«» Oktober 1963 auf gehoben» Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an den 6« Zivilsenat des Berufungsgerichts zurück-verwiecon» Der Kläger meinte, die Beklagte sei aus dem Gesichtspunkt eines Auftrags- oder Trouhandverhältnisses zur Auflassung des Grundstücks an ihn verpflichtet« Die Beklagte hat bestritten, daß ihre Eintragung als Erbbauberechtigte und Eigentümerin nur eine Sicherungsmaß-nahmc habe sein sollen« Sie hat vorgetragen: Der Kläger habe darüber mit ihr niemals gesprochen, im Gegenteil nach Abschluß des Erbbaurechtsvertragos ihr und ihrer Schwester erklärt, alles gehöre jetzt ihr« Von einer späteron Eintragung des Grundstücks auf den. der Erwerb des Grundstücks durch dio Beklagte habe nach Absprache der Parteien einen Zugriff von Gläubigern dos Klägers verhindern und es nach Möglichkeit beiden Parteien erhalten sollexio Es folgert daraus, eine Eintragung auf.den Kläger stehe nur dann in Präge, wenn eine Sicherung der Beklagten nicht mehr in Betracht komme * Die dann nach dem Vortrag dos Klägers gegebene Übertragungspflicht folge aus Auftragsoder Treuhandgrundsätzen oder aus dem Gesichtspunkt der ungerechtfertigten Bereicherung» Bas könne aber nicht dazu führen, schon jetzt einen Anspruch des Klägers auf Übei'-tragung des Grundstücks anzunehmen» Zur Zeit bestehe kein solcher Anspruch des Klägers, auch kein künftig fällig werdendere Biese Ausführungen sind in sich widersprüchlich« Wenn das Berufungsgericht nach Wegfall des Sicherungszv/eeks zu Gunsten der Beklagten einen übertragungcanspruch des Klägers für gegeben hält, ist nicht zu verstehen, woshalb es dErn dem erst auf den Pall des Todes der Beklagten abgestcllten PestStellungsantrag des Klägers nicht entsprochen hat» Gegenstand einer Peststellungsklage kann, wie allgemein anerkannt ist, beim Vorliegen der übrigen Voraussetzungen des, § 256 ZPO auch ein künftiger oder bedingter Anspruch sein (vgl» RGZ 123, 232; BGHZ 28, 225, 234; LM Br» 68 zu § 256 ZPO und die dort gegebenen Hinweise auf weitere Entscheidungen des.Reichsgerichte und des Bundesgerichtshofs)« Bavon, daß etwa nur eine entfernte Möglichkeit für don Eintritt der Bedingung bestände und deshalb das. Da das Vorbringen des Klägers, sofern es zutreffen sollte, an sich schlüssig ist, muß das angefochtenc Urteil auch aus diesem Grunde aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden«.

Zitierte Normen: § 256 ZPO § 565 ZK
GrundstückEintragungBerufungsgerichtParteidosKlägerVerhandlungRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
VII ZR 274/63	URTEIL	Verkündet	am
■------------------------------------------------ 31	o Januar 1966
Horn?
Justizobersekretär
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
 des Bauunternehmers Wilhelm Istraßo fl?
Klägers? Berufungsklägers und Revisionsklägers?
- Prozeßbevollmächtigtor: Rechtsanwalt Br.
gegen
 Elisabeth K
Straße
 geb. D
Beklagte? Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte?
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br.
o
 
Der VIIo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 31• Januar 1966 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Glanzmann und der Bundesrichtor Dr« Heimann-Trosien, Rietschol, Erbel und Dr. Pinke
 für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 8» Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Hamm (V/estf») vom 25«» Oktober 1963 auf gehoben»
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an den 6« Zivilsenat des Berufungsgerichts zurück-verwiecon»
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Die Parteien sind seit dem 17« Dezember 1935 miteinander verheiratet» Ihre Ehe ist kinderlos» Soit einigen Jahren leben sie getrennt»
Während des. Krieges begann der Kläger auf einem von der Stadt CflHH gepachteten Grundstück mit dem Bau eines Hauses, das 1946 behelfsmäßig und 1958 vollständig fertiggestellt wurde» 1950 erwarb die Beklagte ein Erbbaurocht, 1954 das Eigentum an dem Grundstück von der Stadt» Den Kaufpreis zahlte der Kläger»
Der Kläger hat zuletzt u.ä. beantragt, fest zu st eilen, daß die Beklagte verpflichtet sei, das Grundstück “im Zeitpunkt ihres Todes“ ihm aufzulasson«
Er hat behauptet: Nachdem er 1947 die Fabrikation von Bimsbaust offen auf genommen habe, die ein erhebliches Risiko mit sich gebracht habe, habe er das Grundstück einem etwaigen Zugriff von Gläubigern entziehen wollen und deshalb die Beklagte veranlaßtr das Erbbaurecht und später das Eigentum ddran auf ihren Hamon zu erworben« Er habe ihr vorher ausdrücklich erklärt, ihre Eintragung ändere nichts an dem bisherigen Rechtsverhältnis« Sie habe sich damit einverstanden erklärt und ihr Einverständnis später häufig wiederholt«
Der Kläger meinte, die Beklagte sei aus dem Gesichtspunkt eines Auftrags- oder Trouhandverhältnisses zur Auflassung des Grundstücks an ihn verpflichtet«
Die Beklagte hat bestritten, daß ihre Eintragung als Erbbauberechtigte und Eigentümerin nur eine Sicherungsmaß-nahmc habe sein sollen« Sie hat vorgetragen: Der Kläger habe darüber mit ihr niemals gesprochen, im Gegenteil nach Abschluß des Erbbaurechtsvertragos ihr und ihrer Schwester erklärt, alles gehöre jetzt ihr« Von einer späteron Eintragung des Grundstücks auf den. Namen des Klägers sei nie die Hede gewesen« Das Haus sei im übrigen das Ergebnis gemeinsamen Sparens und gemeinsamer Arbeit gewesen; sie habe bei den Bauarbeiten geholfen«
 
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen?, das Oberlande sgericht die Berufung zurückgewieseno
 Mit der Revision verfolgt der Kläger den oben erwähnten PestStellungsantrag weiter« Die Beklagte *bittet? dio Revision zurückzuweisen«
Ent se heidungsgründ cs
 Io
Io) Das angefochtene Urteil läßt nicht eindeutig erkennen? von welchem Sachverhalt das Berufungsgericht bei seinen Rechtsausführungen ausgehto An einigen Stellen spricht es von den nach den Vortrag des Klägers zwischen den Parteien bestehenden Rechtsverhältnis» Andere Wendungen in den Urteil erwecken den Eindruck? als ob das Berufungsgericht bestirnte zwischen den Parteien getroffene Vereinbarungen feststeilen will«
Schon diese Unklarheit dos Urteils nötigt zu dessen Aufhebung«
2o) Mit Recht rügt die Revision ferner Verletzung dos § 256 ZPO«
Das Berufungsgericht hat-ausgeführt? der Erwerb des Grundstücks durch dio Beklagte habe nach Absprache der Parteien einen Zugriff von Gläubigern dos Klägers verhindern und es nach Möglichkeit beiden Parteien erhalten sollexio
 Es folgert daraus, eine Eintragung auf.den Kläger stehe nur dann in Präge, wenn eine Sicherung der Beklagten nicht mehr in Betracht komme * Die dann nach dem Vortrag dos Klägers gegebene Übertragungspflicht folge aus Auftragsoder Treuhandgrundsätzen oder aus dem Gesichtspunkt der ungerechtfertigten Bereicherung» Bas könne aber nicht dazu führen, schon jetzt einen Anspruch des Klägers auf Übei'-tragung des Grundstücks anzunehmen» Zur Zeit bestehe kein solcher Anspruch des Klägers, auch kein künftig fällig werdendere
 Biese Ausführungen sind in sich widersprüchlich« Wenn das Berufungsgericht nach Wegfall des Sicherungszv/eeks zu Gunsten der Beklagten einen übertragungcanspruch des Klägers für gegeben hält, ist nicht zu verstehen, woshalb es dErn dem erst auf den Pall des Todes der Beklagten abgestcllten PestStellungsantrag des Klägers nicht entsprochen hat»
Bas Urteil entbphrt insoweit einer einleuchtenden Begründung.
Gegenstand einer Peststellungsklage kann, wie allgemein anerkannt ist, beim Vorliegen der übrigen Voraussetzungen des, § 256 ZPO auch ein künftiger oder bedingter Anspruch sein (vgl» RGZ 123, 232; BGHZ 28, 225, 234; LM Br» 68 zu § 256 ZPO und die dort gegebenen Hinweise auf weitere Entscheidungen des.Reichsgerichte und des Bundesgerichtshofs)« Bavon, daß etwa nur eine entfernte Möglichkeit für don Eintritt der Bedingung bestände und deshalb das. Peststollungfl' interesse zu verneinen wäre, kann hior keine Rede sein«
 
Da das Vorbringen des Klägers, sofern es zutreffen sollte, an sich schlüssig ist, muß das angefochtenc Urteil auch aus diesem Grunde aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden«. Der Senat hat von seiner Befugnis nach § 565 Abs«, t Satz 2 ZK) Gebrauch gemacht*
3o) Bei der neuen Verhandlung wird der Kläger die Passung seines Antrages zu überprüfen haben*
Glanzmann	HeimanxHProsien	Bietsohol
 Erbel	Pinke