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BGH · VII ZR 274/61

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VII ZR 274/61

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 25« April 1965 unter Mitwirkung der Bundesrichter Br. Winkelmann, Rietschel, Br. Heimann-frosien, Br. Vogt und Br. Finke für Recht erkannt: Als die Tante im Jahre 1958 das Geld zurückforderte, weigerte sich die Beklagte, es zurückzuznhlen, mit der Begründung, es sei ihr geschenkt worden. Er hat vorgetragen, das Geld sei der Beklagten von ihrer Tante nicht geschenkt, sondern nur als zinsloses Darlehen gegeben worden. Das Berufungsgericht sieht es als nicht erwiesen an, daß die Zedentin der Beklagten das Geld als Darlehen gegeben hat, und hält demzufolge den Anspruch des Klägers für unbegründet. X) Der Kläger ist, wie das Berufungsgericht zutreffend annimmt, dafür beweiepflichtig, daß es sich bei der Hingabe des Feldes um ein Darlehen gehandelt hat. Sie ist kinderlos und war, wie sie selbst einräumt, bei der Hingabe des Geizes nicht unvermögend. -Paula ist zu dem gesamten Sachverhalt dreimal vernommen worden, auch zu dem Beweisthema im Schriftsatz des Klägers vom 27- Oktober 1959» Eine nochmalige Vernehmung war nicht *erforder-lieh (§ 398 ZPO) q _ ---- b) Der Kläger hat behauptet und unter Beweis gestellt, der Bruder der Zedentin, Engelbert habe im Oktober I960 diese aufgesucht und erklärt, er habe der Butter der Beklagten schon gesagt, das Geld müsse zurückbezahlt werden (Schriftsatz vom 22« August 1961). Der Zeuge soll über einen Vorgeug vernommen werden, der allenfalls als Be- ' weisanzeichen für den rechtlichen Charakter eines damals bereits 9 Jahre zurückliegenden Geschäfts dienen könnte« Zudem haben die Zedentin und ebenso der von dem Kläger als Zeuge benannte Gerhard hei ihrer Vernehmung am 22. September 1961 auf diesen Zeugen zurückgekommep ist, konnte das Berufungsgericht ohne Rechtsfehler annehmen, der Kläger gehe nunmehr seihst davon aus, daß Tittgen hei dieser Unterredung nicht zugegen war, und lege deshalb auf dessen Vernehmung keinen Wert mehr* Der Schriftsatz 1st erst nach der letzten mündlichen Verhandlung eingegangen, und dem Kläger war die Nach-reichung eines Schriftsatzes nicht bewilligt worden.

Zitierte Normen: § 398 ZPO
SchenkungBerufungsgerichtTanteHingabeGeldBrKlägerSchriftsatzRevision

Volltext der Entscheidung

VII ZR 274/61
Verkündet am 25« April 1965 Hoffmeister, Justizongestellter alo Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
2188 068
Im Namen des Volkes
 In dem Rechtsstreit
 des landwirtschaftlichen Verwalters Gerhard B^^ in
V
Klägers, Berufungsklägers und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.^H^) ~
Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br.	-
hat der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 25« April 1965 unter Mitwirkung der Bundesrichter Br. Winkelmann, Rietschel, Br. Heimann-frosien, Br. Vogt und Br. Finke
 für Recht erkannt:
gegen
 die Zahnärztin Dr.med.dent. Agnes
 in
Bie Revision des Klägers gegen das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Düsseldorf vom 8. November 1961 wird zurüekgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen
 Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Die Beklagte hat im Jahre 1951 von ihrer Tante Maria insgesamt 9-700 DM zur Einrichtung ihrer zahnärztlichen Fraxis erhalten. Als die Tante im Jahre 1958 das Geld zurückforderte, weigerte sich die Beklagte, es zurückzuznhlen, mit der Begründung, es sei ihr geschenkt worden.
Der Kläger, dem Maria	ihren	angeblichen
 Rückzahlungsanspruch abgetreten hat, hat Klage erhoben mit dem Antrag, die Beklagte zur Zahlung von 9-700 DM nebst 4 $ Zinsen seit dem 4- Juli 1958 zu verurteilen.
Er hat vorgetragen, das Geld sei der Beklagten von ihrer Tante nicht geschenkt, sondern nur als zinsloses Darlehen gegeben worden.
Die Beklagte hat Abweisung der Klage beantragt.
Das Landgericht hat die Klage abgev/iesen. Die Berufung des Klägers wurde zuriickgewieeen.
Mit der Revision verfolgt der Kläger seinen Antrag weiter. Dis Beklagte beantragt die Zurückweisung,der Revision.
Entscheidungsgründe:
Das Berufungsgericht sieht es als nicht erwiesen an, daß die Zedentin der Beklagten das Geld als Darlehen gegeben hat, und hält demzufolge den Anspruch des Klägers für unbegründet.
Die hiergegen gerichteten Revisionsangriffe des Klägers sind nicht begründet.
X) Der Kläger ist, wie das Berufungsgericht zutreffend annimmt, dafür beweiepflichtig, daß es sich bei der Hingabe des Feldes um ein Darlehen gehandelt hat. Der Einwand der Schenkung ist nicht, wie der Kläger meint, eine bloße Rechtsbehauptung, die eine Klagabweisung nicht rechtfertige. Denn wenn der Kläger nicht beweisen kann, daß ein Darlehensvertrag zustand©gekommen ist, so kann bei der gegebenen Sachlage nur eine Schenkung in Krage kommen.
Ein anderer Rechtsgrund für die Hingabe des Geldes kom:?it nicht in Betracht« Allenfalls könnte es sich um den Kall des Dispenses handeln, wenn nämlich die Tante das Geld darlehensweise geben wollte, die Beklagte aber die Hingabe als Schenkung betrachtete und den Umständen nach nicht festgestellt werden könnte, daß die Beklagte die Hingabe des Geldes als Schenkung auffassen mußte«
Kür die behauptete Willensrichtung der Tante wäre ebenfalls der Kläger beveispflichtig; das Berufungsgericht sieht das aber nicht als erwiesen an«
Es spricht kein Beweis des ersten Anscheins für ein Darlehen. Die Zeöentin ist eine nahe Verwandte der Beklagten. Sie ist kinderlos und war, wie sie selbst einräumt, bei der Hingabe des Geizes nicht unvermögend.
Cie. hat auch schon vorher die Beklagte, deren Mutter und deren Schwester großzügig unterstützt.
Bei dieser Sachlage besteht kein Anlaß, die Frage der Bev eislast in Fällen der vor liegenden Art, wie cjie Revision in der mündlichen Verhandlung angeregt hat, grundsätzlich zu überprüfen»
2) Das Berufungsgericht ist erst auf Grund eingehender Beweiserhebungen,bei denen einige Zeugen sogar mehrfach
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gehört worden sind, zu dem von ihm gewonnenen Ergebnis gekommene
 Die hiergegen vorgebrachten Revisibnsrügen des Klägers sind nicht begründete
 Im einzelnen ist dazu folgendes zu bemerken:
a)	Die Schwester der Beklagten, Dr. -Paula	ist	zu
 dem gesamten Sachverhalt dreimal vernommen worden, auch
 zu dem Beweisthema im Schriftsatz des Klägers vom 27- Oktober 1959» Eine nochmalige Vernehmung war nicht *erforder-lieh (§ 398 ZPO) q _	----
b)	Der Kläger hat behauptet und unter Beweis gestellt,
 der Bruder der Zedentin, Engelbert	habe	im
 Oktober I960 diese aufgesucht und erklärt, er habe der Butter der Beklagten schon gesagt, das Geld müsse zurückbezahlt werden (Schriftsatz vom 22« August 1961). Er rügt, daß der hierzu benannte Zeuge 'i’BlIHfe nicht vernommen worden ist.
Diese Rüge ist nicht begründet. Der Zeuge soll über einen Vorgeug vernommen werden, der allenfalls als Be- ' weisanzeichen für den rechtlichen Charakter eines damals bereits 9 Jahre zurückliegenden Geschäfts dienen könnte« Zudem haben die Zedentin und ebenso der von dem Kläger als Zeuge benannte Gerhard	hei	ihrer Vernehmung
 am 22. September 1961 angegeben, daß bei der fraglichen Unterredung (die übrigens erst am 8. Dezember I960 statt-gefunden haben soll) außer der Zedehtin nur Engelbert udHHfc» dessen Frau und Gerhard	anwesend	ge~
wesen seien, ohne den als Zeugen benannten Wilhelm Tittgen zu erwähnen. Da auch der Anwalt des Klägers weder bei der Zeugenvernehmung noch in seinem späteren Schriftsatz vom 26. September 1961 auf diesen Zeugen zurückgekommep ist,
 konnte das Berufungsgericht ohne Rechtsfehler annehmen, der Kläger gehe nunmehr seihst davon aus, daß Tittgen hei dieser Unterredung nicht zugegen war, und lege deshalb auf dessen Vernehmung keinen Wert mehr*
c)	Die im Schriftsatz des Klägers vom 6. November 1961
benannten Zeugen brauchte das Berufungsgericht nicht zu vernehmen. Der Schriftsatz 1st erst nach der letzten mündlichen Verhandlung eingegangen, und dem Kläger war die Nach-reichung eines Schriftsatzes nicht bewilligt worden. Zu einer Wiedereröffnung des Verfahrens war das Berufungsgericht nicht verpflichtet ("f~156 ZPO).	—
d)	Alle übrigen Verfahrensrügen des Klägers richten sich in unzulässiger v/eise gegen die Beweiswlirdigung des Berufungsgerichts, die keinen Rechtsfehler erkennen läßt.
3) Die Revision des Klägers ist somit als unbegründet zuriickzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.
Dr. Winkelmann	Rietschel Heimsnn-Troslen
 Dr. Vogt	Finke