hat der VII« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 28, März 1957 unter Mitwirkung der Bundesrichter Scheffler, Br, Heimann-Trosien, Brc Winkelmann, Erbel und H, Meyer für Recht erkannt? Juni 1952 schloß die SHHHIHPKG (im Nachfolgenden Beklagte zu 2 genannt) mit der Klägerin einen Vertrag, auf Grund dessen diese die Heizungsanlagen für 8 Bauten zu erstellen hatte„ In diesem Abkommen behielt sich die Beklagte zu 2 u. Die Klägerin hat behauptet, daß ihr für diese 3 Bauten ein Werklohnanspruch zustehe, den die Beklagte zu 2 in Hohe von 49*723,50 DM anerkannt habe* Sie hat daher Klage auf Zahlung dieses Betrages nebst Zinsen davon erhobene Die Beklagten haben Klageabweisung erbeten, Sie haben zunächst die Klageforderung nicht bestritten> aber mit einem gleich hohen Gegenanspruch aufgerechnet > Zur Begrün- habe dung haben sie geltend gemacht, die Beklagte zu 2 der Klägerin mit Schreiben vom 17- oder 19» Juli 1952 mirgeteilt, daß diese mit den Arbeiten am 15- August 1952 beginnen müsse und sie innerhalb von 55 Tagen zu beenden habe. Bereits Mitte September 1952 sei offensichtlich ge--wesen, daß die Klägerin die Frist nicht eInhalten werde* Deswegen sei ihr der Auftrag entzogen und anderen Unternehmern zugeteilt worden» Mit den hierdurch entstandenen Mehrkosten rechnen die Beklagten auf.Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Es hat die Ansicht vertreten, daß der Auftrag der Klägerin nicht hätte entzogen werden dürfen, weil kein Fall des "krassen Verzuges** Vorgelegen habe. Gegen dieses Urteil haben die Beklagten Berufung eingelegt und nunmehr auch die Klageforderung bestritten, soweit sie den Betrag von 20..857,12 DM übersteigt. Sie haben ferner geltend gemacht, der Anspruch sei abgetreten und mehrfach gepfändet worden, so daß die Klägerin nicht mehr Leistung an sich verlangen könne- Die Klageforderung ist auf Grund von Titeln, die sich gegen die Klägerin richten, seit Mitte 1953 mehrfach gepfändet wordene Das Berufungsgericht ist aber der Ansicht, daß deren Sachberechtigung dadurch nicht beeinträchtigt worden ist« 5) Die Revision erhebt insoweit auch keine Einwendungen,-Sie rügt jedoch, daß das Berufungsgericht die Prüfung unterlassen habe, ob die Abtretung vom 31* Juli 1952 nicht gemäß § 138 BGB nichtig sei* 228 ££$?/% lM § 138 B b Nr 4)« Deswegen kann allein aus dem Umstande , daß sich die Bank zur Sicherung ihrer Ansprüche alle Forderungen der Klägerin aus deren Geschäftsbetrieb hat abtreten lassen, noch keinen Schluß darauf gezogen werden, daß der Vertrag gegen die guten Sitten verstieße Das gilt auch dann, wenn sich die Klägerin in finanziellen Schwierigkeiten befunden haben sollte u >v: 4) In der mündlichen Verhandlung vor haben die Beklagten darauf hingewiesen ihre Forderung gegen die Beklagte zu 2 Vertrages vom 18, Juli 1952 ohne deren dem Revisionsgeri«: daß die Klägerin gemäß Ziff 16 des Genehmigung nicht So Hiermit können die Beklagten jedoch in dieser Instanz nicht mehr gehört werden« Die Parteien haben zwar im ersten und zweiten Rechtssuge in ihren Schriftsätzen, auf die das Oberlandesgericht verweist, den Inhalt des Vertrages vom 18,, Juni 1952 eingehend behandelt„ Auf dessen Ziff 16 sind sie aber nicht eingegangen, obwohl im Hinblick auf die im Laufe des Rechtsstreits streitig gewordene Frage der Abtre-tung aller Anlaß dazu bestanden hätte■ Daraus ist zu entnehmen, daß dieser Teil des Abkommens bei den Tatgerichten nicht vorgetragen worden ist-: Rs handelt sich somit'’um neues tatsächliches Vorbringen, das vcn dem Revisionsgericht nicht berücksichtigt werden darf*. Die Klägerin hat diesen Betrag von 81 P000«- DM ihrer vorläufigen Berechnung in der Klage zu Grunde gelegt und die Beklagten haben hiergegen im ersten Rechtszug keine Einwendungen erhoben. Das Oberlandesgericht ist der Ansicht, daß die Beklagte zu 2 die Forderung in ihrem Schreiben vom 29« Oktober 1952 in Höhe von 81,000,- DM Mim Sinne eines Beweismittels anerkannt?t habe« Die Beklagten hätten nicht bewiesen;, daß dieses Anerkenntnis um 22„742,88 DM (im Urteil 'wird irrtümlich ein Betrag von 12,742588 DM genannt) zu hoch gewesen seic Deswegen müsse nach wie vor von dem Betrage von 81,000,- DM ausgegangen werden * Streite der Parteien zu entziehen;, dergestalt, daß dem Schuldner nur noch solche Einwendungen gestattet sein sollen» die er bis dahin nicht kannte (RG JW 1916- 940)« Schließlich kann eine einseitige Bestätigungserklärung des Schuldners in Betracht kommen; die keine rechtliche Verbindlichkeit erzeugt und nur als Beweismittel.für das Bestehen der Schuld zu werten ist (RG JW 1919? Bas Oberlandesgericht legt dem Schreiben vom 29- Oktober 1952 nur die letzterwähnte Bedeutung hei, Bas ist aus Rechtsgrunden nicht zu beanstanden und wird auch von der Revision nicht bemängelt, Bas Berufungsgericht gelangt aber auf Grund dieser Erörterungen zu unrichtigen rechtlichen Schlüssen, Es verlangt nämlich, daß nunmehr die Beklagten die Unrichtigkeit des Anerkenntnisses beweisen und legt ihnen deswegen ohne weitere Erörterungen ersichtlich das nicht eindeutige Ergebnis der Beweisaufnahme zur Last „ Sie hat bisher nicht ausdrücklich angegeben, auf welche gesetzliche Bestimmung sie ihn stützt» Da sie aber das Recht der Beklagten zu 2 zu dem Rücktritt gemäß Hr 10 des Vertrages vom 18«. Behaupten die Beklagten, daß insoweit ein höherer Abzug gemacht werden müsse, so haben sie dies nach dem Gesagten zu beweisen * Das Oberlandesgericht hat sie daher zu Recht mit dem nicht eindeutigen Ergebnis der Beweisaufnahme belastet * amiiramt, daß das Kündigungsrecht des Bestellers nach § 649 S 1 BGB vorliegend durch die SonderbeStimmung der Nr 10 des Vertrags vom 18c Juni 1952 ausgeschlossen worden ist. Dann fehlte es zwar ah einer ausdrücklichen Regelung, welche Ansprüche dem Unternehmer zustehen sollten, wenn ihm der Auftrag grundlos, entzogen wurde o Es kann '■"aber nicht zweifelhaft sein* daß er - neben der Geltendmachung etwaiger Schadensersatzansprüche - mindestens auf § 649 S 2 BGB zurückgreifen konnte.- 4) Die Beklagten haben geltend gemacht, daß die Leistungen der Klägerin mangelhaft gewesen seien % sie halten sich aus diesem Grunde zu Abzügen für berechtigt. Das Oberlandesgericht stellt zwar fest, daß Mängel vorhanden warenc Es versagt aber eine Kürzung der Klageforderung aus diesem Grunde, weil die Beklagten hierfür bereits eine Sicherheit von 9*000,- DM einbehalten und nicht bewiesen hätten, daß die sich aus den Mängeln ergebenden Ansprüche jenen Betrag überstiegen. Die Rüge der Revision, das Oberlandesgericht habe auch hier die Verteilung der Beweislaßt verkannt, hat keinen Erfolg, Es kann dahingestellt bleiben, ob es, entsprechend der von den Beschwerdeführern vertretenen Auf- Das Berufungsgericht ist der Ansicht* daß es Sache der Beklagten zu 2 gewesen wäre* die Genehmigung herbeiZufuhren; der Klägerin sei es nicht zuzu demuten gewesen* vorher mit den Arbeiten zu beginnen» Sie habe sich daher* als ihr der Auftrag am 26„ September 1952 entzogen worden sei* nicht im Verzüge befunden» Deswegen stehe den Beklagten auch kein Schadensersatzanspruch aus Nr 10 Abs 2 des Vertrages zu. Insoweit kann sie d&mit nicht gehört werden ■.Beschwerdeführer mit Recht, daß das Jedoch beanstanden die Berufungsgericht ihre Behauptungen und Beweisantritte Übergänge mit der mangelnden Leistungsfähigkeit der hat, die sich Klage rin b e f as st en, 1; Die Entziehung des Auftrags und die Schadensersatzforderung der Beklagten setzten nach Nr :0 des Vertrages voraus., daß sich die Klägerin-im "krassen Verzüge"-befand = Bas Ober- ■ landesgerieht erörtert - im Gegensatz zu dem Landgericht; -nicht, was darunter zu verstehen isto An sich wäre die Auslegung dieser Vertragsbestimmung Sache des Tatrichters gewesen, Bei? Wortlaut ergibt aber zweifelsfrei* daß nur verschärfte 5 über den Tatbestand des § 284 BGB hinausgehende Anforderungen für die Annahme eines solchen "krassen Verzuges" genügen sollten, Bas gilt nicht nur für das Verschulden, sondern auch hinsichtlich der übrigen Merkmale des § 284 BGB; wie Zn B, für Fäliigkeitsüberschreitungen, die für den Besteller keine besonders stark ins Gewicht fallende Nachteile bringen konnten. Sie will zur Ausführung der Arbeiten eine Frist von 55 Tagen gesetzt haben, die #am 15* August 1952 begonnen habes diese Frist wäre also am 9c Oktober 1952 abgelaufen, während die Kündigung rund 2 Wochen vorher, am 26, Septem- Gefährdete die Klägerin nämlich durch ihr Verhalten den Vertragszweck in erheblichem Ausmaße oder war vor oder nach Beginn der Arbeiten eindeutig zu erkennen, daß sie das Werk aus Gründen, die sie zu vertreten hatte, nicht annähernd rechtzeitig würde hersteilen können, so brauchte die Beklagte zu 2 nicht bis zu dem Ablaufe der Frist zu warten (Urt des Reichsgerichts vom 12. 1 Es beschränkt sich auf den Hinweis# die Beklagten hätten nicht bewiesen; daß Bas gilt - in entsprechender Anwendung dieser Vorschriften - auch bei einer .von dem Gläubiger behaupteten sog* positiven Vertragsverletzung mindestens dann-,« wenn die Schadensursache im Gefahrenbereich des Unternehmers liegt (vgl das zur Veröffentlichung in der EntscheidüngsSammlung bestimmte Urteil des Senats VII ZR 256/56 vom 11Februar 1957). Die gleichen Grundsätze sind auch hinsichtlich des in Nr 10 des Vertrages vom 18« Juni 1952 erwähnten "krassen Verzuges*1 anzuwenden, soweit es sich um die Frage des die Klägerin treffenden Verschuldens handelt, Demgegenüber ist die Fälligkeit im Sinne dieser Vertragsbestimmung von den Beklagten darzutun * 5) Nach der aus .Rechtsgründen an sich nicht zu beanstandenden Auffassung des Oberlandesgerichts kommt es nicht darauf an, ob die Klägerin das Schreiben ;der Beklagten zu 2 vom 17» (oder 19°) Juli 1952 erhalten hat, in dem diese den Baubeginn auf den 15» August festgesetzt und eine Prist von 55 Tagen gestellt hat* daß diese Frage doch erheblich ist, sein; ob nicht der Beweis des erste so wird zu prüfen Anscheins für die crd- (Bl auseinanderzusetzen haben, 3s ist in der Tat auffällig und auch von der Klägerin bisher nicht eindeutig geklärt, wie sie die Hausnummern erfahren hat.
VIXJ5R 274/56 Verkündet am 28 * März 1957 Woitseheek, Justizohersekretär als ITrkundsbeamter der Geschäftsstelle 0*Sc Im Namen des Volkes In dem Hechtsstreit 1) der 'Firma ün S_____ schäftsführer S. S mbH, vertreten durch den Ge FflHHfB ay e r n? 2) des Rudolf SJBBBMIM? persönlich haftender Gesellschafter der Firma Ho MjBJ^Bayern, Beklagte, Berufungskläger und Revisionskläger, - Frozeßbevollmäehtigters Rechtsanwalt Br, gegen die Firma HflHHBHHBP GmbH in Liquidation? vertreten durch den Liquidator Alf BflHB* Am Klägerin? Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigters .Rechtsanwalt Br, flHB- hat der VII« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 28, März 1957 unter Mitwirkung der Bundesrichter Scheffler, Br, Heimann-Trosien, Brc Winkelmann, Erbel und H, Meyer für Recht erkannt? Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 1o Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Neustadt a»d, Weinstraße vom 6n Januar 1956, soweit es die Berufung der Beklagten zurückgewiesen hat, sowie im Kostenpunkte aufgehoben» Bie Sache wird in diesem Umfange zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen Von Rechts wegen Die Firma SflHHHB KG<; deren person].ich haftend er Gesellschafter der Beklagte zu 2 war.- und die später in der .Rc GmbH; der Beklagten zu 1 . auf gegangen ist. führte für die amerikanische Besatzungsmacht in Kaiserslautern ein Bauvorhaben aus., Am 18. Juni 1952 schloß die SHHHIHPKG (im Nachfolgenden Beklagte zu 2 genannt) mit der Klägerin einen Vertrag, auf Grund dessen diese die Heizungsanlagen für 8 Bauten zu erstellen hatte„ In diesem Abkommen behielt sich die Beklagte zu 2 u. ac das Recht vor, bei Terminüberschreitungen weitere Nachunternehmer heranzuziehen, "oder aber im krassen Verzugsfall nach einer schriftlich gestellten Nachfrist von 3 Tagen ,.. den Auftrag zu entziehen*', Die hierdurch entstehenden Mehrkosten sollten von dem Unternehmer.getragen werden* Mit Schreiben vom 19 September 1952 forderte die Be- klagte zu 2 die Klägerin auf, den Rückstand ihrer Arbeiten bis spätestens zu dem-26„ September 1952 aufzuholen« andern- falls sie von den oben mitgeteilten Vertragsbestimmungen Gebrauch machen werde« Am 26, September 1952 entzog sie ihr den Auftrag für 5 Bauten und ließ die Arbeiten von anderen Unternehmern zu Ende führen. Später entzog sie der Klägerin auch den Auftrag hinsichtlieh der restlichen 3 'Bauten« . Die Klägerin hat behauptet, daß ihr für diese 3 Bauten ein Werklohnanspruch zustehe, den die Beklagte zu 2 in Hohe von 49*723,50 DM anerkannt habe* Sie hat daher Klage auf Zahlung dieses Betrages nebst Zinsen davon erhobene Die Beklagten haben Klageabweisung erbeten, Sie haben zunächst die Klageforderung nicht bestritten> aber mit einem gleich hohen Gegenanspruch aufgerechnet > Zur Begrün- habe dung haben sie geltend gemacht, die Beklagte zu 2 der Klägerin mit Schreiben vom 17- oder 19» Juli 1952 mirgeteilt, daß diese mit den Arbeiten am 15- August 1952 beginnen müsse und sie innerhalb von 55 Tagen zu beenden habe. Bereits Mitte September 1952 sei offensichtlich ge--wesen, daß die Klägerin die Frist nicht eInhalten werde* Deswegen sei ihr der Auftrag entzogen und anderen Unternehmern zugeteilt worden» Mit den hierdurch entstandenen Mehrkosten rechnen die Beklagten auf. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Es hat die Ansicht vertreten, daß der Auftrag der Klägerin nicht hätte entzogen werden dürfen, weil kein Fall des "krassen Verzuges** Vorgelegen habe. Gegen dieses Urteil haben die Beklagten Berufung eingelegt und nunmehr auch die Klageforderung bestritten, soweit sie den Betrag von 20..857,12 DM übersteigt. Sie haben ferner geltend gemacht, der Anspruch sei abgetreten und mehrfach gepfändet worden, so daß die Klägerin nicht mehr Leistung an sich verlangen könne- Das Oberlandesgericht hat die Beklagten zur Zahlung von nur 45*600,- DM nebst Zinsen hiervon verurteilt und - die Klage im übrigen abgewiesen» Auf den von den Beklagten gemäß § 717 Abs 2 ZPO gestellten Antrag hat es die Klägerin verurteilt, den beigetriebenen Betrag in Höhe von 7,222,67 DM nebst Zinsen hiervon zurückzuerstatten* Mit der Revision verfolgen die Beklagten ihren Abweisungsantrag weiter-. Die Klägerin bittet um Zurückweisung des Rechtsmittels, • I '■> *- 4 ' “ En t s cheij dungs gründe t Flag eb e r e c ht i gun g % Die Klageforderung ist auf Grund von Titeln, die sich gegen die Klägerin richten, seit Mitte 1953 mehrfach gepfändet wordene Das Berufungsgericht ist aber der Ansicht, daß deren Sachberechtigung dadurch nicht beeinträchtigt worden ist« Wie das Oberlandesgericht darlegt, hat die am 31 • Juli 1952 an die S Klägerin und W^jbank ihre sämtlichen Forderungen, die ihr in ihrem Geschäftsbetrieb bereits entstanden waren und bis zu dem 31- Juli 1953 noch entstehen würden, rechtswirksam abgetreten- Die Bank habe der Klägerin zwar mit Schreiben vom 15- Juni 1955 mitgeteilt, daß sie auf die hier streitige, ebenfalls ”still abgetretene” Forderung verzichtet habe, damit die Klägerin sie im eigenen Namen geltend machen könne - Das Oberlandesgericht legt aber die zwischen der Klägerin und der Bank getroffene Abrede dahin aus, daß es sich um eine ^fiduziarische Inkassoabtretung” handele; die Klägerin habe danach die Stellung einer Treuhänderin erworben, so daß sie Leistung an sich selbst verlangen könnec Gegen diese Beurteilung bestehen keine rechtlichen Bedenkena 1) Es kann dahingestellt bleiben, ob die sog * Mantelabtretung vom 3'i Juli 1952 hinreichend bestimmt war., Denn in jedem Falle genügte insoweit die Mitteilung vom 7, Januar 1953 (BI 384) den gesetzlichen Erfordernissen, in der die hier streitige Forderung im einzelnen bezeichnet worden isto dem zwischen - o - 2) Die Auslegung, die das Berufungsgericht der Klägerin und der Bank getroffenen Abkommen gibt, bindet das Revisionsgericht„ Die Klägerin ist somit zur Klageerhebung befugt 5 andererseits wird'die Forderung von den Pfändungen nicht erfasst, weil eigentlich Berechtigte die Bank ist* 5) Die Revision erhebt insoweit auch keine Einwendungen,-Sie rügt jedoch, daß das Berufungsgericht die Prüfung unterlassen habe, ob die Abtretung vom 31* Juli 1952 nicht gemäß § 138 BGB nichtig sei* Die Rüge ist unbegründet.. Die Frage der Nichtigkeit nach § 138 BGB kann nur auf Grund einer umfassenden Gesamtwürdigung des Vertrags- unter Berücksichtigung aller Umstände entschieden werden, die zu seinem Abschluß geführt haben,. Insbesondere gibt es auch bei Sicherungsübereignungen der vorliegenden Art keine feststehenden Tatbestände, die die Annahme der Sittenwidrigkeit rechtfertigen könnten (BGHZ 10. 228 ££$?/% lM § 138 B b Nr 4)« Deswegen kann allein aus dem Umstande , daß sich die Bank zur Sicherung ihrer Ansprüche alle Forderungen der Klägerin aus deren Geschäftsbetrieb hat abtreten lassen, noch keinen Schluß darauf gezogen werden, daß der Vertrag gegen die guten Sitten verstieße Das gilt auch dann, wenn sich die Klägerin in finanziellen Schwierigkeiten befunden haben sollte u >v: Es wäre Sache der Beklagten gewesen, weitere Tatsachen hierzu im ersten oder zweiten Rechtszuge vorzutragen, Ohne dies hatte das Berufungsgericht keinen Anlaß, sich näher mit der Frage der etwaigen Sittenwidrig— keit zu befassen; 6 - 4) In der mündlichen Verhandlung vor haben die Beklagten darauf hingewiesen ihre Forderung gegen die Beklagte zu 2 Vertrages vom 18, Juli 1952 ohne deren dem Revisionsgeri«: daß die Klägerin gemäß Ziff 16 des Genehmigung nicht So *..■ j habe rechtswirksam abtreten können. Hiermit können die Beklagten jedoch in dieser Instanz nicht mehr gehört werden« Die Parteien haben zwar im ersten und zweiten Rechtssuge in ihren Schriftsätzen, auf die das Oberlandesgericht verweist, den Inhalt des Vertrages vom 18,, Juni 1952 eingehend behandelt„ Auf dessen Ziff 16 sind sie aber nicht eingegangen, obwohl im Hinblick auf die im Laufe des Rechtsstreits streitig gewordene Frage der Abtre-tung aller Anlaß dazu bestanden hätte■ Daraus ist zu entnehmen, daß dieser Teil des Abkommens bei den Tatgerichten nicht vorgetragen worden ist-: Rs handelt sich somit'’um neues tatsächliches Vorbringen, das vcn dem Revisionsgericht nicht berücksichtigt werden darf*. II“ Zur Klageforderungs Am 29- Oktober 1952 richtete die Beklagte zu 2 an die Klägerin ein Schreiben, das eine Abrechnung über die der Klägerin nach Ansicht der Beklagten zustehenden Forderungen enthielte Darin wurde u.a* folgendes gesagt? »Bei den noch in Ihrem Auftrag befindlichen restlichen 3 Gebäuden haben Sie bis heute einen Leistungsstand von cao 80 - 90,000,- DM« Selbst wenn wir Ihre eigenen Angaben zu Grunde legen würden, wonach Sie DM 90,000,- Leistungen bei diesen 3 Gebäuden bisher erbracht haben, würde unsere Zahlungsberechnung an Sie vertragsgemäß wie folgt lauten? An gen omm ene Leis tung aozüglieh 10 % Sicherhei BM 90.000,-DM 9:000,- bleiben DM S1,000*- Die Klägerin hat diesen Betrag von 81 P000«- DM ihrer vorläufigen Berechnung in der Klage zu Grunde gelegt und die Beklagten haben hiergegen im ersten Rechtszug keine Einwendungen erhoben. Dagegen haben sie die Höhe der Forderung im zweiten Rechtszug bestritten und behauptet, daß die Gesamt forderung der Klägerin nur 58-257,12 DM betrage. Das Oberlandesgericht ist der Ansicht, daß die Beklagte zu 2 die Forderung in ihrem Schreiben vom 29« Oktober 1952 in Höhe von 81,000,- DM Mim Sinne eines Beweismittels anerkannt?t habe« Die Beklagten hätten nicht bewiesen;, daß dieses Anerkenntnis um 22„742,88 DM (im Urteil 'wird irrtümlich ein Betrag von 12,742588 DM genannt) zu hoch gewesen seic Deswegen müsse nach wie vor von dem Betrage von 81,000,- DM ausgegangen werden * Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision sind im Ergebnis nicht begründet* 1) Allerdings kann dem Oberlandesgericht nicht gefolgt werden, soweit es sich mit dem Anerkenntnis und der sich daraus ergebenden Verteilung der Beweislast befasst. Der Anerkennung einer Schuld kann rechtlich verschiedene Bedeutung beikommen« Einmal kann es sich um die von dem Schuldgrund losgelöste Schaffung einer selbständigen Verbindlichkeit i. S„ des § 781 BGB handeln. Ferner kann die - ebenfalls vertragliche - Anerkennung zu dem Zweck' erfolgt seii.;. das bereits vorhandene Schu.LdverhaJ.tivLo dem h- *• Streite der Parteien zu entziehen;, dergestalt, daß dem Schuldner nur noch solche Einwendungen gestattet sein sollen» die er bis dahin nicht kannte (RG JW 1916- 940)« Schließlich kann eine einseitige Bestätigungserklärung des Schuldners in Betracht kommen; die keine rechtliche Verbindlichkeit erzeugt und nur als Beweismittel.für das Bestehen der Schuld zu werten ist (RG JW 1919? 186).. Bas Oberlandesgericht legt dem Schreiben vom 29- Oktober 1952 nur die letzterwähnte Bedeutung hei, Bas ist aus Rechtsgrunden nicht zu beanstanden und wird auch von der Revision nicht bemängelt, Bas Berufungsgericht gelangt aber auf Grund dieser Erörterungen zu unrichtigen rechtlichen Schlüssen, Es verlangt nämlich, daß nunmehr die Beklagten die Unrichtigkeit des Anerkenntnisses beweisen und legt ihnen deswegen ohne weitere Erörterungen ersichtlich das nicht eindeutige Ergebnis der Beweisaufnahme zur Last „ Bieses Vorgehen steht mit der Wertung des Anerkenntnisses nur als Beweismittel nicht im Einklang* Bie Anerkennung durch einseitige Erklärung führt nicht* wie das Berufungsgericht offenbar annimmt, zur "Umkehrung der Beweislast"■ Bie Entscheidung des Reichsgerichts RGZ 74? 142? auf die es sich möglicherweise stützt, behandelt den grundsätzlich' anders liegenden Pall des vertraglichen Anerkenntnisses* Es wäre also die Aufgäbe des Tatrichters gewesen, das Anerkenntnis wie jedes andere Beweismittel im Rahmen der regelmäßigen Beweislastverteilung zu würdigeno Uabei hätten die Umstände? unter denen die Erklärung abge-geben worden ist? besonders beachtet werden müssen. So konnte es wesentlich sein? ob die Beklagte zu 2 eigene? ins einzelne gehende Berechnungen ang-estellt hatte und ob sie damals überhaupt in der Lage war? die wirklichen Leistungen der Klägerin zu übersehen«, ... ^ 2) Die .'Revision weist ferner zutreffend darauf hin? daß das Schreiben vom 29, Oktober 1952 in Höhe von 10.000?-- DM gar kein bedingungsloses Anerkenntnis enthält Die Beklagte zu 2 legt dar? daß die Klägerin weinen Leistungsstand von oa.. . 80 - 90,000.- DM,f habe,. Für die nachfolgende Abrech- nung betont sie ausdrücklich? daß sie den Betrag von 90o000?- DM nur als Behauptung der Klägerin unterstellen wol Diesem Brief ließ sich daher nur eine Bestätigung in Hohe von l!8Ö* - 9Q*Q00?- DM" entnehmen? nicht jedoch von 90o000,- DM schlechthin, . 3) Die Annahme des Berufungsgerichts? die Beklagten hätten zu beweisen? daß die Forderung der Klägerin geringer als 81,000?- DM sei? läßt sieh also im Hinblick auf das etwaige Anerkenntnis nicht halten. Sie ist aber aus' einem anderen 'Grunde zutreffend« a) Die Klägerin macht einen Werklohnanspruch hinsichtlich der 3 Häuser geltend? für die ihr der Auftrag später ebenfalls entzogen worden ist. Sie hat bisher nicht ausdrücklich angegeben, auf welche gesetzliche Bestimmung sie ihn stützt» Da sie aber das Recht der Beklagten zu 2 zu dem Rücktritt gemäß Hr 10 des Vertrages vom 18«. Juni 1952 bestreitet? will sie ersichtlich die Forderung aus § 649 S 2 BGB geltend machen« Hach dieser Vorschrift hätte sie? wenn ihr? von asm Oberlandesgericht geteilter Standpunkt zutrifft? -einen Anspruch auf die volle Vergütung abzüglich dessen? was sie infolge der Aufhebung des Vertrages erspart oder durch anderweitige Verwendung ihrer Arbeitskraft erworben oder zu erwerben böswillig unteria.ssen hätte . In einem solchen Falle genügt der Unternehmer der ihm obliegenden Behauptungs- und Beweislast? wenn er die Höhe der Vergütung dartut? während es Sache des Bestellers isc? die Einsparungen usw zu beweisen (RG-Z 104> 93} 95) - Vorliegend hat die Klägerin diese, Einsparungen mit rd, 144,900,- 81 c000,- = rund■ 63 c900,- DM angegeben und selbst abgesogen. Behaupten die Beklagten, daß insoweit ein höherer Abzug gemacht werden müsse, so haben sie dies nach dem Gesagten zu beweisen * Das Oberlandesgericht hat sie daher zu Recht mit dem nicht eindeutigen Ergebnis der Beweisaufnahme belastet * b) Das Ergebnis ändert sich auch dann nicht, wenn man. amiiramt, daß das Kündigungsrecht des Bestellers nach § 649 S 1 BGB vorliegend durch die SonderbeStimmung der Nr 10 des Vertrags vom 18c Juni 1952 ausgeschlossen worden ist. Dann fehlte es zwar ah einer ausdrücklichen Regelung, welche Ansprüche dem Unternehmer zustehen sollten, wenn ihm der Auftrag grundlos, entzogen wurde o Es kann '■"aber nicht zweifelhaft sein* daß er - neben der Geltendmachung etwaiger Schadensersatzansprüche - mindestens auf § 649 S 2 BGB zurückgreifen konnte.- Denn er sollte bei dieser Auslegung des Vertrags durch dessen Hr 10 besser gestellt werden, als unter Zugrundelegung der gesetzlichen Regelung des § 649 S 1 BGB3 4) Die Beklagten haben geltend gemacht, daß die Leistungen der Klägerin mangelhaft gewesen seien % sie halten sich aus diesem Grunde zu Abzügen für berechtigt. Das Oberlandesgericht stellt zwar fest, daß Mängel vorhanden warenc Es versagt aber eine Kürzung der Klageforderung aus diesem Grunde, weil die Beklagten hierfür bereits eine Sicherheit von 9*000,- DM einbehalten und nicht bewiesen hätten, daß die sich aus den Mängeln ergebenden Ansprüche jenen Betrag überstiegen. Die Rüge der Revision, das Oberlandesgericht habe auch hier die Verteilung der Beweislaßt verkannt, hat keinen Erfolg, Es kann dahingestellt bleiben, ob es, entsprechend der von den Beschwerdeführern vertretenen Auf- J- flSüi lung; Sache der Klägerin gewesen wäre., die Mangelfreihe it darzutun Denn der Eevisionsangrifx wäre nur schlüs-siS* wenn behauptet worden wäre:, daß diese Mängel tatsächlich einen, die einbehaltenen DM 9.000*- übersteigenden Abzug rechtfertigten. Das ist in der Revisionsbegründung nicht geschehen. Auf Grund der bisherigen Feststellungen ist es daher rechtlich'nicht zu beanstanden* wenn das Oberlandesgericht von einer Werklohnforderung der Klägerin in Hohe von 81,000? DM ausgegangen ist.. Ill, Zur Gegenforüerung$ In dem zwischen den Parteien geschlossenen Vertrag vom 18, Juni T952 befinden sich keine Bestimmungen über die Pläne* nach denen die Klägerin die Arbeiten ausführen soll- : te, Am 23 - Juli 1952 übersandte die Klägerin nun der Beklagten zu 2 einige Zeichnungen mit der Bitte* sie mit dem j Genehmigungsvermerk zu versehen und alsdann, zurückzusenden? f die Beklagte leitete diese Unterlagen an die Besatzungsmacht weiter. Im August 1952 schickte die Klägerin die dazu ge- j hörigen Wärmeverlustberechnungen unmittelbar an die BeSatzungs-machtc Diese Pläne wurden, wie das Oberlandesgericht fest- : stellt j, erst am 25 .September und am 1_Oktober 1952 genehmigt, ‘ Das Berufungsgericht ist der Ansicht* daß es Sache der Beklagten zu 2 gewesen wäre* die Genehmigung herbeiZufuhren; der Klägerin sei es nicht zuzu demuten gewesen* vorher mit den Arbeiten zu beginnen» Sie habe sich daher* als ihr der Auftrag am 26„ September 1952 entzogen worden sei* nicht im Verzüge befunden» Deswegen stehe den Beklagten auch kein Schadensersatzanspruch aus Nr 10 Abs 2 des Vertrages zu. Die Revision wendet sich gegen diese Auffassung mit verschiedenen Verfahrensund sachlichrechtlichen Rügen, die sich aber zu dem großen Teil nur gegen die Feststellungen und die Beweiswürdigung des Tatrichters richten. Insoweit kann sie d&mit nicht gehört werden ■. Beschwerdeführer mit Recht, daß das Jedoch beanstanden die Berufungsgericht ihre Behauptungen und Beweisantritte Übergänge mit der mangelnden Leistungsfähigkeit der hat, die sich Klage rin b e f as st en, 1; Die Entziehung des Auftrags und die Schadensersatzforderung der Beklagten setzten nach Nr :0 des Vertrages voraus., daß sich die Klägerin-im "krassen Verzüge"-befand = Bas Ober- ■ landesgerieht erörtert - im Gegensatz zu dem Landgericht; -nicht, was darunter zu verstehen isto An sich wäre die Auslegung dieser Vertragsbestimmung Sache des Tatrichters gewesen, Bei? Wortlaut ergibt aber zweifelsfrei* daß nur verschärfte 5 über den Tatbestand des § 284 BGB hinausgehende Anforderungen für die Annahme eines solchen "krassen Verzuges" genügen sollten, Bas gilt nicht nur für das Verschulden, sondern auch hinsichtlich der übrigen Merkmale des § 284 BGB; wie Zn B, für Fäliigkeitsüberschreitungen, die für den Besteller keine besonders stark ins Gewicht fallende Nachteile bringen konnten. 2) Fällig geworden war der Anspruch der Beklagten zu 2 nach deren eigenen Behauptung noch nicht, als der Auftrag entzo- ; gen wurde. Sie will zur Ausführung der Arbeiten eine Frist von 55 Tagen gesetzt haben, die #am 15* August 1952 begonnen habes diese Frist wäre also am 9c Oktober 1952 abgelaufen, während die Kündigung rund 2 Wochen vorher, am 26, Septem- ber 1952, erfolgt ist Biese Tatsache stand aber einer Entziehung des Auftrags nach Nr, 10 des Vertrags nicht unter allen Umständen entgegen. Gefährdete die Klägerin nämlich durch ihr Verhalten den Vertragszweck in erheblichem Ausmaße oder war vor oder nach Beginn der Arbeiten eindeutig zu erkennen, daß sie das Werk aus Gründen, die sie zu vertreten hatte, nicht annähernd rechtzeitig würde hersteilen können, so brauchte die Beklagte zu 2 nicht bis zu dem Ablaufe der Frist zu warten (Urt des Reichsgerichts vom 12. Oktober 1917 im Nachschia- 13 - gswerk .zu § 6*19 Hr 6) . VieImehr könnte si© in ©insu] sei — chen Falle alsbald von den sich aus Nr 10 Abs 2 des Vertrags ergebenden Hechten Gebrauch machen«. Voraussetzung dafür war allerdings in sinngemäßer Auslegung dieser Vertragsbest irnmung, daß die zu erwartenden Verzögerungen oder das Verschulden der Klägerin besonders stark ins Gewicht fielen. 3) hie- Beklagten haben solche Behauptungen aufgestellt und Beweise dafür angetreten-, Die Revision verweist insoweit auf folgende Einzelheiten* a) Die Klägerin sei finanziell zur Ausführung des Auf- trags gar nicht in der Lage gewesen- Ihr Umsatz habe in den Jahren 1949 bis 1951 jährlich rund 220„0001.- DM betragen-Im Jahre 1952 habe sie in Kaiserslautern den Einbau , der Heizungsanlagen bei 21 Großbauten mit einem Werte von 1 bis 1.2 Millionen DM übernommen. Dazu hätten ihre Mittel nicht • ausgereicht (Schriftsätze vom 20, Dezember 1954 - Bl 293 - und vom 3.. Oktober 1955 - Bl 459 f - )» . b) Infolge dieser finanziellen Schwierigkeiten sei sie so- , gar mit den Lohnzahlungen an ihre Arbeiter und Angestellten in j Rückstand geraten (Schriftsatz vom 3»Oktober 1955 - Bl 460 -)'* \ c) Die Klägerin habe nicht genügend Arbeitskräfte ge- , habt.; um alle Aufträge auch nur einigermaßen fristgerecht • zu erledigen (Schriftsatz vom 3- Oktober 1955 -■ Bl 460 - und Aussage des Zeugen B| Bl 609 -)« d) Schließlich habe der Klägerin auch kein ausreichendes Werkzeug z-u der von ihr verlangten gleichzeitigen Herstellung aller Anlagen zur Verfügung gestanden (Aussage des Zeugen Bl 607 -)» Das Oberlandesgericht ist auf diese Behauptungen und Beweisantritte nicht näher eingeganger:. 1 Es beschränkt sich auf den Hinweis# die Beklagten hätten nicht bewiesen; daß 14 die Klägerin ihre am 25-.- September 1952 beginnende Baufrist mit Sicherheit nicht eingehalten hätten. Diese mit keiner Begründung versehene Bemerkung genügte unter den obwaltenden Umständen nicht. Der Vortrag der Beklagten wer nicht von vornherein abwegig» Br mag zwar zu dem Teil durch die Beweisaufnahme nicht bestätigt worden sein (vgl z,B< die Auskunft der AOK Bl 546).. Andererseits haben verschiedene Zeugen im Sinne der von den Beklagten aufgestellten Behauptungen aus ge sagt , wie ScJBHfc Zflfcpund Se(||^^ (Bl 607 und 609) -» Hinzu kommen weitere Bekundungen.* wie die des Zeugen HäflBHP - Bl 608 - über den privaten Aufwand des Liquidators der Klägerin, und die des Zeugen Schfl|p (HP- Bl 606 - über den Personalmangel der Klägerin bei Ausführung der Arbeiten für die Arbeitsgemeinschaft Mord-west» Der Zeuge BefliHl der Oberbauleiter bei der die Bau-aufsieht für die Besatzungsmacht führenden Firma war, hat ausgesagt, daß er selbst der Beklagten zu 2 wegen der aufgetretenen Unzulänglichkeiten die Entziehung des Auftrages nahegelegt.habe. Schließlich befinden sich in dem Schrift-satz vom 31 = Oktober 1955 - Bl 507 bis 511 - verschiedene unter Beweis gestellte nicht unwichtige Hinweise auf die angebliche Unzuverlässigkeit und mangelnde Leistungsfähigkeit der Klägerin, Der Tatrichter braucht sich bei der Beweiswürdigung zwar nicht mit jeder Behauptung und Zeugenaussage ausdrücklich auseinanderzusetzen. Auf die wesentlichen Punkte muß er aber sachlich eingehen; dem Revisionsgericht ist sonst die Prüfung nicht möglich, ob der Sachverhalt rechtlich zutreffend beurteilt worden ist». An einer solchen Würdigung der ♦ Frage, ob die Klägerin, auch wenn die Herstellungsfrist erst am 26o September 1952 begann, in angemessener Zeit die Arbeiten hätte erledigen können*-, fehlt es hier« Darin liegt ein Verstoß gegen § 286 ZPO, der zur Aufhebung des Urteils zwingtc r" -v wird das lV.« Bei der neuen Oberlandesgericbt f Verhandlung und Ent sche1düng o 1 gendes zu beachten iiaben s 1) Die Revision bemängelt mehrfach die Ausführungen des Berufungsgerichts zur Frage der Verteilung der Beweislast •> Insoweit gilt folgendes? Ben Inhalt des Vertrages hat der Besteller zu beweiseny soweit er daraus Rechte für sich herleitet, Daraus folgt, daß hier die etwaige Unsicherheit des Beweisergebnisses darüber, wer vertragsgemäß für die rechtzeitige Genehmigung der Pläne zu sorgen hatte, zu Basten der Beklagten gehen würde* Steht der Inhalt- der den Unternehmer treffenden Ver-pflichtungen aber fest, so trifft diesen dieBeweislast für die rechtzeitige und ordnungsmäßige Erfüllung, und zwar auch dann, wenn der Gläubiger die Verzugsfolgen geltend macht und Schadensersatz verlangt« Hach §§ 282 und 285 BGB hat er ferner seine Schuldlosigkeit darzu.tun0 Bas gilt - in entsprechender Anwendung dieser Vorschriften - auch bei einer .von dem Gläubiger behaupteten sog* positiven Vertragsverletzung mindestens dann-,« wenn die Schadensursache im Gefahrenbereich des Unternehmers liegt (vgl das zur Veröffentlichung in der EntscheidüngsSammlung bestimmte Urteil des Senats VII ZR 256/56 vom 11Februar 1957). Die gleichen Grundsätze sind auch hinsichtlich des in Nr 10 des Vertrages vom 18« Juni 1952 erwähnten "krassen Verzuges*1 anzuwenden, soweit es sich um die Frage des die Klägerin treffenden Verschuldens handelt, Demgegenüber ist die Fälligkeit im Sinne dieser Vertragsbestimmung von den Beklagten darzutun * 2) Auf die Frage, ob die Klägerin in Abänderung der ursprünglichen Vereinbarung mit der Besatzungsmacht zwecks Genehmigung der Pläne selbst verhandeln durfte, käme es nur an, wem feststünde, daß die Pläne bei einer solchen direkten Fühlungnahme rechtzeitig genehmigt worden wären. Bas % - I 6 / ^» / j i verneint das Oberlandeggeri pht (S: 12 d- TJru r) - - Die von ihm gegebene Begründung ist aber nicht unbedenklich. Sollten die Behauptungen der Beklagten darüber., wann Seelinger die Erlaubnis zu unmittelbaren Verhandlungen zwischen der Klägerin und der Besatzungsmacht gegeben hat, mißverständlich gewesen sein, so hätte der Tatrichter gern § 139 ZPO für einwandfreie Klärung sorgen müssen. Ebenso ist es nicht angängig, die Bezugnahme auf einen Schriftsatz nicht zu beachten, weil er 18 Seiten umfasste., Notfalls hätte auöh hier das Pragerecht nach § 139 ZPO ausgeübt wer- den müssen. 3) Die Zurückweisung eines Beweismittels als "verspätet” genügt regelmäßig nicht den gesetzlichen Erfordernissen. Es wird vielmehr gegebenenfalls auf den Wortlaut der in Betracht kommenden gesetzlichen Vorschriften einzugehen sein (§§ 278, 27.9, 529 Abs 3 ZPO). 4) Bas.Oberlandesgericht hat verschiedene Aussagen gemäß § 161 ZPO nicht protokolliert . - Bl 476 - £1 476 und 609 SbflflB ~ Bl 605 ~5 - Bl 605 Kflp- Bl 608 - und WflHH - Bl 609 -) „ In einem solchen Palle muß das Urteil im Tatbestand, mindestens aber in den Entscheidungsgründen, den Inhalt der Aussagen wiedergeben„ Bas ist nicht geschehene 5) Nach der aus .Rechtsgründen an sich nicht zu beanstandenden Auffassung des Oberlandesgerichts kommt es nicht darauf an, ob die Klägerin das Schreiben ;der Beklagten zu 2 vom 17» (oder 19°) Juli 1952 erhalten hat, in dem diese den Baubeginn auf den 15» August festgesetzt und eine Prist von 55 Tagen gestellt hat* Sollte sich bei der neuen Verhandlung heraussteilen. daß diese Frage doch erheblich ist, sein; ob nicht der Beweis des erste so wird zu prüfen Anscheins für die crd- ungsmäßige Durchführung der Postbeförderung spx JLCil Das Berufungsgericht wird si mit den Darlegungen der Beklagten ch in diesem Falle ferner im Schriftsatz vorn 21 , Ju- 1954 (Bl auseinanderzusetzen haben, 3s ist in der Tat auffällig und auch von der Klägerin bisher nicht eindeutig geklärt, wie sie die Hausnummern erfahren hat. wem nicht durch das vorgenannte Schreiben vom 17* (19.) Juli 195 Scheffler Heimann-frosien Drv Winkelmann Erbel Meyer