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BGH · VII ZR 273/91

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VII ZR 273/91

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 4. Die Klägerin hat in erster Instanz die Beklagte zu 1, die "Kommanditgesellschaft Erbengemeinschaft Dr. H.", und die Beklagte zu 3 als deren persönlich haftende Gesellschafterin erfolgreich auf Zahlung eines Restwerklohnes in Höhe von 85.981 DM nebst Zinsen verklagt. Da sich herausgestellt hatte, daß die Beklagte zu 1 als Kommanditgesellschaft nicht existierte und der Bauauftrag von der Erbengemeinschaft Dr. H. erteilt worden war, hat die Klägerin als Berufungsbeklagte die Klage in zweiter Instanz auf deren Mitglieder, die Beklagten zu 4 bis 7, erweitert. Das Oberlandesgericht hat die Restwerklohnklage gegen die Beklagten zu 1 und 3 abgewiesen und die Anschlußberufung der Klägerin als unzulässig verworfen. Mit der Revision wendet sich die Klägerin gegen die Verwerfung der Anschlußberufung als unzulässig und verfolgt die Verurteilung der Beklagten zu 4 bis 7 zur Zahlung des Restwerklohnes weiter. 1. Die Erstreckung der Klage auf die Beklagten zu 4 bis 7 sei als Anschlußberufung aufzufassen, obwohl die Klägerin den entsprechenden Schriftsatz nicht in dieser Weise bezeichnet habe; die auf die Klageerweiterung gerichteten Erklärungen seien entsprechend auszulegen. 3. Sollte hier einer der Ausnahmefälle vorliegen, in denen der Bundesgerichtshof einen Parteiwechsel im Wege der Anschlußberufung zulasse, wäre die gegen die Beklagten zu 4 bis 7 gerichtete Klage zulässig, jedoch unbegründet, weil die Klagforderung verjährt sei. Die Auslegung des Berufungsgerichts, die von der Klägerin in zweiter Instanz erstrebte Klageerweiterung sei als Anschlußberufung anzusehen, läßt Rechtsfehler nicht erkennen . Der Berufungsbeklagte kann mit seiner Anschlußberufung innerhalb der fremden Berufung die Klage nicht auf Dritte erweitern, die bisher am Verfahren nicht beteiligt gewesen sind, und auch keine Anträge gegen sie stellen (BGH, Urteil vom 12. Die Verfahrensrügen der Klägerin, sie sei über die Prozeßlage und die Möglichkeiten einer zulässigen Parteiänderung durch das Berufungsgericht nicht hinreichend aufgeklärt worden, sind unbegründet. Es kann deshalb nicht angenommen werden, daß sie bei insgesamt richtiger Belehrung die Beklagten zu 4 bis 7 anstelle und nicht nur neben der Beklagten zu 1 in Anspruch genommen hätte.

Zitierte Normen: § 547 ZPO
AnschlußberufungParteiKlägerinRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
s
IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
VII ZR 273/91
Verkündet am 27. Februar 1992 Werner
 Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
W. OMI Meisterte trieb KflHBf und D vertreten durch die Geschäftsführerin Kunigunde FMBHBstraße
 GmbH,
Klägerin, Berufungsbeklagte, Anschlußberufungsklägerin und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Prof.
Dr.
gegen
 Beklagte, zu 1. bis 3. Berufungsklägerinnen und zu 4. bis 7. Anschlußberufungsbeklagte, zu 1. und 3. bis 7. Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Dr.
4
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 27. Februar 1992 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Lang und die Richter Bliesener,
 Prof. Quack, Dr. Thode und Hausmann
 für Recht erkannt:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 28. Dezember 1990 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten der Revision zu tragen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Die Klägerin hat in erster Instanz die Beklagte zu 1, die "Kommanditgesellschaft Erbengemeinschaft Dr. H.", und die Beklagte zu 3 als deren persönlich haftende Gesellschafterin erfolgreich auf Zahlung eines Restwerklohnes in Höhe von 85.981 DM nebst Zinsen verklagt. Da sich herausgestellt hatte, daß die Beklagte zu 1 als Kommanditgesellschaft nicht existierte und der Bauauftrag von der Erbengemeinschaft Dr. H. erteilt worden war, hat die Klägerin als Berufungsbeklagte die Klage in zweiter Instanz auf deren Mitglieder, die Beklagten zu 4 bis 7, erweitert.
Das Oberlandesgericht hat die Restwerklohnklage gegen die Beklagten zu 1 und 3 abgewiesen und die Anschlußberufung der Klägerin als unzulässig verworfen.
Mit der Revision wendet sich die Klägerin gegen die Verwerfung der Anschlußberufung als unzulässig und verfolgt die Verurteilung der Beklagten zu 4 bis 7 zur Zahlung des Restwerklohnes weiter.
Entscheidungsgründe:
Die Revision ist zulässig (§ 547 ZPO). Sie ist jedoch unbegründet.
4
I.
Das Berufungsgericht hat im wesentlichen folgendes ausgeführt :
1.	Die Erstreckung der Klage auf die Beklagten zu 4 bis 7 sei als Anschlußberufung aufzufassen, obwohl die Klägerin den entsprechenden Schriftsatz nicht in dieser Weise bezeichnet habe; die auf die Klageerweiterung gerichteten Erklärungen seien entsprechend auszulegen.
2.	Die Anschlußberufung sei unzulässig. Ein im ersten Rechtszug obsiegender Kläger könne mit einer Anschlußberufung die Klage auf Dritte grundsätzlich nicht erweitern.
3.	Sollte hier einer der Ausnahmefälle vorliegen, in denen der Bundesgerichtshof einen Parteiwechsel im Wege der Anschlußberufung zulasse, wäre die gegen die Beklagten zu 4 bis 7 gerichtete Klage zulässig, jedoch unbegründet, weil die Klagforderung verjährt sei.
II.
Dagegen wendet sich die Revision ohne Erfolg.
1.	Die Auslegung des Berufungsgerichts, die von der Klägerin in zweiter Instanz erstrebte Klageerweiterung sei als Anschlußberufung anzusehen, läßt Rechtsfehler nicht erkennen .
s
 
2.	Die Anschlußberufung der Klägerin ist unzulässig. Eine unselbständige Anschließung an die Berufung des Beklagten ist nur statthaft, wenn der Berufungsbeklagte mit der Anschlußberufung Anträge gegen den Berufungskläger verfolgt, die sich gegen dessen mit der Berufung verfolgte Ziele richtet. Der Berufungsbeklagte kann mit seiner Anschlußberufung innerhalb der fremden Berufung die Klage nicht auf Dritte erweitern, die bisher am Verfahren nicht beteiligt gewesen sind, und auch keine Anträge gegen sie stellen (BGH, Urteil vom 12. Dezember 1988 - II ZR 129/88 = WM 1989, 503, 504 = WuB VII A. § 521 ZPO 1.89 Nassall; Urteil vom 26. Oktober 1990 - V ZR 122/89 = WM 1991, 383, 384 = WuB VII A. § 522 ZPO 1.91 Buschbeck-Bülow).
Die im Berufungsurteil erwähnten und von der Revision erörterten Grundsätze über die Möglichkeiten eines Parteiwechsels in der Berufungsinstanz vom Gesellschafts- zu dem Gesellschafterprozeß sind hier nicht anwendbar. In diesen Fällen tritt nicht eine neue Partei neben eine bereits am Verfahren beteiligte, vielmehr werden die Parteien ausgewechselt, so daß die neue Partei innerhalb des schon bestehenden Prozeßrechtsverhältnisses die Stelle der ausscheidenden Partei einnimmt (vgl. BGHZ 91, 132, 134 = WM 1984, 964; Urteil vom 12. Dezember 1988 aaO).
3.	Die Verfahrensrügen der Klägerin, sie sei über die Prozeßlage und die Möglichkeiten einer zulässigen Parteiänderung durch das Berufungsgericht nicht hinreichend aufgeklärt worden, sind unbegründet. Selbst wenn das Berufungsgericht seiner Hinweispflicht nicht ausreichend nachgekommen sein sollte, indem es bei der Klägerin nur eine Ände-
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rung des Rubrums anregte, wäre ein Verfahrensfehler für die Entscheidung nicht ursächlich gewesen. Die Klägerin beharr-te auch nach dem zutreffenden Hinweis des Berufungsgerichts, daß die frühere Beklagte zu 1 als Kommanditgesellschaft nicht existiere, darauf, daß sie dann doch jedenfalls eine offene Handelsgesellschaft sei oder zu demindest "kraft Rechtsscheins" als solche in Anspruch genommen werden könne. Sie hat also, obwohl insoweit richtig belehrt, nicht den gebotenen Schluß gezogen, daß die Beklagte zu 1 überhaupt nicht existent war. Es kann deshalb nicht angenommen werden, daß sie bei insgesamt richtiger Belehrung die Beklagten zu 4 bis 7 anstelle und nicht nur neben der Beklagten zu 1 in Anspruch genommen hätte.
Lang
 Thode
Bliesener
 Hausmann
Quack