Der VIIo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die nündlicho Verhandlung vom 17» Januar 1966 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Glanzmann und der Bundesrichter Dr« Eoimann-Trosien, Rietschol, Erhol und Dr« Vogt für Recht erkannt: Io Das Berufungsgericht stellt fest, daß die Beklagten zu 1 und 3 dem Ehemann der Klägerin keinen Auftrag zur Vertretung Schiedsgerichtsverfahren gegen die Firma MA erteilt haben* Sie hafteten, so führt es aus, auch nicht unter den Gesichtspunkten eines Kreditauftrags oder Garantieversprechens, der Erfüllungs- oder Schuldnit-übernähme, der ungerechtfertigten Bereicherung, oder nach den Grundsätzen von Treu und Glauben* März 1954 sei wirtschaftlich als Abtretung an die Beklagte zu 1 zu werten» Unter diesen Umständen hätte diese den von der Firma MA gezahlten Betrag von 55,000 DM nicht in voller Höhe für das Konkursverfahren freigeben dürfen* sondern dafür sorgen müssen* daß der Ehemann der Klägerin daraus befriedigt v/erde. 1,) Das Berufungsgericht hat nicht entschieden* ob der Beklagte EflU befugt war* für die anderen Beklagten bindende Erklärungen abzugoben (S, 20 d, Urt,)» Es hat ferner keine abschließende Stellung dazu genommen* ob sich BBHHI einverstanden erklärt hat* daß das Honorar des Ehemanns der Klägerin aus den im Schiedsgerichtsverfahren zu erstreit enden Beträgen erstrangig beglichen worden sollte (5, 17 und 22 d,Urt,)o Das Revisionsgericht muß somit davon ausgehon* daß die dahingehenden Behauptungen der Klägerin zutreffen. 2«) Ob dem zuzustimmen ist und ob die Beklagto zu 1 danach gehalten war* nach besten Kräften für die Befricdigurg des Ehemanns der Klägerin zu sorgen, kann dahinsteheno Denn auch wenn man das bejaht, hat die Klägerin keinen Schadens-er sat zanspruch« Voraussetzung für eine solche Forderung wäre, daß die Beklagte zu 1 in der Lage gewesen wäre, den Ehemann der Klägerin aus der Forderung MeflHHH gegen die Firma MA zu befriedigen« Pas ist aber den Feststellungen des Oberlandcs-gerichts und den Parteivortrag nicht zu entnehmen«, a) Mit der Erklärung vom 13« März 1934 hatte McHlH die Firma MA aufgefordert, die für ihn bestimmten Zahlungen auf sein Konto bei der Beklagten zu 1 zu leisten« Er hatte also nur eine Zahlstelle zu seinen Gunsten benannt, ohne sich der Forderung zu entäußern« Dabei blieb es trotz der Erklärung, daß der Auftrag unwiderruflich sein sollte« Die Vereinbarung über diese Un-widorruflichkeit hatte er mit der Beklagten zu 1 getroffen, un deren Recht zu verstärken, sich aus seinem Konto für ihre F orderungen durch Aufrechnung befriedigen zu können« Er hatte damit wohl seine Gläubigerbefugnis beschränkt, über den Anspruch frei zu verfügen, andererseits der Beklagten zu 1 Die Beklagte zu 1 hatte also kein dinglich wirkendes Hecht an der Forderung €>$6en die Firma VA und damit auch kein Absonderungsreeht im Konkurse« Deswegen blieb ihr auch nichts anderes übrige als auf etwaige Rechte aus der Hinterlegung der 55oOCO DM zu verzichten« b) Dasselbe Ergebnis folgt aus dem Umstand, daß die Forderung gegen die Firma MA gemäß der zwischen diesen beiden getroffenen Abmachung nicht abtretbar war (§ 399 BGB)., Ein Abtretungsverbot dieser Art führt dazu* daß die Forderung als unveräußerliches Recht entsteht oder - bei nachträglicher Abrede - dazu wird (BGHZ 40* 156, 160)«, Deswegen konnte, selbst wenn man dem unwiderruflichen Überweisungsauftrag MoSHVdio Bedeutung beinessen wollte, daß die Beklagte zu 1 ein selbständiges Hecht gegen die Firma MA erworben sollte, dieser Erfolg doch nicht eir-treton; denn die Vorschrift des § 399 BGB erfaßt jede Art von Rechtsgeschäften, die eine Übertragung der Gläubigerrechte 'bewirken sollen (vgl« BGHZ 4, 153, 164 ff)« In ihrer Zahlung liegt ebenfalls keine Genehmigung zu dem Übergang der Gläubigerrechte von MeflBHauf die Beklagto zu 1* falls eine solche einseitige Zustimmung überhaupt genügen sollte (vglo hierzu BGKZ 40, 156, 160 f)«, Sie hat nämlich den Betrag von 55<>000 DM nicht an die Beklagte zu 1 überwiesen, sondern ihn hinterlegt; daß dies zu Gunsten dieser Beklagten zu eigenem Recht geschehen i3t, hat die Klägerin in den Tatsacheninstanzen nicht behauptet; os kam schon desvjegon nicht in Eetracht, weil auch der Überweisungsauftrag vom 13o Juni 1954 nur eino Zahlung auf sein Konto vor sah«, a) Aus den Schreiben des Ehemanns der Klägerin vom 12o September 1957 und 15o Januar 1958, das sich übrigens nicht bei den Gerichtsakten befindet, hat das Berufungsgericht So 19 do Urto die zusätzliche Bestätigung entnommen, daß auch der Ehemann der Klägerin nicht an einen Anspruch gegen die Beklagten geglaubt habe« Diese Erörterungen, die vielleicht bedenklich sein mögen, sind ohne Einfluß auf das Ergebnis geblieben, wie da3 Urteil deutlich erkennen läßt« Abgesehen hiervon kommt ■ ob auf die persönliche Ansicht des Ehemanns der Klägerin über die Rechtslage nach dem oben Gesagten nicht an« b) Es ist nicht ersichtlich, inwiefern die Behauptungen der Klägerin erheblich sein sollen, ihr Ehemann habe erst bei den Verhandlungen mit dem .Beklagten BHB| also in Jahro 1955p Kenntnis von dem Abtretungsverbot erhalten« Die Revision greift das vergeblich an» Auch wirtschcft-lieh blieb dieser, einen erheblichen Vermögenswert der-stellende Anspruch MeflHHB erhalten« Die Beklagte zu i hatte sich durch den unwiderruflichen Zahlungsauftrag nur die Bofriedigungsmöglichkeit erleichtert,. Inhaberin der Forderung war sie aber nicht« Diese stand vielmehr trotz des Abtretungoverboto dem Zugriff Dritter gern« § 851 Abs« 2 ZPO zur Verfügung und ist auch von anderen Gläubigern ■■■■^gepfändet worden (s.
BUNDESGERICHTSHOF b 2080 095 IM NAMEN DES VOLKES VII ZR 275/6? URTEIL in dem Rechtsstroit Verkündet am 170 Januar 1966 Jodas? Justizangestollter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle der Handelavertroterin Susanne Po3t Max-: m ötraße Klägerin., Berufungsklägerin und Rovioionsklägerin., - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr«. gegen 1 o dio RuBHHBeGmbHp gesetzlich verboten durch den Vorstand I.I I Gastwirt in RuflHB, und Johann MflHR Bauer in 2 o 0 o o o 3o den Bayerischen Raiffeisenverband eoV», vertreten durch den Verbandedirektor Dr in MfiMH, 'JflBPrtr. 0» gesetzlich Hans lof" Beklagte9 Berufungsbeklagto und Revisionsbeklügtep - prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr0 Q Der VIIo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die nündlicho Verhandlung vom 17» Januar 1966 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Glanzmann und der Bundesrichter Dr« Eoimann-Trosien, Rietschol, Erhol und Dr« Vogt für Recht erkannt: Die Rovision der Klägerin gegen das Urteil des 8o Zivilsenats des Oherlandesgerichts in München vom 20« September 1963 wird zurückge-wiesen« Die Klägerin hat die Kosten der Revision zu tragen« Von Rechts wegen Tatbestand: Der Ehemann der Klägerin war vom 10» Februar 1955 bis zu dem Frühjahr 1958 bei dem Amtsgericht und Landgericht in Düssoldorf als Rechtsanwalt zugelassen, hielt sich abor meist in Bayern auf« Die Beklagte zu 1, eine Genossenschaftsbank, hatte dem Schroinormoister einen Kredit gewährt, der durch Übereignungen und Forderungsabtretungen gesichert war« MoflBBI führte für die Firma Co KG in SÜS (iof« HA) Arbeiten aus; die Abtretung der daraus entspringenden Werklohnforderung wer vertraglich ausgeschlossen worden« Am 13« März 1954 riehtote Me an die Firma MA ein Schreiben, das als “unwiderrufliche Erklärung” bezeichnet war; darin wies er die Firma MA an, die für ihn bestimmten Zahlungen auf sein. Konto bei der Beklagten zu 1 zu leisten; eine Abschrift davon Überließ or dieser«, Bio Firma MA antwortete der Beklagten zu 1 an 23« Juni 1954? daß sie schon bisher Zahlungen an MeflHHH auf dessen Konto bei der ^BHHHVsank in vorgenommen habe; sie erkläre sich unverbindlich bereit, das auch in Zukunft zu tun« Zwischen und derJPirma MA kam es zu Streitig«, keiten« Beswegen beauftragte er im Frühjahr 1955 den Ehemann der Klägerin» den restlichen Werklohn vor dem vereinbarten Schiedsgericht einzuklagen« Vor Abschluß dieses Verfahrens geriet MeJHHM Dezember 1955 in Konkurs« Im Jahre 1956 hinterlegto die Firma MA einen Betrag von 55«000 DM, den die Beklagte zu 1 dem Konkursverwalter überließ o Der Ehemann der Klägerin hat sein Honorar für die Ver- Beklagten verlangt« Ben Anspruch hat er an die Klägerin, seine Ehefrau, abgetreten« Biese hat geltend gemachts Zunächst habe sie wegen derselben Forderung den Kor.kursverwalt er in Anspruch genommen, sei aber von ihm nicht befriedigt worden« Ein Oberrevisor des Beklagten zu 3, Bcch-mann (= Beklagter zu 2), habe ihrem Ehemann zugesagt, daß trotung Me in dem Schiedsgerichtsverfahren von den | L b dessen Honorar aus den Zahlungen der Firma MA an die Beklagte zu 1 erstrangig getilgt werden solleo Bechmann habe dabei für die Beklagten zu 1 und 3 gehandelt* Diese hafteten aus A nv/altsv ertrag, Garantie versprechen, Schuldbeitritt ? Vcrmogensübernähme, ungerechtfertigter Bereicherung und nach den Grundsätzen von Treu und Glauben» Mit der Klage hat die Klägerin Zahlung von 7«348 DM nebst Zinsen verlangt* Die Beklagten zu 1 und 3 bestreiten, zur Zahlung ver-pflichtet zu sein* Die Vorinatanzen haben die Klage gegen diese beiden Beklagten abgewiesen* Das gegen den Beklagten zu 2 (BflHHB* gerichtoto Verfahren ruht«, Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihren Antrag weiter«, Die Beklagten zu 1 und 3 bitten, das Rechtemittol zurückzuv/eisen* Entscheidungsgründe: Io Das Berufungsgericht stellt fest, daß die Beklagten zu 1 und 3 dem Ehemann der Klägerin keinen Auftrag zur Vertretung Schiedsgerichtsverfahren gegen die Firma MA erteilt haben* Sie hafteten, so führt es aus, auch nicht unter den Gesichtspunkten eines Kreditauftrags oder Garantieversprechens, der Erfüllungs- oder Schuldnit-übernähme, der ungerechtfertigten Bereicherung, oder nach den Grundsätzen von Treu und Glauben* Diese Ausführungen lassen* jedenfalls iia Ergebnis* keinen Bechtsfehler erkennen. Die Revision greift sic auch nicht an« Sie macht jedoch geltend* das Öberlandesgericht habe übersehen* daß die Beklagten zu 1 und 3 schadensersatzpflichtig seien. Alle Beteiligten hätten den Sinn der getroffenen Abreden dahin verstanden* daß M^BIHceißC Forderung gegen die Firma MA an die Beklagte zu 1 abgetreten habe. Dieser Erfolg sei auch eingetreten* denn der unuiderrufliehe Zahlungsauftrag an dic inirc:a &A vom 13 c. März 1954 sei wirtschaftlich als Abtretung an die Beklagte zu 1 zu werten» Unter diesen Umständen hätte diese den von der Firma MA gezahlten Betrag von 55,000 DM nicht in voller Höhe für das Konkursverfahren freigeben dürfen* sondern dafür sorgen müssen* daß der Ehemann der Klägerin daraus befriedigt v/erde. Diese Rügen sind unbegründet, 1,) Das Berufungsgericht hat nicht entschieden* ob der Beklagte EflU befugt war* für die anderen Beklagten bindende Erklärungen abzugoben (S, 20 d, Urt,)» Es hat ferner keine abschließende Stellung dazu genommen* ob sich BBHHI einverstanden erklärt hat* daß das Honorar des Ehemanns der Klägerin aus den im Schiedsgerichtsverfahren zu erstreit enden Beträgen erstrangig beglichen worden sollte (5, 17 und 22 d,Urt,)o Das Revisionsgericht muß somit davon ausgehon* daß die dahingehenden Behauptungen der Klägerin zutreffen. i 0 Die Klägerin zieht daraus den Schluß, daß ihr Ehemann ein unmittelbares Recht gegen die Beklagte zu 1 auf Begleichung seiner Honorarforderung aus den Eingängen gehabt habe und daß ihm die Beklagte zu 1 insoweit treuhänderisch verpflichtet gewesen sei«, 2«) Ob dem zuzustimmen ist und ob die Beklagto zu 1 danach gehalten war* nach besten Kräften für die Befricdigurg des Ehemanns der Klägerin zu sorgen, kann dahinsteheno Denn auch wenn man das bejaht, hat die Klägerin keinen Schadens-er sat zanspruch« Voraussetzung für eine solche Forderung wäre, daß die Beklagte zu 1 in der Lage gewesen wäre, den Ehemann der Klägerin aus der Forderung MeflHHH gegen die Firma MA zu befriedigen« Pas ist aber den Feststellungen des Oberlandcs-gerichts und den Parteivortrag nicht zu entnehmen«, a) Mit der Erklärung vom 13« März 1934 hatte McHlH die Firma MA aufgefordert, die für ihn bestimmten Zahlungen auf sein Konto bei der Beklagten zu 1 zu leisten« Er hatte also nur eine Zahlstelle zu seinen Gunsten benannt, ohne sich der Forderung zu entäußern« Dabei blieb es trotz der Erklärung, daß der Auftrag unwiderruflich sein sollte« Die Vereinbarung über diese Un-widorruflichkeit hatte er mit der Beklagten zu 1 getroffen, un deren Recht zu verstärken, sich aus seinem Konto für ihre F orderungen durch Aufrechnung befriedigen zu können« Er hatte damit wohl seine Gläubigerbefugnis beschränkt, über den Anspruch frei zu verfügen, andererseits der Beklagten zu 1 aber doch nicht die Möglichkeit eingeräunt, die Forderung celbot geltend zu machen«. Dazu war er vielmehr nach wie vor allein befugt« Die Beklagte zu 1 hatte also kein dinglich wirkendes Hecht an der Forderung €>$6en die Firma VA und damit auch kein Absonderungsreeht im Konkurse« Deswegen blieb ihr auch nichts anderes übrige als auf etwaige Rechte aus der Hinterlegung der 55oOCO DM zu verzichten« b) Dasselbe Ergebnis folgt aus dem Umstand, daß die Forderung gegen die Firma MA gemäß der zwischen diesen beiden getroffenen Abmachung nicht abtretbar war (§ 399 BGB)., Ein Abtretungsverbot dieser Art führt dazu* daß die Forderung als unveräußerliches Recht entsteht oder - bei nachträglicher Abrede - dazu wird (BGHZ 40* 156, 160)«, Deswegen konnte, selbst wenn man dem unwiderruflichen Überweisungsauftrag MoSHVdio Bedeutung beinessen wollte, daß die Beklagte zu 1 ein selbständiges Hecht gegen die Firma MA erworben sollte, dieser Erfolg doch nicht eir-treton; denn die Vorschrift des § 399 BGB erfaßt jede Art von Rechtsgeschäften, die eine Übertragung der Gläubigerrechte 'bewirken sollen (vgl« BGHZ 4, 153, 164 ff)« Daran hat sich weder durch das Schreiben der Firma Uh vom 23«. Juni 1954 noch durch deren spätere Zahlung etwas geändert« 0 - 8 “ In dom erwähnten Brief hat die Firma MA. nur ,lunver-bindlichou Erklärungen abgegeben; schon aus diesem Grunde kann darin keine Zustimmung zur Aufhebung des Abtretungsverbot o erblickt werden«, In ihrer Zahlung liegt ebenfalls keine Genehmigung zu dem Übergang der Gläubigerrechte von MeflBHauf die Beklagto zu 1* falls eine solche einseitige Zustimmung überhaupt genügen sollte (vglo hierzu BGKZ 40, 156, 160 f)«, Sie hat nämlich den Betrag von 55<>000 DM nicht an die Beklagte zu 1 überwiesen, sondern ihn hinterlegt; daß dies zu Gunsten dieser Beklagten zu eigenem Recht geschehen i3t, hat die Klägerin in den Tatsacheninstanzen nicht behauptet; os kam schon desvjegon nicht in Eetracht, weil auch der Überweisungsauftrag vom 13o Juni 1954 nur eino Zahlung auf sein Konto vor sah«, e) Eie Beklagte zu 1 hatte kurz vor Konkurseröffnung auf Grund eines in ihror Hand befindlichen vollstreckbaren Titels gegen MefHHBH dessen Forderung an die Firma IAA. gepfändet, auf die Rechte aus dieser Pfändung aber zu Gunsten der Konkursmasse verzichtet« Bas Oberlandesgericht und die Revisionsbegrürdurg behandeln diese Vorgänge nicht« Es bedarf danach keines Eingehens hierauf^ zu demal auch der Vortrag der Klägerin in den Tatsacheninstanzen nicht auoreicht, insoweit eino Haftung der Beklagten zu 1 schlüssig darzutuno 3») Die übrigen in diesem Zusammenhang erhobenen Revisionsrügen beruhen auf der oben abgelehnten Ansicht, der Beklagten zu 1 habe ein eigenes ForderungErecht zugestand en. Sie bedürfen deswegen nur kurzer Erörterung« a) Aus den Schreiben des Ehemanns der Klägerin vom 12o September 1957 und 15o Januar 1958, das sich übrigens nicht bei den Gerichtsakten befindet, hat das Berufungsgericht So 19 do Urto die zusätzliche Bestätigung entnommen, daß auch der Ehemann der Klägerin nicht an einen Anspruch gegen die Beklagten geglaubt habe« Diese Erörterungen, die vielleicht bedenklich sein mögen, sind ohne Einfluß auf das Ergebnis geblieben, wie da3 Urteil deutlich erkennen läßt« Abgesehen hiervon kommt ■ ob auf die persönliche Ansicht des Ehemanns der Klägerin über die Rechtslage nach dem oben Gesagten nicht an« b) Es ist nicht ersichtlich, inwiefern die Behauptungen der Klägerin erheblich sein sollen, ihr Ehemann habe erst bei den Verhandlungen mit dem .Beklagten BHB| also in Jahro 1955p Kenntnis von dem Abtretungsverbot erhalten« | c) Schließlich ist es auch unwesentlich, ob der | Justitiar der Beklagte zu 3 die angebliche Zusicherung bestätigt hat« Denn dieso Zusicherungen waren, j wie oben dargetan, nicht geeignet, eine Haftung der Beklagten! i zu 1 zu begründen« Es ist nicht zu erkennen, wie dann die ; Beklagte zu 3 daraus verpflichtet worden sein könnte« ! i I II O I Das Berufungsgericht lehnt eine Haftung der Beklagten zu % aus einer Vermögensübernahmo (§ 419 EGB) u«a« eit der j Begründung ab, Inha'06? der Forderung gegen dio Firma HA geblieben« 10 b Die Revision greift das vergeblich an» Auch wirtschcft-lieh blieb dieser, einen erheblichen Vermögenswert der-stellende Anspruch MeflHHB erhalten« Die Beklagte zu i hatte sich durch den unwiderruflichen Zahlungsauftrag nur die Bofriedigungsmöglichkeit erleichtert,. Inhaberin der Forderung war sie aber nicht« Diese stand vielmehr trotz des Abtretungoverboto dem Zugriff Dritter gern« § 851 Abs« 2 ZPO zur Verfügung und ist auch von anderen Gläubigern ■■■■^gepfändet worden (s. 25 d„ Urt,)« Es ist also nicht richtig, daß die erleichterte Befriedigungsmöglichkeit des Beklagten zu 1 ein Ausscheiden der Forderung aus dem Vermögen MeflHHnbewirkt hat« Schon aus diesem Grunde entfallen auch etwaige Ansprüche der Klägerin wegen einer angeblich sittenwidrigen Knebelung MeflHHIHB durch die Beklagte zu 1« Denn ihm waren nicht unbedeutende Mittel verblieben, die or nicht auf die Beklagte zu 1 übertragen hatte« Ansprüche gegen die Beklagte zu 3 unter diesen Gesichtspunkten entfallen von vornherein; denn sie hatte an den lua£-nahmen der Beklagten zu 1 insoweit keinen Anteil« 11 III. Dio Revision ist somit9 cUudas Urteil auch sonst keinen Rechtsfehler zu Lasten der Klägerin erkennen läßt«, mit der sich aus dem § 97 ZPO ergebenden Kostenfolge zurückzuv/oioen» Glanzmann Heioann-Erosion Riet sc hol Erbel Vogt