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BGH · VII ZR 273/1

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VII ZR 273/1

Dezember 2014 durch die Richter Dr. Eick, Halfmeier und Prof. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 19. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der Klägerin und dem Drittwiderbeklagten als Gesamtschuldnern zu 40 % und der Klägerin allein darüber hinaus zu 60 % auferlegt (§ 97 Abs.1, § 100 Abs. 2, Abs.4 Satz 1 ZPO).

Zitierte Normen: § 544 ZPO
JurgeleitKölnZPOKlägerinAzGraßnackRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
VII ZR 273/1 3
vom 17. Dezember 2014 in dem Rechtsstreit
OLG Köln - Az. 24 U 15/10 vom 19.09.2013;
LG Aachen - Az. 12 O 257/05 vom 26.01.2010;
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. Dezember 2014 durch die Richter Dr. Eick, Halfmeier und Prof. Dr. Jurgeleit, die Richterin Graßnack und den Richter Dr. Feilcke
 beschlossen:
Die Beschwerden der Klägerin und des Drittwiderbeklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 24. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 19. September 2013 werden zurückgewiesen.
Von einer Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO).
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der Klägerin und dem Drittwiderbeklagten als Gesamtschuldnern zu 40 % und der Klägerin allein darüber hinaus zu 60 % auferlegt (§ 97 Abs. 1, § 100 Abs. 2, Abs.
4 Satz 1 ZPO).
Gegenstandswert: 582.319,91 €
Eick
 Halfmeier
Jurgeleit
 Graßnack
 Feilcke