Die Klägerin hat für die Beklagten Bauleistungen erbracht, deren Bezahlung sie im vorliegenden Rechtsstreit begehrt. Die Beklagten haben dagegen u.a. eingewendet, die Leistungen seien noch nicht abgenommen und auch mangelhaft. Das Oberlandesgericht hat die Beklagten zur Zahlung von 44.483,29 DM verurteilt, und zwar Zug um Zug gegen Ausführung von insgesamt 42 Positionen von Nachbesserungsarbeiten durch die Klägerin. Den Wert der Beschwer der Beklagten hat das Oberlandesgericht auf 44.483,29 DM festgesetzt. Die Beklagten haben gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Revision eingelegt und beantragt, ihre Beschwer unter Berücksichtigung von hilfsweise geltend gemachten Aufrechnungen mit Gegenforderungen in Höhe von insgesamt 126.056,84 DM auf über 60.000 DM festzusetzen. 1. Das Berufungsgericht hat insoweit ausgeführt, die Beklagten hätten zwar in Schriftsätzen vom 29. Somit hat das Berufungsgericht den Wert der Beschwer der Beklagten zutreffend mit dem Betrag festgesetzt, in dessen Höhe die Beklagten zur Zahlung verurteilt worden sind.
BUNDESGERICHTSHOF Beschluss VII ZR 272/91 vom 11. Juni 1992 in dem Rechtsstreit 1. 2. Wolfgang Barbara Wl Straße Straße Beklagten und Revisionskläger, - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr. und Dr. - gegen Firma Burkhard Rl Inhaber: Burkhard Rl traße® N( Klägerin und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigte II. Instanz: Rechtsanwälte Dr. und Kollegen, Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Bliesener, Prof. Quack, Dr. Thode, Dr. Haß und Hausmann am 11. Juni 1992 beschlossen: Der Antrag der Beklagten, den Wert ihrer Beschwer auf über 60.000 DM festzusetzen, wird zurückgewiesen. Gründe: I. Die Klägerin hat für die Beklagten Bauleistungen erbracht, deren Bezahlung sie im vorliegenden Rechtsstreit begehrt. Die Beklagten haben dagegen u.a. eingewendet, die Leistungen seien noch nicht abgenommen und auch mangelhaft. Das Oberlandesgericht hat die Beklagten zur Zahlung von 44.483,29 DM verurteilt, und zwar Zug um Zug gegen Ausführung von insgesamt 42 Positionen von Nachbesserungsarbeiten durch die Klägerin. Den Wert der Beschwer der Beklagten hat das Oberlandesgericht auf 44.483,29 DM festgesetzt. Die Revision wurde nicht zugelassen. Die Beklagten haben gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Revision eingelegt und beantragt, ihre Beschwer unter Berücksichtigung von hilfsweise geltend gemachten Aufrechnungen mit Gegenforderungen in Höhe von insgesamt 126.056,84 DM auf über 60.000 DM festzusetzen. II. 1. Das Berufungsgericht hat insoweit ausgeführt, die Beklagten hätten zwar in Schriftsätzen vom 29. April und vom 12. Juni 1985 mitgeteilt, sie rechneten mit Gegenforde- 4 rungen in der fraglichen Höhe auf. Darauf seien sie aber später nicht mehr zurückgekommen. Vor allem hätten sie diese Forderungen nicht zu dem Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht. Da es auch an hinreichendem Sachvortrag zur Darlegung dieser Ansprüche im einzelnen fehle, sei davon auszugehen, daß die fraglichen Aufrechnungen nur angekündigt, dann aber nicht mehr weiterverfolgt worden seien. Das gleiche gelte für Ausführungen darüber, die Klägerin habe Mutterboden abgefahren und die Beklagten dadurch geschädigt. 2. Hilfsaufrechnungen sind im Prozeß dann bei Streitwert und Beschwer zu berücksichtigen, wenn über sie eine der Rechtskraft fähige Entscheidung ergangen ist, § 322 Abs. 2 ZPO, § 19 Abs. 3 GKG. Nach den Feststellungen des Berufungsurteils hat das Berufungsgericht eine solche Ent- Scheidung nicht getroffen und auch nicht zu treffen gehabt. Die Hilfsaufrechnungen können deshalb bei der Festsetzung der Beschwer nicht berücksichtigt werden. Somit hat das Berufungsgericht den Wert der Beschwer der Beklagten zutreffend mit dem Betrag festgesetzt, in dessen Höhe die Beklagten zur Zahlung verurteilt worden sind. Bliesener Quack