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BGH · VII ZR 272/61

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VII ZR 272/61

Der Beklagte war von September 1953 bis Ende Januar 1959 als Bezirksvcrtreter für die Klägerin tätig, die Herren- und Danenoberbckleidung herctellt. Das Berufungsgericht führt aus: Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme habe die Klägerin auf die von ihr direkt herciij' geholten Aufträge der Firma dieser mehr als Da der vereinbarte Provisionssatz des Beklagten für die in Betracht kommenden Geschäfte 4 £ betrage, sei die Provision bei ..einem Preisnachlaß von 8 # und mehr gänzlich entfallen. Er hatte sich dort für seine Behauptung, die Klägerin habe der Firma keinen Preisnachlaß von 8 # gewährt, auf eine “Auskunft der Firma 1 bzw. Das Berufungsgericht hat dazu ausgeführt, die Auskunft einer Privatfirma sei kein zulässiges Beweismittel; zu dem anderen habe der Beklagte auch nicht die Anschrift der Firma und ihrer für die Beantwortung der Beweisfrage zuständigen Stollen angegeben. Es geht nicht an, daß der Beklagte die Aufhebung des Berufungsurteils damit erreicht, daß die Verfahrensrüge ohne konkreten Anhaltspunkt auf die Vermutung aufbaut, es werde sich bei der Firma schon jemand ermitteln lassen, der über seine Behauptung aussagen könne. Der Beklagte beruft sich demgegenüber darauf, daß ihm als Bezirkovortrcter nach § 87 Abs» 2 HGB Provision auch für Geschäfte zustehe, die der Unternehmer ohne seine Mitwirkung abgeschlossen habe. Der Beklagte übersieht dabei, daß Ziff.3 des Vertrages der Klägerin unter gewissen Voraussetzungen das vertragliche Recht gab, durch einseitige Erklärung an den Beklagten einzelne Kunden aus seinem Arbeitsgebiet herauszunehmen mit der Folge, daß Geschäfte mit diesen Kunden nicht mehr provisions-pflichtig waren. Die Begründung, welche das Berufungsgericht in den lallen und ist somit eine grundsätzlich andere als im Falle Das verkennt der Beklagte, wenn er hei und N^im^ Darlegungen des Berufungsge- Nach diesem Umsatz errechnet sich die Provision des Beklagten mit nur 24.967,01 DM und liegt damit um 11.032,99 DM unter den 36.000 DM, welche die Klägerin dem Beklagten für dieses Jahr bereits vorschußweise gezahlt hatte.j 1) Der Beklagte rügt, das Berufungsgericht habe nicht berücksichtigt, daß er den Mindestumsatz von 750.000 DM doch erreicht habe, wenn man nämlich die Aufträge einbeziohe, welche die Klägerin nicht ausgeführt habe. Der Beklagte hatte sich im Berufungsverfahren auf den genannten erstinstanzlichen Beweisantritt nicht erst mit Schriftsatz vom 25. Am Schluß dieses Schriftsatzes hatte er nämlich ausgeführt, die Garantiesumme sei überschritten worden, das Landgericht habe den dazu angebote-non Beweis nicht mehr erhoben, habe das von seinem Standpunkt aber auch nicht nötig gehabt. Aus der genannten Schriftsatzstelle mußte das Berufungsgericht entnehmen, daß der Beklagte auch im zweiten Rechto-zuge die Erhebung der von ihm früher zu dem genannten Punkt angetretenen Beweise wünschte, falls es darauf ankam, was nach den Gründen des Berufungsurteils der Pall ist. Er war auch nicht genötigt, gegen die Klägerin oeincn Anspruch auf Rechnungslegung Iclageweise zu verfolgen, wie das Berufungsgericht meint» Vielmehr konnte er sich darauf Beschränken, im Rechtsstreit über seinen Peststellungsantrag die Vernehmung des Geschäftsführers der Klägerin und ihres früheren Prokuristen hierüber zu beantragen» Es kann keine Rede davon sein, daß es sich dabei um einen reinen Auofor-schungsbewcis handeln würde. Er meint, die Klägerin dürfe sich deswegen nach Treu und Glauben auf die Unterschreitung des Mindest-umsatzes nicht berufen. Es hebt hervor, daß der Beklagte sich zu dieser zusätzlichen Tätigkeit selbst erboten, dafür auch eine besondere Vergütung von 1.200 DM erhalten und daß die Klägerin ihn ausdrücklich darauf hingewiesen hat, er dürfe darüber die Arbeit in seinem eigenen Bezirk nicht vernachlässigen. bb) Der Beklagte meint, wenn man die 1.200 DM, die ihm die Klägerin für seine Reisen in Bayern bezahlt hat, "in Umsatz umrechne”, so sei der Mindestumsatz von 750.000 DM erreicht. b) Das Berufungsgericht ist der Auffassung, der Umstand, daß der Mindestumsatz nur um rund 13.500 DM unterschritten soi, hindere die Klägerin nach Treu und Glauben nicht daran, sich auf das Nichterreichen des Mindestumsatzes zu berufen. cc) Der Beklagte hatte in den Tatsacheninstanzen nicht behauptet , eine von der Klägerin zu vertretende Unzufriedenheit der belieferten Kunden habe zu dem Absinken des Umsätze; geführt oder beigetragen. Der Gebrauch falscher We.bereinamen durch die Klägerin, worauf unten in anderem Zusammenhang noch näher einsugehen ist, soll nach der eigenen Behauptung des Beklagten nicht zu einem Umsatzschv/und, sondern zu einer Umsatz-Steigerung geführt haben. Der Beklagte kann daher mit den Hinweis hierauf das Nichterreichen des Mindestumsatzes nicht entschuldigen und der Klägerin anlasten. 1) Die Klägerin verkennt nicht, daß nach der vom Bunde's-gerichtshof in ständiger Rechtsprechung vertretenen Auffassung, an welcher festzuhalten ist, bei der Beurteilung der Wirksamkeit einer fristlosen Kündigung auch "nachgeschobene*' Kiindi-gungsgründc zu berücksichtigen sind (BGHZ 27, 220; BGH Uä Hr. 10 zu § 626 BGB; BGH BB 1961, 498). Er spricht allerdings mehr für die Auffassung der Klägerin, daß das Verhalten des Unternehmers für die Kündigung des Handelsvertreters ursächlich gewesen sein muß. Die Bestimmung kann auch dahin verstanden werden, daß es lediglich darauf an-kommt, ob im Zeitpunkt der Kündigung des Handelsvertreters ob.jektiv ein Vorhalten des Unternehmers vor lag, aus dem der Vertreter einen begründeten Anlaß für seine Kündigung horloi-ten konnte. Dann wäre es nicht entscheidend, ob das Verhalten des Unternehmers schon im Zeitpunkt der Kündigung ein-:' Motiv für die Kündigung des Handelsvertreters war. Kündigt aber der Unternehmer, so entfallt der Ausgleichsanspruch des Vertreters nur unter der wesentlich schärferen Voraussetzung, daß "für die Kündigung ei* wichtiger Grund wegen schuldhaften Verhaltens des Handelsvertreters vorlag" (Satz 2). Dadurch ist für diese» die Kündigung des Unternehmers betreffende Bestimmung klarge-stollt, daß der wichtige Grund bei der Kündigung nicht angegeben zu werden braucht (BGHZ 24, 30, 35; a.A. Schröder aaO § 89 b Rz 32). Darüber hinaus ist nach der jetzigen Passung des Satz 2 aber auch nicht erforderlich, daß der wichtige Grund für die Kündigung des Unternehmers ursächlich gewesen sein müßte. Dann aber ist nicht einzusehen, warum für die Kündigung.des Handelsvertreters insoweit eine diesem ungünstigere Regelung gelten sollte. b) Wie bereits ausgeführt, genügt es für die sofortige Wirksamkeit einer fristlosen Kündigung,, daß Kündigungsgründe nachgccchobon worden, die im Zeitpunkt der Kündigung bereits Vorlagen, auch wenn sie dom Kündigenden damals noch nicht bekannt waren» Der innere Grund hierfür liegt darin, daß es unbillig wäre, einer fristlosen Kündigung die alsbaldige Wirksamkeit su versagen, obwohl im Zeitpunkt der Kündigung objektiv ein Grund für sie gegeben war und obwohl der Kündigende nachträglich erklärtsich auf diesen Grund auch berufen zu wollen» Wollte man solche Kündigungsgründe unberücksichtigt lassen, so würde das darauf hinauslaufen, den Vertragsteil besser zu stellen, der einen wesentlichen Kündigungsgrund vor seinen Vertragspartner zu verheimlichen verstanden hat» o) Grundsätzlich braucht eine Kündigung einen Kündigungs-grund nicht anzugeben» Würde man der von der Klägerin vertretenen Auffassung folgen, so wäre der Handelsvertreter aber doch genötigt, bei.Gefahr des Verlusts seines Ausgleichson-spruchs in seiner Kündigung möglichst alle Kündigungsgründe vollständig aufzuzählen, um sicherzugehen, daß er nicht gerade den vom Gericht später vielleicht allein für durchschlagend erachteten ausläßt. f) Es ist überhaupt nicht einzusehen, warum für die Frage der Wirksamkeit einer Kündigung aus "wichtigem Grunde" das Nachschicbcn von Kündigungsgründen genügen, bei einer Kündigung aus "begründetem Anlaß", die an wesentlich leichtere Voraussetzungen geknüpft ist, für die Erhaltung des Ausgleichsan-spruchs ein Nachschioben aber nicht zugelassen sein sollte» Das trifft nicht zu, Wach den Rechtsgrundsätzen über das Ilachcchicben von Kündigungsgründen ist eine Kündigung als von Anfang an wirksam anzusehen, wenn der nachgeschobene wichtige Grund bereits im. Entsprechend ist im Palle der Kündigung de3 Handelsvertreters nach § 89 b Abs.3 Satz 1 HGB diese Kündigung von Anfang an als eine solche zu behandeln, die seinen Ausgleichsanspruch nicht ausschließt. bb) Wie die Rechlslage ist, wenn, der Kündigungsgrund den Beteiligten "erst nach Jahr und Tag und sogar nach Beendigung dos Rechtsstreits über die Kündigung bekannt wird", bedarf ebenfalls keiner Entscheidung; denn ein solcher Pall liegt hier nicht vor. Diese Zeit ist nicht so lang, daß dem Beklagten deswegen die Berufung auf diesen - nach t den Feststellungen des Berufungsgerichts objektiv recht schwerwiegenden - Grund nach Treu und Glauben verwehrt uwäre, gleichviel, ob er davon erst im Frühjahr 1961 erfahren hat oder schon früher. Die Klägerin hat nicht öargetan, daß er sich in diesem Zusammenhang irgendwie treuwidrig verhalten hat, dd) Zu Unrecht beruft sich die Klägerin auf die Dreimonats-frist des § 89 b Abs, 4 Satz 2 HGB, Damit kann sic den Ausgleichsanspruch des Beklagten hier schon deswegen nicht zu Fall bringen, weil der Beklagte ihn bereits in seinem Kündigungsschreiben vom 31- Januar 1959 geltend gemacht hat. Der Vorschrift des § 89 b Abs.4 Satz 2 HGB ist nichts darüber zu entnehmen, daß nachträglich geltend gemachte Kün-digungsgründe nur berücksichtigt werden könnten, wenn sie binnen 3 Monaten nach der Kündigung nachgeschoben würden. Im vorliegenden Pall besteht aber, wie bereits dargelegt, kein Anlaß, die Berufung des Beklagten auf den nachgeschobenen Kündigung^ grund wegen Zeitablaufs nicht zuzulassen, Oktober 1961 behauptet und unter Beweis gestellt, der Beklagte habe zu einer Zeit, als er das Verhalten der Klägerin bereits kannte, sich darum bemüht, wieder Handelsvertreter der Klägerin zu werden. Da3 Berufungsgericht hat ausgeführt, der Beklagte habe damit nicht auf die Rechte aus seiner fristlosen Kündigung verzichtet. Er habe auch nicht zu erkennen gegeben, daß er bereit sei, ein unlauteres Verhalten der Klägerin künftig mitzu demachen; denn dieses sei damals,im Frühjahr 1961, nach ihrer eigenen Darstellung längst abgestellt gewesen. Das Verhalten der Klägerin gegenüber der Kundschaft konnte, wie auch das Berufungsgericht nicht verkennt, für den Beklagten nur dann einen "begründeten Anlaß" seiner Kündigung darstollen, wenn er seinerseits nicht bereit war, es nitzu demachen. Wäre der Beklagte dagegen bereit gewesen, gemeinsam mit der Klägerin die Kundschaft auf diese Y/oioc zu täuschen, so kann er seine Kündigung nicht mit diesem Verhalten der Klägerin rechtfertigen» c) Aus den vorgenannten Gründen ist die Möglichkeit nicht auszuschließen, daß ein Ausgleichsanspruch des Beklagten nach § 89 b Abs.3 Satz 1 HGB nicht besteht. Es braucht hier nicht geprüft zu werden, wie die Rechtslage bei einer Kündigung durch beide Teile ist, wenn sowohl der Handelsvertreter durch das Verhalten des Unternehmers begründeten Anlaß zur Kündigung hatte, als auch für den Unternehmer ein wichtiger Grund zur Kündigung wegen schuldhaften Verhaltens des Handelsvertreters.vorlag. Wenn der Beklagte aber zu seiner Kündigung berechtigt war, worüber, das Berufungsgericht noch Poototellungen treffen muß, kann sein Verhalten für die Klägerin keinen y/ichtigen Grund für ihre eigene fristlose Kündigung abgegeben haben. War die Kündigung des Beklagten dagegen nicht berechtigt, so entfällt sein Ausgleichsanspruch schon nach § 89 b Abs.3 Satz 1 HGB, ohne daß es noch auf die Kündigung der Klägerin ankommt. 4) Bas Berufungsgericht hat die drei Voraussetzungen dos § 89 b Abo. 1 HGB bejaht und den Ausgleichsanspruch des Beklagten mit 16.800 BM auf etwa die Hälfte des gesetzlichen Hochs tbotrages bemessen (§ 89 b Abs. 2 HGB), Bas gilt umso mehr, als der Beklagte die durchschnittliche Jahrcoprovision mit 36.000 BM beziffert und zu erkennen gegeben hätte, daß er diesen Betrag für angemessen halte. 2) der Handelsvertreter infolge der Beendigung des Vertragsverhiiltnisses Ansprüche auf Provision verliert, die er bei Fortsetzung desselben aus Geschäften mit den von ihm geworbenen Kunden hätte, 3) die Zahlung eines Ausgleichs unter Berücksichtigung aller Umstände der Billigkeit entspricht, Zu den Voraussetzungen 1 und 2 stellt das Berufungsgericht lediglich fest, die Klägerin habe nicht bestritten, daß der Beklagte für sie neue Kunden geworben und daß sie daraus auch nach der Kündigung des Beklagten noch erhebliche Vorteile habe, Das genügt nicht, um eine richtige Bemessung 'des Aus-gloichoanopruchs zu ermöglichen. Dazu hätte das' Berufungsgericht auch fcststollen müssen, in welchem Umfange der Klagen: Vorteile aus dem vom Handelsvertreter geworbenen Kundonstann zugefloosen sind und noch zufließen, sowie in welchem Umfange der Beklagte durch seine Kündigung Provision verloren hat. Denn nicht nur die Entstehung des Ausgleichsansprucho, sonden* auch seine Höhe hängt von den vorgenannten Umständen ab (vgl« auch LM 1fr, 13 a zu § 89 b HGB), In dieser Hinsicht fohlen.'.-aber bisher jegliche Feststellungen, Weiter hat das Berufungsgericht, wie die Klägerin mit liecht rügt, bisher nicht festgestellt, welche Unkosten der Beklagte erspart hat. c) Nicht begründet sind dagegen die Rügen der Parteien, die daran anknüpfen, daß die Klägerin dem Beklagten mehrere Jahre eine Garantieprovision gezahlt hat, die höher war als die nach Provisionsprozenten zu berechnende Umsatzprovision gewesen wäre. Für die Berechnung des FünfJahresdurchschnitts kommt es auf die Provision an, die der Beklagte tatsächlich erhalten hat; insoweit ist also von der Garantieprovision auszugehen«, Andererseits durfte das Berufungsgericht aber bei der Billigkeitsabwägung diesen Umstand auch zu Lasten des Beklagten berücksichtigen«,

Zitierte Normen: § 89b HGB § 139 ZPO § 87c HGB § 626 BGB § 89b HGB § 242 BGB § 89b HGB
HandelsvertreterFirmaGrundBerufungsgerichtKündigungKlägerinProvision

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk: ja Amtliche Sammlung: ja
HG3 § 89 b
Sin naehgeschobener Kündigungsgrund, der im Zeitpunkt der Kündigung schon bestand, dem kündigenden Handelsvertreter aber damals noch nicht bekannt war, kann "begründeter Anlaß" zur- Kündigung sein. Der Ausgleichsanspruch ist dann durch die Kündigung nicht ausgeschlossen (§ 89 b Abs. 3 Satz 1 HGB).
BGH, Urt. v, 12. Juni 1963 - VII ZR 272/61 - OLG Oldenburg
LG Oldenburg
VII ZR 272/61 'Verkündet an 12. Juni 1965 V/oi to check, Justizobersekretär ale Urkundebeamter der Geschäftsstelle
 Ini Namen des Volkes
 In dem Rechtsstreit
 derB^^^-Bekloidungsv/erke, Bj
E^BPotraße C-cschäftofülircr Heinrich
___ & v.d.B^Bft GmbH,
vertreten durch ihren
 Klägerin, V/iderbeklagter, Berufungsklägerin, Beru-fungobeklagter, Revisionoklägerin und Revioionobeklagtor, - ProzcßbcvollmÜchtigter: Rechtsanwalt
 gegen
den Handelsvertreter Martin K| Straße
 Beklagten, V/iderkläger, Berufungsbeklagten, Borufungs-klägcr, Revisionsbeklagten und Revisionskläger,
- Prozcßbevöllmächtigter: Rechtsanwalt Br.	~
hat der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 12. Juni 1963 unter Mitwirkung dos Senatspräsidenten Glanzmann und der Bundesrichter Br. Hciiaonn-Erosion, Erbel, Hubert Meyer und Br. Vogt
 für Recht erkannt:
Auf die Revisionen der Parteien wird das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Oldenburg vom 7. November 1961 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als über den Peststellungsantrag und über den Ausgleichsan-spruch des Beklagten entschieden worden ist 6
In diesem Umfange wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Im übrigen werden die Revisionen zurückgewiesen.
Von Hechts wegen
2
Tatbestand:
Der Beklagte war von September 1953 bis Ende Januar 1959 als Bezirksvcrtreter für die Klägerin tätig, die Herren- und Danenoberbckleidung herctellt.
Ab Oktober 1958 stritten die Parteien über die Höhe der den Beklagten zuotehenden Provision« Am 31. Januar 1959 kündigte der Beklagte fristlos, weil die Klägerin sich weigerte,-mit ihn Uber ihre Geschäfte mit den Firmen BBHHHHB?
(Htfm), N^BHHBund dem Wehrmachtsbeschaffungsamt KBHB absurechncn und iKm~daraus Provision zu zahlen. Er forderte einen Ausgleich nach § 89 b HGB. Darauf kündigte die Klägerin am 6. Februar 1959 ihrerseits fristlos.
Sie hat eine Feststellungsklage erhoben, die inzwischen in der Hauptsache erledigt ist.
Der Beklagte hat Widerklage erhoben, zuletzt mit folgenden Anträgen:
1)	die Klägerin zu verurteilen,
 ihm Auskunft, insbesondere Bechnungskopien über alle Geschäfte zu erteilen, die auf Grund von Aufträgen dpr in seinem Vertreterbezirk ansässigen Niederlassungen der Firmen	(HBB^	und
NBIHHB oder auf Grund von Aufträgen anderer Stellen dieser Firmen über Lieferungen an diese Niederlassungen zustande gekommen und ausgeführt 3ind, und zwar bis Ende des Vertretervertrages am 31« Januar 1959?
und über die aus diesen Geschäften fällig gewordenen Provisionen abzurechnen;
2)	fostzustellen, daß der Klägerin gegen ihn keine Forderung von 11.032,99 DM wegen zuviel gezahlter Provision aus dem Arbeitejahr 1957/1958 zustehe;
3)	die Klägerin zu verurteilen, an ihn einen angemessenen Ausgleich zu zahlen, dessen Höhe er in das Ermessen des Gerichts stelle.
 
Die Klägerin ist diesen Anträgen entgegengetretene
 Unter Abweisung der Widerklage im übrigen hat das Landgericht nur dem Fcstotcllungsantrag, das Oberlandeogericht nur dem Anspruch auf Ausgleich in Höhe von 16„800 DM stattgegeben...
Mit der Revision verfolgt der Beklagte seine V/idor-klageanträgc weiter und erstrebt die Klägerin die volle Abweisung der Widerklage. Jede Partei beantragt, die Revision des Gegners zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe i
I.
Auskunftsansnruch:
1)
Das Berufungsgericht führt aus: Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme habe die Klägerin auf die von ihr direkt herciij' geholten Aufträge der Firma	dieser	mehr als
8 $ Preisnachlaß gewähren müssen. Nach Ziff. 4 Abo. 2 und 3 des Vertrages der Parteien vom 18. September 1953 sei für jedes Prozent Preisnachlaß die Provision des Beklagten um 1/2 5» zu kürzen, wenn es sich wie hier um große Abschlüsse mit unumgänglichem Preisnachlaß handele. Da der vereinbarte Provisionssatz des Beklagten für die in Betracht kommenden Geschäfte 4 £ betrage, sei die Provision bei ..einem Preisnachlaß von 8 # und mehr gänzlich entfallen.
a)	Der Beklagte greift die Vertragsauslegung des Berufung.* gerichto an. Er meint, nach Ziff. 4 Abs. 7 des Vertrages stehe ihm bei Konzernabschlüssen, welche die Klägerin
"von Haus aus1' ohne seine Mitwirkung '‘getätigt" habe, für die in seinen Bezirk gelieferte Ware die Hälfte der Provision zu, wie sie sich aus dem in Ziff. 4 Abs» 1 niederge-legten Schema ergebe. Die in Ziff. 4 Abs.. 2 und 3 getroffenen Bestimmungen seien dagegen auf die in Abs. 7 geregelten Palle nicht anwendbar.
Die Rüge ist nicht begründet. Richtig ist allerdings, daß die in Abs. 1 bis 3 getroffenen Regelungen zunächst “für alle direkten Verkäufe (des Handelsvertreters) und normalen Nachbestellungen” vorgesehen sind, wie Abs. 4 ausdrücklich bestimmt. In den Absätzen 6 und 7 wird aber auf das “vorstehende Schema“ Bezug genommen. Ohne Rechtsverstoß durfte das Berufungsgericht diese Bezugnahme auf den gesamten Inhalt der Absätze 1 bis 3 beziehen. Es war nicht zu der Annahme genötigt, die Regelung der Absätze 2 und 5 beziehe sich lediglich auf vom Handelsvertreter gewährte Preisnachlässe. Die Auslegung des Berufungsgerichts ist rechtsfehlerfrci und daher für das Revisionsgericht bindend.
b)	Der Beklagte hatte in seiner Berufungsbegründung auf zwei seiner erstinstanzlichen Schriftsätze verwiesen und die dortigen Beweisantritte aufrecht erhalten. Er hatte sich dort für seine Behauptung, die Klägerin habe der Firma
 keinen Preisnachlaß von 8 # gewährt, auf eine “Auskunft der Firma	1	bzw. "Vernehmung des zu-
ständigen Herrn dieser Firma“ bezogen.
Das Berufungsgericht hat dazu ausgeführt, die Auskunft einer Privatfirma sei kein zulässiges Beweismittel; zu dem anderen habe der Beklagte auch nicht die Anschrift der Firma und ihrer für die Beantwortung der Beweisfrage zuständigen Stollen angegeben.
Dor Beklagte rügt, das Berufungsgericht hätte den Beweisantritt dahin auffassen müssen, daß "der zuständige Herr” der Birma	als	Zeuge vernommen werden sollte. Es
 hätte gemäß § 139 ZPO nach Namen und Anschrift dieses Zeugen fragen müssen.
Es ist dem Beklagten zuzugeben, daß das Berufungsgericht itn Bahnen der richterlichen Pragepflieht darauf hätte hinvär-ken müssen, daß er Namen und ladungsfähige Anschrift des Zcu-~gen nannte (vgl. BGH VI ZB 116/58 vqhl_30. Juni 1959)» Die Rüge i3t aber hier deswegen unbegründet, weil der Beklagte auch in der Revisionsbegründung noch nicht den Angestellten der Firma B^HIHHHl bezeichnet hat, der in der Lage sein soll, seine Behauptung zu bestätigen. Vielmehr heißt es dort lediglich, auf Frage des Gerichts würde der Beklagte nach Erkundigung Namen und Anschrift des Zeugen angezeigt haben.
Hieraus ergibt sich, daß der Beklagte sich mindestens bis zu dem.Y Ablauf der Revisionsbegründungsfrist noch nicht vergewissert hatte, ob ein Angestellter der Firma
 über den hier in Betracht kommenden Punkt überhaupt etwas bekunden kann. Dessen hätte es aber bedurft. Denn die Klägerin hatte behauptet, niemand bei der Firma könne darüber aussagen, um wieviel Prozent die zwischen dieser Firma und der Klägerin ausgehandelten Preise unter deren Listenpreisen gelegen hätten; bei den Vertragsverhandlungcn seien nämlich diese Listenpreise nicht genannt worden. Jedenfalls bei dieser Sachlage gehörte die genaue Bezeichnung des Zeugen zu der nach § 554 Abs. 3 Nr. 2b ZPO gebotenen, friotgebundenen Ausführung der Verfahrensrüge. Es geht nicht an, daß der Beklagte die Aufhebung des Berufungsurteils damit erreicht, daß die Verfahrensrüge ohne konkreten Anhaltspunkt auf die Vermutung aufbaut, es werde sich bei der Firma schon jemand ermitteln lassen, der über seine Behauptung aussagen könne.
Das Berufungsgericht führt aus: Es sei dem Beklagten nicht gelungen, mit diesen Firmen ins Geschäft zu kommen.
Die Klägerin habe daher in zulässiger Weise von dem ihr nach Ziff. 3 des Vertrags zustehenden Recht Gebrauch gemacht, diese Kunden aus dem Tätigkeitsbereich des Beklagten heraussu-nchmen, zu ’’sperren1'. Das habe sie dem Beklagten mitgoteilt. Infolgedessen habe dieser keine Provisionsansprüche aus den Geschäften, welche die Klägerin später mit jenen Firmen geschlossen habe *
Der Beklagte beruft sich demgegenüber darauf, daß ihm als Bezirkovortrcter nach § 87 Abs» 2 HGB Provision auch für Geschäfte zustehe, die der Unternehmer ohne seine Mitwirkung abgeschlossen habe. Das werde für Konzernabschlüsse auch durch Ziff, 4- Abs. 7 des Vertrages bestätigt.
i
Der Beklagte übersieht dabei, daß Ziff. 3 des Vertrages der Klägerin unter gewissen Voraussetzungen das vertragliche Recht gab, durch einseitige Erklärung an den Beklagten einzelne Kunden aus seinem Arbeitsgebiet herauszunehmen mit der Folge, daß Geschäfte mit diesen Kunden nicht mehr provisions-pflichtig waren. Bach den Feststellungen des Berufungsgerichts hatte der Beklagte mit seinen Verkaufsbemühungen bei diesen Firmen keinen Erfolg gehabt. Damit waren die Voraussetzungen für eine "Sperrung” gegeben.
Nach der vom Berufungsgericht rechtsfehlerfrei getroffenen Auslegung geht die vertragliche Sonderregelung der Ziff. 3 des . Vertrages den Bestimmungen vor, auf welche der Beklagte sich beruft.
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Die Begründung, welche das Berufungsgericht in den lallen	und	ist	somit	eine	grundsätzlich
 andere als im Falle	Das	verkennt	der Beklagte,
 wenn er hei	und	N^im^	Darlegungen	des	Berufungsge-
richts darüber vermißt, ob wegen gewährter Preisnachlässe ein Provisionssatz des Beklagten als aufgezehrt zu betrachten 3ei. Bei der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung bedurfte es darüber keiner Ausführungen.
II.
Feststellungsantrag;
In dem Zusatzabkommen der Parteien vom 9» September 1955 garantierte die Klägerin dem Beklagten für mehrere Rciocjahrc, so auch für das Jahr vom 1. September 1957 bis . August 195? "eine Provision in Höhe von 36.000 DM, jedoch unter der Vorauf* Setzung, daß in diesen Jahren mindestens ein Umsatz in Höhe von 750.000 DM pro Jahr erzielt wird.
Nach der Abrechnung der Klägerin vom 15. Oktober 1958 erreichte der Beklagte in diesem Jahr nur einen Umsatz von 736.445,88 DM. Nach diesem Umsatz errechnet sich die Provision des Beklagten mit nur 24.967,01 DM und liegt damit um 11.032,99 DM unter den 36.000 DM, welche die Klägerin dem Beklagten für dieses Jahr bereits vorschußweise gezahlt hatte.j
i
Die Klägerin ist der Auffassung, der Beklagte müsse ihr die zuviel gezahlten 11.032,99 DM zurückzahlen. Der Beklagte begehrt die Feststellung, daß er dazu nicht verpflichtet oci«
Das Berufungsgericht hat den Feststellungcantrag ; abge-v/iesen.
8
1)	Der Beklagte rügt, das Berufungsgericht habe nicht berücksichtigt, daß er den Mindestumsatz von 750.000 DM doch erreicht habe, wenn man nämlich die Aufträge einbeziohe, welche die Klägerin nicht ausgeführt habe. Zum Beweise dafür hatte er sich bereits im ersten Rechtszug auf das Zeugnis des früheren Prokuristen	der	Klägerin und auf Partei-
vernehmung des Geschäftsführers und Alleingesellschaftero der Klägerin berufen (Schriftsatz vom 5. Juni I960).
Das Berufungsgericht hat das Vorbringen des Beklagten als unsubstantiiert und als verspätet zurückgewißsen.
Beides ist nicht haltbar, wie der Beklagte mit Recht
 rügt.
a)	Das Vorbringen war nicht verspätet.
Der Beklagte hatte sich im Berufungsverfahren auf den genannten erstinstanzlichen Beweisantritt nicht erst mit Schriftsatz vom 25. Oktober 1961 bezogen, sondern bereits mit Schriftsatz vom 24. April 1961, worauf er in seiner Revisionsbegründung mit Recht hinweist. Am Schluß dieses Schriftsatzes hatte er nämlich ausgeführt, die Garantiesumme sei überschritten worden, das Landgericht habe den dazu angebote-non Beweis nicht mehr erhoben, habe das von seinem Standpunkt aber auch nicht nötig gehabt. Das letztere v/ar richtig; denn das Landgericht hatte dem Peststellungsantrag aus anderen Gründen stattgegeben.
Aus der genannten Schriftsatzstelle mußte das Berufungsgericht entnehmen, daß der Beklagte auch im zweiten Rechto-zuge die Erhebung der von ihm früher zu dem genannten Punkt angetretenen Beweise wünschte, falls es darauf ankam, was nach den Gründen des Berufungsurteils der Pall ist.
 
Angesichts des verhältnismäßig geringen Umfangs der Gc-richtoaktcn brauchte der Beklagte den Schriftsatz, in welchen sich sein erstinstanzlicher Beweisantritt befand, nicht ausdrücklich zu bezeichnen«. Bas Berufungsgericht konnte auch so unschwer ermitteln, welcher Beweisantritt am Schluß des Schriftsatzes vom 24» April 1961 gemeint war.
b)	Bas Vorbringen durfte nicht als unsubstantiiert zurückgewiesen werden.
Ber Handelsvertreter ist in der Regel nicht in der*läge, von sich aus Einzelheiten über nicht ausgeführte Geschäfte mitzutoilen, aue welchen ihm nach § 87 ä Abs. 3 Satz 1 KGB Provision zusteht. Bagegen kann der Unternehmer darüber ohne Schwierigkeiten die erforderlichen Angaben machen. Bcswcgen gibt das Gesotz dem Handelsvertreter auch über diese Geschäft« die Ansprüche auf Abrechnung, Buchauszug und Einsicht in die Geschäftsbücher gemäß § 87 c HGB.
Unter diesen Umständen durfte das Berufungsgericht dem Bc-,_ klagten nicht zu dem Vorwurf machen, daß er keine näheren Angaben über nicht ausgeführte Geschäfte gemacht hatte. Bonn das war nicht seine Sache, sondern die der Klägerin. Biese war ihm gegenüber verpflichtet, ihm die erforderlichen Auskünfte zu diesem Punkte zu geben.	;
Baraus, daß der Beklagte angegeben hatte, die nicht angeführten Geschäfte hätten einen Betrag von “mindestens 24.125 BM" ausgemacht, kann ihm kein Nachteil erwachsen. Er kann nicht wegen dieser Zahlenangabe prozessual schlechter stehen', als wenn er sie unterlassen hätte.
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Er war auch nicht genötigt, gegen die Klägerin oeincn Anspruch auf Rechnungslegung Iclageweise zu verfolgen, wie das Berufungsgericht meint» Vielmehr konnte er sich darauf Beschränken, im Rechtsstreit über seinen Peststellungsantrag die Vernehmung des Geschäftsführers der Klägerin und ihres früheren Prokuristen	hierüber	zu	beantragen»	Es	kann keine
 Rede davon sein, daß es sich dabei um einen reinen Auofor-schungsbewcis handeln würde.
Die Abrechnung der Klägerin über das Arbeitsjahr 1957/58 laßt nicht erkennen,—daß in ihr nicht ausgeführte Geschäfte berücksichtigt wären. Daß aber solche vorgekommen sind, liegt bei der Höhe des Gesamtumsatzes nahe.
Wogon des vorgenannten Verfahrensverstoßes kann das Be-rufungcurteil keinen Bestand haben, soweit es sich um den Peststellungsantrag handelt.
2)	Die weiteren Revisionsrügen des Beklagten zürn Peststcl-lungsantrag sind dagegen nicht begründet:
a) Der Beklagte hatte im Arbeitejahr 1957/58 2 Wochen dazu verwandt, um den neuen Vertreter	der	Klägerin	im	Be-
zirk Bayern einzuführen. Er hatte behauptet, ohne diese zusätzliche Tätigkeit würde er den Mindestumsatz von 750,000 DU erreicht haben. Er meint, die Klägerin dürfe sich deswegen nach Treu und Glauben auf die Unterschreitung des Mindest-umsatzes nicht berufen.
Das Berufungsgericht ist anderer Auffassung. Es hebt hervor, daß der Beklagte sich zu dieser zusätzlichen Tätigkeit selbst erboten, dafür auch eine besondere Vergütung von 1.200 DM erhalten und daß die Klägerin ihn ausdrücklich darauf hingewiesen hat, er dürfe darüber die Arbeit in seinem eigenen Bezirk nicht vernachlässigen.
11
aa) Der Beklagte macht geltend, nach der Lebenserfahrung habe sein Einsatz in Bayern seine Verkaufserfolge im eigenen Bezirk beeinträchtigen müssen.
Einen solchen Erfahrungssatz gibt es jedoch nicht. Die Abwesenheit des Beklagten war mit zweimal einer Woche so kurz, daß e3 möglich, ja sogar naheliegend erscheint, er habe diesen zeitlichen Ausfall invseinem Bezirk durch intensivere Arbeit während der übrigen Zeit ausgleichen können.
Es wäre auch seine Sache gewesen, bevor er die zusätzliche Aufgabe in Bayern übernahm, auf eine Vertragsabrede zu dringen, die ihn vor etwaigen nachteiligen Auswirkungen eines Unsatzausfalls im eigenen Bezirk geschützt hätte. Wenn er in dieser Hinsicht nichts unternommen hat, so läßt das den Schlufl zu, daß er selbst glaubte, seine zusätzliche Tätigkeit in Bayern werde seine Verkaufserfolge im eigenen Bezirk nicht schmälern»
bb) Der Beklagte meint, wenn man die 1.200 DM, die ihm die Klägerin für seine Reisen in Bayern bezahlt hat, "in Umsatz umrechne”, so sei der Mindestumsatz von 750.000 DM erreicht.
Das geht fehl. Für eine solche Berechnungsweise fehlt jede gesetzliche oder vertragliche Grundlage.
b) Das Berufungsgericht ist der Auffassung, der Umstand, daß der Mindestumsatz nur um rund 13.500 DM unterschritten soi, hindere die Klägerin nach Treu und Glauben nicht daran, sich auf das Nichterreichen des Mindestumsatzes zu berufen. Die Parteien hätten die Grenze ausdrücklich auf den bestimmte*! Betrag von 75Q.OOO DM festgelegt, und der Beklagte behalte die Provision, die ihm nach dem von ihm erzielten Umsatz zu-ctehc.
12
Diese Ausführungen sind aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Es verstößt nicht gegen 'freu und Glauben, wenn die Klägerin den Beklagten an der in beiderseitigem Einverständnis getroffenen Provisionsregelung festhält. Danach tritt allerdings beim Unterschreiten der Mindestumsatzgrenze plötzlich ein erheblicher Provisionsabfall ein. Das ist von den Parteien aber so gewollt. Es liegt keine Unbilligkeit vor, wenn sich eine Partei auf diese vertragliche Regelung beruft. Ebensowenig wie die Klägerin die dem Beklagten vertraglich zustehende Provision bei einem Umsatz knapp über 750.000 DM als unbillig hoch ansehen dürfte, kann der Beklagte die ihm bei einem Umsatz
 knapp unter•750.000 DM geschuldete^Provision als unbillig
*
niedrigLbezeichnen.
aa) Der Beklagte meint, die Klägerin hätte es in der Hand gehabt, durch zu geringe oder zu späte Lieferung sowie durch anderweitigen Einsatz des Beklagten eine geringfügige Unter-ochroitung der Mindestumsatzgrenze zu verursachen.
Ob das zutrifft, kann auf sich beruhen. Denn der Beklagte hat nicht vor getragen, daß die Klägerin sich tatsächlich so verhalten hat.
bb) Der Beklagte macht geltend, die Klägerin habe ihn mit der Abrechnung vom 15. Oktober 1958 überrascht. Sie hätte ihn rechtzeitig auf die drohende Unterschreitung der Mindestgrenze hinweisen müssen.
Dazu war die Klägerin jedoch nicht verpflichtet. Hach Ziff. 5 des Vertrages der Parteien hatte der Beklagte von der Klägerin bis zu dem 10. eines jeden Monats Abrechnung über den verflossenen Monat zu erhalten. Der Beklagte hat nicht behauptet, daß er solche Abrechnungen nicht erhalten hätte.
 
Er wußte auch,aus seiner Tätigkeit, welche Aufträge er hereingeholt hatte. Er konnte daher seihst mindestens überschläglich beurteilen, ob er Gefahr lief, unter dem Mindest-Umsatz zu bleiben. Die Klägerin brauchte nicht damit zu rech' nen, daß er in dieser Hinsicht die Übersicht verloren hatte.
cc) Der Beklagte hatte in den Tatsacheninstanzen nicht behauptet , eine von der Klägerin zu vertretende Unzufriedenheit der belieferten Kunden habe zu dem Absinken des Umsätze; geführt oder beigetragen. Auch der in der Revisionsbegründun, dos Beklagten angeführte Schriftsatz vom 18. Mai 1961 enthält eine solche Behauptung nicht. In der Revisionsinstanz kann -der Beklagte daher mit diesem neuen Vorbringen nicht mehr gehört werden. Der Gebrauch falscher We.bereinamen durch die Klägerin, worauf unten in anderem Zusammenhang noch näher einsugehen ist, soll nach der eigenen Behauptung des Beklagten nicht zu einem Umsatzschv/und, sondern zu einer Umsatz-Steigerung geführt haben. Der Beklagte kann daher mit den Hinweis hierauf das Nichterreichen des Mindestumsatzes nicht entschuldigen und der Klägerin anlasten.
xlx.
Ausgleichsanspruch;
Das Berufungsgericht hat dem Beklagten einen Ausgleich von 16.800 DM zugesprochen. Es sieht als erwiesen an, daß die Klägerin ihre Stoffmuster zu dem Teil fälschlich mit den Namen besonders angesehener Webereien versehen hat, um dadurch bei ihren Kunden den Eindruck zu erwecken, die Stoffe seien Erzeugnisse dieser Y/ebereien. Deshalb sei der Beklagte zur fristlosen Kündigung berechtigt gewesen. Daran ändere auch der Umstand nichts, daß er von dem Verhalten der Klage-
 
rin erst im Frühjahr 1961 erfahren und erst dann (im Berufungsschriftsatz vom 24. April 1961) diesen allein durchschlagenden Kündigungsgrund nachgeschoben habe.
1) Die Klägerin verkennt nicht, daß nach der vom Bunde's-gerichtshof in ständiger Rechtsprechung vertretenen Auffassung, an welcher festzuhalten ist, bei der Beurteilung der Wirksamkeit einer fristlosen Kündigung auch "nachgeschobene*' Kiindi-gungsgründc zu berücksichtigen sind (BGHZ 27, 220; BGH Uä Hr. 10 zu § 626 BGB; BGH BB 1961, 498).
Die Klägerin meint aber, beim Ausgleichsanspruch müsse etwas anderes gelten. Er sei immer dann ausgeschlossen, wenn der vom Handelsvertreter bei der Kündigung angegebene Grund ihm keinen berechtigten Anlaß zur Kündigung habe geben können. Mindestens dürften Kündigungsgründe nur innerhalb von drei Monaten nach der Kündigung nachgeschoben werden.
Diese Ansicht i der Klägerin kann nicht gebilligt werden.
a)	Die Entstehungsgeschichte des § 89 b HGB ergibt nichts für die hier zu entscheidende Frage. Die in Betracht kommende Formulierung des § 89 b Abs. 3 Satz 1 HGB ist unverändert und ohne Diskussion aus dem Regierungsentwurf in das Gesetz übernommen worden.
b)	Der Wortlaut des § 89 b Abs. 3 Satz 1 HGB ist nicht eindeutig.
Er spricht allerdings mehr für die Auffassung der Klägerin, daß das Verhalten des Unternehmers für die Kündigung des Handelsvertreters ursächlich gewesen sein muß. Das wäre nicht der Fall, wenn - wie hier - der Vertreter bei der Kündigung das betreffende Verhalten des Unternehmers noch gar nicht kannte,
 Diese Auslegung ist aber nicht zwingend. Die Bestimmung kann auch dahin verstanden werden, daß es lediglich darauf an-kommt, ob im Zeitpunkt der Kündigung des Handelsvertreters ob.jektiv ein Vorhalten des Unternehmers vor lag, aus dem der Vertreter einen begründeten Anlaß für seine Kündigung horloi-ten konnte. Dann wäre es nicht entscheidend, ob das Verhalten des Unternehmers schon im Zeitpunkt der Kündigung ein-:' Motiv für die Kündigung des Handelsvertreters war. Vorausgesetzt wäre dabei allerdings, daß der Handelsvertreter sich wenigstens nachträglich auf diesen Grund zur Rechtfertigung seiner Kündigung beruft.
Dieser letzten Auslegung ist nach Sinn und Zweck der Vorschrift der Vorzug zu geben.
c)	§ 89 b HGB will grundsätzlich den Handelsvertreter begünstigen und schützen. Nur dort, wo er nicht schutzbedürftig oder -würdig ist, soll nach dem V/illen des Gesetzes der Aus-gloichsanspruch entfallen.
Insbesondere der Absatz 3 der genannten Bestimmung behandelt den Handelsvertreter - offenbar .aus sozialen Gründen -günstiger als den Unternehmer, Kündigt der Vertreter, so behält or seinen Ausgleichsanspruch schon immer dann, wenn zu seiner Kündigung "ein Verhalten des Unternehmers begründeten Anlaß gegeben hat" (Satz l). Kündigt aber der Unternehmer, so entfallt der Ausgleichsanspruch des Vertreters nur unter der wesentlich schärferen Voraussetzung, daß "für die Kündigung ei* wichtiger Grund wegen schuldhaften Verhaltens des Handelsvertreters vorlag" (Satz 2). Danach gibt es Palle einer Kündigung des Handelsvertreters, in denen kein Verschulden des Unternehmers, ja nicht einmal ein "wichtiger Grund" zur Kündigung vorliegt, in denen aber trotzdem dem Vertreter
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dor Ausgloichsanspruch erhalten bleibt, wenn nämlich das Verhalten des Unternehmers immerhin einen "begründeten Anlaß" für die Kündigung des Vertreters darstellt (vgl. die Entscheidung des Senats VII ZR 192/61 yom 29« Oktober 1962 mit weiteren Nachweisen; Schröder» Recht des Handelsvertreters, 3. Aufl. § 89 b Rz. 26-27 a; derselbe, Betrieb 1962,
895, 896; Gessler, Ausgleichsanspruch des Handelsvertreters S. 85) o
§ 89 b Abs. 3 Satz 2 HGB ist bei den Beratungen im Rocht sausschuß in seiner jetzigen Passung nett-formuliert worden (vgl. S. 9 des Protokolls Uber die Sitzung des Rechtsausschusses vom 25. Juni 1953). Dadurch ist für diese» die Kündigung des Unternehmers betreffende Bestimmung klarge-stollt, daß der wichtige Grund bei der Kündigung nicht angegeben zu werden braucht (BGHZ 24, 30, 35; a.A. Schröder aaO § 89 b Rz 32). Das ist damals im Rechtsausschuß auch ausdrücklich betont worden. Darüber hinaus ist nach der jetzigen Passung des Satz 2 aber auch nicht erforderlich, daß der wichtige Grund für die Kündigung des Unternehmers ursächlich gewesen sein müßte.
Pür di n •» _dc3 Unternehmers genügt es also, daß der Kündigungsgrund im Zeitpunkt der Kündigung objektiv vorlag, und»es ist nicht erforderlich, daß der Unternehmer sich schon bei der Kündigung auf ihn berufen hat oder daß er ihm überhaupt bekannt war. Dann aber ist nicht einzusehen, warum für die Kündigung.des Handelsvertreters insoweit eine diesem ungünstigere Regelung gelten sollte. Das gilt umso mehr, als die Gesamttendenz des § 89 b Abs. 3 HGB dahin geht, den Handelsvertreter günstiger zu stellen als den Unternehmer. Nichts spricht dafür, daß der Gesetzgeber etwa bewußt und gewollt die hier interessierende Präge in den beiden Sätzen der Vorschrift verschieden hätte regeln wollen.
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b) Wie bereits ausgeführt, genügt es für die sofortige Wirksamkeit einer fristlosen Kündigung,, daß Kündigungsgründe nachgccchobon worden, die im Zeitpunkt der Kündigung bereits Vorlagen, auch wenn sie dom Kündigenden damals noch nicht bekannt waren»
Der innere Grund hierfür liegt darin, daß es unbillig wäre, einer fristlosen Kündigung die alsbaldige Wirksamkeit su versagen, obwohl im Zeitpunkt der Kündigung objektiv ein Grund für sie gegeben war und obwohl der Kündigende nachträglich erklärtsich auf diesen Grund auch berufen zu wollen» Wollte man solche Kündigungsgründe unberücksichtigt lassen, so würde das darauf hinauslaufen, den Vertragsteil besser zu stellen, der einen wesentlichen Kündigungsgrund vor seinen Vertragspartner zu verheimlichen verstanden hat»
o) Grundsätzlich braucht eine Kündigung einen Kündigungs-grund nicht anzugeben» Würde man der von der Klägerin vertretenen Auffassung folgen, so wäre der Handelsvertreter aber doch genötigt, bei.Gefahr des Verlusts seines Ausgleichson-spruchs in seiner Kündigung möglichst alle Kündigungsgründe vollständig aufzuzählen, um sicherzugehen, daß er nicht gerade den vom Gericht später vielleicht allein für durchschlagend erachteten ausläßt.
f)	Es ist überhaupt nicht einzusehen, warum für die Frage der Wirksamkeit einer Kündigung aus "wichtigem Grunde" das Nachschicbcn von Kündigungsgründen genügen, bei einer Kündigung aus "begründetem Anlaß", die an wesentlich leichtere Voraussetzungen geknüpft ist, für die Erhaltung des Ausgleichsan-spruchs ein Nachschioben aber nicht zugelassen sein sollte»
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g)	Das, was die Klägerin vorträgt, um ihre Auffassung zu stützen, überzeugt nicht»
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aa) Sic meint, nach der hier vertretenen Auffassung sei der Ausglcichoanopruch erst- lange nach der Beendigung des Vcrtro-tervcrhältnisses entstanden, als der Beklagte den rechtfertigenden Grund erfuhr. Mit dem Gesetz sei.dies nicht vereinbar.
Das trifft nicht zu, Wach den Rechtsgrundsätzen über das Ilachcchicben von Kündigungsgründen ist eine Kündigung als von Anfang an wirksam anzusehen, wenn der nachgeschobene wichtige Grund bereits im. Zeitpunkt der Kündigung bestand. Entsprechend ist im Palle der Kündigung de3 Handelsvertreters nach § 89 b Abs. 3 Satz 1 HGB diese Kündigung von Anfang an als eine solche zu behandeln, die seinen Ausgleichsanspruch nicht ausschließt. Wie die Rechtslage bei einem erst nach der Kündigung entstandenen Grunde sein würde, braucht hier nicht erörtert zu werden.
bb) Wie die Rechlslage ist, wenn, der Kündigungsgrund den Beteiligten "erst nach Jahr und Tag und sogar nach Beendigung dos Rechtsstreits über die Kündigung bekannt wird", bedarf ebenfalls keiner Entscheidung; denn ein solcher Pall liegt hier nicht vor. Zwischen der Kündigung Ende Januar 1959 und dem Nachschieben des Kündigungsgrundes mit Schriftsatz vom 24. April 1961 liegen etwas mehr als zwei Jahre.
Diese Zeit ist nicht so lang, daß dem Beklagten deswegen die Berufung auf diesen - nach t den Feststellungen des Berufungsgerichts objektiv recht schwerwiegenden - Grund nach Treu und Glauben verwehrt uwäre, gleichviel, ob er davon erst im Frühjahr 1961 erfahren hat oder schon früher. Um ein nachträgliches Entstehen eines bis dahin nicht gegebenen Ausgleichsanspruchs handelt es sich hier jedenfalls nicht.
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cc) Es ist dan Beklagten grundsätzlich nicht zu verwehren, daß er sich im Prozeß um die Ermittlung von Tatbeständen bemüht hat, die seine Kündigung nachträglich rechtfertigen können. Da er Kündigungsgründe nachschieben kann, steht ihn das frei. Die Klägerin hat nicht öargetan, daß er sich in diesem Zusammenhang irgendwie treuwidrig verhalten hat,
 dd) Zu Unrecht beruft sich die Klägerin auf die Dreimonats-frist des § 89 b Abs, 4 Satz 2 HGB, Damit kann sic den Ausgleichsanspruch des Beklagten hier schon deswegen nicht zu Fall bringen, weil der Beklagte ihn bereits in seinem Kündigungsschreiben vom 31- Januar 1959 geltend gemacht hat. Das genügt, um ihm den Ausgleichsanspruch über die gesetzliche Ausschlußfrist von 3 Monaten hinaus zu erhalten.
Der Vorschrift des § 89 b Abs. 4 Satz 2 HGB ist nichts darüber zu entnehmen, daß nachträglich geltend gemachte Kün-digungsgründe nur berücksichtigt werden könnten, wenn sie binnen 3 Monaten nach der Kündigung nachgeschoben würden.
Die zeitliche Grenze für die Zulässigkeit eines solchen Hach-ochicbens bestimmt sich vielmehr nach § 242 BGB. Im vorliegenden Pall besteht aber, wie bereits dargelegt, kein Anlaß, die Berufung des Beklagten auf den nachgeschobenen Kündigung^ grund wegen Zeitablaufs nicht zuzulassen,
2) Die Klägerin hßtte im Schriftsatz vom 20. Oktober 1961 behauptet und unter Beweis gestellt, der Beklagte habe zu einer Zeit, als er das Verhalten der Klägerin bereits kannte, sich darum bemüht, wieder Handelsvertreter der Klägerin zu werden. Dabei habe er für den Pall einer Ablehnung damit gedroht, daß dann "schmutzige Wäsche gewaschen" werde. Damit habe er andeuton wollen, er werde das von ihm später als Kündigungsgrund nachgeschobene Verhalten der Klägerin im Prozeß offenbaren.
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Da3 Berufungsgericht hat ausgeführt, der Beklagte habe damit nicht auf die Rechte aus seiner fristlosen Kündigung verzichtet. Er habe auch nicht zu erkennen gegeben, daß er bereit sei, ein unlauteres Verhalten der Klägerin künftig mitzu demachen; denn dieses sei damals,im Frühjahr 1961, nach ihrer eigenen Darstellung längst abgestellt gewesen. Hiervon abgesehen, sei der Beweisantritt des Klägers auch verspätet.
a)	Diese Ausführungen tragen die Entscheidung des Berufungs-gerichts nicht.
Das Verhalten der Klägerin gegenüber der Kundschaft konnte, wie auch das Berufungsgericht nicht verkennt, für den Beklagten nur dann einen "begründeten Anlaß" seiner Kündigung darstollen, wenn er seinerseits nicht bereit war, es nitzu demachen. Vielmehr müßte er es als eine untragbare Zumutung empfunden haben, daß die Klägerin ihn mit Musterkarten zur Kundschaft schickte, welche zu deren Täuschung falsche Angaben enthielten. Wäre der Beklagte dagegen bereit gewesen, gemeinsam mit der Klägerin die Kundschaft auf diese Y/oioc zu täuschen, so kann er seine Kündigung nicht mit diesem Verhalten der Klägerin rechtfertigen»
Das Berufungsgericht meint nun, aus etwaigen Vertrags-vcrhandlungen des Beklagten mit der Klägerin im Frühjahr 1961
t
könnten keine für ihn ungünstigen Schlüsse gezogen werden, weil die Klägerin damals schon seit langem nicht mehr mit falschen Webereinamen gearbeitet habe. Das Berufungsgericht stellt aber nicht fest, ob das dem Beklagten bei diesen Vortragsverhandlungen bekannt war. Wenn es ihm damals nicht bekannt war, wenn er also willens war, wieder für die Klägerin zu arbeiten, obwohl er davon ausging, daß diese ihr irreführendes Verhalten gegenüber ihrer Kundschaft fortsotze, so kann er sich auf dieses .Verhalten der Klägerin nicht als Grund für
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seine frühere Kündigung berufen. Denn er war dann ja bereit, dieses Verhalten künftig mitzu demachen, was den Schluß rechtfertigt, daß er es auch im Jahre 1959 nicht als vertragsver-letzend empfunden haben würde, wenn er es damals gekannt hätte
b)	Der oben genannte Beweisantritt der Klägerin war auch nicht verspätet. Die Klägerin hatte im Schriftsatz vom 20. Oktober 1961 in erster Linie die ParteiVernehmung des Beklagten beantragt. Diesem Antrag hätte das Berufungsgericht ohne Verzögerung des Rechtsstreits stattgeben können; denn
 der Beklagte war in der Schlußverhandlung vom 24« Oktober 1961®^ anwesend, wie das Protokoll ausweist.
c)	Aus den vorgenannten Gründen ist die Möglichkeit nicht auszuschließen, daß ein Ausgleichsanspruch des Beklagten nach § 89 b Abs. 3 Satz 1 HGB nicht besteht. Das Berufungsurteil muß daher schon aus diesen Gründen aufgehoben werden, soweit es dem Beklagten einen Ausgleich zuerkannt hat»
3)	Die Klägerin meint, das Berufungsurteil könne auch deswegen keinen Bestand haben, weil sie ihrerseits das Vertragsverhältnis in berechtigter Weise fristlos gekündigt habe (§ 89^ Abs. 3 Satz 2 HGB).
Das trifft dann nicht zu, wenn die Kündigung des Beklagten berechtigt war. Es braucht hier nicht geprüft zu werden, wie die Rechtslage bei einer Kündigung durch beide Teile ist, wenn sowohl der Handelsvertreter durch das Verhalten des Unternehmers begründeten Anlaß zur Kündigung hatte, als auch für den Unternehmer ein wichtiger Grund zur Kündigung wegen schuldhaften Verhaltens des Handelsvertreters.vorlag. Denn so liegt der Pall hier nicht. Die Klägerin leitet ihr Recht zu fristloser Kündigung nämlich ausschließlich daraus her,
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daß der Beklagte seine Tätigkeit für sie unberechtigt abgebrochen habe. Andere wichtige Gründe für die Kündigung der Klägerin sind nicht ersichtlich. Wenn der Beklagte aber zu seiner Kündigung berechtigt war, worüber, das Berufungsgericht noch Poototellungen treffen muß, kann sein Verhalten für die Klägerin keinen y/ichtigen Grund für ihre eigene fristlose Kündigung abgegeben haben. War die Kündigung des Beklagten dagegen nicht berechtigt, so entfällt sein Ausgleichsanspruch schon nach § 89 b Abs. 3 Satz 1 HGB, ohne daß es noch auf die Kündigung der Klägerin ankommt.
4)	Bas Berufungsgericht hat die drei Voraussetzungen dos § 89 b Abo. 1 HGB bejaht und den Ausgleichsanspruch des Beklagten mit 16.800 BM auf etwa die Hälfte des gesetzlichen Hochs tbotrages bemessen (§ 89 b Abs. 2 HGB),
Bas' wird von beiden Parteien angegriffen. Biesen Angriffen ist im Ergebnis der Erfolg nicht zu versagen.
a)	Bic Beschwer des Beklagten ist nicht dadurch ausgeschlossen, daß er in den Tatsacheninstanzen zu dem Ausgleichsanspruch keinen bezifferten Antrag gestellt, sondern die Höhe dem Ermessen des Gerichts überlassen hat. Er ist trotzdem beschwort, weil die ihm vom Berufungsgericht zugesprochene Summe seine Erwartungen enttäuscht hat (RGZ 140, .211; Rosenberg ZPO 9°Aufl, § 134 II 2 a S. 661; Stein-Jonas, ZPO, 18. Aufl. § 511 II A 1). Bas gilt umso mehr, als der Beklagte die durchschnittliche Jahrcoprovision mit 36.000 BM beziffert und zu erkennen gegeben hätte, daß er diesen Betrag für angemessen halte.
b)	Nach § 89 b Abs. 1 HGB kann ein Handelsvertreter einen
 angemessenen Ausgleich verlangen, wenn und,soweit ♦
 
1)	der Unternehmer aus der Geschäftsverbindung mit neuen Kunden, die der Handelsvertreter geworben hat, auch nach Beendigung des Vertragsverhältnissco erhebliche Vorteile hat,
2)	der Handelsvertreter infolge der Beendigung des Vertragsverhiiltnisses Ansprüche auf Provision verliert, die er bei Fortsetzung desselben aus Geschäften mit den von ihm geworbenen Kunden hätte,
3)	die Zahlung eines Ausgleichs unter Berücksichtigung aller Umstände der Billigkeit entspricht,
 Zu den Voraussetzungen 1 und 2 stellt das Berufungsgericht lediglich fest, die Klägerin habe nicht bestritten, daß der Beklagte für sie neue Kunden geworben und daß sie daraus auch nach der Kündigung des Beklagten noch erhebliche Vorteile habe,
 Das genügt nicht, um eine richtige Bemessung 'des Aus-gloichoanopruchs zu ermöglichen. Dazu hätte das' Berufungsgericht auch fcststollen müssen, in welchem Umfange der Klagen: Vorteile aus dem vom Handelsvertreter geworbenen Kundonstann zugefloosen sind und noch zufließen, sowie in welchem Umfange der Beklagte durch seine Kündigung Provision verloren hat. Denn nicht nur die Entstehung des Ausgleichsansprucho, sonden* auch seine Höhe hängt von den vorgenannten Umständen ab (vgl« auch LM 1fr, 13 a zu § 89 b HGB), In dieser Hinsicht fohlen.'.-aber bisher jegliche Feststellungen,
 Weiter hat das Berufungsgericht, wie die Klägerin mit liecht rügt, bisher nicht festgestellt, welche Unkosten der Beklagte erspart hat. Wenn auch der Ausgleiehsanspruch eich
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grundsätzlich nach der Bruttoprovision bemißt, so können doch die ersparten Unkosten im Rahmen der Billigkeitsabwägung von Erheblichkeit sein (BGKZ 29? 83 9 93; sowie die Entscheidungen des Senats VII ZR 235/59 vom 21. November I960 und VII ZR 247/59 vom 22» Dezember I960)«,
c)	Nicht begründet sind dagegen die Rügen der Parteien, die daran anknüpfen, daß die Klägerin dem Beklagten mehrere Jahre eine Garantieprovision gezahlt hat, die höher war als die nach Provisionsprozenten zu berechnende Umsatzprovision gewesen wäre. Für die Berechnung des FünfJahresdurchschnitts kommt es auf die Provision an, die der Beklagte tatsächlich erhalten hat; insoweit ist also von der Garantieprovision auszugehen«, Andererseits durfte das Berufungsgericht aber bei der Billigkeitsabwägung diesen Umstand auch zu Lasten des Beklagten berücksichtigen«,
d)	Ob die von den Parteien vereinbarte Provision verhältnismäßig niedrig war, ist in diesem Zusammenhang unerheblich» Deswegen brauchte das Berufungsgericht darüber kein Gutachten cinzuholen. Der Ausgleichsanspruch berechnet sich nach dem Jahresdurchschnitt der vereinbarten Provision, nicht nach dem,
 was in der Branche üblich ist» Der Beklagte hatte übrigens auch in den latsacheninstanzen nicht behauptet, daß die vereinbarte und gezahlte Provision erheblich unter dem üblichen und Angemessenen gelegen hätte»
IV»
Nach alledem ist das angefochtene Urteil aufzuheben, soweit über den Feststellungsantrag und über den Ausgleichs-anspruch entschieden worden ist, ferner auch im Kostenpunkt»
Da die Sache insoweit weiterer Aufklärung bedarf, ist sic in diesem Umfange an das Berufungsgericht zurücksuvorwcisen, übrigen sind beide Revisionen zuruckzuweisen.
Crlanzmann Hoimann-Trosien
 Meyer Dr. Vogt
 Erbel