Von Rechts wegen Tatbestand Pie Klägerin lieferte laut Reetaung vom 5» Februar 1953 an den Beklagten Möbel und sonstige Gegenstände zu dem ‘Preise von 12 624>02 DM» Es handelte sich um die Einrichtung eines Damenschlaf Zimmers und die Schrankwand eines Nähzimmers, Pie Möbel sind zu dem Teil nach Zeichnung gefertigte Einbaumöbel» Außerdem lieferte die Klägerin noch 3 Zimmerturen, Als Furnier wurde zu dem Teil Pyramidenmahagoni verwendet» Bald nach der Lieferung bildeten sich an einer Tür des Damenschlafzimmers Fürnierrisse» Auf die Beanstandung des Beklagten wurden diese Schäden von der Klägerin beseitigt, traten aber bald darauf von neuem wieder auf, Es zeigten sich nun auch noch an . Sie bestreitet nicht das Vorhandensein von Mängeln, hat aber vorgetragen, sie habe den Beklagten schon bei der Bestellung darauf hingewiesen, daß das sehr empfindliche Pyramidenmahagoni zur Rißbildung neige$ trotzdem habe der Beklagte auf der Verwendung dieser*'Mahagoriiart bestanden-Im übrigen seien die Mängel darauf zurückzuführen, daß das Haus, in das die Möbel geliefert worden sind, erst kurz vorher fertiggestellt und deshalb noch feucht gewesen sei, auch sei sofort nach dem Einbau der Möbel die Zentralheizung in Betrieb genommen worden» Das habe das Entstehen .der Mängel begünstigt. Bemgegenüber ist die Revision der Meinung, es handle sich um eine Reihe von Einzellieferungen, so daß im Palle des Auftretens von Mängeln mir für die einzelnen mit Mängeln behafteten Gegenstände Wandelung verlangt werden könne. Die Revision rügt in diesem Zusammenhang noch einen angeblichen Widerspruch in der Begründung des Berufungsurteils, wo es auf Seite 6 heißt8 MVieie dieser Türen sind im Furnier und im Schleiflack gerissen*1, während in dem Gutachten des Sachverständigen Oppmar gesagt ist8 "Eine der d) 2)ie Klägerin kann sich auch nicht, wie ’die Revision meint, zu dem Ausschluß ihrer Haftung darauf berufen, daß die Möbel in einen Neubau geliefert, worden sind, bei dem mit einer gewissen Feuchtigkeit gerechnet werden muß, und daß die Räume unmittelbar nach dem Einbau der Möbel stark ge- heizt worden sind* -Ersteres war, wie das Berufungsgericht feststellt, der Klägerin bekannt; mit letzterem mußte sie bei einem Neubau rechnen- Sie mußte also auch damit rechnen, daß infolgedessen Rißbildungen im Furnier begünstigt .wurden, Baß sie die Haftung für etwaige dadurch entstehende Mängel ausgeschlossen habe, hat die Klägerin nicht behauptet» e) Bie Klägerin hat unter Beweisantritt vorgetragen, sie habe den Beklagten schon bei der Bestellung darauf hingewiesen, daß Pyramid enmahagoni zur Rißbildung neige; und habe die Anfertigung der Möbel mit diesem Mahagoni nur auf ausdrücklichen Wunsch des Beklagten vorgenommen. Im übrigen könnte ein solcher Hinweis der Klägerin nur so aufgefasst werden, daß sie dabei lediglich die sich aus der Natur des Pyramidenmahagonis ergebende Neigung zu Haarrißbildungen im Auge hatte, nicht aber Rißbildungen infolge fehlerhafter Verarbeitung des Materials. Dem kann auch nicht, wie die Revision meint, damit begegnet werden, daß dann wenigstens nach Treu und Glauben ein Anspruch auf Wandelung ausgeschlossen seio Beruhten die Rißbildungen auf einer fehlerhaften Verarbeitung des Materials - davon muß auf Grund der Tatsache, daß sie sich unmittelbar nach der Lieferung gezeigt haben, ausgegangen werden - so liegen echte Mängel vor, und es kann dann nicht als ein Widerspruch gegen das eigene Verhalten angesehen werden, wenn' der Beklagte seine ihm nach dem Gesetz zustehenden Rechte in vollem Umfenge geltend macht * Beklagten bejaht, die Wandelung ohne die in § 634 Abs 1 BGB vorgesehene Fristsetzung alsbald zu verlangen« Es nimmt zwar in Abereinstim-mung mit dem Gutachten des Sachverständigen Oppmar an,daß die Mängel beseitigt werden könnten« Der Beklagte brauche sich jedoch nicht auf wiederholte' Nächbesserungsversuche einzulassen, nachdem die Nachbesserung der Fumierschäden an einer Tür des Damenschlafzimmers unstreitig ohne Erfolg geblieben sei« langen könne (vgl auch OLG Dresden in Seuff Arch 70, 239), ist grundsätzlich beizustimmen« Dieser Grundsatz ist zwar nicht ausdrücklich im Gesetz festgelegt, er ergibt sich aber ohne weiteres aus dem Zweck des Nachbesserungsanspruchs* Der gegenwärtige Pall weist nun die Besonderheit auf, daß nicht allein an dem nachgebesserten Gegenstände derselbe Mangel wiederum aufgetreten ist, sondern daß sich zahlreiche gleichartige und andere Fehler auch an weiteren Stücken des Gesamtwerkes gezeigt haben* Ob in solchem Falle der Besteller, ohne dem Lieferer Gelegenheit zur Mängelbeseitigung zu geben, sofort die Wandelung verlangen kann, hängt nach § 634 Abs 2 BGB davon ab, ob dies durch ein besonderes Interesse des Bestellers‘gerechtfertigt wird* Das Berufungsgericht ist der Ansicht, daß hier dem Beklagten nach Treu und Glauben nicht zugemutet werden könne, noch weiter zuzuwarten und die Gefahr einer nochmaligen erfolglosen Nachbesserung auf sich zu nehmen» Die festgestellten Umstände rechtfertigen es-sonach, dem Beklagten, der durch die mangelhafte Arbeit der Klägerin und ihren ersten erfolglosen Nachbesserungsversuch mit Recht enttäuscht worden ist, ein besonderes Interesse daran zuzubilligen, sich nicht nochmals auf den Versuch einer Nachbesserung einzulassen, sondern sofort die Wandelung des Gesamtwerkes zu verlangen»
2353 067 I VII ZR 272/56 Verkündet lto Protokoll am 10. Januar 1957 Woitscheck, Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit der Offenen Handelsgesellschaft in Firma Johann Heinrich H Gr„ Straße 0? Klägerin, Berufungsbeklagten und Revisionsklägerin - Prozeßbevollmäehtigter* Rechtsanwalt Prof«, gegen den Fabrikanten Herbert Beklagten, Berufungskläger und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmachtigter* Rechtsanwalt Br« hat der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 10. Januar 1957 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Glanzmann und der Bundesrichter Scheffler, Rietschel, Br. Heimann-Trosien und Erbel für Recht erkannt? Bie Revision der Klägerin gegen das Urteil des 21 Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Frankfurt/ Main vom 16« Bezember 1955 wird zurückgewiesen, Bie Klägerin hat die Kosten der Revision zu tragen. Von Rechts wegen Tatbestand Pie Klägerin lieferte laut Reetaung vom 5» Februar 1953 an den Beklagten Möbel und sonstige Gegenstände zu dem ‘Preise von 12 624>02 DM» Es handelte sich um die Einrichtung eines Damenschlaf Zimmers und die Schrankwand eines Nähzimmers, Pie Möbel sind zu dem Teil nach Zeichnung gefertigte Einbaumöbel» Außerdem lieferte die Klägerin noch 3 Zimmerturen, Als Furnier wurde zu dem Teil Pyramidenmahagoni verwendet» Bald nach der Lieferung bildeten sich an einer Tür des Damenschlafzimmers Fürnierrisse» Auf die Beanstandung des Beklagten wurden diese Schäden von der Klägerin beseitigt, traten aber bald darauf von neuem wieder auf, Es zeigten sich nun auch noch an . anderen gelieferten Gegenständen verschiedene, zu dem Teil gleichartige Mangel, Daraufhin stellte der Beklagte mit Schreiben vom 30* März 1953 die gelieferten Gegenstände der Klägerin zur Verfügung» Die Klägerin verlangt die restliche Vergütung und hat Klage erhoben mit dem Antrag, den Beklagten zur Zahlung von 10 089>16 DM nebst 4 # Zinsen seit dem 5c Februar 1953 zu verurteilen. Sie bestreitet nicht das Vorhandensein von Mängeln, hat aber vorgetragen, sie habe den Beklagten schon bei der Bestellung darauf hingewiesen, daß das sehr empfindliche Pyramidenmahagoni zur Rißbildung neige$ trotzdem habe der Beklagte auf der Verwendung dieser*'Mahagoriiart bestanden-Im übrigen seien die Mängel darauf zurückzuführen, daß das Haus, in das die Möbel geliefert worden sind, erst kurz vorher fertiggestellt und deshalb noch feucht gewesen sei, auch sei sofort nach dem Einbau der Möbel die Zentralheizung in Betrieb genommen worden» Das habe das Entstehen .der Mängel begünstigt. Diese Umstände habe der Beklagte zu vertreten, Der Beklagte sei überdies verpflichtet gewesen, gemäß § 634 Abs 2 BGB erst Nachbesserung zu verlangen^ das habe er nicht getan, er habe vielmehr die von der Klägerin angebotene Nachbesserung abgelehnt. Der Beklagte hat Abweisung der Klage beantragt.- Br ist der Auffassung, daß die Mängelhaftung wegen des Pyramiden-mahagonis nicht ausgeschlossen worden sei. Die Hausfeuchtigkeit sei der Klägerin bekannt gewesen, , sie habe auch damit rechnen müssen, daß geheizt werde; deshalb könne sie sich darauf zu dem Ausschluß ihrer Haftung nicht berufen. Eine nochmalige Nachbesserung sei dem Beklagten nicht zuzunruten; einmal sei die erste Nachbesserung erfolglos geblieben, zu dem anderen habe der Beklagte auch deshalb ein besonderes Interesse daran, sofort- die Wandelung geltend zu machen, weil zwischen den Parteien ein besonderes Vertrauensverhältnis bestanden habe, das sich aus der Bestellung eines ungewöhnlich wertvollen Schlafzimmers ergeben habe. Eine einwandfreie Beseitigung der Mängel sei auch nicht möglich. - - Bas Landgericht hat nach dem Klageantrag erkannt. Auf die Berufung des Beklagten wurde die Klage abgewiesen. Mit der Revision erstrebt die Klägerin die Wiederherstellung des Urteils des Landgerichts, Ber Beklagte beantragt die Zurückweisung der Revision, [ % Entscheidungsgründe $ «mm—«w* o* m+mämmrnmmmmm mm*—* ^ 1) Bas Berufungsgericht ist der Auffassung, daß dem Beklagten wegen der - von der Klägerin selbst nicht bestrittenen - Mängel Gewährleistungsansprüche zustehen.. Bie hiergegen gerichteten Angriffe der Revision können keinen Erfolg haben, a) Bas Berufungsgericht geht davon aus, daß die Klägerin dem Beklagten ein Gesamtwerk geliefert habe. Bemgegenüber ist die Revision der Meinung, es handle sich um eine Reihe von Einzellieferungen, so daß im Palle des Auftretens von Mängeln mir für die einzelnen mit Mängeln behafteten Gegenstände Wandelung verlangt werden könne. C * * i — 4 — Das geht fehl* Nach den in den Akten vorliegenden Aufträgen und Rechnungen ist, wie auch das Berufungsgericht zutreffend feststellt, ein einheitliches Dctmen schlaf Zimmer geliefert worden. Bei diesem sind nach Bauart, Material und Verarbeitung die einzelnen Teile aufeinander abgestimmt. Das verbietet eine verschiedenartige rechtliche Behandlung hinsichtlich der Einzelteile. Das muß auch für die Schrankwand im Nähziramer und die Tür zu dem Herrenschlafzimmer, Räume, die dem Damensohlafzimmer unmittelbar angeschlossen sind, gelten. b) Der Hinweis der Revision, daß die gelieferten Gegenstände zu dem Teil durch Einbau wesentliche Bestandteile des Grundstücks geworden seien, liegt neben der Sache. Eine Wandelung ist dadurch nicht ausgeschlossen- Der Einwand der Klägerin, daß die Wandelung einen erheblichen Schaden herbeiführen würde, ist nicht schlüssig, da das Gesetz den Wandelungsanspruch auch in diesem Falle nicht ausschließt„ Ein etwaiger Übergang des Eigentums der eingebauten Möbel auf den Eigentümer des Hauses würde das zwischen den Parteien bestehende SchuldVerhältnis nicht berühren, c) Das Berufungsgericht hat auch' ohne Irrtum die Erheblichkeit der Mängel festgestellt. Ob dadurch - wie das Berufungsgericht anniramt - die Wertminderung des GesamtWerks 30 jS oder - wie die Revision meint - nur 20,6 $ beträgt, kann dahingestellt bleiben, da auch bei einer Wertminderung von nur etwa 20 # immer noch nicht von unerheblichen Mängeln gesprochen werden könnte. Die Revision rügt in diesem Zusammenhang noch einen angeblichen Widerspruch in der Begründung des Berufungsurteils, wo es auf Seite 6 heißt8 MVieie dieser Türen sind im Furnier und im Schleiflack gerissen*1, während in dem Gutachten des Sachverständigen Oppmar gesagt ist8 "Eine der ] • *K > I fünf Türen ist im Furnier und im Schleiflack gerissen”. Die | Revision übersieht dabei aber, daß die von ihr angeführte Bemängelung des Sachverständigen sich nur auf die Türen der Schrankwand im Nähziramer bezieht und auch der Sachverständige selbst davon ausgeht, daß mehrere Türen des Gesamtwerts Mängel aufweisen. d) 2)ie Klägerin kann sich auch nicht, wie ’die Revision meint, zu dem Ausschluß ihrer Haftung darauf berufen, daß die Möbel in einen Neubau geliefert, worden sind, bei dem mit einer gewissen Feuchtigkeit gerechnet werden muß, und daß die Räume unmittelbar nach dem Einbau der Möbel stark ge- % * * heizt worden sind* -Ersteres war, wie das Berufungsgericht feststellt, der Klägerin bekannt; mit letzterem mußte sie bei einem Neubau rechnen- Sie mußte also auch damit rechnen, daß infolgedessen Rißbildungen im Furnier begünstigt .wurden, Baß sie die Haftung für etwaige dadurch entstehende Mängel ausgeschlossen habe, hat die Klägerin nicht behauptet» e) Bie Klägerin hat unter Beweisantritt vorgetragen, sie habe den Beklagten schon bei der Bestellung darauf hingewiesen, daß Pyramid enmahagoni zur Rißbildung neige; und habe die Anfertigung der Möbel mit diesem Mahagoni nur auf ausdrücklichen Wunsch des Beklagten vorgenommen. Bas Berufungsgericht hat hierzu keine Feststellungen getroffen, da nach seiner Auffassung auch ein. solcher Hinweis die Klägerin noch nicht von ihrer Gewährleistungspflicht hätte be- ♦ freien können, wenn sie diese nicht ausdrücklich insov/eit ausschloß; das sei aber nicht geschehen« Biese Ausführungen lassen keinen Rechtsirttum erkennen. Im übrigen könnte ein solcher Hinweis der Klägerin nur so aufgefasst werden, daß sie dabei lediglich die sich aus der Natur des Pyramidenmahagonis ergebende Neigung zu Haarrißbildungen im Auge hatte, nicht aber Rißbildungen infolge fehlerhafter Verarbeitung des Materials. Dem kann auch nicht, wie die Revision meint, damit begegnet werden, daß dann wenigstens nach Treu und Glauben ein Anspruch auf Wandelung ausgeschlossen seio Beruhten die Rißbildungen auf einer fehlerhaften Verarbeitung des Materials - davon muß auf Grund der Tatsache, daß sie sich unmittelbar nach der Lieferung gezeigt haben, ausgegangen werden - so liegen echte Mängel vor, und es kann dann nicht als ein Widerspruch gegen das eigene Verhalten angesehen werden, wenn' der Beklagte seine ihm nach dem Gesetz zustehenden Rechte in vollem Umfenge geltend macht * f) Zu .Unrecht beruft sich die Revision schließlich darauf, daß der Beklagte im Frühjahr 1953 erklärt habe, er sei nunmehr zufrieden und habe keine Reklamation mehr. Diese Erklärung könnte nur für die bei ihrer Abgabe erkennbaren Fehler gelten« Fehler, die erst nach dieser Erklärung auftraten, wurden davon nicht berührt, 2) Das Berufungsgericht hat auf Grund des festgestellten Sachverhalts das Recht de? Beklagten bejaht, die Wandelung ohne die in § 634 Abs 1 BGB vorgesehene Fristsetzung alsbald zu verlangen« Es nimmt zwar in Abereinstim-mung mit dem Gutachten des Sachverständigen Oppmar an,daß die Mängel beseitigt werden könnten« Der Beklagte brauche sich jedoch nicht auf wiederholte' Nächbesserungsversuche einzulassen, nachdem die Nachbesserung der Fumierschäden an einer Tür des Damenschlafzimmers unstreitig ohne Erfolg geblieben sei« Die hiergegen gerichtete Rüge der Revision ist nicht begründet« Der Ansicht des Berufungsgerichts, daß der Besteller dann, wenn nach einer Nachbesserung der gleiche Mangel erneut auftritt, sich nicht auf eine wiederholte Nachbesserung einzulassen brauche, sondern nunmehr Wandelung ver- 7 _ langen könne (vgl auch OLG Dresden in Seuff Arch 70, 239), ist grundsätzlich beizustimmen« Dieser Grundsatz ist zwar nicht ausdrücklich im Gesetz festgelegt, er ergibt sich aber ohne weiteres aus dem Zweck des Nachbesserungsanspruchs* Der gegenwärtige Pall weist nun die Besonderheit auf, daß nicht allein an dem nachgebesserten Gegenstände derselbe Mangel wiederum aufgetreten ist, sondern daß sich zahlreiche gleichartige und andere Fehler auch an weiteren Stücken des Gesamtwerkes gezeigt haben* Ob in solchem Falle der Besteller, ohne dem Lieferer Gelegenheit zur Mängelbeseitigung zu geben, sofort die Wandelung verlangen kann, hängt nach § 634 Abs 2 BGB davon ab, ob dies durch ein besonderes Interesse des Bestellers‘gerechtfertigt wird* Das Berufungsgericht ist der Ansicht, daß hier dem Beklagten nach Treu und Glauben nicht zugemutet werden könne, noch weiter zuzuwarten und die Gefahr einer nochmaligen erfolglosen Nachbesserung auf sich zu nehmen» Damit hat das Berufungsgericht sinngemäß das in § 634 Abs 2 BGB vorausgesetzte besondere Interesse des Beklagten an alsbaldiger Wandelung bejaht. Diese tatrichterliche Würdigung kann aus Rechtsgründen umso weniger beanstandet werden als die Klägerin in ihrem Schreiben vom 4* August 1952 dem Beklagten ausdrücklich zugesagt hatte: "Beide Ausführungen würden in einem erstklassigen Pyramid-Mahagoni gefertigt und dem Rufe unseres Hauses entsprechend bestens verarbeitet11. Die festgestellten Umstände rechtfertigen es-sonach, dem Beklagten, der durch die mangelhafte Arbeit der Klägerin und ihren ersten erfolglosen Nachbesserungsversuch mit Recht enttäuscht worden ist, ein besonderes Interesse daran zuzubilligen, sich nicht nochmals auf den Versuch einer Nachbesserung einzulassen, sondern sofort die Wandelung des Gesamtwerkes zu verlangen» ~ 8 - 3) Die “Revision ist somit als unbegründet zurückzuweisen, Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO. Grlanzmann Sohfeffler Rietschel Heimann-iProjjfieL ferbel _ I