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BGH · VII ZR 272/04

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VII ZR 272/04

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. Die Beklagte wird, nachdem sie die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 24. Zivilsenats des Kammergerichts vom 18.

Zitierte Normen: § 565 ZPO
14BerlinDressierSafariWiebelBaunerAz

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
VII ZR 272/04
vom 14. April 2005 in dem Rechtsstreit
KG Berlin - Az. 24 U 311/03 vom 18.10.2004; LG Berlin - Az. 30 0 372/03 vom 27.10.2003;
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. April 2005 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Dressier, die Richter Dr. Wiebel, Prof. Dr. Kniffka, Bauner und die Richterin Safari Chabestari
 beschlossen:
Die Beklagte wird, nachdem sie die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 24. Zivilsenats des Kammergerichts vom 18. Oktober 2004 zurückgenommen hat, dieses Rechtsmittels für verlustig erklärt.
Die Kosten der Nichtzulassungsbeschwerde werden ihr auferlegt (entsprechend §§ 565, 516 Abs. 3 ZPO).
Streitwert: 26.419,87 €
Dressier	Wiebel	Kniffka
 Bauner
Safari Chabestari