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BGH · VII ZR 272/01

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VII ZR 272/01

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 27. März 2003 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Dressier und die Richter Hausmann, Dr. Kuffer, Prof. Der Senat hat durch Versäumnisurteil vom 27.

Zitierte Normen: § 345 ZPO
27EinspruchMärzRechtZPOVersäumnisurteilKlägerin

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
VII ZR 272/01	IM NAMEN DES VOLKES Zweites Versäumnisurteil Verkündet am: 27. März 2003 Heinzei mann, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
	in dem Rechtsstreit
 Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 27. März 2003 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Dressier und die Richter Hausmann, Dr. Kuffer, Prof. Dr. Kniffka und Bauner
 für Recht erkannt:
Der Einspruch der Klägerin gegen das Versäumnisurteil des Senats vom 27. Juni 2002 wird verworfen.
Die Klägerin trägt die weiteren Kosten des Verfahrens.
Von Rechts wegen
 Entscheidunqsaründe:
Der Senat hat durch Versäumnisurteil vom 27. Juni 2002 die Klage abgewiesen. Die Klägerin hat rechtzeitig Einspruch eingelegt. Sie ist im Termin vom 27. März 2003 trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht erschienen. Der Einspruch war gemäß § 345 ZPO zu verwerfen.
-3 -
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.
Dressier
 Hausmann
Kniffka
 Bauner
Kuffer