Im übrigen hat es die Klage abgewiesen und den Wert der Beschwer für den Kläger auf 120.000 DM, für den Beklagten auf 40.000 EM festgesetzt. a) Er hat - erstens - behauptet, daß er bei pflichtgemäßer Belehrung durch den Beklagten das Baugrundstück nicht erworben und dafür auch nicht einen überhöhten Kaufpreis gezahlt haben würde (GA 72). b) Er hat - zweitens - geltend gemacht, daß der Beklagte nach dem Kauf des Grundstücks unnütze Maßnahmen veranlaßt und vergebliche Kosten verursacht habe (GA 73). Hierzu hat das Berufungsgericht die vorerwähnte Feststellung getroffen und dabei als schadensverursachende Ereignisse den Abriß der Gebäude, die Aufträge für die technische Planung der Sanitär-, Heizungsund Elektroanlagen sowie die Umplanung des Gebäudes im Frühjahr 1982 angeführt (BU 9). 3. Zum Substanzwert der alten Gebäude hat der Kläger auf die bei den Bauakten befindlichen Lichtbilder verwiesen (GA 74). Damit hat der Kläger zu dem zweiten Schadenskomplex einen Gesamtschaden von rund 355.000 DM Unter Berücksichtigung des Umstandes, daß der Beklagte hiervon nur zur Hälfte ersatzpflichtig sein soll, und eines Abschlags von etwa 20 vom Hundert dafür, daß hier nicht ein Leistungs-, sondern ein Fest-stellungsurteil ergangen ist, schätzt der Senat die Beschwer des Beklagten durch dieses Urteil mithin auf rund 140.000 DM.
BUNDESGERICHTSHOF VII ZR 271/si BESCHLUSS in Sachen des Architekten Dipl.-Ing. Robert A. Am Beklagten, Berufungsbeklagten und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigtes Rechtsanwälte Dres. und ■■■? - gegen den Heimleiter Waldemar S< straße( Kläger, Berufungskläger und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigte II. Instanz: Rechtsanwälte Dr. Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. November 1983 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Girisch sowie die Richter Doerry, Obenhaus, Dr. Walchshöfer und Quack beschlossen: Auf den Antrag des Beklagten wird dessen Beschwer durch das Urteil des 15. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 23. Juni 1983 anderweit auf 140.000 DM festgesetzt. Gründe : Das Berufungsgericht hat in seinem Urteil festgestellt, der Beklagte sei verpflichtet, dem Kläger allen Schaden zur Hälfte zu ersetzen, den dieser dadurch erlitten hat und in Zukunft erleiden wird, daß der Beklagte den zwischen den Parteien bestehenden Architektenvertrag im Zusammenhang mit der geplanten Bebauung des Grundstücks Flur ®, Flur- stücke 05/1 und®6/l - neue Bezeichnung Flur®, Flurstücke ®7 und®8 - mit einem Altenpflegeheim schlecht erfüllt habe. Im übrigen hat es die Klage abgewiesen und den Wert der Beschwer für den Kläger auf 120.000 DM, für den Beklagten auf 40.000 EM festgesetzt. Gegen die Festsetzung seiner Beschwer wendet sich der Beklagte zu Recht. 1. Der Kläger hat seine Feststellungsklage auf zwei verschiedene Schadenskomplexe gestützt: a) Er hat - erstens - behauptet, daß er bei pflichtgemäßer Belehrung durch den Beklagten das Baugrundstück nicht erworben und dafür auch nicht einen überhöhten Kaufpreis gezahlt haben würde (GA 72). Insoweit ist seine Klage von den VorInstanzen abgewiesen worden. b) Er hat - zweitens - geltend gemacht, daß der Beklagte nach dem Kauf des Grundstücks unnütze Maßnahmen veranlaßt und vergebliche Kosten verursacht habe (GA 73). So sei die auf dem Grundstück stehende Gaststätte, die Jedenfalls im vorderen Gebäudekomplex noch eine recht stattliche Bausubstanz gehabt habe und auch heute noch als Gaststätte hätte genutzt werden können, abgerissen worden. Zur Anfertigung der für den Bauantrag erforderlichen Unterlagen habe er erhebliche Mittel aufwenden müssen (GA 74). Hierzu hat das Berufungsgericht die vorerwähnte Feststellung getroffen und dabei als schadensverursachende Ereignisse den Abriß der Gebäude, die Aufträge für die technische Planung der Sanitär-, Heizungsund Elektroanlagen sowie die Umplanung des Gebäudes im Frühjahr 1982 angeführt (BU 9). 2. Zum Umfang der ihm entstandenen Aufwendungen hat der Kläger folgende Angaben gemacht: a) Als Architektenhonorar habe er dem Beklagten allein schon rund 55.000 EM gezahlt (GA 74). b) Die Bauakten des Landkreises Cuxhaven, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind (GA 38), ergeben ferner, daß der Kläger in seinem Schreiben vom 27. April 1981 folgende Unkosten behauptet hat: für die statische Berechnung nach der ursprünglichen Planung für die Ausarbeitung der Haustechnik (Sanitär-, Heizungsund Elektro-Insta-lation) nach der ursprünglichen Planung für den Abbruch der alten Gebäude für die statische Berechnung nach der zweiten Planung für die Ausarbeitung der Haustechnik nach der zweiten Planung 48.000 DM, 20.000 DM, 14.000 DM, 48.000 DM, 20.000 DM. 150.000 DM. 3. Zum Substanzwert der alten Gebäude hat der Kläger auf die bei den Bauakten befindlichen Lichtbilder verwiesen (GA 74). Mit Rücksicht auf den daraus ersichtlichen Bauzustand und den vom Kläger gezahlten Gesamtkaufpreis von 272.080 DM (GA 4) schätzt der Senat diesen Wert auf rund 150.000 DM. 4. Damit hat der Kläger zu dem zweiten Schadenskomplex einen Gesamtschaden von rund 355.000 DM behauptet. Unter Berücksichtigung des Umstandes, daß der Beklagte hiervon nur zur Hälfte ersatzpflichtig sein soll, und eines Abschlags von etwa 20 vom Hundert dafür, * daß hier nicht ein Leistungs-, sondern ein Fest-stellungsurteil ergangen ist, schätzt der Senat die Beschwer des Beklagten durch dieses Urteil mithin auf rund 140.000 DM. Girisch Doerry