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BGH

Gericht: BGH

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 6« April 1967 unter Mitwirkung des Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofs Glanzmann und der Bundesrichter Rietschel, Erbel, Dr. Vogt und Dr. Finke für Recht erkannt: Straße kaufen werde, auch die Bearbeitung dieses Projekts nach der Gebührenordnung für Architekten (Bauklasse IV) übernehmen und auf das Gesamthonorar einschließlich Bauleitung einen Preisnachlaß von 20 # gewähren sollte. Die Zeichnungen des Klägers begründeten auch noch nicht einen Anspruch auf die Teilgebühr nach § 19 Abs. 1 a GOA. Das Kammergericht hat die Berufung des Beklagten zurückgewiesen und auf die Anschlußberufung des Klägers den Beklagten zur Zahlung von 18 097,53 DM nebst Zinsen verurteilt. Der Kläger habe die den wechselnden Vorstellungen des Beklagten entsprechenden und von diesem verlangten 6 verschiedenen Pläne nebst Kostenschätzungen angefertigt und sie dem Beklagten auch mündlich erläutert« Verhandelt mit den zuständigen Behörden über die Genehmigungo-fähigkeit habe er hinsichtlich des 1« Vorentwurfs, bezüglich der weiteren Vorentwürfe dagegen gar nicht oder nur in beschränktem Umfang. Der Beklagte habe aber auch nicht die vollen in § 19 Abs, 1 a GOA aufgeführten, unter dem Begriff "Vorentwurf" zusammengefaßten Leistungen vom Kläger verlangt, denn es sei noch nicht um die Bebauung der Grundstücke gegangen. Auf schriftliche Erläuterungsberichte und vorherige Verhandlungen über die Genehmigungu-fähigkeit der verschiedenen Pläne habe er keinen Wert gelegt« Als Unterlagen für Finanzierungsverhandlungen hätten die Zeichnungen mit Kostenschätzungen aber ihren Zweck erfüllt. Die sich demnach bei der vereinbarten Bauklasse IV und den für die verschiedenen Projekte unter den Parteien nicht mehr streitigen Kostenanschlagssummen (§ 5 GOA) ergebende Gesamtgebühr hat es auf 22 621,91 DM berechnet. Die Minderleistung des Klägers, die darin besteht, daß er nicht mit den Baubehörden über die Genehmigungsfähigkeit aller Projekte sowie die erforderlich gewesenen Ausnahmegenehmigungen verhandelt und daß er keine schriftlichen Erläuterungsberichte angefertigt hat, hat es gegenüber den in § 19 Abs. 1 GOA als "Vorentwurf" zusammengefaßten Leistungen gemäß § 287 ZPO auf 20 # geschätzt und demgemäß dem Kläger für 3eine gesamte Leistung 18 097,53 DM zuerkannt. 1.) Das Berufungsgericht hat die Anforderungen, die in § 19 Abs. 1 a GOA an die als "Vorentwurf" zusammengefaßten Leistungen zu stellen sind, nicht verkannt. Es stellt fest, daß der Kläger nicht, wie in § 19 Abs. 1 a GOA vorgesehen, mit den behördlichen Stellen über die Genehmigungsfähigkeit sämtlicher Projekte verhandelt hat. 2.) Es trifft zu, daß sich das Berufungsgericht im angefochtenen Urteil nicht mit dem von ihm eingeholten Gutachten des Prof. über die an eihen Vorentwurf im Sinne des § 19 Abo. 1 a GOA zu stellenden Anforderungen brauchte es aber in Anbetracht dessen, daß die vom Beklagten verlangten Zeichnungen noch nicht unmittelbar auf die Bebauung des Grundstücks zielten, nicht einzugehen* Der erste Plan sollte lediglich dem Beklagten die Verhandlungen und seine Entschließung Uber den Kauf des Grundstücks erleichtern* Diesen begrenzten Zweck haben nach der Feststellung des Berufungsgerichts die vom Kläger angeführten Zeichnungen erfüllt* Daß zur Probe zeichnerische Lösungen der wesentlichen Teile der verschiedenen Bauaufgaben für die Entschließung Uber die Gestaltung des vorgesehenen Bauwerks und die Finanzierungsverhandlungen auch erforderlich waren, leuchtet ein. Daß die Auskünfte der Baubehörden erst 6-7 Jahre nach der Anfertigung der Pläne eingeholt worden sind und inzwischen eine neue Bauordnung für Berlin in Kraft getreten war, steht der Feststellung des Berufungsgerichts, Straße sei ’*ihrem Y/ortlaut nach” ein umfassender Architektenvertrag» Daraus leitet es aber nichts zu Lasten des Beklagten ab, vielmehr legt es die Vereinbarung dahin aus, daß der Kläger zunächst nur die zur Verhandlung über die Finanzierung erforderlichen Unterlagen habe beschaffen sollen» 7») Die in der Revisionsbegründung (Bl. 10 unter 3.) genannten Schriftsätze des Beklagten enthalten nicht die Behauptung, der Kläger habe auch die Verhandlungen mit Kreditgebern übernommen. Aus dem Schreiben des Klägers vom 9» Juli 1957 an den Senator für Wirtschaft und Kredit ergibt sich ebenfalls hierfür nichts. 8.) Die Vorentwürfe des Klägers dienten gerade auch den Verhandlungen darüber, ob die vom Beklagten vorgesehenen Projekte rentabel gestaltet werden konnten. September 1962 (Bl« 5) sowohl seinem Inhalt nach als auch deshalb dem Berufungsgericht keinen Anlaß, weil der Beklagte im Berufungsverfahren daraus nichts hergeleitet hat. Einmal sei im 4« Vorentwurf das Grundstück Straße 0 in die Bebauung einbezogen v/orden, zu dem anderen zeigten die vom Senator für Bau- und Wohnungswesen überreichten Plan-ausschnitte eine recht unterschiedliche Bebauung mit verschiedenen Fluchtlinien. 110) Das Berufungsgericht stellt fest, daß dem Beklagten alle Zeichnungen mündlich erläutert worden 3indo Die Revision legt nicht dar, daß der Beklagte sich damit nicht zufrieden gegeben und für seine Verhandlungen schriftliche Erläuterungsberichte verlangt habe. Dezember 1956 hält das Berufungsgericht nicht für gegeben, weil dieser nur bei Erbringung der gesamten Architektenleistungen durch den Kläger vorgesehen gewesen sei. ) Der Beklagte hat die Einrede der Verjährung nur gegenüber einer die anfängliche Klageforderung von 23 475,11 DM übersteigenden Forderung, deren sich der Kläger berühmt hatte, erhoben (Schriftsatz vom 29» Dezember I960 (Bl. 3))» Da der Beklagte die hinsichtlich der weitergehenden Forderung erhobene Feststellungswiderklage nicht mehr weiter verfolgt hat, hatte das Berufungsgericht keinen Anlaß, auf die Einrede der Verjährung im angefochtenen Urteil einzugehen.

Zitierte Normen: § 139 ZPO
GrundstückVorentwurfProjektStraßeGOABerufungsgerichtKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

2070 089
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
VII 2R 271/64
URTEIL
Verkündet am
6. April 1967 Jodas, Justizangestelltei als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
 des
ufmanns Iwan 0
- Prozeßbevollmächtigter:
Beklagten, Berufungsklägers, Anschlußberufungsbeklagten und Revisionsklägers,
 Rechtsanwalt Br.
gegen
 den Architekten Regierungsbaumeister a.B. Gerhard
 Platz 0,
- Prozeßbevollmächtigte:
Kläger, Berufungsbeklagten, Anschlußberufungsklägers und Revisionsbeklagten,
 Rechtsanwälte Prof, und Br.
2
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 6« April 1967 unter Mitwirkung des Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofs Glanzmann und der Bundesrichter Rietschel, Erbel,
 Dr. Vogt und Dr. Finke
 für Recht erkannt:
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 7» Zivilsenats des Kammergerichts vom 9» Juni 1964 wird zurückgewieseno
 Der Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Im Jahre 1956 trug sich der Beklagte mit der Absicht, das Grundstück Berlin-Schöneberg,
 JpP^0Kcke	Straße # zu erwerben und zu
 bebauen» Er hatte damals den Kläger bereits mit einem großen Bauvorhaben in Berlin-Spandau beauftragt. In dem Vertrag vom 28. Dezember 1956 über das Spandauer Projekt vereinbarten die Parteien, daß der Kläger, falls der Beklagte das Grundstück	Ecke	B^PH
Straße kaufen werde, auch die Bearbeitung dieses Projekts nach der Gebührenordnung für Architekten (Bauklasse IV) übernehmen und auf das Gesamthonorar einschließlich Bauleitung einen Preisnachlaß von 20 # gewähren sollte.
 
Schon im Oktober/November 1956 hatte der Kläger auf Veranlassung des Beklagten eine Zeichnung angeier-tigt, die er "Vorentwurf für ein BUrohaus am
 nannte (1. Vorentwurf). Der Beklagte erwarb dann das Grundstück. Unter dem 19» Juni 1957 entwarf der Kläger einen Satz Zeichnungen für einen "Hotelentwurf
 Ecke	Straße". Hierin war
 auch das erst später vom Beklagten erworbene Grundstück	Straße	0	einbezogen	(2.	Vorentwurf)»
In der Folgezeit fertigte der Kläger noch weitere Pläne, so mit Datum vom 20. August 1957 für ein Geschäftsund 7/ohnhaus auf dem Grundstück	Ecke	B(
 Straße 0(3. Vorentwurf), ohne Datumsangabe den sogenannten 4. Vorentwurf für ein Geschäftsund Wohnhaus unter Einbeziehung des Grundstücks	Straße	#,	ferner
 unter dem 16. September 1957 den sogenannten 5. Vorentwurf ebenfalls für ein Geschäftsund Wohnhaus und schließlich mit Datum vom 29. Januar 1958 den sogenannten 6. Vorentwurf für ein Bürogebäude, das nur die Grundstücke V/J
Straße 0 betraf.
In einem sich anschließenden Schriftv/echsel teilte der Beklagte dem Kläger im Brief vom 24. April 1958 mit, er sehe sich gezwungen, einen anderen Architekten aufzu-suchen, der Kläger möge ihm die entstandenen Kosten rnit-teilen, damit er, der Beklagte, sie bei den weiteren Kosten einkalkulieren könne.
In seiner Rechnung vom 9. Dezember 1959 verlangte der Kläger für 6 Vorentwürfe gemäß § 19 Abs. 1 GÖA insgesamt 23 475,11 DM. Für den 2. Vorentwurf als den umfassendsten berechnete er nach § 11 GOA 10 #, für die übrigen Vorentvnirfe je 5 % der Gesamtgebühr. Den von ihm
 eingeklagten 3etrag von 23 475,11 DM nebst Zinsen hat er im Verlauf des Rechtsstreits auf 23 458,27 DM ermäßigte
 Der Beklagte hat bestritten, den Kläger mit der Anfertigung von Vorentwürfen beauftragt zu haben* Man habe vorerst nur gemeinsam die Bebauungsfähigkeit des Grundstücks ermitteln wollen. Die Zeichnungen des Klägers begründeten auch noch nicht einen Anspruch auf die Teilgebühr nach § 19 Abs. 1 a GOA.
Das Landgericht hat der Klage in Höhe von 17 797,61 DM neb3t Zinsen stattgegeben; für den 4» und 6. Vorentwurf hat es dem Kläger ein Honorar versagt. Das Kammergericht hat die Berufung des Beklagten zurückgewiesen und auf die Anschlußberufung des Klägers den Beklagten zur Zahlung von 18 097,53 DM nebst Zinsen verurteilt.
Mit seiner Revision erstrebt der Beklagte die Abweisung der Klage, soweit ihr stattgegeben worden ist.
Der Kläger bittet, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe:
Das Kammergericht legt die in dem Vertrag vom 28. Dezember 1956 bezüglich des Bauvorhabens W(
Ecke	Straße	getroffene	Vereinbarung	da-
hin aus, daß der Kläger zunächst nur die Architektenleistungen erbringen sollte, die als Unterlagen für die Finanzierungsverhandlungen mit Kreditinstituten und mit-
 
finanzierenden Mietinteressenten benötigt wurden. Die Anfei'tigung der hierfür erforderlichen Unterlagen habe dem Kläger nach §§ 631, 632 BGB aber auch vergütet werden sollen«
Bei Vertragsschluß hätten die Parteien noch keine bestimmte Vorstellung von dem zu errichtenden Bauwerk gehabt« Der Bau habe rentabel sein sollen und finanziert werden können« Die Vorstellungen des Beklagten hätten geschwankt zwischen einem Bürohaus, einem Hotel, einen Geschäftsund Wohnhaus und wieder einem Bürogebäude«
Der Kläger habe die den wechselnden Vorstellungen des Beklagten entsprechenden und von diesem verlangten 6 verschiedenen Pläne nebst Kostenschätzungen angefertigt und sie dem Beklagten auch mündlich erläutert« Verhandelt mit den zuständigen Behörden über die Genehmigungo-fähigkeit habe er hinsichtlich des 1« Vorentwurfs, bezüglich der weiteren Vorentwürfe dagegen gar nicht oder nur in beschränktem Umfang. Der Beklagte habe aber auch nicht die vollen in § 19 Abs, 1 a GOA aufgeführten, unter dem Begriff "Vorentwurf" zusammengefaßten Leistungen vom Kläger verlangt, denn es sei noch nicht um die Bebauung der Grundstücke gegangen. Auf schriftliche Erläuterungsberichte und vorherige Verhandlungen über die Genehmigungu-fähigkeit der verschiedenen Pläne habe er keinen Wert gelegt« Als Unterlagen für Finanzierungsverhandlungen hätten die Zeichnungen mit Kostenschätzungen aber ihren Zweck erfüllt. Die verschiedenen Projekte seien, wenngleich mit Ausnahmegenehmigungen, die laut Auskunft der Baubehörden erteilt worden wären, durchführbar gewesen.
 
Das Kammergericht hat im 2. "Vorentwurf" den umfassendsten i.S. des § 11 GOA erblickt und hierfür die Teilgebühr aus § 19 Abs» 1 a GOA, für die übrigen Entwürfe gemäß § 11 GOA je die halbe Teilgebühr des § 19 Abs. 1 a GOA angesetzt. Die sich demnach bei der vereinbarten Bauklasse IV und den für die verschiedenen Projekte unter den Parteien nicht mehr streitigen Kostenanschlagssummen (§ 5 GOA) ergebende Gesamtgebühr hat es auf 22 621,91 DM berechnet. Die Minderleistung des Klägers, die darin besteht, daß er nicht mit den Baubehörden über die Genehmigungsfähigkeit aller Projekte sowie die erforderlich gewesenen Ausnahmegenehmigungen verhandelt und daß er keine schriftlichen Erläuterungsberichte angefertigt hat, hat es gegenüber den in § 19 Abs. 1 GOA als "Vorentwurf" zusammengefaßten Leistungen gemäß § 287 ZPO auf 20 # geschätzt und demgemäß dem Kläger für 3eine gesamte Leistung 18 097,53 DM zuerkannt.
Die Angriffe der Revision gegen diese Ausführungen haben keinen Erfolg.
1.) Das Berufungsgericht hat die Anforderungen, die in § 19 Abs. 1 a GOA an die als "Vorentwurf" zusammengefaßten Leistungen zu stellen sind, nicht verkannt. Es stellt fest, daß der Kläger nicht, wie in § 19 Abs. 1 a GOA vorgesehen, mit den behördlichen Stellen über die Genehmigungsfähigkeit sämtlicher Projekte verhandelt hat. Gerade deshalb und weil er keine schriftlichen Erläuterungsberichte angefertigt hat, setzt es 20 $» von den sich aus §§ 19 Abs. 1 a, 11 GOA ergebenden Ausgangsforderungen ab.
2.) Es trifft zu, daß sich das Berufungsgericht im angefochtenen Urteil nicht mit dem von ihm eingeholten Gutachten des Prof. Enderlein befaßt. Auf dessen Ausführungen
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über die an eihen Vorentwurf im Sinne des § 19 Abo. 1 a GOA zu stellenden Anforderungen brauchte es aber in Anbetracht dessen, daß die vom Beklagten verlangten Zeichnungen noch nicht unmittelbar auf die Bebauung des Grundstücks zielten, nicht einzugehen* Der erste Plan sollte lediglich dem Beklagten die Verhandlungen und seine Entschließung Uber den Kauf des Grundstücks erleichtern*
Die weiteren Pläne sollten die B’inanzierungsverhandlungen ermöglichen. Welchem Zweck das ins Auge gefaßte Bauwerk dienen und wie es einmal gestaltet v/erden konnte, wollte der Beklagte gerade anhand der Pläne des Klägers überlegen. Diesen begrenzten Zweck haben nach der Feststellung des Berufungsgerichts die vom Kläger angeführten Zeichnungen erfüllt* Daß zur Probe zeichnerische Lösungen der wesentlichen Teile der verschiedenen Bauaufgaben für die Entschließung Uber die Gestaltung des vorgesehenen Bauwerks und die Finanzierungsverhandlungen auch erforderlich waren, leuchtet ein. Weitere der in § 19 Abs* 1 GOA aufgeführten Architektenleistungen verlangt der Kläger nicht vergütet.
3.) Die vom Kläger entworfenen Projekte hätten genehmigt werden können. Das stellt das Berufungsgericht (BU S. 14) anhand der Auskünfte der zuständigen Baubehörden fest. Die von der Revision vermißten Lagepläne, die den Beklagten weitere Kosten verursacht hätten, wären ausweislich der Auskunft des Bezirksamts Schöneberg vom 27. Dezember 1962 bei den Verhandlungen über die Genehmigungsfähigkeit nicht erforderlich gewesen.
Daß die Auskünfte der Baubehörden erst 6-7 Jahre nach der Anfertigung der Pläne eingeholt worden sind und inzwischen eine neue Bauordnung für Berlin in Kraft getreten war, steht der Feststellung des Berufungsgerichts,
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die Pläne des Klägers hätten genehmigt werden können, nicht entgegen» Die Auskunft des Senators für Bau-und V/ohnwesen vom 17» April 1966 stellt ausdrücklich auf die Regelung in der Bauordnung vom Jahre 1929 ab» Zudem hat auch der Beklagte im Schriftsatz vom 11» Juni 1961 (Bl» 6) selbst behauptet, die Berliner Baubehörden hätten bereits in den Jahren 1956/57 auch nach der erst später in Kraft getretenen neuen Bauordnung entschieden» In Anbetracht der Auskunft des übergeordneten Senators für das Bauwesen brauchte das Berufungsgericht den Baurat und den Rechtsanwalt Dr»	nicht	darüber zu
 vernehmen, wie B^f^die Genehmigungsfähigkeit ursprünglich beurteilt hatte»
4») Den in der Revisionsbegründung (S. 8) angeführten Schriftsätzen ist nicht die unter Beweis gestellte Behauptung des Beklagten zu entnehmen, er habe mit dem Kläger vereinbart, dieser solle vor jeder Ausarbeitung die Genehmigungsfähigkeit des betreffenden Projekts mit dem Baurat	erörtern»	Zudem	würde auch eine solche
 Unterlassung nicht der Feststellung des Berufungsgerichts entgegenstehen, daß die Projekte nach den eingeholten Auskünften der Baubehörden hätten genehmigt werden können»
5») Das Berufungsgericht sagt zwar (BU S» 7), die in dem Vertrag vom 28. Dezember 1956 enthaltene Vereinbarung über das Bauvorhaben	Ecke	B{
Straße sei ’*ihrem Y/ortlaut nach” ein umfassender Architektenvertrag» Daraus leitet es aber nichts zu Lasten des Beklagten ab, vielmehr legt es die Vereinbarung dahin aus, daß der Kläger zunächst nur die zur Verhandlung über die Finanzierung erforderlichen Unterlagen habe beschaffen sollen»
 
6.) Die von der Revision genannten Schreiben des Klägers vom 30. Januar und 6. Mai 1958 an den Beklagten stehen rait der Feststellung des Berufungsgerichts, der Kläger habe auf Y/unsch des Beklagten mehrere verschiedene Bebauungsvorschläge entv/orfen, nicht in Widerspruch. Das gleiche gilt für die Schreiben des Beklagten vom 31. Januar und 24. April 1958 an den Kläger.
7») Die in der Revisionsbegründung (Bl. 10 unter 3.) genannten Schriftsätze des Beklagten enthalten nicht die Behauptung, der Kläger habe auch die Verhandlungen mit Kreditgebern übernommen. Aus dem Schreiben des Klägers vom 9» Juli 1957 an den Senator für Wirtschaft und Kredit ergibt sich ebenfalls hierfür nichts. Auch der Senatsdirektor Bu^^^ hat das nicht bekundet. Auf die Folgerungen, die die Revision an die nach ihrer Ansicht vom Kläger nicht erfüllte Verpflichtung, die Finanzierung zu vermitteln, knüpft, braucht deshalb nicht eingegangen zu werden. Die Feststellung des Berufungsgerichts, der Beklagte habe vom Kläger die in Auftrag gegebenen Leistungen erhalten, greift die Revision somit zu Unrecht an.
8.) Die Vorentwürfe des Klägers dienten gerade auch den Verhandlungen darüber, ob die vom Beklagten vorgesehenen Projekte rentabel gestaltet werden konnten. Zu Unrecht macht deswegen die Revision geltend, die Leistungen seien wertlos, weil die Projekte nicht die Zustimmung der Kreditgeber gefunden hätten. -Warum es darauf ankommen soll, ob der Kläger den Finanzberater K^^ des Klägers gekannt hat, führt die Revision nicht aus. Den Finanzberater K^^ zu vernehmen, hat der Beklagte nicht beantragt. Den Beklagten zu befragen (§ 139 ZPO), ob er dessen
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Vernehmung v/Unsche, gab der Schriftsatz vom 25. September 1962 (Bl« 5) sowohl seinem Inhalt nach als auch deshalb dem Berufungsgericht keinen Anlaß, weil der Beklagte im Berufungsverfahren daraus nichts hergeleitet hat.
9«) Der Senatsdirektor Bu^|^ hat als Zeuge nicht bekundet, daß allein der Kläger das Hotelprojekt angeregt habe. Selbst wenn es so wäre, würde daraus nichts zugunsten des Beklagten folgern, denn auch ein dahingehender Vorschlag des Klägers hätte sich im Rahmen der Prüfung gehalten, wie das Grundstück zweckmäßigerweise bebaut v/erden konnte.
10.) Bas Landgericht hat mit dem Sachverständigen Bo^ den 4« Vorentwurf gegenüber dem 3« Vorentwurf als nicht "nach grundsätzlich verschiedenen Anforderungen gefertigt" angesehen (§ 11 GOA). Nach Ansicht des Berufungsgerichts entsprechen jedoch beide Entwürfe grundsätzlich verschiedenen Anforderungen. Einmal sei im 4« Vorentwurf das Grundstück	Straße	0	in	die
 Bebauung einbezogen v/orden, zu dem anderen zeigten die vom Senator für Bau- und Wohnungswesen überreichten Plan-ausschnitte eine recht unterschiedliche Bebauung mit verschiedenen Fluchtlinien.
Biese Ansicht des Berufungsgerichts ist rechtlich nicht zu beanstanden. Ber 4« Vorentwurf unterscheidet sich vom 3« Vorentwurf nicht nur dadurch, daß auch das Grundstück	Straße 0 bebaut v/erden sollte,
 vielmehr weichen beide Vorentwürfe strukturell voneinander ab. Sie unterscheiden sich im Grundriß, in der Aufgliederung der Räume und namentlich nach der Lage des Treppenhauses mit den sich daraus ergebenden Folgen, aber auch in der Gestaltung der Fassaden.
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110) Das Berufungsgericht stellt fest, daß dem Beklagten alle Zeichnungen mündlich erläutert worden 3indo Die Revision legt nicht dar, daß der Beklagte sich damit nicht zufrieden gegeben und für seine Verhandlungen schriftliche Erläuterungsberichte verlangt habe. Das Pehlen schriftlicher Erläuterungsberichte hat das Berufungsgericht (BU S. 17) mit dem 20 $igen Abstrich von den Gebühren der §§ 19 Abs. 1 a, 11 GOA berücksichtigt.
12.	) Die Voraussetzungen eines weiteren Abzugs von 20 $ gemäß der Vereinbarung vom 28. Dezember 1956 hält das Berufungsgericht nicht für gegeben, weil dieser nur bei Erbringung der gesamten Architektenleistungen durch den Kläger vorgesehen gewesen sei.
Diese Auslegung des Tatrichters bindet das Revisionsgericht . Sie liegt auch nach dem Wortlaut der Vereinbarung ("20 auf das Gesamthonorar einschließlich Bauleitung") nahe.
13.	) Der Beklagte hat die Einrede der Verjährung nur gegenüber einer die anfängliche Klageforderung von 23 475,11 DM übersteigenden Forderung, deren sich der Kläger berühmt hatte, erhoben (Schriftsatz vom 29» Dezember I960 (Bl. 3))» Da der Beklagte die hinsichtlich der weitergehenden Forderung erhobene Feststellungswiderklage nicht mehr weiter verfolgt hat, hatte das Berufungsgericht keinen Anlaß, auf die Einrede der Verjährung im angefochtenen Urteil einzugehen. Übrigens verjährt der Anspruch auf das Architektenhonorar in 30 Jahren, wenn, was hier zutrifft, der Vertrag entsprechend der Entscheidung in BGHZ 31, 224 als Werkvertrag anzusehen ist (BGHZ 45, 223)«
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Nach § 97 ZPO hat der Beklagte die Kosten seiner unbegründeten Revision zu tragen»
Glanzmann	Rietschel	Erbel
 Vogt
Pinke
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