Die Kläger sind der Ansicht, dass sie für ihre Tätigkeit von der Beklagten insgesamt 15 655 DM zu beanspruchen haben, weil diese ihre Vorarbeiten bei der Kreditbeschaffung und der Wiederherstellung der Häuser verwendet habe. Das Kammergericht hat auf die Berufung der Kläger die Klage dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt und die Sache zur Entscheidung über die Höhe des Anspruchs und Uber die Widerklage an das Landgericht zurückverwiesen. 1.) Die rechtliche Grundlage für den von den Klägern geltend gemachten Honoraranspruch hat das Kammergericht in der zwischen dem Kläger M^HBl und der Beklagten getroffenen Vereinbarung erblickt, in die der Kläger nachträglich mit eingetreten ist, deren Inhalt sich aus dem Bestätigungsschreiben der Beklagten vom 31• August 1931 ergibt und die später auch auf die. Bas Kammergericht hat diese Vereinbarung wie folgt ausgelegt} Die Kläger hatten den Auftrag, alle Leistungen zu erbringen, die erforderlich waren, um den zur Wiederherstellung der vier Häuser von der Beklagten erstrebten Kredit zu beschaffen. Die Kläger sollten zunächst unentgeltlich tätig sein und, falls die Beklagte keinen Kredit erhielt, auch endgültig für ihre (Tätigkeit keine Vergütung zu beanspruchen haben* Würde aber ein Kredit auf Grund der Vorarbeiten der Kläger erlangt, wobei es genügte, dass die Vorarbeiten bei der Beantragung des Kredits verwertet wurden, so sollte die Beklagte verpflich tet sein, mit den Klägern eine Vereinbarung über die Höhe ihrer Gebühren 'Su''treffen; kam sie nicht zustande, so sollte die Beklagte gemäss §§ 631, 632 BGB die übliche« Vergütung für die erbrachten Leistungen entrichten« Die Vereinbarung über die unentgeltliche Ausarbeitung des Kreditantrags sollte demnach, so führt das Berufungsge- Bie Revision führt aus, das Kammergericht habe sowohl den auf § 19 Abs 3 GOA gestützten Anspruch als auch den Anspruch auf Vergütung für die Mitwirkung der Kläger bei der Finanzierung (§ 3 GOA) getrennt prüfen müssen und ein Grundurteil nur erlassen.dürfen, wenn es jeden der beiden auf verschiedener rechtlicher Grundlage beruhenden Ansprüche dem Grunde nach für gerechtfertigt gehalten habe. Kläger nur einen Klageanspruch geltend me hen, hämlich den Anspruch auf die Vergütung für ihre, zu dem Zwecke der Kreditbeschaffung geleisteten Arbeiten. So hat auch das Kammergerieht das Klagebegehren rechtlich aufgefassto Wenn auch die Kläger die Vergütung für die von ihnen zunächst unentgeltlich Übernommenen Vorarbeiten deshalb zu beanspruchen haben, weil die Beklagte diese„Arbeiten später sowohl zur Beschaffung des Kredits als auch bei der Wiederherstellung der Häuser verwandt hat, so handelt es 4o) Bas Kammergericht hat festgestellt, dass die Beklagte die von den Klägern angefertigten Zeichnungen für die geplante Wiederherstellung der Häuser mit' ihrem Kreditgesuch der Hypothekenbank eingereicht hat. tan haben, so durfte die, Beklagte, wie das Kammergericht mit Recht ausführt, die.geistige Arbeit der Kläger noch nicht deshalb unentgeltlich verwerten, weil, sie, ohne anzugeben, wofür sie die alten Zeichnungen benötigte, diese von den Klägern vergeblich zurückverlangt hatte. Überdies hat das Kammergericht festgestellt, dass der für die Kreditbewilligüng mit entscheidende Umfang der auszuführenden Wiederherstellungsarbeiten nicht aus den alten, sondern nur aus den von den Klägern neu angefertigten Zeichnungen zu ersehen war. Auf das Beweiserbieten der Beklagten, sie habe von den Klägern die alten Zeichnungen zurUckverlangt <§ 286 ZBO), brauchte das Kammergericht demnach nicht einzugehen * 5«) Hat sich die Beklagte, wie ausgeführt, bei der Kreditaufnahme der Zeichnungen der Kläger bedient, so ist schon damit nach der Auslegung, die das Kammergericht der mit dem Schreiben vom 31* August 1951 bestätigten Vereinbarung gegeben hat, ein Honoraranspruch der Kläger gegen die Beklagte entstanden, ohne dass es im Verfahren über den Grund des Anspruchs noch auf die weiteren Vorteile, die die Beklagte nach der Feststellung des Kammergerichts aus den Leistungen der Kläger gezogen hat, ankoramt. Ob das Kammergericht die übrigen Leistungen der Kläger, deren sich die Beklagte bedient hat, wie die Revision rügt, nicht genügend bestimmt hat, ist unerheblich« Von ihnen hängt nur die Höhe der den Klägern zustehenden Vergütung ab« 6«) Die Angriffe der Beklagten gegen das Gutachten des Sao,hveTständigen Dr«> Rissmann sind unerheblich« Das Kammergericht hat sein Urteil über den Grund des Anspruchs
066 VII ZR 271/56 ' Verkündet It. Protokoll am 10a Januar 1957, Woitscheok, Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle I m H a m e n des Volkes In dem Rechtsstreit der Wohnhaus-Baugesellschaft vertreten durch ihren Geschäfts: Bl , Kaufi •/# ____str. mbH, mann Egon Hgj Beklagten, Widerklägerin, Berufungsbeklagten und Revisionsklägerin, - Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br. gegen 1 2 den Architekten Gerhard Ring 4SI den Architekten Emil S Ring Kläger, Widerbeklagte*, Berufungskläger und Revisionsbeklagte, - Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof. Br hat der VII„ Zivilsenat des Bundesgerichtshöfe auf die mündliche Verhandlung vom 10. Januar 1957 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Glanzmanh und der Bundesrichter Scheffler, Rietschel, Br« Heimann-Trosiem und Erbel für Recht erkannt: Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 7. Zivilsenats des Kammergerichts vom 19. Dezember 1955 wird zurückgewiesen. Bie Kosten der Revision hat die Beklagte zu tragen. Von Rechts wegen - 2 ~ Tatbestand* Zwecks Kreditbeschaffung fUr die Wiederherstellung ihrer in gelegenen Häuser G^BBfcstra- ße 0 und £ £ traf die Beklagte im Jahre 1951 mit dem Kläger eine Vereinbarung» die sie mit Schreiben vom 31. August 1951 wie folgt bestätigte: ,fBetr0 Unterlagen fUr die Kreditbewilligung fUr die. Wiederherstellung der Häuser B Beiliegend übersenden wir Ihnen die Massenbe-rechnung, drei Seiten, bestehend.aus 24 Positionen und die dazu gehörigen Zeichnungen Bl 1, 5, 8, 9, 1;0 und 11, die Sie für die Beantragung und Ausar-* beitung des Kredits benötigen« Wir übergeben Ihnen die Unterlagen für die /V unverbindliche Ausarbeitung des Kreditantrags« Bei Zustandekommen eines Kredits auf Grund des auszuai*beitenden Kreditantrags für den wiederauf-r; bau der Häuser werden wir. dann mit Ihnen einen ge-sonderten Vertrag abschliessen, worin dang alle notwendigen Punkte u.a0 Gebührenberechnung üsw, festgelegt werden* Sollte eine Kreditgewährung nicht erfolgen» ' so übernehmen wir aus dieser Vorbearbeitung keinerlei Kosten und Verpflichtungen.” ## Schon vorher hatte sich die Beklagte die Baugenehmigung für die Instandsetzung ihrer Häuser ße B und K^Bfcstrasse 0 beschafft und mit den Bauarbeiten begonnen* Her Kläger zog den Kläger ßtzu den an- •* 3 ~ fallenden Arbeiten hinzu und gab hiervon der Beklagten Kenntnis» Beide Kläger reichten dann die für die Erlangung eines öffentlichen Kredits erforderlichen Unterlagen beim Baulenkungsamt zur Prüfung und Weiterlei- tung an die Wohnungsbaukreditanstalt ein. Sie beantragten einen Kredit von 500 000 DM für die Wiederherstellung der vier Häuser. Daneben führten sie Kredit Verhandlungen mit der Sparkasse der Stadt wozu sie ebenfalls die notwendigen Unterlagen vorlegten» Beide Kreditinstitute lehnten die Anträge ab, weil sie die Beklagte nicht als kreditwürdig ansahen. Später gelang es der Beklagten, von der Hypothekenbank in H0P ein Darlehen von 500 000 DM zu erhalten und damit die Häuser wiederherzustellen« Die Kläger sind der Ansicht, dass sie für ihre Tätigkeit von der Beklagten insgesamt 15 655 DM zu beanspruchen haben, weil diese ihre Vorarbeiten bei der Kreditbeschaffung und der Wiederherstellung der Häuser verwendet habe. Hiervon haben sie 6 859>88 DM nebst Zinsen gemäss ihrer f,berichtigten Liquidation" vom 10- Oktober 1955 eingeklagt. Die Beklagte hat Klagabweisung beantragt und widerklagend die Feststellung begehrt, dass den Klägern auch kein weitergehender Anspruch zustehe. *9 Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und der Widerklage stattgegeben. Das Kammergericht hat auf die Berufung der Kläger die Klage dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt und die Sache zur Entscheidung über die Höhe des Anspruchs und Uber die Widerklage an das Landgericht zurückverwiesen. Mit ihrer Revision, am deren Zurückweisung die Kläger bitten, erstrebt die Beklagte die Abweisung der Klage und die mit ihrer Widerklage verfolgte Feststellung* : Bätsche1dunKsgründe* 1.) Die rechtliche Grundlage für den von den Klägern geltend gemachten Honoraranspruch hat das Kammergericht in der zwischen dem Kläger M^HBl und der Beklagten getroffenen Vereinbarung erblickt, in die der Kläger nachträglich mit eingetreten ist, deren Inhalt sich aus dem Bestätigungsschreiben der Beklagten vom 31• August 1931 ergibt und die später auch auf die. Hauser strasse & und K^JI^strasse 0} ausgedehnt wurde« Bas Kammergericht hat diese Vereinbarung wie folgt ausgelegt} Die Kläger hatten den Auftrag, alle Leistungen zu erbringen, die erforderlich waren, um den zur Wiederherstellung der vier Häuser von der Beklagten erstrebten Kredit zu beschaffen. Die Kläger sollten zunächst unentgeltlich tätig sein und, falls die Beklagte keinen Kredit erhielt, auch endgültig für ihre (Tätigkeit keine Vergütung zu beanspruchen haben* Würde aber ein Kredit auf Grund der Vorarbeiten der Kläger erlangt, wobei es genügte, dass die Vorarbeiten bei der Beantragung des Kredits verwertet wurden, so sollte die Beklagte verpflich tet sein, mit den Klägern eine Vereinbarung über die Höhe ihrer Gebühren 'Su''treffen; kam sie nicht zustande, so sollte die Beklagte gemäss §§ 631, 632 BGB die übliche« Vergütung für die erbrachten Leistungen entrichten« Die Vereinbarung über die unentgeltliche Ausarbeitung des Kreditantrags sollte demnach, so führt das Berufungsge- rieht aus, nur bedeuten, dass die Beklagte als Bauherrin das Honorar der Kläger nicht aus eigenen Mitteln, sondern aus den etwa erlangten Kreditmitteln bezahlen sollte,, Biese Auslegung der zwischen den Parteien getroffenen Vereinbarung lässt keinen Eechtsfehler erkennen* Sie wird auch von der Revision nicht angegriffen» 20) Hiervon ausgehend hat das Kammergericht festgestellt, dass die Kläger Leistungen erbracht haben, die sich auf die Kreditanträge für die Bauarbeiten an den vier Hausgrundstücken erstreckten«, Bas Berufungsgericht hat weiter dargelegt-, dass zwar die von den Klägern selbst gestellten Anträge keinen Erfolg gehabt haben, dass jedoch die Beklagte die Vorarbeiten der Kläger sowohl bei der Kreditbeschaffung in a^s au°h später bei der Bauausführung verwendet hat. Bie Folgerung des Kammergerichts, dass demnach die Kläger ein Honorar für ihre Arbeiten verlangen können, unterliegt keinen rechtlichen Bedenken« 3«) Bie von der Revision gegen den Erlass eines Grundurteils erhobenen verfahrensrechtlichen Bedenken sind unbegründet« Bie Revision führt aus, das Kammergericht habe sowohl den auf § 19 Abs 3 GOA gestützten Anspruch als auch den Anspruch auf Vergütung für die Mitwirkung der Kläger bei der Finanzierung (§ 3 GOA) getrennt prüfen müssen und ein Grundurteil nur erlassen.dürfen, wenn es jeden der beiden auf verschiedener rechtlicher Grundlage beruhenden Ansprüche dem Grunde nach für gerechtfertigt gehalten habe. Hierbei verkennt die Revision, dass die r »• • * •. v" >» r. V<v;; IV Kläger nur einen Klageanspruch geltend me hen, hämlich den Anspruch auf die Vergütung für ihre, zu dem Zwecke der Kreditbeschaffung geleisteten Arbeiten. So hat auch das Kammergerieht das Klagebegehren rechtlich aufgefassto Wenn auch die Kläger die Vergütung für die von ihnen zunächst unentgeltlich Übernommenen Vorarbeiten deshalb zu beanspruchen haben, weil die Beklagte diese„Arbeiten später sowohl zur Beschaffung des Kredits als auch bei der Wiederherstellung der Häuser verwandt hat, so handelt es i' sich trotzdem nur um einen Anspruch. Daran ändert auch nichts, dass mangels einer Vereinbarung der Parteien gemäss § 632 BGB verschiedene Bestimmungen der Gebührenordnung für Architekten die Bemessungsgruhdlage für die Höhe der den Klägern zustehenden Vergütung abgeben« Auch die Präge, ob die Kläger für ihre Verhandlungen mit den Kreditinstituten eine Vergütung zu beanspruchen haben, ist im Betragsverfabren zu entscheiden. . 4o) Bas Kammergericht hat festgestellt, dass die Beklagte die von den Klägern angefertigten Zeichnungen für die geplante Wiederherstellung der Häuser mit' ihrem Kreditgesuch der Hypothekenbank eingereicht hat. Demgegenüber kommt es nicht darauf an, ob die Kläger der Beklagten die alten Zeichnungen von dem früheren Zustand der Häuser^.eürÜokgegeben haben oder * nicht. Selbst wenn sie es,-.was sie bestreiten, nicht ge- tan haben, so durfte die, Beklagte, wie das Kammergericht mit Recht ausführt, die.geistige Arbeit der Kläger noch nicht deshalb unentgeltlich verwerten, weil, sie, ohne anzugeben, wofür sie die alten Zeichnungen benötigte, diese von den Klägern vergeblich zurückverlangt hatte. Überdies hat das Kammergericht festgestellt, dass der für die Kreditbewilligüng mit entscheidende Umfang der auszuführenden Wiederherstellungsarbeiten nicht aus den alten, sondern nur aus den von den Klägern neu angefertigten Zeichnungen zu ersehen war. Unter diesen Umständen geht es zu Lasten der Beklagten, wenn nicht feststeht, dass auch die alten Zeichnungen der Bank für die Kreditbewilligung genügt hätten a Dass Kreditinstitute sich mit Zeichnungen allein nicht zufrieden zu geben pflegen, sondern, worauf die Revision hin weist, darüber hinaus eigene Erhebungen über die Beleihbarke it des Objekts und die Kreditwürdigkeit des Darlehensnehmers anstellen, ändert nichts daran, dass die Beklagte die Zeichnungen der Kläger bei der Kreditaufnahme verwertet hat und deshalb den Klägern ein Honorar für deren Arbeit schuldet. Auf das Beweiserbieten der Beklagten, sie habe von den Klägern die alten Zeichnungen zurUckverlangt <§ 286 ZBO), brauchte das Kammergericht demnach nicht einzugehen * 5«) Hat sich die Beklagte, wie ausgeführt, bei der Kreditaufnahme der Zeichnungen der Kläger bedient, so ist schon damit nach der Auslegung, die das Kammergericht der mit dem Schreiben vom 31* August 1951 bestätigten Vereinbarung gegeben hat, ein Honoraranspruch der Kläger gegen die Beklagte entstanden, ohne dass es im Verfahren über den Grund des Anspruchs noch auf die weiteren Vorteile, die die Beklagte nach der Feststellung des Kammergerichts aus den Leistungen der Kläger gezogen hat, ankoramt. Ob das Kammergericht die übrigen Leistungen der Kläger, deren sich die Beklagte bedient hat, wie die Revision rügt, nicht genügend bestimmt hat, ist unerheblich« Von ihnen hängt nur die Höhe der den Klägern zustehenden Vergütung ab« 6«) Die Angriffe der Beklagten gegen das Gutachten des Sao,hveTständigen Dr«> Rissmann sind unerheblich« Das Kammergericht hat sein Urteil über den Grund des Anspruchs i nicht auf dieses Gutachten gestützt. Es kam auch für das Grundurteil nicht darauf an, oh der Sachverständige in seinem Gutachten ausgeführt hat, worin die Zeichnungen der Kläger sich von den alten Zeichnungen unterscheiden und oh sie eine eigene schöpferische Leistung der Kläger darstellen« Urheberrechtliche Gesichtspunkte (BGHZ 18, 319) greifen für den mit der' Klage geltend gemachten Teilbetrag im Rahmen des Werkvertrags, den die Parteien geschlossen haben, nicht ein« Ob die Höhe des Entgelts der Kläger davon abhängt, inwieweit sie, losgelöst von den alten Zeichnungen, eigene Gedanken für die Wiederherstellung der Häuser entwickelt haben, wird das Landgericht, an das das Kammergericht den Rechtsstreit zur Entscheidung über die Höhe des Anspruchs und über die Widerklage zurückverwiesen hat, gemäss § 632 BGB, $ 19 Abs 3 GOA zu entscheiden haben« Hach § 97 ZPO hat die Beklagte die Kosten ihrer unbegründeten Revision zu tragen« Glanzmann Seheffler Rietschei Heimann-Trosien Erbel m