* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH · VII ZR 270/83

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VII ZR 270/83

Die Erinnerung der Klägerin gegen den Kostenansatz vom 2. Nach ihrer Auffassung schuldet sie den Betrag nicht, weil ihr lediglich 3/7 der Kosten des Revisionsverfahrens, also weniger als die von ihr ebenfalls bereits bezahlte Verfahrensgebühr, auferlegt worden seien. Die Kosten sind rechnerisch richtig ermittelt, sie sind auch zu Recht in voller Höhe von der Klägerin angefordert worden. Die Klägerin schuldet der Staatskasse die im Revisionsverfahren anfallenden Kosten gemäß § 49 S. Die mit dem angegriffenen Kostenansatz angeforderte Urteilsgebühr ist mit der Revisionsentscheidung vom 7. November 1985 angefallen, fällig geworden (§61 Abs. 1 GKG) und daher von der Klägerin zu zahlen. Er ist daher im Ergebnis dahin zu verstehen, daß die Klägerin wJedenfalls” und im Verhältnis zur Beklagten endgültig 3/7 der Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen hat.

Zitierte Normen: § 5 GKG
KostenKostenansatzFirmaRevisionsverfahrensKlägerinErinnerungGKG

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
VII ZR 270/83 BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
 der Firma Theodor	Baugesellschaft GmbH & Co,
HMlstraße ■,	fll,
 Klägerin, Berufungsbeklagten und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
gegen
 die Firma N
KG,
B^Bstraße
 Beklagte, Berufungsklägerin und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Prof, und Dr.
2
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. März 1986 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Girisch sowie die Richter Dr. Recken, Obenhaus, Prof. Dr. Walchshöfer und Quack
 beschlossen:
Die Erinnerung der Klägerin gegen den Kostenansatz vom 2. Dezember 1985 wird zurückgewiesen.
Gründe :
1. Auf Revision der Klägerin hat der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 7. November 1985 entschieden. Er hat dabei der Klägerin 3/7 der Kosten des Revisionsverfahrens auferlegt und die Entscheidung über die restlichen Kosten des Revisionsverfahrens dem Berufungsgericht übertragen, an das die Sache teilweise zu neuer Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen worden ist.
Die Klägerin hat die von ihr aufgrund Kostenrechnung vom 2. Dezember 1985 bei ihr in Höhe von 2.608 DM angeforderte Urteilsgebühr (§§ 11, 14, 54, 61 GKG, Kostenverzeichnis Nr. 1036) bezahlt. Sie wendet sich jedoch mit Erinnerung gegen den Kostenansatz. Nach ihrer Auffassung schuldet sie den Betrag nicht, weil ihr lediglich 3/7 der Kosten des Revisionsverfahrens, also weniger als die von ihr ebenfalls bereits bezahlte Verfahrensgebühr, auferlegt worden seien.
 
2. Die gemäß § 5 Abs. 1 GKG zulässige Erinnerung ist nicht begründet. Die Kosten sind rechnerisch richtig ermittelt, sie sind auch zu Recht in voller Höhe von der Klägerin angefordert worden.
Die Klägerin schuldet der Staatskasse die im Revisionsverfahren anfallenden Kosten gemäß § 49 S. 1 GKG, weil sie das Verfahren dieser Instanz beantragt, nämlich Revision eingelegt hat. Die mit dem angegriffenen Kostenansatz angeforderte Urteilsgebühr ist mit der Revisionsentscheidung vom 7. November 1985 angefallen, fällig geworden (§61 Abs. 1 GKG) und daher von der Klägerin zu zahlen.
Die Erinnerung der Klägerin beruht offenbar auf einem Mißverständnis hinsichtlich Bedeutung und Tragweite des Urteilsausspruchs, wonach die Klägerin, unter Vorbehalt der Entscheidung des Berufungsgerichts im übrigen. 3/7 der Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen hat. Dieser Ausspruch enthält keine Beschränkung der Kostenpflicht, die die Klägerin als Antragstellerin kraft Gesetzes (§ 49 S. 1 GKG) trifft. Er hat vielmehr zunächst nur die Bedeutung, daß die Klägerin diesen
 
Teil der Kosten zusätzlich auch kraft gerichtlicher Entscheidung (§ 54 Nr. 1 GKG) schuldet. Er ist daher im Ergebnis dahin zu verstehen, daß die Klägerin wJedenfalls” und im Verhältnis zur Beklagten endgültig 3/7 der Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen hat.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei (§ 5 Abs. 4 Satz 1 GKG).
Girisch
 Quack