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BGH · VII ZR 270/73

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VII ZR 270/73

Auf die Revision der Klägerin wird das Teilurteil des 13. Im Umfange der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Die Klägerin beziffert die Höhe ihrer uneinbringlichen Erfüllungs- und Gewährleistungsansprüche gegen die Fa.W. auf 667.212,41 DM und nimmt mit ihrer Klage die Beklagte aus der Bürgschaft in Höhe von 87.230 DM zuzüglich Zinsen in Anspruch. Wir übernehmen hiermit die selbstschuldnerische Bürgschaft unter Verzicht auf die Rechte aus den §§ 768 - 771 BGB (Einreden des HauptSchuldners auf Anfechtung der Aufrechnung und der Vorausklage) für die vertragsmäßige Durchführung der der Firma GfliGmbH & Co KG, KflHHBR übertragenen Leistungen und die Erfüllung der von ihr übernommenen Gewährleistungen bis zu dem Betrage von (Deutsche Mark: Siebenundachtzigtausendzweihundert-unddreißig) mit der Maßgabe, daß wir aus dieser Bürgschaft nur auf Zahlung von Geld in Anspruch genommen werden können....." Die Revision rügt, das Berufungsgericht habe davon ausgehen müssen, die Beklagte habe sich aufgrund dieser Vereinbarung nicht nur für die gegen die Fa.W. gerichteten Erfüllungs- und Gewährleistungsansprüche der Klägerin aus den näher bezeichneten 63 Bauvorhaben, sondern auch für deren Ansprüche aus anderen, der Fa.W. übertragenen Bauvorhaben verbürgt. Es hat insbesondere nicht übersehen, daß die Klägerin auch mit Erfüllungs- und Gewährleistungsansprüchen aus den anderen Bauvorhaben gegen Werklohnansprüche der Fa.W. aus der Errichtung der vorbezeichneten 63 Häuser hätte aufrechnen können. Daraus brauchte das Berufungsgericht jedoch nicht zu folgern, daß sich die Bürgschaft auch auf Erfüllungs- und Gewährleistungsansprüche der Klägerin aus nicht in die Vereinbarung aufgenommenen Bauvorhaben beziehen sollte. Die-Klägerin hätte aber insoweit behaupten müssen, daß nicht nur sie einen größeren Umfang der Bürgschaft gewünscht, sondern daß die Beklagte dem auch zugestimmt habe. Die Klägerin behauptet, sie habe nach Beendigung ihres Vertragsverhältnisses zu der Fa.W. die vorbezeich-neten 63 Häuser mit einem Kostenaufwand von 13.308,94 DM selbst fertigstellen lassen. Das Berufungsgericht hält nicht für ausreichend dargetan, daß die Klägerin gerade für die nicht mehr von der Fa.¥. Das Oberlandesgericht habe der Klägerin deshalb diesen Betrag entweder aus § 8 Nr. 2 VOB/B als Mehraufwand oder als mit den Abschlagszahlungen überzahlt und deshalb nach Bereicherungsrecht zubilligen müssen; für beides hafte die Beklagte als Bürgin. Denn für einen solchen Anspruch würde die Beklagte als Bürgin nur haften, wenn das aus der Bürgschaftsurkunde ersichtlich wäre (BGH-Urtell vom 27. Die Bürgschaft erstreckt sich danach nicht auf aus Überzahlungen hergeleitete Rückzahlungsansprüche (so auch das vorbezeichnete BGH-Urteil vom 12. 2. Das Berufungsgericht hat im übrigen rechtsfehlerfrei ausgeführt, daß die Klägerin die Voraussetzungen eines auf § 8 Nr. 2 VOB/B gestützten, gegen die Fa.W. gerichteten und damit von der Beklagten verbürgten Schadehsersatzanspruch nicht ausreichend dargelegt habe. Die Klägerin hätte vielmehr darlegen müssen, welcher Werklohn der Fa.W. für die bis zur Beendigung des Vertragsverhältnisses noch nicht erledigten Arbeiten zugestanden hätte. Dieser Betrag muB sich keineswegs mit dem nach Abzug der Abschlagszahlungen noch offengebliebenen Werklohnrest decken, insbesondere ist es möglich, daß die Klägerin zu hohe Abschlagszahlungen geleistet hatte. Es ist mithin nicht ausgeräumt, daß die Klägerin für die Restarbeiten der Nachfolgeunternehmer nicht mehr als den ursprünglich mit der Fa.W. vereinbarten Werklohn hat bezahlen müssen. Es ist somit nicht ersichtlich, daß die Fa.W. diese 19 Häuser hätte errichten müssen und die Klägerin sie auf Kosten der Fa.W. hätte fertigstellen lassen dürfen. Die Klägerin verlangt von der Beklagten als Bürgin insgesamt 38*129.61 DM als Kosten der Mängelbeseitigung an den 19 Häusern in AflMund BflHHt Diesen Anspruch verneint das Berufungsgericht auch deshalb, weil die Fa.W. für diese Häuser nur die sogenannten Holzpakete geliefert habe und es deshalb an einem schlüssigen Vortrag hinsichtlich der Voraussetzungen eines Gewährleistungsanspruchs fehle. Das Berufungsgericht hat nur einige wenige Mängel mit einem behaupteten Beseitigungsaufwand von insgesamt 1.982,44 DM als schlüssig vorgetragen angesehen und deshalb den restlichen Anspruch aus diesen Mängeln in Höhe von 65.969.75 DM verneint. Dem Berufungsgericht ist zuzugeben, daß die Angaben in der Rubrik HArt des Mangels" nicht sehr ausführlich sind. Das Berufungsgericht hätte danach die Klage wegen des aus weiteren Mängeln der Häuser in Arnum, Lehrte-Süd und Weddel hergeleiteten Teilbetrages von 65.969,75 DM zuzüglich Zinsen nicht abweisen dürfen« In diesem Umfange kann das Berufungsurteil keinen Bestand haben.

Zitierte Normen: § 768 BGB § 8 VOBB
FirmaBerufungsgerichtHausBürgschaftAnspruchKlägerinMangelRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
VII ZR 270/73	URTEIL	Verkündet am
12. Juni 1980 Werner,
 Justizamtsinspektor
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
 der	Landesentwicklungs-Gesellschaft
 mit beschränkter Haftung, vertreten durch ihre Geschäfts-führer Assessor Rudolf Fflnfc Diplom-Kaufmann Volker
 und Diplom-Ingenieur Wilhelm	sämtlich
WVlB^fllHH^StraßeflK
Klägerin, Berufungsbeklagten und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. flHHV-
gegen
 die
eingetragene Genossenschaft mit
 beschränkter Haftung, vertreten durch ihren Vorstand,
 Herrn Willi
 Beklagte, Berufungsklägerin und Revisionsbeklagte,
 Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof. Dr
 
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 12. Juni 1980 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Vogt sowie die Richter Dr. Girisch, Meise, Bliesener und Obenhaus
 für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Teilurteil des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 7. Februar. 1979 aufgehoben, soweit die Klage in Höhe von 65.969,75 DM nebst Zinsen abgewiesen worden ist.
Im übrigen wird die Revision zurückgewiesen.
Im Umfange der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Die Klägerin ließ von der Firma ¥■■■■■■ & G(0 GmbH & Co KG (künftig: Fa. W.) unter Vereinbarung der Geltung der VOB/B (1952) eine Vielzahl von Fertighäusern in kanadischer Holzbauweise errichten und für 19 weitere derartige Häuser lediglich die sogenannten Holzpakete lie fern. Zur Sicherung von Erfüllungs- und Gewährleistungs-ansprüchen der Klägerin gegen die Firma W. verbürgte
 
sich die Beklagte am 15. März 1974 bis zu dem Betrage von 87.230 DM.
Die Fa. W. hat am 30. April 1974 ihre Zahlungen eingestellt.
Die Klägerin beziffert die Höhe ihrer uneinbringlichen Erfüllungs- und Gewährleistungsansprüche gegen die Fa. W. auf 667.212,41 DM und nimmt mit ihrer Klage die Beklagte aus der Bürgschaft in Höhe von 87.230 DM zuzüglich Zinsen in Anspruch. Die Parteien streiten darüber, ob die Bürgschaft nur der Sicherung von Ansprüchen dient, die aus der Errichtung von 63 näher bezeichneten Häusern in AflÜ, UHB, BflHB, AflV und WflIB entstanden sind oder ob die Bürgschaft auch Ansprüche der Klägerin aus noch anderen von der Fa. W. für die Klägerin durchgeführten Bauvorhaben betrifft. Das Landgericht hat letzteres angenommen und die Beklagte zur Zahlung von 87.230 DM nebst Zinsen verurteilt. Das Oberlandesgericht bezieht die Bürgschaft nur auf Ansprüche aus der Errichtung der vorbezeichneten 63 Häuser. Es sieht insoweit Erfüllvings- und Gewährleistungsansprüche nur in Höhe von 1.982,44 DM (Bl.9,37,38 BU) als schlüssig dargelegt an. Insoweit will es noch Beweis erheben. Im übrigen hat es mit dem angefochtenen Teilurteil die restliche Klageforderung nebst Zinsen abgewiesen. (Die im Tenor des Berufungsurteils genannte Zahl 85.257,56 DM beruht auf einem offenbaren Rechenfehler. 87.230 DM -
1.982,44 DM * 85.247,56 DM fia BUJ).
Mit ihrer - angenommenen - Revision, um deren Zurückweisung die Beklagte bittet, verfolgt die Klägerin den abgewiesenen Teil ihres Klageanspruchs weiter.
EntscheidungsgrUnde:
I.
Die Bürgschaft der Beklagten lautet:
"Durch verschiedene Verträge hat sich die Firma ¥■■■■0 & Qfli GmbH & Co KG,
verpflichtet, für die entwicklungsgesellschaft mbH, NMBBHHiHHHV GmbH, folgende Bauleistungen auszuführen: schlüsselfertige Erstellung von Fertighäusern nach kanadischer Bauweise,
 In den einzelnen Bauverträgen ist jeweils eine Sicherheitsleistung von 3 % der Bausumme vereinbart. (Gemäß dem Schreiben der NflVvom 15. Februar 197*0.
Wir übernehmen hiermit die selbstschuldnerische Bürgschaft unter Verzicht auf die Rechte aus den §§ 768 - 771 BGB (Einreden des HauptSchuldners auf Anfechtung der Aufrechnung und der Vorausklage) für die vertragsmäßige Durchführung der der Firma GfliGmbH & Co KG, KflHHBR übertragenen Leistungen und die Erfüllung der von ihr übernommenen Gewährleistungen bis zu dem Betrage von
87.230,— DM
(Deutsche Mark: Siebenundachtzigtausendzweihundert-unddreißig) mit der Maßgabe, daß wir aus dieser Bürgschaft nur auf Zahlung von Geld in Anspruch genommen werden können....."
 
Die Revision rügt, das Berufungsgericht habe davon ausgehen müssen, die Beklagte habe sich aufgrund dieser Vereinbarung nicht nur für die gegen die Fa. W. gerichteten Erfüllungs- und Gewährleistungsansprüche der Klägerin aus den näher bezeichneten 63 Bauvorhaben, sondern auch für deren Ansprüche aus anderen, der Fa. W. übertragenen Bauvorhaben verbürgt. Die Revision bleibt insoweit ohne Erfolg. Denn das Berufungsgericht legt die individuell von der Beklagten erteilte Bürgschaft in einer möglichen, vertretbaren und sogar naheliegenden Weise aus. Es hat insbesondere nicht übersehen, daß die Klägerin auch mit Erfüllungs- und Gewährleistungsansprüchen aus den anderen Bauvorhaben gegen Werklohnansprüche der Fa. W. aus der Errichtung der vorbezeichneten 63 Häuser hätte aufrechnen können. Daraus brauchte das Berufungsgericht jedoch nicht zu folgern, daß sich die Bürgschaft auch auf Erfüllungs- und Gewährleistungsansprüche der Klägerin aus nicht in die Vereinbarung aufgenommenen Bauvorhaben beziehen sollte.
Zu diesem Punkt bleibt auch die Verfahrensrüge der Revision ohne Erfolg. Zur Ermittlung des Bürgschaftsumfanges können zwar Absprachen der Parteien herangezogen werden, soweit der dadurch zu ermittelnde Wille über den Umfang der Bürgschaft in der Bürgschaftsurkunde irgendwie Ausdruck gefunden hat und einen Ansatzpunkt erkennen läßt. Die-Klägerin hätte aber insoweit behaupten müssen, daß nicht nur sie einen größeren Umfang der Bürgschaft gewünscht, sondern daß die Beklagte dem auch zugestimmt habe. Daran fehlt es. Das Berufungsgericht durfte daher den Bürgschaftsumfang allein der Bürgschaftsurkunde und den sonstigen Umständen entnehmen.
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II.
Die Klägerin behauptet, sie habe nach Beendigung ihres Vertragsverhältnisses zu der Fa. W. die vorbezeich-neten 63 Häuser mit einem Kostenaufwand von 13.308,94 DM selbst fertigstellen lassen. Nach Abzug der der Fa. ¥. zustehenden Restvergütung von 10.050 DM nimmt sie die Beklagte als Bürgin auf die überschießenden 3.258.94 DM nebst Zinsen in Anspruch.
Das Berufungsgericht hält nicht für ausreichend dargetan, daß die Klägerin gerade für die nicht mehr von der Fa. ¥. ausgeführten Arbeiten Mehrkosten in der verlangten Höhe aufgewandt habe.
Die Revision meint demgegenüber, die Klägerin habe jedenfalls vorgetragen, daß sie für die von der Fa. ¥. zu erbringenden ¥erkleistungen insgesamt 3.258,94 DM mehr als vereinbart habe aufbringen müssen. Das Oberlandesgericht habe der Klägerin deshalb diesen Betrag entweder aus § 8 Nr. 2 VOB/B als Mehraufwand oder als mit den Abschlagszahlungen überzahlt und deshalb nach Bereicherungsrecht zubilligen müssen; für beides hafte die Beklagte als Bürgin.
Dem kann nicht gefolgt werden:
1. Allerdings hätte die Klägerin, sofern die restlichen, von der Fa. ¥. nicht mehr ausgeführten Arbeiten ohne Mehrkosten von anderen Unternehmern zu den ursprünglich mit der Fa. ¥. vereinbarten ¥erklöhnen vollendet
 
worden sein sollten, mit ihren Abschlagszahlungen die von der Fa, W. bis zur Beendigung des Werkvertrags erbrachten Leistungen in Höhe von 3.258,60 DM überzahlt.
Das. Berufungsgericht hat einen daraus herzuleitenden Rückzahlungsanspruch nicht geprüft. Das ist Jedoch unschädlich.
Denn für einen solchen Anspruch würde die Beklagte als Bürgin nur haften, wenn das aus der Bürgschaftsurkunde ersichtlich wäre (BGH-Urtell vom 27. Mai 1957 - VII ZR 410/56 = WM 1957, 1222 und das zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmte BGH-Urteil vom 12. März 1980 - VIII ZR 57/79 - =
BB 1980, 703). Das ist Jedoch nicht der Fall. Der Senat kann die in der Bürgschaftsurkunde verwendeten typischen, im Kreditgewerbe allgemein gebräuchlichen Formulierungen und die darin enthaltenen Erklärungen des Bürgen frei auslegen. Die Beklagte hat sich danach allein für Erfüllungsund Gewährleistungsansprüche verbürgt. Es fehlt Jeglicher Hinweis darauf, daß die Beklagte auch das bei Abschlagszahlungen auf Bauwerke stets vorhandene Uberzahlungsrisiko als Bürgin übernehmen wollte. Sonstige, zu einer Auslegung im Sinne der Revision führende Anhaltspunkte haben die Parteien nicht vorgetragen. Die Bürgschaft erstreckt sich danach nicht auf aus Überzahlungen hergeleitete Rückzahlungsansprüche (so auch das vorbezeichnete BGH-Urteil vom 12. März 1980 - VIII ZR 57/79).
2. Das Berufungsgericht hat im übrigen rechtsfehlerfrei ausgeführt, daß die Klägerin die Voraussetzungen eines auf § 8 Nr. 2 VOB/B gestützten, gegen die Fa. W. gerichteten und damit von der Beklagten verbürgten Schadehsersatzanspruch nicht ausreichend dargelegt habe. Die Klägerin hätte insoweit im einzelnen belegen müssen, daß die dafür verlangten 3.258,9^ DM als Mehrkosten über den
 
ursprünglich vereinbarten Werklohn hinaus gerade bei der Fertigstellung der unbeendigten Arbeiten durch Nachfolge-Unternehmer angefallen seien. Das ist, wie das Berufungsgericht zutreffend ausführt, nicht aus der Gegenüberstellung von geleisteten Abschlagszahlungen zuzüglich Restwerklohn einerseits und der an die Nachfolgeunternehmer gezahlten Vergütungen andererseits herzuleiten. Die Klägerin hätte vielmehr darlegen müssen, welcher Werklohn der Fa. W. für die bis zur Beendigung des Vertragsverhältnisses noch nicht erledigten Arbeiten zugestanden hätte. Dieser Betrag muB sich keineswegs mit dem nach Abzug der Abschlagszahlungen noch offengebliebenen Werklohnrest decken, insbesondere ist es möglich, daß die Klägerin zu hohe Abschlagszahlungen geleistet hatte. Es ist mithin nicht ausgeräumt, daß die Klägerin für die Restarbeiten der Nachfolgeunternehmer nicht mehr als den ursprünglich mit der Fa. W. vereinbarten Werklohn hat bezahlen müssen. Darauf hat das Berufungsgericht die Klägerin mit seinem Auflagenbeschluß vom 4. Januar 1978 ausreichend deutlich hingewiesen. Deshalb durfte es verfahrensfehlerfrei die von der Klägerin darzulegenden Voraussetzungen eines Schadensersatzanspruches aus § 8 Nr. 2 Abs. 2 VOB/B verneinen. Es kommt hinzu, daß in die Berechnung des als Mehrkosten verlangten Betrages auch Jene 7.161,09 DM eingegangen sind, die die Klägerin für Restarbeiten an den 19 Häusern in AflHBund BHB an Nachfolgeunternehmer bezahlt haben will. Hinsichtlich dieser 19 Häuser hat das Berufungsgericht Jedoch festgestellt, daß die Fa. W. nur die Holzpakete geliefert, Jedoch die Gebäude nicht errichtet habe. Es ist somit nicht ersichtlich, daß die Fa. W. diese 19 Häuser hätte errichten müssen und die Klägerin sie auf Kosten der Fa. W. hätte fertigstellen lassen dürfen.
 
III.
Die Klägerin verlangt von der Beklagten als Bürgin insgesamt 38*129.61 DM als Kosten der Mängelbeseitigung an den 19 Häusern in AflMund BflHHt Diesen Anspruch verneint das Berufungsgericht auch deshalb, weil die Fa. W. für diese Häuser nur die sogenannten Holzpakete geliefert habe und es deshalb an einem schlüssigen Vortrag hinsichtlich der Voraussetzungen eines Gewährleistungsanspruchs fehle. Das läßt Rechtsfehler nicht erkennen. Die Revision bringt dagegen auch nichts vor.
IV.
Die Klägerin verlangt von der Beklagten als Bürgin schließlich 67.952.19 DM. weil sie in dieser Höhe Kosten für die Beseitigung einer Vielzahl von Mängeln an den Häusern in ASM,	und	auf	gewendet
 oder den Bauherren entsprechende Nachlässe eingeräumt habe.
Das Berufungsgericht hat nur einige wenige Mängel mit einem behaupteten Beseitigungsaufwand von insgesamt 1.982,44 DM als schlüssig vorgetragen angesehen und deshalb den restlichen Anspruch aus diesen Mängeln in Höhe von 65.969.75 DM verneint.
Die Revision rügt, das Berufungsgericht habe die Anforderungen an die Darlegungslast der Klägerin überspannt.
Diese Rüge hat Erfolg:
 
/ / /V
/
Es geht hier um Ansprüche aus etwa 200 verschiedenen Baumängeln, Die Klägerin hat diese Mängel in drei Listen jeweils für die Häuser in AflHP,	und
 WflHI und innerhalb der einzelnen Listen jeweils nach bestimmten Häusern zusammengestellt und dabei folgende Rubriken verwendet: Art des Mangels, erforderliche Maßnahmen, tatsächliche Nachbesserung, Aufwand für Mängelbeseitigung, Art der Restarbeiten, Restvergütungf Aufwand für Restarbeiten, Zeitpunkt des Erkennens des Mangels, Beweismittel, Datum der Nachbesserungsrechnung und Zeitpunkt des nach dem 30. März 1975 eingetretenen Bekanntwerdens eines Mangels. Dem Berufungsgericht ist zuzugeben, daß die Angaben in der Rubrik HArt des Mangels" nicht sehr ausführlich sind.
Es hält deswegen die Mängel nicht für schlüssig dargelegt, weil sie entweder nicht ausreichend lokalisiert oder nach der Art des Mangels nicht ausreichend beschrieben seien.
Damit überspannt es hier die Anforderungen an die Darlegungslast der Klägerin. Feststellungen zu Art und Umfang der zahlreichen behaupteten - inzwischen allerdings größtenteils beseitigen - Mängel erscheinen durchaus noch an Ort und Stelle unter Zuhilfenahme von Zeugen und Sachverständigen möglich. Dafür reichen die Angaben der Klägerin aus. Das Berufungsgericht durfte deshalb das Vorbringen der Klägerin zu diesen Mängeln hier nicht als unschlüssig behandeln und die darauf gegründeten Ansprüche mithin nicht ohne weitere Sachaufklärung verneinen.
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V.
Das Berufungsgericht hätte danach die Klage wegen des aus weiteren Mängeln der Häuser in Arnum, Lehrte-Süd und Weddel hergeleiteten Teilbetrages von 65.969,75 DM zuzüglich Zinsen nicht abweisen dürfen« In diesem Umfange kann das Berufungsurteil keinen Bestand haben. Weitere Sachaufklärung ist erforderlich. Die Sache ist daher im Umfange der Aufhebung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Im übrigen ist die Revision zurückzuweisen.
Die Klage bleibt nach alledem in Höhe von 19.287,81 DM nebst Zinsen abgewiesen.
Vogt
 Bliesener
Girisch
 Obenhaus
Meise