V/er ein fremdes Grundstück gegen den erklärten Willen des Eigentümers eigenmächtig enttrümmert und dann als Lagerplatz benutzt, kann dem Anspruch des Eigentümers auf Nutzungsentschädigung nicht seine für die Enttrümmerung gemachten Aufwendungen entgegenhalten<> Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 1. Das tat sie, obwohl der Kläger ihr Anfang Dezember 1954 auf ihre Anfrage ausdrücklich die Erlaubnis dazu verweigert hatte. -Der Kläger hat mit der Klage von der Beklagten für die Benutzung seines Grundstücks u.a. eine Nutzungsentschädigung von 9.000 DM nebst Zinsen gefordert. Die Beklagte.hat eingewandt, sie schulde dem Kläger nichts, weil sie für das Abfahren des Trümmerschutts mehr habe aufwenden müssen, als die Benutzung des Grundstücks als Lagerplatz für sie wert gewesen sei. Die Teil-enttrüramei’ung habe sich auch wertsteigernd auf das Grundstück des Klägers ausgewirkt. Das Landgericht hat die Beklagte zur Zahlung einer Nutzungsentschädigung von 7.774,51 DM nebst Zinsen verurteilt. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hat die Beklagte das Grundstück des Klägers zur Benutzung als Lagerplatz unrechtmäßig in Besitz genommen. Sie wußte, daß der Kläger ihr die Benutzung des Grundstücks verweigert hatte. Infolgedessen muß sie nach den §§ 990, 987, 100 BGB anstelle der von ihr aus dem Grundstück gezogenen Gebrauchsvorteile, deren unmittelbare Herausgabe nicht möglich ist, Wertersatz in Gestalt einer angemessenen Nutzungsentschädigung in Geld leisten (RGZ 93, 281, 283; ^ b) Das Berufungsgericht verneint einen Anspruch des Klägers auf Nutzungsentschädigung, weil die Aufv/en-dungen der Beklagten für die Enttrümmerung, welche es als werterhöhende nützliche Verwendungen bezeichnet, die von der Beklagten ersparten "Lagerkosten" erheblich überstiegen hätten. Danach kann der Besitzer Ersatz für andere als notwendige Verwendungen nicht verlangen, wenn er nach § 990 BGB haftet (V/olff-Raiser aaO § 86 I 2, S. Die Enttrümmerung war keine notwendige Verwendung auf das Grundstück (§§ 994, 995 BGB). Die Beklagte kann daher vom Kläger nach § 996 BGB keine Erstattung ihrer Ent-trümmerungskosten fordern. Die Beklagte hat mit der Benutzung und Enttrümmerung des Grundstücks Geschäfte des Klägers (Eigentümers) geführt, obwohl sie wußte, daß sie dazu nicht berechtigt war (§ 687 Abs. 2 Satz 1 BGB). Sie hätte bei dieser Sachlage nach den §§ 687 Abs. 2 Satz 2, 684 Satz 1 BGB nur dann einen Bereicherungsanspruch gegen den Kläger, wegen ihrer Aufwendungen für die Enttrümmerung, wenn der Kläger seinerseits gegen sie Ansprüche aus den §§ 677, 678, 68!, 682 geltend gemacht hätte; das ist jedoch unstreitig nicht der Pall (vgl. 762-763; Enneccerus-Lehmann, Schuldrecht, 15. 3) Die Beklagte kann sich, endlich nicht mit Erfolg unmittelbar auf die Vorschriften über die ungerechtfertigte Bereicherung berufen; denn der Kläger ist, falls durch die Enttrümmerung überhaupt eine Verbesserung seiner Vermögenslage eingetreten sein sollte, nicht ohne Rechtsgrund auf ihre Kosten bereichert (§ 812 BGB). Wie bereits ausgeführt, ist es der Beklagten bei der gegebenen Sachlage durch die §§996 und 687 Abs. 2 BGB ausdrücklich verwehrt, vom Kläger Erstattung der von ihr auf gewandten Enttrümmerungskosten zu fordern. Dann kann sie dieses vom Gesetz mißbilligte Ziel auch nicht auf dem V/ege über § 812 BGB erreichen. Auf Grund einer Beweisaufnahme hat das Landgericht festgestellt, daß die Beklagte 757,75 qm des Grundstücks des Klägers 9 Monate lang fUr ihre Zwecke benutzt hat und daß dafür eine Nutzungsentschädigung von 1,14 DM je qm und Monat angemessen ist. Auch das Berufungsgericht geht ersichtlich davon aus, daß die Berechnung des Landgerichts über die Höhe der von der Beklagten "ersparten Lagerkosten" zutreffend ist, wenn die Enttrümmerung äußer Betracht bleibt.
Nachschlagewerk: ja Amtliche Sammlung: BGB §§ 990, 987, 996, 687 Ahs. 2 V/er ein fremdes Grundstück gegen den erklärten Willen des Eigentümers eigenmächtig enttrümmert und dann als Lagerplatz benutzt, kann dem Anspruch des Eigentümers auf Nutzungsentschädigung nicht seine für die Enttrümmerung gemachten Aufwendungen entgegenhalten<> BGH, Urteil v. 25. März 1963 - VII ZR 270/61 - OLG Frankfurt (Main) LG Frankfurt (Main) Verkündet am 25. Mär a 1965 V/oitscheck, Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit des Bauunternehmers Willy K^^HBBweg Klägers, Berufungsbeklagten und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. gegen Firma H jtraße 9 Beklagte, Berufungsklägerin und Revisionsbeklagte, Prozeßbevoilmächtigteri Rechts. von galt Freiherr hat der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 25. März 1963 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr. »Vinkelraann, Erbel, Hubert Meyer, Dr. Vogt und Dr. Finke für Recht erkannt: Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Frankfurt am Main vom 28. September 1961 aufgehoben. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 13. Zivilkammer des Landgerichts in Frankfurt am Main vom 14. Dezember 1959 wird.zurückgewiesen. Die Beklagte hat die Kosten beider Rechtsmittel zu tragen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Beklagte baute im Jahre 1955 für den Kaufmann T^H ein Geschäftshaus • in Dabei be- nutzte sie das benachbarte Trümmergrundstück des Klägers zur Aufstellung einer Baubude und zur Lagerung von Baustoffen. Das tat sie, obwohl der Kläger ihr Anfang Dezember 1954 auf ihre Anfrage ausdrücklich die Erlaubnis dazu verweigert hatte. Dm das.Grundstück für ihre Zwecke tauglich zu machen, ließ sie einen Teil des auf ihm lagernden Trümmerschutts abfahren. -Der Kläger hat mit der Klage von der Beklagten für die Benutzung seines Grundstücks u.a. eine Nutzungsentschädigung von 9.000 DM nebst Zinsen gefordert. Die Beklagte.hat eingewandt, sie schulde dem Kläger nichts, weil sie für das Abfahren des Trümmerschutts mehr habe aufwenden müssen, als die Benutzung des Grundstücks als Lagerplatz für sie wert gewesen sei. Die Teil-enttrüramei’ung habe sich auch wertsteigernd auf das Grundstück des Klägers ausgewirkt. Der Kläger hat das bestritten. Er hat vorgetragen: Er habe das Grundstück am 23. Dezember 1955 billiger verkauft, als er es im Jahre 1954 erworben habe. Die Käuferin habe ihm nicht etwa wegen der Teilenttrümmerung mehr gezahlt, als sie auch ohnedies gezahlt haben würde. Im übrigen würde die Stadt die Enttrümmerung ohne Kosten für ihn durchgeführt haben. Er sei durch die Teilenttrümmerung seitens der Beklagten daher nicht bereichert. Das Landgericht hat die Beklagte zur Zahlung einer Nutzungsentschädigung von 7.774,51 DM nebst Zinsen verurteilt. Das Oberlandesgericht hat die Klage in vollem Umfange abgewiesen. Mit der Revision, um deren Zurückweisung die Beklagte bittet, begehrt der Kläger die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. Entscheidungsgründe: Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hat die Beklagte das Grundstück des Klägers zur Benutzung als Lagerplatz unrechtmäßig in Besitz genommen. 1) Für die Rechtsbeziehungen der Parteien sind daher die §§ 987 ff BGB maßgebend. a) 3)ie Beklagte war beim Besitzerwerb nicht in gutem Glauben. Sie wußte, daß der Kläger ihr die Benutzung des Grundstücks verweigert hatte. Infolgedessen muß sie nach den §§ 990, 987, 100 BGB anstelle der von ihr aus dem Grundstück gezogenen Gebrauchsvorteile, deren unmittelbare Herausgabe nicht möglich ist, Wertersatz in Gestalt einer angemessenen Nutzungsentschädigung in Geld leisten (RGZ 93, 281, 283; RGRK BGB 11. Aufl. § 100 Anm. 2: Enneccerus-Nipperdey, BGB Allg. Teil, 15. Aufl. I § 127 VI 2 b, S. 822; Wolff-Raiser, Sachenrecht, 10. Beärb. § 85 II 1 b, S. 331)» Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Kläger in dieser Zeit celbst Nutzungen aus dem Grundstück gezogen haben würde oder nicht. ^ b) Das Berufungsgericht verneint einen Anspruch des Klägers auf Nutzungsentschädigung, weil die Aufv/en-dungen der Beklagten für die Enttrümmerung, welche es als werterhöhende nützliche Verwendungen bezeichnet, die von der Beklagten ersparten "Lagerkosten" erheblich überstiegen hätten. Auf die von der Revision hiergegen erhobenen Rügen braucht nicht eingegangen zu werden. Denn unabhängig davon leidet das Berufungsurteil an einem materiellen Rechtsfehler, der auch ohne Rüge zu seiner Aufhebung zwingt. Das Berufungsgericht hat § 996 BGB nicht beachtet. Danach kann der Besitzer Ersatz für andere als notwendige Verwendungen nicht verlangen, wenn er nach § 990 BGB haftet (V/olff-Raiser aaO § 86 I 2, S. 340). Das ist hier bei der Beklagten der Ball, wie bereits ausgeführt ist. Die Enttrümmerung war keine notwendige Verwendung auf das Grundstück (§§ 994, 995 BGB). Die Beklagte kann daher vom Kläger nach § 996 BGB keine Erstattung ihrer Ent-trümmerungskosten fordern. 2) Sie kann ihren Anspruch nicht auf Geschäftsführung ohne Auftrag stützen, wobei unerörtert bleiben mag, inwiev/eit diese Regelung neben den §§ 987 ff BGB Platz greift. Die Beklagte hat mit der Benutzung und Enttrümmerung des Grundstücks Geschäfte des Klägers (Eigentümers) geführt, obwohl sie wußte, daß sie dazu nicht berechtigt war (§ 687 Abs. 2 Satz 1 BGB). Sie hätte bei dieser Sachlage nach den §§ 687 Abs. 2 Satz 2, 684 Satz 1 BGB nur dann einen Bereicherungsanspruch gegen den Kläger, wegen ihrer Aufwendungen für die Enttrümmerung, wenn der Kläger seinerseits gegen sie Ansprüche aus den §§ 677, 678, 68!, 682 geltend gemacht hätte; das ist jedoch unstreitig nicht der Pall (vgl. auch Staudinger BGB 11. Aufl. § 687 Rz. 22; Darens, Schuldrecht, 5. Aufl. S. 237; Esser, Schuldrecht, 2. Aufl. 5 S. 762-763; Enneccerus-Lehmann, Schuldrecht, 15. Bearb. § 168 I 2, S. 708; Erman BGB 3. Aufl. § 687 Anm. 6; Palandt BGB, 23. Aufl. § 687 Anm. 2 a; abweichend nur Deneke in RGRK aaO § 687 Anm. 6, jedoch ohne Begründung).. 3) Die Beklagte kann sich, endlich nicht mit Erfolg unmittelbar auf die Vorschriften über die ungerechtfertigte Bereicherung berufen; denn der Kläger ist, falls durch die Enttrümmerung überhaupt eine Verbesserung seiner Vermögenslage eingetreten sein sollte, nicht ohne Rechtsgrund auf ihre Kosten bereichert (§ 812 BGB). Wie bereits ausgeführt, ist es der Beklagten bei der gegebenen Sachlage durch die §§996 und 687 Abs. 2 BGB ausdrücklich verwehrt, vom Kläger Erstattung der von ihr auf gewandten Enttrümmerungskosten zu fordern. Dann kann sie dieses vom Gesetz mißbilligte Ziel auch nicht auf dem V/ege über § 812 BGB erreichen. Das würde auf eine Umgehung des Gesetzeszv/ecks* hinauslaufen. Danach braucht sich der Eigentümer von' einem bösgläubigen Besitzer, der Geschäftsherr vom bösgläubigen unechten Geschäftsführer gegen seinen Willen keine Leistungen aufdrängen zu lassen. Solchergestalt gemachte Aufwendungen sind nicht zu erstatten; vielmehr kann der Eigentümer die ihm daraus zugeflpssenen Vorteile ersatz3.os behalten. Die §§ 996 und 687 Abs. 2 BGB stellen daher insoweit eine den § 812 BGB. ausschließende Sonderreglung dar (vgl. RG JW 1937, 2519 Kr. 16; RGRK aaO § 987 Anm. 3). Der Eigentümer und Geschäfteherr ist demnach in solchen Rallen nicht rechtlos bereichert. Der Rechtsgrund für seine Bereicherung liegt in den §§ 996 und 687 Abs. 2 BGB. 4) Die Beklagte hat hiernach aus keinem .rechtlichen Gesichtspunkt die Möglichkeit, vom Kläger Ersatz ihrer Enttrümmerungskosten zu fordern. Das hat das Berufungsgericht verkannt. Sein Urteil muß daher aufgehoben werden. Der Senat kann in der Sache selbst abschließend entscheiden. Auf Grund einer Beweisaufnahme hat das Landgericht festgestellt, daß die Beklagte 757,75 qm des Grundstücks des Klägers 9 Monate lang fUr ihre Zwecke benutzt hat und daß dafür eine Nutzungsentschädigung von 1,14 DM je qm und Monat angemessen ist. Es hat demgemäß den von der Beklagten an den Kläger zu zahlenden Betrag auf 7.774,51 DM berechnet. Gegen diese Berechnung hat die Beklagte in der Berufungsinstanz keine Einv/endungen erhoben. Sie hat lediglich geltend gemacht, ihr Aufwand für die Enttrümmerung müsse berücksichtigt werden. Auch das Berufungsgericht geht ersichtlich davon aus, daß die Berechnung des Landgerichts über die Höhe der von der Beklagten "ersparten Lagerkosten" zutreffend ist, wenn die Enttrümmerung äußer Betracht bleibt. Unter diesen Umständen kann auch das Revisionsgericht die Berechnung des Landgerichts seiner Entscheidung zu gründe legen. Dessen Urteil erweist sich somit im Ergebnis als richtig. Die Berufung der Beklagten dagegen ist zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung folgt aus den §§91, 97 ZPO Dr. V/inkelmann Erbel Meyer Dr. Vogt Bundesrichter Dr. Finke ist beurlaubt und deshalb an der Unterschrift verhindert. Dr. Winkelmann