bank, die die Hingabe des dem Kläger zugesagten Baugeldes davon abhängig gemacht hatte, dass der Bau von einer ihr hinreichend kapitalkräftig erscheinenden Birma ausgeführt würde. Juli 1951 unmittelbar das Recht erworben hätten, dass der Kläger ihnen - unter den dort genannten Bedingungen - Bauarbeiten übertrage - La er dies nicht getan habe, müsse er ihnen den entgangenen Reingewinn in Höhe der oben angegebenen Beträge, ersetzen* wegen der oben angeführten Beträge von zusammen 7.140,05 LM, dem Grunde nach für berechtigt erklärt, Las Oberlandesgericht hat die Berufung des Klägers gegen dieses Urteil zurückgewiesen. Diese habe den vollständigen Vertragsentwurf ohne Unterschrift seiner Frau übersandt., von der er darauf unterzeichnet und an die Beklagte zurückgeschickt worden sei. a) Die Revision ist auf den Einwand der mangelnden Vollmacht nicht zurückgekommen, insbesondere hat sie die auf dem Gebiet der Tatsachenwürdigung liegende Feststellung des Berufungsgerichts, dass der Beklagte^ den Willen gehabt Die Vertragsurkunde habe zunächst eine Offerte der Beklagten auf Abschluss eines Vertrages enthalten, nicht -wie der Kläger meine - eine Offerte seiner Ehefrau. Bas ergebe sich schon daraus, dass - wie der Kläger selbst vorgetragen habe - der Vertragsentwurf auf einem Firmenbogen der Beklagten von dieser angefertigt und der Frau des Klägers vorgelegt worden sei. Vielmehr habe sie das ihr vorgelegte Angebot der Beklagten durch ihre Unterschrift auf der Urkunde in Vollmacht des Klägers angenommen, und zwar noch am 6. Da der Vertrag nur Verpflichtungen des Klägers enthalte und daher im Zweifel nur die Beklagte an einer schriftlichen Festlegung interessiert gewesen sei, habe es genügt, nur die Annahme der Offerte zu Beweiszwek-ken für die Beklagte schriftlich niederzulegen- Es sei deshalb anzunehmen, dass die Parteien nur eine Beurkundung * Zu dieser Rüge ist zunächst klarzustellen, dass es eine Sache der tatsächlichen Würdigung ist, ob dem Verhalten einer Person ihr Wille zu entnehmen ist, einen Antrag im Sinne des Gesetzes, also mit Bindungswirkung, zu machen, oder ob sie nur die Gegenseite zur Abgabe eines Vertragsantrags hat auffordern wollen. Die Rüge könnte also nur Erfolg haben, wenn das Berufungsgericht seine Feststellung unter Verletzung von Verfahrensvorschriften oder Auslegungsregeln getroffen hätte- Dafür ist nichts ersichtlich Auch besteht kein Erfahrungssatz des Inhalts, in der Übersendung eines nicht unterschriebenen Vertragsentwurfs könne •*hne Vorliegen besonderer Umstände nie ein Vertragsangebot liegen» Abgesehen hiervon übersieht die Revision, dass hier eine die Auslegung des Berufungsgerichts unterstützende Besonderheit vorliegt, nämlich der vom Berufungsgericht festgestellte Umstand, dass der Vertrag vom 6» Juli 1951 lediglich dem Kläger Verpflichtungen auferlegte- Der Beklagten oder ihren Gesellschaftern brachte er also nur Vorteile. Die Auslegung des Berufungsgerichts wird auch nicht dadurch ausgeschlossen, dass zwei Geschäftsführer der Beklagten den Vertrag später noch unterschrieben haben. Die Revision weist darauf hin, es sei vom Berufungsgericht nicht berücksichtigt worden, dass ein anderer Vertragsentwurf, nämlich der vom 9» Juli 1951, dem Kläger mit der Unterschrift der Geschäftsführer der Beklagten übersandt worden sei. Daraus jedoch, dass die Beklagte es in einem anderen Fall nicht so gehandhabt hat, wie im vorliegenden, ergibt sich für die Auslegung umso weniger, als der Vertragsentwurf vom 9* Juli 1951 einen Vergleich zu dem Gegenstand hatte, durch den die Beklagte, anders als hier, wirtschaftlich belastet wurde. Die Verpflichtung des Klägers ist nicht dadurch hinfällig geworden, dass es zu der in dem Vertrag vom 6.Juli 1951 vorgesehenen Nachprüfung der Angebote durch den Architekten Wegehaupt nicht gekommen ist. Bdnn einmal ist nach der rechtlich bedenkenfreien Auslegung des Berufungsgerichts die vom Kläger eingegangene Verpflichtung nicht von dem "Beitritt" abhängig» Berner kann sich der Kläger schon deswegen nicht hierauf berufen, weil er Wegehaupt nicht unterrichtet und die Arbeiten anderweit vergeben hat. gesehenen Aufgaben übernommen hätte, wenn er dazu aufgefordert worden wäre, hat das Berufungsgericht festgestellt, Ber Vertrag vom 60 Juli 1951 ist auch nicht wegen mangelnder Bestimmtheit der Leistung nichtige Ber Umfang der von den Handwerkern auszuführenden Arbeiten ergab sich aus den Bauplänen. mung der Vergütung nach billigem Ermessen übertragen werden sollte (§ 317 BGB) oder ob er nur die von den Handwerkern geforderte Vergütung auf ihre Angemessenheit oder Ublichkeit zu überprüfen hatte (§ 632 Abs 2 BGB), ist unerheblich; in dem einen wie in dem anderen Pall war die Vergütung ausreichend bestimmt, Bie Revision weist in diesem Zusammenhang auf die .Aussage des Zeugen hin, die das Berufungsgericht insoweit nicht gewürdigt habe, als der Kläger dem Geschäftsführer Auf- III, Der Kläger hatte geltend gemacht, dass die Geschäftsgrundlage des Vertrages auf jeden Ball entfallen sei, weil seine Ehefrau den Vertrag nur unter der für die Beklagte erkennbaren Voraussetzung geschlossen habe, dass die Schuld des Klägers gegen einen Kaufmann weiterhin ge- Das Berufungsgericht hat hierzu auf Grund von Zeugenaussagen festgestellt, dass die Ehefrau des Klägers die Wirksamkeit des Vertrages nicht davon abhängig gemacht hat, dass weiterhin stundete, ja, dass sie dies nicht einmal mit Sicherheit erwartete, sondern nur erhoffte und sich mit dem Versprechen der Beklagten begnügte, sich dafür einzusetzen. Angesichts dieser tatsächlichen Feststellungen kann der Hinweis der Revision darauf, dass die Beklagte selbst erklärt habe, sie werde sich dafür einsetzen, dass weiter zuwarten wolle, keinen Erfolg haben; denn auch das Berufungsgericht geht hiervon aus. Bas Berufungsgericht irrt aber mit seiner Annahme, dass der vom Beklagten geltend gemachte Schadenersatzanspruch an die Stelle einer der kurzen Verjährungsfrist des § 196 Abs 1 Nr 1 oder Abs 2 BGB unterliegenden Werklohnforderung getreten sei. Da es zu dem Abschluss von Werkverträgen infolge des vertragswidrigen Verhaltens des Klägers nicht gekommen ist, sind auch Werklohnforderungen der Zedenten der Beklagten nicht entstanden* Die Leistung, die durch die Überträgung der Bauarbeiten an andere Handwerker und durch die sich hieran anschliessende Ausführung der Arbeiten durch diese Handwerker unmöglich geworden ist, ist der Abschluss der Werkverträge mit den bisherigen Gläubigern der Klageforderung. Somit unterliegt der Anspruch, den der Kläger nicht erfüllt hat, der allgemeinen Verjährungsfrist von 30 Jahren (§ 195 BGB); deshalb gilt nach dem eingangs Ausgeführten diese Prist auch für den hier in Betracht kommenden Schadensersatzanspruch des § 280 BGB.
2334 014 VII ZR 270/56 Verkündet am 28. Februar 1957 WoitScheck, Justizobersekretär als Ürkundsbeamter der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit des Kaufmanns Friedrich G. G 0##str. Eingang#, Klägers und Revisionsklägers, - Prozessbevollmächtigter$ Rechtsanwalt Br gegen die Baugesellschaft L## mbH. in Liquidation, ___ N##^weg # vertreten durc£.efiiquidator Werner Beklagte und Revisionsbeklagte, - Prozessbevollmächtigters Rechtsanwalt Prof.Br« hat der VII, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 28. Februar 1957 unter Mitwirkung des Fenatspräsidenten Glanzmann und der Bundesrichter Scheffler, Rietschel, Br« Winkelmann und H. Meyer für Recht erkannt; Pie Revision des Klägers gegen das Urteil des 4. Zi • vilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts zu Hamburg vom 7« Bezember 1955 wird zurückgewiesen.. Bie Kosten der Revision-hat der Kläger zu tragen« Von Rechts wegen Tatbestand ■Die Beklagte war eine Gesellschaft mit beschränkter Haftungy die im laufe des Rechtsstreits auf Grund des § 2 des Gesetzes über die Auflösung und Löschung von Gesellschaften und Genossenschaften vom 9» Oktober 1934 gelöscht worden ist und daher als aufgelöst gilt. Sie befindet sich jetzt in Liquidation (§ 2 Abs 3 aa9). Ihre Gesellschafter waren Bauhandwerker, Der Kläger, der ein Ruinengrundstück in das unter Zwangsverwaltung stand? zwecks Bebauung gekauft hatte? wollte die Ausführung des Baus der Beklagten übertragen. Dem widersetzte sich aber die Landes- bank, die die Hingabe des dem Kläger zugesagten Baugeldes davon abhängig gemacht hatte, dass der Bau von einer ihr hinreichend kapitalkräftig erscheinenden Birma ausgeführt würde. Der Kläger musste daher einer anderen Gesellschaft den Bau übertragen. Die hierdurch notwendig gewordene Abwicklung zwischen den Parteien wurde nicht vom Kläger persönlich, sondern von seiner Brau vorgenommen. Dieser hatte der Kläger am 26. Juni 1951 folgende Vollmacht ausgestellts "Ich erteile hiermit meiner Ehefrau Anni Vollmacht, mich in meinen sämtlichen Angelegenheiten, insbesondere der Landesbank gegenüber, rechtsverbindlich zu vertreten. Meine Ehefrau soll insbesondere befugt sein, Untervollmächten zu erteilen. den 26.6.1951" Am 6, Juli 1951 Unterzeichnete Brau "im Auftrag” des Klägers auf einem Pirmenbogen der Beklag- ten und in Anwesenheit der damaligen Geschäftsführer der Beklagten» 0^^ und eine Urkunde, in der es u«a« folgendermassen heisst? "Zwischen der Baugesellschaft mbH." und Herrn Friedrich G. G( wird heute folgendes reinbart » 3o Herr Friedrich G. JMBI verpflichtet sich, der Baugesellschaft I^Bprürihren ausserordentlichen Einsatz in der Grundstücksangelegenheit, folgende Bauarbeiten gemäss Zusatzvertrag zu dem Bauvertrag den nachstehenden Gesellschaftern der Baugesellschaft najg zu übertragen? Elektroarbeiten Malerarbeiten Glaserarbeiten Fahrstuhlanlage Zentralhei zungen an Faa H^Hp & L an Malermeister Wi an Fa. Gebr. an Fa, Hans an Fa. HflH & M und zwar zu den von diesen angegebenen Angeboten unter Nachprüfung durch Herrn Architekt .4 o Herr Architekt W4/KKK0 ist verpflichtet, auf die im Bauauftrag - Funkt 2 - für Material zur Verfügung gestellten DM 210*000.-, die gleichmässige Quotenverteilung auch auf diese Bauhandwerker vorzunehmen zwecks Materialeinkauf, Diaae Absprache ist zwischen Herrn Architekt und der bauausführenden Firma ausdrücklich s vereinbaren. Im übrigen tritt Herr den §§ 3 u 4 dieses Vertrages bei-" Aus diesem Vertrag leitet die Beklagte die Ansprüche her» die sie mit der Widerklage geltend macht und die al— lein Gegenstand des Berufungsurteils sind, soweit nicht auch über sie schon durch das Urteil des Landgerichts rechtskräftig entschieden worden ist. Liese Ansprüche sind ihr von den angeführten fünf Gesellschaftern abgetreten worden, und zwar handelt es sich bei den noch in Streit befindlichen um folgende Beträge: a) b) c) a) 1.510,- DM 623,80 LM 2,498,25 LM 2,508,— LM alter Gläubiger: Malermeister Hi alter Gläubiger: Gebrüder K| alter Gläubiger: Bans alte Gläubigerin: Hfli & Lie Beklagte ist der Ansicht, dass diese Gläubiger durch das Abkommen vom 6. Juli 1951 unmittelbar das Recht erworben hätten, dass der Kläger ihnen - unter den dort genannten Bedingungen - Bauarbeiten übertrage - La er dies nicht getan habe, müsse er ihnen den entgangenen Reingewinn in Höhe der oben angegebenen Beträge, ersetzen* Ler Kläger hat in Abrede gestellt, dass den genannten Gläubigern Rechte zugestanden hätten. Er hat deshalb die Abweisung der Widerklage beantragt. Das Landgericht hat durch Teilund Teilzwischenur-teil die Widerklage in Höhe von 4-267,- LM abgewiesen und sie im übrigen, d,h. wegen der oben angeführten Beträge von zusammen 7.140,05 LM, dem Grunde nach für berechtigt erklärt, Las Oberlandesgericht hat die Berufung des Klägers gegen dieses Urteil zurückgewiesen. Mit der Revision erstrebt der Kläger, dass die Widerklage in vollem Umfang abgewiesen werde. Die Beklagte bittet um Zurückweisung der Revision, Entscheidungsgründe: I. Der Kläger richtet seine ingriffe zunächst gegen die Annahme des Berufungsgerichts, es sei der in der Urkunde vom 6. Juli 1951 niedergelegte Vertrag zustande gekommen. Er hatte hierzu in den Tatsacheninstanzen ausgeführt, a) erstens, dass seine Frau zu dem Abschluss eines solchen Vertrages nicht bevollmächtigt gewesen sei; b) zweitens, dass es an der Annahme des Vertragsangebots durch die Beklagte fehle. Diese habe den vollständigen Vertragsentwurf ohne Unterschrift seiner Frau übersandt., von der er darauf unterzeichnet und an die Beklagte zurückgeschickt worden sei. Zu einem Vertrag sei es überhaupt nicht gekommen. Das Vertragsangebot sei nämlich nictrc von der Beklagten ausgegangen und von der Ehefrau des Klägers als dessen Bevollmächtigter angenommen worden« Diese habe vielmehr der Beklagten das Vertragsangebot gemacht. indem sie den ihr übergebenen Vertragsentwurf unterschrieben und der Beklagten zurückgereicht habe. Das Angebot hätte von der Beklagten sofort angenommen werden müssen; das sei nicht geschehen. Erst lange nach der Klageerhebung und erst nachdem er das Vertragsangebot widerrufen gehabt habe, sei ihm das mit den Unterschriften der Ehefrau und der Beklagten versehene Stück zuge-gangen, a) Die Revision ist auf den Einwand der mangelnden Vollmacht nicht zurückgekommen, insbesondere hat sie die auf dem Gebiet der Tatsachenwürdigung liegende Feststellung des Berufungsgerichts, dass der Beklagte^ den Willen gehabt - 6 and erklärt habe, seiner Frau eine unbeschränkte Vollmacht zu erteilen, nicht angegriffen. Es braucht daher auf diese Frage nicht mehr eingegangen zu werden, b) Zu dem Einwand, ein Vertrag sei nicht zustande gekommen, hat das Berufungsgericht folgendes ausgeführt: Die Vertragsurkunde habe zunächst eine Offerte der Beklagten auf Abschluss eines Vertrages enthalten, nicht -wie der Kläger meine - eine Offerte seiner Ehefrau. Bas ergebe sich schon daraus, dass - wie der Kläger selbst vorgetragen habe - der Vertragsentwurf auf einem Firmenbogen der Beklagten von dieser angefertigt und der Frau des Klägers vorgelegt worden sei. Frau 6^^^ habe keinerlei Veranlassung gehabt, von sich aus eine solche Offerte zu machen. Vielmehr habe sie das ihr vorgelegte Angebot der Beklagten durch ihre Unterschrift auf der Urkunde in Vollmacht des Klägers angenommen, und zwar noch am 6. Juli 1951 in Gegenwart der Geschäftsführer der Beklagten, also "sofort" (§ H7 Abs 1 BGB). Da der Vertrag nur Verpflichtungen des Klägers enthalte und daher im Zweifel nur die Beklagte an einer schriftlichen Festlegung interessiert gewesen sei, habe es genügt, nur die Annahme der Offerte zu Beweiszwek-ken für die Beklagte schriftlich niederzulegen- Es sei deshalb anzunehmen, dass die Parteien nur eine Beurkundung * der Annahme vereinbart hätten. Die Revision greift die Ansicht des Berufungsgerichts an. Sie meint, ein nicht unterschriebener Vertragsentwurf könne, falls nicht besondere Umstände vorlägen, nicht als Vertragsangebot angesehen werden, weil ein Vertragsangebot den Willen der Bindung erkennen lassen müsse § die Annahme eines solchen Bindungswillens sei mangels besonderer •• 7 - Umstände unvereinbar mit der Tatsache, dass der Entwurf nicht seitens der Beklagten unterzeichnet gewesen sei. Zu dieser Rüge ist zunächst klarzustellen, dass es eine Sache der tatsächlichen Würdigung ist, ob dem Verhalten einer Person ihr Wille zu entnehmen ist, einen Antrag im Sinne des Gesetzes, also mit Bindungswirkung, zu machen, oder ob sie nur die Gegenseite zur Abgabe eines Vertragsantrags hat auffordern wollen. Die Rüge könnte also nur Erfolg haben, wenn das Berufungsgericht seine Feststellung unter Verletzung von Verfahrensvorschriften oder Auslegungsregeln getroffen hätte- Dafür ist nichts ersichtlich Auch besteht kein Erfahrungssatz des Inhalts, in der Übersendung eines nicht unterschriebenen Vertragsentwurfs könne •*hne Vorliegen besonderer Umstände nie ein Vertragsangebot liegen» Abgesehen hiervon übersieht die Revision, dass hier eine die Auslegung des Berufungsgerichts unterstützende Besonderheit vorliegt, nämlich der vom Berufungsgericht festgestellte Umstand, dass der Vertrag vom 6» Juli 1951 lediglich dem Kläger Verpflichtungen auferlegte- Der Beklagten oder ihren Gesellschaftern brachte er also nur Vorteile. Es wäre daher kaum verständlich, dass die Beklagte erst eine Aufforderung zur Abgabe eines Vertragsangebots gemacht haben sollte statt das Zustandekommen des Vertrages dadurch zu beschleunigen, dass sie ihrerseits sofort einen Vertragsantrag machte. Die Bindung an ihren Antrag bedeutete keinerlei Belastung für sie. Die Auslegung des Berufungsgerichts wird auch nicht dadurch ausgeschlossen, dass zwei Geschäftsführer der Beklagten den Vertrag später noch unterschrieben haben. Dies zwingt keineswegs zu dem Schluss, die Beklagte habe eine Schrift- liehe Annahmeerklärung für erforderlich gehalten. Wäre dies der Fall gewesen, so wäre es wiederum nicht verständlich, dass die Beklagte dem Kläger nicht alsbald ein von ihr unterschriebenes Exemplar zugesandt hat, denn wenn ihr Wille dahin gegangen wäre, den Kläger nur zu einem Vertragsantrag zu veranlassen, dann hätte sie sich sagen müssen, dass sie ihre Annahmeerklärung dem Kläger auch alsbald zusenden müsse, Bas hat sie nicht getan. Die Revision weist darauf hin, es sei vom Berufungsgericht nicht berücksichtigt worden, dass ein anderer Vertragsentwurf, nämlich der vom 9» Juli 1951, dem Kläger mit der Unterschrift der Geschäftsführer der Beklagten übersandt worden sei. Daraus jedoch, dass die Beklagte es in einem anderen Fall nicht so gehandhabt hat, wie im vorliegenden, ergibt sich für die Auslegung umso weniger, als der Vertragsentwurf vom 9* Juli 1951 einen Vergleich zu dem Gegenstand hatte, durch den die Beklagte, anders als hier, wirtschaftlich belastet wurde. Ausserdem handelte es sich bei dem Entwurf vom 9. Juli 1951 um ein Vertragsangebot, das einem Abwesenden gemacht wurde, während die Geschäftsführer der Beklagten das Angebot vom 6, Juli 1951 der anwesenden Vertreterin des Klägers machten. Bas Berufungsgericht brauchte bei dieser Sachlage auf den Antrag vom 9i Juli 1951 nicht einzugehen, II. II. Bie Revision meint, die Verpflichtung, einzelnen Bauhahdwerkern Bauarbeiten zu übertragen, könne nicht als Verpflichtung zu einer Leistung im Sinne des § 328 BGB angesehen werden. Bas ist rechtsirrig. Unter dem Wort ''Leistung" in § 328 BGB ist nichts anderes zu verstehen, als allgemein darunter verstanden wird ( vgl $ 241 BGB); I -* von einer besonderen MLeistung im Sinne des § 328 3GB11 kann daher nicht die Bede sein. Kann eine Leistung Gegenstand eines gewöhnlichen Vertrages sein, so kann sie auch zugunsten eines Britten bedungen werden, Baran aber, dass jemand einem anderen versprechen kann, ihm bestimmte Arten von Bauarbeiten an einem bestimmten Bau zu übertragen, ist nicht zu zweifeln. Die Verpflichtung des Klägers ist nicht dadurch hinfällig geworden, dass es zu der in dem Vertrag vom 6.Juli 1951 vorgesehenen Nachprüfung der Angebote durch den Architekten Wegehaupt nicht gekommen ist. Bdnn einmal ist nach der rechtlich bedenkenfreien Auslegung des Berufungsgerichts die vom Kläger eingegangene Verpflichtung nicht von dem "Beitritt" abhängig» Berner kann sich der Kläger schon deswegen nicht hierauf berufen, weil er Wegehaupt nicht unterrichtet und die Arbeiten anderweit vergeben hat. Bass äie für ihn im Vertrag vor- gesehenen Aufgaben übernommen hätte, wenn er dazu aufgefordert worden wäre, hat das Berufungsgericht festgestellt, Ber Vertrag vom 60 Juli 1951 ist auch nicht wegen mangelnder Bestimmtheit der Leistung nichtige Ber Umfang der von den Handwerkern auszuführenden Arbeiten ergab sich aus den Bauplänen. Bie ihnen zu' zahlende Vergütung war nicht in ihr Belieben gestellt, sondern unterlag der Überprüfung durch Ob diesem damit die Bestim- mung der Vergütung nach billigem Ermessen übertragen werden sollte (§ 317 BGB) oder ob er nur die von den Handwerkern geforderte Vergütung auf ihre Angemessenheit oder Ublichkeit zu überprüfen hatte (§ 632 Abs 2 BGB), ist unerheblich; in dem einen wie in dem anderen Pall war die Vergütung ausreichend bestimmt, Bie Revision weist in diesem Zusammenhang auf die .Aussage des Zeugen hin, die das Berufungsgericht insoweit nicht gewürdigt habe, als der Kläger dem Geschäftsführer Auf- träge nur unter der Bedingung zugesagt habe, dass sie preisgünstig lägen. Die Unterredung zwischen dem Kläger und GflP (p, über die K^pP^fe ausgesagt hat, lag aber vor dem 6. Juli 1951, ist also durch den an diesem Tag geschlossenen Vertrag, in den diese Bedingung nicht aufgenommen worden ist, überholt. III, Der Kläger hatte geltend gemacht, dass die Geschäftsgrundlage des Vertrages auf jeden Ball entfallen sei, weil seine Ehefrau den Vertrag nur unter der für die Beklagte erkennbaren Voraussetzung geschlossen habe, dass die Schuld des Klägers gegen einen Kaufmann weiterhin ge- stundet würde. Das Berufungsgericht hat hierzu auf Grund von Zeugenaussagen festgestellt, dass die Ehefrau des Klägers die Wirksamkeit des Vertrages nicht davon abhängig gemacht hat, dass weiterhin stundete, ja, dass sie dies nicht einmal mit Sicherheit erwartete, sondern nur erhoffte und sich mit dem Versprechen der Beklagten begnügte, sich dafür einzusetzen. Dies hat die Beklagte dem Urteil zufolge auch getan. Im übrigen sei, so führt das Berufungsgericht weiter aus, im Vertragstext von einer Stundung durch nicht die Rede. Vielmehr sei als Grund für die Verpflichtung des Klägers der "ausserordentliche Einsatz der Beklagten in der Grundstücksan-gelegenheit" angegeben. Jedenfalls sei nach den Bekundungen des Zeugen jun. eine Erklärung des Geschäftsführers nicht Geschäftsgrundlage • geworden.. Angesichts dieser tatsächlichen Feststellungen kann der Hinweis der Revision darauf, dass die Beklagte selbst erklärt habe, sie werde sich dafür einsetzen, dass weiter zuwarten wolle, keinen Erfolg haben; denn auch das Berufungsgericht geht hiervon aus. IV. "Die Verjährungseinrede des Klägers greift nicht durch, Allerdings kann der Begründung des Oberlandesgerichts nicht in vollem Umfang zugestimmt werden. Rechtlich zutreffend ist zwar die Überlegung, die das Berufungsgericht zu dem Ausgangspunkt seiner Darlegung gemacht hat, dass nämlich ein Schadensersatzanspruch wegen Nichterfüllung in der Regel derselben Verjährungsfrist unterliegt wie der Erfüllungsanspruch, an dessen Stelle er getreten ist. Bas Berufungsgericht irrt aber mit seiner Annahme, dass der vom Beklagten geltend gemachte Schadenersatzanspruch an die Stelle einer der kurzen Verjährungsfrist des § 196 Abs 1 Nr 1 oder Abs 2 BGB unterliegenden Werklohnforderung getreten sei. Da es zu dem Abschluss von Werkverträgen infolge des vertragswidrigen Verhaltens des Klägers nicht gekommen ist, sind auch Werklohnforderungen der Zedenten der Beklagten nicht entstanden* Die Leistung, die durch die Überträgung der Bauarbeiten an andere Handwerker und durch die sich hieran anschliessende Ausführung der Arbeiten durch diese Handwerker unmöglich geworden ist, ist der Abschluss der Werkverträge mit den bisherigen Gläubigern der Klageforderung. Denn nachdem die Arbeiten von anderen Handwerkern ausgeführt worden waren, wäre ein Vertrag auf Ausführung derselben Arbeiten durch die Zedenten auf eine unmögliche Leistung gerichtet gewesen. Somit unterliegt der Anspruch, den der Kläger nicht erfüllt hat, der allgemeinen Verjährungsfrist von 30 Jahren (§ 195 BGB); deshalb gilt nach dem eingangs Ausgeführten diese Prist auch für den hier in Betracht kommenden Schadensersatzanspruch des § 280 BGB. Bass dieser Schadensersatzanspruch sich der Höhe nach mit einem Schadensersatzanspruch wegen Nichterfüllung decken 1*1 *9 i «r. • wurde, der den bisherigen Gläubigern entstanden wäre, wenn es zu dem Abschluss der Werkverträge mit ihnen gekommen wäre, kann die Anwendung der kurzen Verjährungsfristen auf die Klageforderung nicht rechtfertigen. V. Da das angefochtene Urteil auch sonst keinen Rechtsfehler aufweist, bleibt das Rechtsmittel des Klägers ohne Erfolg, Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO. Glanzmann Scheffler Rietschel Dr. Winkelmann Meyer