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BGH · 711 ZR 269/56

Gericht: BGH · Aktenzeichen: 711 ZR 269/56

Meyer für Recht erkannts Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe, 4- Zivilsenat, in Preiburg, vom 8. Er hat den Anspruch darauf gestützt, dass Sch^P die ihm obliegenden Pflichten schuldhaft verletzt habe; für ihn habe die Beklagte nach §§ 278 und 831 BGB einzustehen. Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen, den ürteilssatz jedoch dahin klargestellt, dass die Beklagte an den Kläger neben dem Kapitalbetrag von 3 800 DL- eine monatliche Rente von 115 DM vom 1, April bis 3». Das Berufungsgericht legt dar, dass die Beklagte auf Grund des mit geschlossenen Werkvertrags dem Kläger gegenüber in entsprechender Anwendung des § 618 BGB vertraglich verpflichtet gewesen sei, ihn bei der Ausführung der Arbeiten - vor jedem Körperschaden zu bewahren-. Die Rüge ist jedoch unbegründet* Die Beklagte bediente sich zur Erfüllung der ihr nach § 618 BGB obliegenden Pflichten nicht nur derjenigen Personen, die sie etwa besonders hierzu abgeordnet hatte. Lag die schadenstiftende Handlung innerhalb des dem Bediensteten obliegenden Tätigkeitsbereichs, dann war er somit Erfüllungsgehilfe der Beklagten auch hinsichtlich der hier in Betracht kommenden Fürsorgepflicht (vgl das zur Veröffentlichung in der EntscheidungsSammlung bestimmte Urteil des Senats VII ZR 287/56 vom 14. von der Güte und dem Fortgang der Arbeiten überzeugen wollte und zu diesem Zwecke die Leiter bestiege Dann hat die Beklagte nach dem Gesagten aber auch gemäss § 278 BGB den ihm hierbei unterlaufenen Verstoss gegen die dem Kläger gegenüber zu beachtende Fürsorgepflicht zu vertreten. Die Beschwerdeführerin wendet sich ferner gegen die Auslegung der §-§ 898 ff RVO durch das Oberlandesgericht und macht geltend, dass die Beklagte auf Grund dieser Bestimmungen vor. Es ist zwar richtig, dass das Reichsgericht und der Bundesgerichtshof mehrfach auf diese Bindung auch in Fällen des sog. Die Bindung kann aber entfallen, wenn der Sozialversicherungsträger gar nicht entschieden hat und auch nicht entscheiden wollte, welchem Unternehmer der Unfall zuzurechnen ist (vgl hierzu das zur Veröffentlichung in der Entscheidungssammlung bestimmte Urteil des Bundesgerichtshofs VI ZR 277/55 vom 19* März 1957 sowie BGH im VersR 1955, 40). Wenn man ihr, so meint sie, eine aus dem Werkvertrag mit abgeleitete Fürsorge- und Obhutspflicht nach § 618 BGB gegenüber dem Kläger auferlege, dann müsse man auch daraus folgern, dass sie insoweit Erfüllungsgehilfin des WgP und damit dessen Vertreter geworden sei$ in solchen Fällen komme der Schutz der §§899, 898 RVO auch dem Besteller des Werks zugute. bestehe, greife der Schutz der §§ 898 f RVQ einj diese Voraussetzung sei hier nicht gegeben, weil der Kläger zu der Beklagten in keinerlei arbeitsrechtlichen Beziehungen gestanden habe, Sch^^ habe nicht mit dem Kläger zusammengearbeitet; seine Aufgabe sei es nur gewesen, für die Beklagte das jedem Besteller gegebene Recht wahrzunehmen, sich von der Güte des herzustellenden Werkes zu überzeugen und gegebenenfalls Wünsche hinsichtlich der Durchführung zu äussern. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat bereits' in dem Urteil BGHZ 21, 207 zu den für die hier zu treffende Entscheidung massgebenden fragen Stellung genommen; er ist auch (S 2l2)auf das hier von der Revision angefoch-tens Urteil, das im VersR 1956, 353 veröffentlicht worden ist, eingegangen und hat es gebilligt. Rin ArbeitsVerhältnis zwischen oder dem Kläger einerseits und der Beklagten andererseits bestand nicht; deswegen scheidet die unmittelbare Anwendung des § 899 RVO von vornherein aus. Arbeiterleihverhältnisses und der eigentlichen Gemeinschaftsarbeit angewandt; sie hat aber stets verlangt, dass sich der Geschädigte mindestens tatsächlich in den von dem fremden Unternehmer geleiteten und von des- Januar 1957)* Dagegen genügt es für die entsprechende Anwendung des § 899 RVO nicht, dass der fremde Unternehmer auf vertraglicher Grundlage Schutz- Und Fürsorgepflichten nach § 618 BGB gegenüber einer auf seine Veranlassung tätigen Person zu erfüllen hat. Ein im eigenen Betrieb der Beklagten vorgenommener Arbeitsvorgang spielte sich an der in Reparatur befindlichen Brücke nicht ab* Der anwesende Bundesbahnsekretär Sch^^ hatte zwar ein Weisungs- und Prüfungsrecht namens der Beklagten auszuüben; es bezog sich aber nur auf die Erfüllung der dem Wder Beklagten gegenüber obliegenden Vertragspflichten, nicht auf das Arbeitsverhältnis als solches, wie das Oberlandesgericht ausdrücklich feststellt.

Zitierte Normen: § 278 BGB § 537 RVO § 254 BGB § 537 RVO
BGBLeiterUnternehmerOberlandesgerichtRVOKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

2334 031
711 ZR 269/56
Verkündet am 29. April 1957, Woitscheck, Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftssteile
 Im Namen des Volkes
 In dem Rechtsstreit
 der Deutschen Bundesbahn^jvertreten durch die Bundesbahndirektion	I^^ptr.	B,
Beklagten, Berufungsklägerin und Revisionsklägerin,
- Prozessbevollmächtigters Rechtsanwalt
 gegen
den Maler Karl P^H^’
Kläger, Berufungsbeklagten und Revisionsbeklagten, - Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt J)r.	-
hat der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 29» April 1957 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Glanzmann und der Bundesrichter Scheffler, Dr, Heimann-Trosien, Erbel und H. Meyer
 für Recht erkannts
 Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe, 4- Zivilsenat, in Preiburg, vom 8. Dezember 1955 wird zurückgewiesen .
Die Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.
Von Reohts wegen
 Tatbestand8
Die Beklagte hatte den Halermeister W^P beauftragt, die	Brücke,	die die Bahngleise unweit des ]«^|p
PPI^P Hauptbahnhofs überquert, zu entrosten und zu streichen* ?/^P Hess die Arbeiten a,a, durch den bei ihm als Gehilfen beschäftigten Kläger ausführenc Zur Prüfung und Überwachung war der Bundesbahnsekretär Schpp an Ort un^ Stelle anwesend.
Am 12. September 1952 arbeitete der Kläger auf einer etwa 7 m langen Leiter, die auf dem Bahndamm auf gestellt und an der Brücke angelehnt war. SchfP, der auf der Brük-ke stand und die Arbeiten prüfen wollte, forderte den Kläger auf 5 herabzusteigen * Bevor der Kläger unten angelangt war, stieg Sch4P von ob'bn ebenfalls auf die Leiter, Diese brach unter dem Gewicht der beiden Personen, Der Kläger und Sch^P wurden beim Absturz erheblich verletzt.
Die PppBP Bauberufsgenossenschaft, der typp angehört, hat den Vorgang als Arbeitsunfall anerkannt und zahlt an den Kläger eine Bente, Dieser nimmt wegen seines weitergehenden Schadens die Beklagte in Anspruch und hat von ihr die volle Erstattung seines Verdienstausfalls sowie die Zahlung eines Schmerzensgeldes verlangt; ferner hat er die Feststellung erbeten, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihm jeden weiteren Schaden zu ersetzen.
Er hat den Anspruch darauf gestützt, dass Sch^P die ihm obliegenden Pflichten schuldhaft verletzt habe; für ihn habe die Beklagte nach §§ 278 und 831 BGB einzustehen.
Die Beklagte hat Klagabweisung beantragt. Sie ist der Ansicht, dass Sch^P nicht fahrlässig gehandelt habe, und behauptet, dass der Unfall auf die schlechte Beschaffen-
heit der Leiter zurückza.fUhren sei« Vorsorglich hat sie sich auf die Entlastungsmöglichkeit nach § 831 BGB sowie darauf berufen, dass ihre Haftung im Hinblick auf die Vorschriften der §§ 898 ff RVO entfalle, •
Las Landgericht hat die Beklagte zur Zahlung von 3 800 DM nebst Zinsen hiervon sowie einer monatlichen Ren-te von 115 DM seit dem April 1955? die sich ab 1. September 1955 auf 140 TM erhöhen sollte, verurteilt und dem Feststellungsverlangen stattgegeben. Den Schmerzensgeldanspruch hat es abgewiesen, da es den Entlastungsbeweis nach § 831 BGB für geführt angesehen hat.
Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen, den ürteilssatz jedoch dahin klargestellt, dass die Beklagte an den Kläger neben dem Kapitalbetrag von 3 800 DL- eine monatliche Rente von 115 DM vom 1, April bis 3». Augus- 195? und von 140 DM vom 1. September 1955 bis cum 31. Dezember 1956 zu zahlen hat.
Mit der Revision verfolgt die Beklagte ihren Abweisungsantrag weiter. Der Kläger bittet um Zurückweisung des Rechtsmittels.
Sntscheidungsgründe %
I.
Das Berufungsgericht legt dar, dass die Beklagte auf Grund des mit	geschlossenen	Werkvertrags	dem Kläger
 gegenüber in entsprechender Anwendung des § 618 BGB vertraglich verpflichtet gewesen sei, ihn bei der Ausführung der Arbeiten - vor jedem Körperschaden zu bewahren-. Hierge-
 
gen habe Sch^}, wie das Oberlandesgericht weiter ausführt, dadurch verstossen, dass er die Leiter bestiegen habe, obwohl ihm die Gefahr des Zusammenbruchs bei der doppelten Belastung bekannt gewesen sei. Für dieses fahrlässige Verhalten des	habe	die	Beklagte nach § 278 BGB
einzustehen.
Die Revision erhebt keine Einwendungen gegen die Annahme des Oberlandesgerichts, dass die Beklagte dem Kläger gegenüber in dem angegebenen Umfange fürsorgepflichtig gewesen ist. Sie macht aber geltend, dass Schf^ insoweit nicht Erfüllungsgehilfe der Beklagten gewesen sei.
Die Rüge ist jedoch unbegründet* Die Beklagte bediente sich zur Erfüllung der ihr nach § 618 BGB obliegenden Pflichten nicht nur derjenigen Personen, die sie etwa
 besonders hierzu abgeordnet hatte. Vielmehr hatte jeder.
•
ihrer Beamten und.Angestellten, der mit-dem Kläger im dienstlichen Aufträge in Berührung kam, die selbstverständliche, ihm mitübertragene Aufgabe, auch auf dessen persönlichen Schutz zu achten, soweit ihn die Beklagte vertraglich zu gewährleisten hatte-. Lag die schadenstiftende Handlung innerhalb des dem Bediensteten obliegenden Tätigkeitsbereichs, dann war er somit Erfüllungsgehilfe der Beklagten auch hinsichtlich der hier in Betracht kommenden Fürsorgepflicht (vgl das zur Veröffentlichung in der EntscheidungsSammlung bestimmte Urteil des Senats VII ZR 287/56 vom 14. Februar 1957).
Vorliegend hatte Schmid den Auftrag, sich an dem Arbeitsplatz des Klägers aufzuhalten und das der Beklag- " ten zustehende Weisungs- und Prüfungsrecht auszuüben.
Er hat in Erfüllung dieser Aufgabe gehandelt, als er sich
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von der Güte und dem Fortgang der Arbeiten überzeugen wollte und zu diesem Zwecke die Leiter bestiege Dann hat die Beklagte nach dem Gesagten aber auch gemäss § 278 BGB den ihm hierbei unterlaufenen Verstoss gegen die dem Kläger gegenüber zu beachtende Fürsorgepflicht zu vertreten.
II*
Die Beschwerdeführerin wendet sich ferner gegen die Auslegung der §-§ 898 ff RVO durch das Oberlandesgericht und macht geltend, dass die Beklagte auf Grund dieser Bestimmungen vor. jjeder Haftung befreit sei. Auch diese Rüge ist unbegründet,
1,) Allerdings könnten gegen die Ansicht des Berufungsgerichts, aus der Entscheidung der
 ergebe sich gemäss § 901 RVO mit bindender Wirkung für das Gericht, dass sich der Unfall nur im Betriebe des	er-
eignet habe, Bedenken bestehen*
Es ist zwar richtig, dass das Reichsgericht und der Bundesgerichtshof mehrfach auf diese Bindung auch in Fällen des sog. Arbeiterleihverhältnisses oder der Gemeinschaftsarbeit verschiedener Unternehmer hingewiesen haben (u.a. RGZ 171, 393 /3977; BGHZ 8, 330 /33|/). Die Bindung kann aber entfallen, wenn der Sozialversicherungsträger gar nicht entschieden hat und auch nicht entscheiden wollte, welchem Unternehmer der Unfall zuzurechnen ist (vgl hierzu das zur Veröffentlichung in der Entscheidungssammlung bestimmte Urteil des Bundesgerichtshofs VI ZR 277/55 vom 19* März 1957 sowie BGH im VersR 1955, 40). Es ist nicht ausgeschlossen, dass auch der hier ergangene Bescheid der
 so zu verstehen ist. Dann stände

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*
 
§ 901 RVO der Anwendung des § 898 RVO zugunsten der Beklagten nicht im Wege.
Das Ergebnis änderte sich hierdurch aber nicht. Der Kläger stand zu der Beklagten in keinem Arbeits-, Dienstoder lehrVerhältnis i.S. des § 537 Hr 1 RVO. Br ist bei ihr auch nicht wie eine solche Person tätig geworden (§ 537 Bi 10 RVO}, denn er hatte im Verhältnis zu ihr keine arbeitnehmerähnliche Stellung mit einer sich daraus ergebenden persönlichen Abhängigkeit. Damit entfällt die Möglichkeit, zugunsten der Beklagten den § 898 RVO unmittelbar anzuwenden (vgl BGH in IM Nr 5 zu § 254 BGB Ba und Urteil vom 4, Juli 1956 VI ZR 250/55 « VersR 1956, 560).
Es wird insoweit auch auf die nachfolgenden Darlegungen verwiesen, die sich mit der gleichen Präge befassen.
2.) Die Beklagte hat die Ansicht vertreten, dass ihre zur Vertretung berechtigten Organe als Bevollmächtigte oder Repräsentanten des Wolf i.S, des § 899 RVO anzüsehen seien. Wenn man ihr, so meint sie, eine aus dem Werkvertrag mit	abgeleitete	Fürsorge-	und	Obhutspflicht
 nach § 618 BGB gegenüber dem Kläger auferlege, dann müsse man auch daraus folgern, dass sie insoweit Erfüllungsgehilfin des WgP und damit dessen Vertreter geworden sei$ in solchen Fällen komme der Schutz der §§899, 898 RVO auch dem Besteller des Werks zugute.
Das Oberlandesgericht lehnt diese Auffassung unter eingehender Behandlung der einschlägigen Rechtsprechung ab. Es unterscheidet zwischen der sich aus dem*Vertrag mit einem Dritten und der sich aus dem Arbeitsverhältnis mit dem Geschädigten ergebenden Pürsorgepflicht* des Unternehmers. Nur wenn ein solches wirkliches Arbeitsverhältnis

%
bestehe, greife der Schutz der §§ 898 f RVQ einj diese Voraussetzung sei hier nicht gegeben, weil der Kläger zu der Beklagten in keinerlei arbeitsrechtlichen Beziehungen gestanden habe, Sch^^ habe nicht mit dem Kläger zusammengearbeitet; seine Aufgabe sei es nur gewesen, für die Beklagte das jedem Besteller gegebene Recht wahrzunehmen, sich von der Güte des herzustellenden Werkes zu überzeugen und gegebenenfalls Wünsche hinsichtlich der Durchführung zu äussern.
Die gegen diese Ausführungen gerichteten Angriffe der Revision greifen nicht durch« Vielmehr ist dem Oberlandesgericht in vollem Umfange, insbesondere auch in der Würdigung der in Betracht kommenden Rechtsprechung zuzustimmen«
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat bereits' in dem Urteil BGHZ 21, 207 zu den für die hier zu treffende Entscheidung massgebenden fragen Stellung genommen; er ist auch (S 2l2)auf das hier von der Revision angefoch-tens Urteil, das im VersR 1956, 353 veröffentlicht worden ist, eingegangen und hat es gebilligt. Der jetzt entscheidende Senat stimmt dieser Auffassung zu.
Rin ArbeitsVerhältnis zwischen	oder	dem	Kläger
 einerseits und der Beklagten andererseits bestand nicht; deswegen scheidet die unmittelbare Anwendung des § 899 RVO von vornherein aus. Die Rechtsprechung hat zwar die in dieser Bestimmung niedergelegten Grundsätze auch in den Fällen des sog. Arbeiterleihverhältnisses und der eigentlichen Gemeinschaftsarbeit angewandt; sie hat aber stets verlangt, dass sich der Geschädigte mindestens tatsächlich in den von dem fremden Unternehmer geleiteten und von des-
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sen Arbeitern ausgeführten Arbeitsvorgang eingegliedert hat (vgl ausser dem angeführten Urteil u.a. noch VersR 1956, 552 und 660 sowie das zur Veröffentlichung bestimmte Urteil VI ZR 249/55 vom 8. Januar 1957)* Dagegen genügt es für die entsprechende Anwendung des § 899 RVO nicht, dass der fremde Unternehmer auf vertraglicher Grundlage Schutz- Und Fürsorgepflichten nach § 618 BGB gegenüber einer auf seine Veranlassung tätigen Person zu erfüllen hat. Notwendig ist vielmehr, dass ein arbeitnehmerähnliches Verhältnis mit seinen wesentlichen Erfordernissen besteht (BGHZ 21, 212). Diese Voraussetzungen sind hier nicht gegeben. Ein im eigenen Betrieb der Beklagten vorgenommener Arbeitsvorgang spielte sich an der in Reparatur befindlichen Brücke nicht ab* Der anwesende Bundesbahnsekretär Sch^^ hatte zwar ein Weisungs- und Prüfungsrecht namens der Beklagten auszuüben; es bezog sich aber nur auf die Erfüllung der dem Wder Beklagten gegenüber obliegenden Vertragspflichten, nicht auf das Arbeitsverhältnis als solches, wie das Oberlandesgericht ausdrücklich feststellt. Er hatte also z.B. keine Weisungen hinsichtlich des Arbeitsbeginns und -Schlusses oder der Pausen zu geben, oder etwa eine die Beklagte nicht berührende Säumnis oder Verschwen-1 dung zu rügen. Deswegen kommt er auch nicht als "Aufseher” i.S. des § 899 RVO in Betracht.
Die Entscheidung des Reichsgerichts vom 27. November 1919 (RGZ 97j 202), auf die sich die Beschwerdeführerin bezogen hat, betrifft die nicht mehr gültige, frühere Fassung des § 537 Nr 5 RVO. Diese Erörterungen sind daher für die Auslegung der geänderten und jetzt in Kraft befindlichen Bestimmung des § 537 RVO bedeutungslos.
Pie Revision ist somit, da das Urteil auch sonst kei-
nen Rechtsirrtum erkennen lässt, mit der sich aus § 97 ZPO ergebenden Kostenfolge zurückzuweisen®
Glanzmann	Scheffler	Heimann-Trosien
 Erbel	Meyer
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