Februar 1958 gegen 16 Uhr ein überflüssig gewordenes Abflußrohr mit einem Blechdeckel; dieser wurde aufgeschweißt« In einem Durchmesser von etwa 5o cm um das Abflußrohr herum waren die Fußbodenplatten entfernt worden« Hierdurch waren zwei Holzbalken der Decke des Erdgeschosses zu dem Teil freigelegt« An der Außenwand lag ebenfalls ein Holzbalken teilweise frei« tränkte vor und nach den Schweißarbeiten die Schweißstelle und ihre Umgebung mit Wasser. Auf jeden Pall hätten sie vor dem Verlassen der Arbeitsstelle die Hausbewohner auf die Vornahme der Schweißarbeiten hinweisen und zu weiteren Kontrollen veranlassen müssen. Wenn danach ein Brand auobreche, weise die Erfahrung des Lebens auf die Schweißarbeiten als Brandursache hin, Bies gelte auch dann, wenn der Brand wie hier erst viele Stunden nach diesen Arbeiten hervorgetreten sei. häufig langsam über Stunden hin als Schwelbrände entwickelten» Die Beklagte habe den hiernach gegen sie sprechenden Bcv/cis des ersten Anscheins nicht entkräften können» Die Beklagte habe gegenüber ihrer Inanspruchnahme aus dem Gesichtspunkt der positiven Vertragsverletzung beweisen müssen, daß ihre Leute bei Vornahme der Schweißarbeiten die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beobachtet hätten» Diesen Beweis habe sie geführt» habe vor und nach den Schweißarbeiten die Umgebung der Schweißstelle, insbesondere auch die freiliegenden Holzbalken, mit Wasser getränkt. Damit habe er nach den Aus-führungen des Sachverständigen das Erforderliche getan, tun den Ausbruch eines Brandes zu verhindern, und auch nicht gegen die Unfallverhütungsvorschriften der zuständigen Berufsgenossenschaft verstoßen. sei allerdings von der Voraussetzung ausgegangen, daß die Leute der Beklagten ihre Sicherungsmaßnahmen sorgfältig durchgeführt hätten; es fehle jedoch an jedem Anhaltspunkt dafür, daß sie das nicht getan hätten« 3. Dazu kommt, daß auch nach der Auffassung des Sachverständigen HflBBfc die von den Leuten der Beklagten getroffenen Sicherungsmaßnahmen nur dann als ausreichend betrachtet werden können, wenn sie sorgfältig durchgeführt worden sind» Das Berufungsgericht setzt sich aber mit seinem eigenen rechtlich zutreffenden Ausgangspunkt, daß die Beklagte den Entlastungsbeweis zu führen habe, in Widerspruch, wenn cs bemerkt, es fehle an jedem Anhaltspunkt, daß und Y/^Hl ihre Sicherungsmaßnahmen nicht sorgfältig durchgeführt hätten, ohne nähere Einzelheiten über deren Arbeitsweise festzu-stellen. Das Berufungsgericht hat ferner ausgeführt: Kjd^ und hätten nach dem Schweißen noch etwa 3 Stunden an der Arbeitsstelle verweilt und sich vor ihrem Weggang davon überzeugt, daß nichts Auffälliges zu bemerken sei. nach Abschluß der Feuerarbeiten seien die Arbeitsstelle, die neben, über und unter ihr liegenden Räume und die weitere Gefahrenzone auf Brand, Rauch oder Brandgeruch gründlich und wiederholt mindestens noch mehrere Stunden nach Abschluß der Arbeiten zu überprüfen, vor allen sei auf schwer zugängliche Stellen zu achten» Ferner wird in dem von der Klägerin vorgelegten Sicherheitslehrbrief für Gasschweißer des Verbandes der Eisen- und Metall-Berufs-genossenschaften im Abschnitt Feuerschutz bei Schweiß- und Schneidarbeiten (S. Dem entspricht die Äußerung-des Sachverständigen (So 2 seines Gutachtens), es sei erfahrungsgemäß nicht selten, daß sich ein solcher Brand unerwartet langsam über viel Stunden hinweg entwickele; er müsse in seiner Entwicklungsperiode von außen nicht unbedingt erkennbar sein. 2) Biese Äußerungen des Sachverständigen rechtfertigen die Verneinung eines Verschuldens der Beklagten nicht ohne weiteres. Wenn in solchen Fällen ein Brand erfahrungsgemäß sich nicht selten unbemerkt über viele Stunden hinweg entwickelt, wird es nicht als der zur Verhütung von Bränden erforderlichen Sorgfalt entsprechend angesehen werden können Es muß dann mit der Möglichkeit gerechnet werden, daß glühende Metallteilchen an nicht ohne weiteres wahrnehmbare Stellen gelangt sind und dort eine Brandgefahr hervorgerufen haben. Die Sache muß an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden, da eine weitere Aufklärung des Sachverhalts durch den Tatrichter erforderlich ist.
VII ZR 268/61 Verkündet am 21. März 1963 Jodas, Justizangestellter, als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle 2188 014 Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit der Firma Allgemeine Versichei-ungc-Aktienge 3 ell schaf t/K^®, Straß e ^1^^, vertreten durch ihren Vorstand, Klägerin, Berufungsklägerin und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. gegen die Firma Albert Inhaber Albert W Elektro-, bei Gas- und Was3orinstallation, Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte, - Prozeßbcvollmächtigter: Rechtsanwalt Dr« hat der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 21. März 1963 unter Mitwirkung der Bunde richter Dr. Y/inkelmann, Erbel, Hubert Meyer, Dr. Vogt und Dr. Finke für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Köln vom 3o. Oktober 1961 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen 2 Tatbestand: Das Fachwerkhaus des Arztes Dr. in Av/ar bei der Klägerin gegen Feuer versichert« Das Haus wurde im Februar 1958 umgestaltet« Mit den Arbeiten an der elektrischen und sanitären Installation hatte Dr« die Beklagte beauftragt« In dem im ersten Stock gelegenen Badezimmer verschlossen die Gehilfen der Beklagten KflP und WflKam 8. Februar 1958 gegen 16 Uhr ein überflüssig gewordenes Abflußrohr mit einem Blechdeckel; dieser wurde aufgeschweißt« In einem Durchmesser von etwa 5o cm um das Abflußrohr herum waren die Fußbodenplatten entfernt worden« Hierdurch waren zwei Holzbalken der Decke des Erdgeschosses zu dem Teil freigelegt« An der Außenwand lag ebenfalls ein Holzbalken teilweise frei« tränkte vor und nach den Schweißarbeiten die Schweißstelle und ihre Umgebung mit Wasser. Danach führten er und V/flK noch weitere Arbeiten in dem Badezimmer aus und verließen die Arbeitsstelle gegen 19 Uhr« In der folgenden Nacht brannte das Haus vollständig aus. Die Klägerin, die Dr. für den ihm entstandenen Schaden in Höhe von 137.856 DM Ersatz geleistet hat, hat mit der Klage die Beklagte auf Erstattung eines Teilbetrages von 4o.ooo DM nebst Zinsen in Anspruch genommen« Sie hat geltend gemacht, und hätten die Schweißarbeiten ohne die in einem Fachwerkhaus erforderlichen Sicherungsmaßnahmen durchgeführt. Wenn sic das Rohr wegen der Feuergeführlichkeit von Schweißarbeiten nicht überhaupt I auf andere Weise hätten verschließen sollen, hätten sie mindestens die gefährdeten Stellen mit nicht brennbaren Platten abdecken müssen. Auf jeden Pall hätten sie vor dem Verlassen der Arbeitsstelle die Hausbewohner auf die Vornahme der Schweißarbeiten hinweisen und zu weiteren Kontrollen veranlassen müssen. Me Beklagte hat Abv/eisung der Klage beantragt. Sie hat vorgetragen, ihre Leute hätten den Brand weder verursacht noch verschuldet, sie hätten die notwendigen Sicherung maßnahmen getroffen. Der Brand sei höchstwahrscheinlich auf andere Ursachen zurückzuführen, Landgericht und Oberlandesgericht haben die Klage abgewiesen. Mit der Revision verfolgt die Klägerin den Klageantrag weiter. Die Beklagte bittet, die Revision zurückzuweisen. Entscheidungsgründe s Bas Berufungsgericht hält es für bewiesen, daß der Brand durch die Leute der Beklagten verursacht worden sii. Bie Ausführung von Schv/eißarbeiten stelle eine typische Brandgefahr dar. Wenn danach ein Brand auobreche, weise die Erfahrung des Lebens auf die Schweißarbeiten als Brandursache hin, Bies gelte auch dann, wenn der Brand wie hier erst viele Stunden nach diesen Arbeiten hervorgetreten sei. Benn v/ie der Sachverständige bekundet habe, entspreche es der Erfahrung, daß derartige Brände sich häufig langsam über Stunden hin als Schwelbrände entwickelten» Die Beklagte habe den hiernach gegen sie sprechenden Bcv/cis des ersten Anscheins nicht entkräften können» Diese Ausführungen sind - entgegen der Einlassung in der Hevisionsbeantwortung - rechtlich nicht zu beanstanden; sie sind im übrigen der Klägerin günstig» Das Berufungsgericht hat weiter dargelegt: Die Beklagte habe gegenüber ihrer Inanspruchnahme aus dem Gesichtspunkt der positiven Vertragsverletzung beweisen müssen, daß ihre Leute bei Vornahme der Schweißarbeiten die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beobachtet hätten» Diesen Beweis habe sie geführt» habe vor und nach den Schweißarbeiten die Umgebung der Schweißstelle, insbesondere auch die freiliegenden Holzbalken, mit Wasser getränkt. Damit habe er nach den Aus-führungen des Sachverständigen das Erforderliche getan, tun den Ausbruch eines Brandes zu verhindern, und auch nicht gegen die Unfallverhütungsvorschriften der zuständigen Berufsgenossenschaft verstoßen. Deren § 8 Ab3. 4? auf den die Klägerin sich berufe, führe das Abdecken brennbarer Teile nur als Beispiel an, überlasse aber die Auswahl der im Einzel-fall erforderlichen Maßnahmen den Handwerkern. Daß die Benetzung mit Wasser als ausreichende Schutzmaßnahme erachtet v/erde, sei daraus zu ersehen, daß in Ziff. 3 der von dem Vorschriften die Verwendung von Y/asser ausdrücklich als * Schutzmittel aufgeführt werde» Der Sachverständige II^| II. e.V. gemeinsam aufgeotellten Sicherhcits- e.V. und dem V sei allerdings von der Voraussetzung ausgegangen, daß die Leute der Beklagten ihre Sicherungsmaßnahmen sorgfältig durchgeführt hätten; es fehle jedoch an jedem Anhaltspunkt dafür, daß sie das nicht getan hätten« Die gegen diese Ausführungen gerichteten Rügen der Revision haben Erfolg«, 1. Der vom Landgericht zugezogone Sachverständige Obcr-brandrat Dipl.Ing. BflHlhat in seinem Gutachten dargelegt: Die beim Schweißen fortgeschleudertcn glühender Metallspritzer flögen oft mehrere Meter v/eit fort; sie zci teilten sich beim Auf treffen häufig in weitere nach allen Seiten auseinanderspringende Spritzer, die sich mit den Augen kaum verfolgen ließen« Die Spritzer könnten unbemerkt in Ritzen oder an anderen schwer zugänglichen Stelle verschwinden und dort, wo sic auf brennbares Material triif mit ihrer hohen Y/ärmeenergie einen Brand verursachen. Im vorliegenden Pall hätten Holzbalken des Fußbodens in etwa 2o cm Entfernung von der Schweißstelle freigclegen. Fugen und Risse, in denen sich glühende Metallspritzer festsetzen könnten, seien zwischen den Holzbalken und den sie umgebenden Beton sehr wahrscheinlich vorhanden gewesen. Wasser netze erfahrungsgemäß nicht immer gleichmäßig. Es sei anzunehmen, daß auch hier die Holzbalken nicht überall genügend benetzt worden seien, insbesondere dort, wo ihre Oberfläche nur über Risse zugänglich gewesen sei. Es sei daher durchaus möglich, daß an einer vom Wasser nicht benetzten Stelle eine glühende Schweißperle habe zünden können. 2. Mit Recht rügt die Revision, daß das Berufungsgeric] sich mit diesen Ausführungen des Sachverständigen B^|Hl nicht auseinandergesetzt hat» Es durfte sich nicht mit den Hinweis darauf begnügen, daß die von ihm angeführten Sicherheitsvorschriften u.a. die Verwendung von V/asser als Schutzmittel ausdrücklich erwähnten» Es hätte vielmehr prüfen müssen, ob unter den hier gegebenen Umständen das Benetzen mit Wasser als ausreichende Sicherungsmaßnahmo aftzusohen war» Das erscheint nach den Darlegungen des Sachverständigen bei Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse jedenfalls zweifelhaft» 3. Dazu kommt, daß auch nach der Auffassung des Sachverständigen HflBBfc die von den Leuten der Beklagten getroffenen Sicherungsmaßnahmen nur dann als ausreichend betrachtet werden können, wenn sie sorgfältig durchgeführt worden sind» Das Berufungsgericht setzt sich aber mit seinem eigenen rechtlich zutreffenden Ausgangspunkt, daß die Beklagte den Entlastungsbeweis zu führen habe, in Widerspruch, wenn cs bemerkt, es fehle an jedem Anhaltspunkt, daß und Y/^Hl ihre Sicherungsmaßnahmen nicht sorgfältig durchgeführt hätten, ohne nähere Einzelheiten über deren Arbeitsweise festzu-stellen. Aus der Beweislast der Beklagten folgt, daß eine ungenügende Aufklärung des Sachverhalts zu ihrem Hachteil aus-geht. III» Das Berufungsgericht hat ferner ausgeführt: Kjd^ und hätten nach dem Schweißen noch etwa 3 Stunden an der Arbeitsstelle verweilt und sich vor ihrem Weggang davon überzeugt, daß nichts Auffälliges zu bemerken sei. Es sei kein Verschulden der Gehilfen der Beklagten darin zu erblicken, daß sie vor dem Verlassen der Arbeitsstelle Dr. G^^^B nicht zu weiteren Kontrollen veranlaßt hätten» Mit Recht beanstandet die Revision auch diese Auffassung des BerufungsgerichtSo 1) In den bereits erwähnten Sicherheitsvorschriften heißt es unter Ziff. 9? nach Abschluß der Feuerarbeiten seien die Arbeitsstelle, die neben, über und unter ihr liegenden Räume und die weitere Gefahrenzone auf Brand, Rauch oder Brandgeruch gründlich und wiederholt mindestens noch mehrere Stunden nach Abschluß der Arbeiten zu überprüfen, vor allen sei auf schwer zugängliche Stellen zu achten» Ferner wird in dem von der Klägerin vorgelegten Sicherheitslehrbrief für Gasschweißer des Verbandes der Eisen- und Metall-Berufs-genossenschaften im Abschnitt Feuerschutz bei Schweiß- und Schneidarbeiten (S. 28) darauf hingewiesen, Brände entwickelten sich nicht selten erst viele Stunden nach beendeter Arbeit. Dem entspricht die Äußerung-des Sachverständigen (So 2 seines Gutachtens), es sei erfahrungsgemäß nicht selten, daß sich ein solcher Brand unerwartet langsam über viel Stunden hinweg entwickele; er müsse in seiner Entwicklungsperiode von außen nicht unbedingt erkennbar sein. An anderer Stelle seines Gutachtens. (S. 3) sagt allerdings, er glaube daraus, daß der Brand erst gegen 1,3o Uhr entdeckt worden sei, schließen zu dürfen, dieser habe gegen 19 Uhr erst so schwach geschwelt, daß er von den Leuten der Beklagt nicht hätt4 bemerkt werden müssen. I 2) Biese Äußerungen des Sachverständigen rechtfertigen die Verneinung eines Verschuldens der Beklagten nicht ohne weiteres. Wenn in solchen Fällen ein Brand erfahrungsgemäß sich nicht selten unbemerkt über viele Stunden hinweg entwickelt, wird es nicht als der zur Verhütung von Bränden erforderlichen Sorgfalt entsprechend angesehen werden können 8 H daß Handwerker schon etwa 3 Stunden nach der Vornahme feuergefährlicher Arbeiten ohne weitere Vorsichtsmaßregeln die Arbeitsstelle verlassen. Sie dürfen sich im Hinblick äuf die erwähnten Erfahrungen, die ihnen bekannt sein müssen, nicht damit begnügen, daß binnen 3 Stunden noch nichts Auffälliges zu bemerken ist. Das gilt besonders, wenn wie hier die Umgebung der Schv/eißsteile nicht überall völlig einsehbar und zugänglich ist. Es muß dann mit der Möglichkeit gerechnet werden, daß glühende Metallteilchen an nicht ohne weiteres wahrnehmbare Stellen gelangt sind und dort eine Brandgefahr hervorgerufen haben. Unter solchen Unständen liegt es nahe, daß die Anwendung der erforderlichen Sorgfalt zu einer weiteren Kontrolle der Arbeitsstelle durch die Handwerker selbst oder auf ihre Veranlassung hin durch die Hausbewohner führen muß. 3) Das Berufungsgericht hätte diese Gesichtspunkte näher erörtern müssen, bevor es zu der Schlußfolgerung kam, die Beklagte habe den ihr obliegenden Entlastungsbcv/cis geführt» Es hätte dazu um so mehr Veranlassung gehabt, als es in seinen Ausführungen über die Brandursache (BU 9) selbst sagt, es entsprpeher'.der Erfahrung, daß derartige Brände sich häufig langsam über viele Stunden hin als Schwelbrände entwickelten. IV. Das angefochtene Urteil kann hiernach nicht aufrecht erhalten werden. Die Sache muß an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden, da eine weitere Aufklärung des Sachverhalts durch den Tatrichter erforderlich ist. Da die Gutachten der Sachverständigen H und B nach dem Vorgesagten bisher keine hinreichende Klarheit erbracht haben, wird das Berufungsgericht zu erwägen haben, ob eine mündliche Anhörung dieser Sachverständigen oder die Einholung eines 0bergutachten3 ratsam ist» Hierbei würde auch eine Stellungnahme der Sachverständigen zu den von der Klägerin vorgelegten gutachtlichen Äußerungen wohl sachdienlich sein« Auf die weiteren Rügen der Revision braucht hiernach nicht eingegangen zu werden« Den Parteien ist es unbenommen, auf ihr diesbezügliches Vorbringen in der neuen Verhandlung zurückzukommen« Dasselbe gilt von den Ausführungen der Parteien über die Brandursache. Erbel Meyer Dr« Vogt Dr. Pinke Dr. Winkelmann