Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 17- Mai 1962 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Glanzmann und der Bundesrichter Br. Y/inkelmann, Erbel, Hubert Meyer und Br. Vogt für Recht erkannt: Der Kläger hat behauptet, der Beklagte habe durch den Erwerb des Grundstücks das Vermögen BÖ®®^ übernommen. Er, der Kläger, habe gegen Bö®|®aus der Zeit vor Abschluß des Vertrages Forderungen in Höhe von insgesamt 15.898,65 DM gehabt (5*597,29 DM gemäß Schuldschein vom 17. Von seinen Forderungen hat der Kläger einen Teilbetrag geltend gemacht und beantragt, den Beklagten zu verurteilen, aus dem erworbenen Grundstück 5.000 DM an ihn zu zahlen. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen, hilfsv/eise, ihm vorsubehalten, seine Haftung auf den Bestand des übernommenen Vermögens zu beschränken, iir hat ferner Widerklage erhoben auf Feststellung, daß dem Kläger ein über den Betrag von. Er, der Beklagte, habe jedenfalls nicht gewußt, daß die im Vertrag vom 20. Der Beklagte bestreitet auch, daß dem Kläger Ansprüche in der von ihn behaupteten Höhe gegen BoflB zugestanden hätten. Der Notar EflHH ist dem Beklagten als Streithelfer beigetreten und hat sich seinen Anträgen angeschlossen. Zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, daß der Beklagte nach § 4-19 BGB nur haftet, wenn er das ganze oder nahezu das ganze Vermögen Bönings übernommen hat. bene Warenbestand im Y/erte von 6.000 EM sei nicht so unbedeutend gewesen, daß das vom Beklagten übernommene Grundstück als das ganze oder nahezu ganze Vermögen Bq(HB an~ gesehen werden könne. Denn es müsse bei dem Vergleich des von Bq(HBBv;oßSeSehGnen und des ihm verbliebenen Vermögens berücksichtigt werden, daß das übernommene Grundstück mit Grundpfandrechten in Höhe von 78.500 DM belastet gewesen sei. Die Revision sieht einen Hechtsfehler darin, daß das Berufungsgericht bei der Bewertung des vom Beklagten übernommenen Grundstücks die auf diesem ruhenden Belastungen abgezogen hat. Als v/irtschaftlich bedeutungslos kann aber der V/arenbestand im Werte von 6.000 DM nicht angesehen werden, auch nicht im Verhältnis 2um Werte des unbelasteten Grundstücks, der nach der von der Revision nicht angegriffenen Feststellung des Berufungsgerichts jedenfalls nicht mehr als 85-000 DM und eher weniger betragen hat. Allerdings macht die Revision geltend, der V/arenbestand | könne nicht als dem Schuldner verbliebener Vermögenswert j 5) Der Kläger muß beweisen, daß eine Vermögensübernahme vorliegt, und damit auch, daß kein Vermögen von Bedeutung bei dem Schuldner zurückgeblieben ist. b) Dasselbe gilt für die Erwägung des Berufungsgerichts, cs müsse, selbst wenn vorübergehend nur geringere Warenvorräte im Geschäft gewesen wären, dann aus dem Verkauf der Waren ein Erlös vorhanden gewesen sein, der ausreichte, um den Bestand wieddr bis zu seinem regelmäßigen Wert von 6.000 DM aufzufüllen. Schon die Hauptfeststellung, es sei nicht zu bev/eisen, daß Böfl^pzur Zeit der Vermögensübertragung keinen Warenbestand im 'Werte von 6.000 DM gehabt habe, ist durch die Angriffe der Revision nicht auszuräumen und trägt die Entscheidung. .«Hach allem hat das Berufungsgericht im Ergebnis darin recht, daß der Kläger den Tatbestand einer Vermögens Übernahme im Sinne des § 419 DGB nicht bewiesen hat.
if 11 Zfl 268/60 Verkündet am 17. Mai 1962 Jugtisobersekretar als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle **25 038 Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit des Landwirts und Viehkaufmanns Y/illy in Bl Klägers» Berufungsklägers und Revisionsklägers, - Pz’ozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br. ge.gen den Landwirt Heinz T in UflBHHHp-Aj Beklagten, Berufungsbeklagten und Revisionsbeklagte - Prozcfibevollmächtigter: Rechtsanwalt Br hat der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 17- Mai 1962 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Glanzmann und der Bundesrichter Br. Y/inkelmann, Erbel, Hubert Meyer und Br. Vogt für Recht erkannt: Bie Revision des Klägers gegen da3 Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Oldenburg vom 2. November I960 wird zurUckgcwiescnjT Ber Kläger hat die Kosten der Revision -zu tragen. Von Rechts v/egen Tatbestand: Beklagten durch einen von dem Notar 20. Juli 1957 beurkundeten Vertrag Der Schlächtermeister Elimar B Straße® gelegenes Geschäitshausgrundstück zu dem Preise von 85.000 DM und ließ das Grundstück an den Beklagten auf. In dem Vertrage heißt es, daß sämtliche vorhandenen Maschinen, der Kühlraum und die Ladenkasse als Zubehör gälten und in den Kaufpreis eingeschlossen seien. Bei Vertragsschluß waren im Grundbuch Grundpfandrechte in Höhe von insgesamt 78.500 DM eingetragen. Der Kläger hat behauptet, der Beklagte habe durch den Erwerb des Grundstücks das Vermögen BÖ®®^ übernommen. Weiteres Vermögen habe Böning nicht gehabt. Das habe der Beklagte auch gewußt. Er, der Kläger, habe gegen Bö®|®aus der Zeit vor Abschluß des Vertrages Forderungen in Höhe von insgesamt 15.898,65 DM gehabt (5*597,29 DM gemäß Schuldschein vom 17. Januar 1958, 4.785,86 DM gemäß Schuldschein vom 16. Mai 1.958 und 5.715,48 DM auf einem Konto bei der Oldenburgischen Landesbank). Für diese Ansprüche hafte ihm der Beklagte nach § 419 BGB. Von seinen Forderungen hat der Kläger einen Teilbetrag geltend gemacht und beantragt, den Beklagten zu verurteilen, aus dem erworbenen Grundstück 5.000 DM an ihn zu zahlen. Im Revisionsverfahren hat er diesen Antrag nach den verschiedenen ihm angeblich zustehenden Forderungen gemäß Schriftsatz vom 17. Mai 1962 aufgegliedert. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen, hilfsv/eise, ihm vorsubehalten, seine Haftung auf den Bestand des übernommenen Vermögens zu beschränken, iir hat ferner Widerklage erhoben auf Feststellung, daß dem Kläger ein über den Betrag von. 5-000 DM hinausgehender weiterer Teil-, betrag von 1,100 DM nicht zusteht. Auch der Beklagte hat seinen Widerklageantrag in der Revisionsinstanz mit Schriftsatz vom 17. Mai 1962 aufgegliedert. Der Beklagte macht geltend, er habe nicht das gesamte Vermögen übernommen. Böning habe nach Abschluß des Ycrtrages^rom 20. Juli 1957 seine Metzgerei welterbetrieben- Neben anderen Vermögenswerten sei ihm ein Warenbestand im Werte von etwa 6.000 DM verblieben. Er, der Beklagte, habe jedenfalls nicht gewußt, daß die im Vertrag vom 20. Juli 1957 übertragenen Gegenstände das ganze Vermögen BÖnings darstellten. Der Beklagte bestreitet auch, daß dem Kläger Ansprüche in der von ihn behaupteten Höhe gegen BoflB zugestanden hätten. Der Notar EflHH ist dem Beklagten als Streithelfer beigetreten und hat sich seinen Anträgen angeschlossen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und dei* Widerklage stattgegeben. Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen. In der Revisionsinstanz wiederholt der Kläger seinen Klageantrag und den Antrag auf Abweisung der V7iderklage. Der Beklagte beantragt, die Revision zurückzuv/eisen. Der Streithelfer hat sich im Revisionsverfahren nicht vertreten lassen. Sntscheidungsgründe: I, Zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, daß der Beklagte nach § 4-19 BGB nur haftet, wenn er das ganze oder nahezu das ganze Vermögen Bönings übernommen hat. Es verneint, daß diese Voraussetzung im vorliegenden Falle gegeben sei. Schon der den Schuldner verblie- bene Warenbestand im Y/erte von 6.000 EM sei nicht so unbedeutend gewesen, daß das vom Beklagten übernommene Grundstück als das ganze oder nahezu ganze Vermögen Bq(HB an~ gesehen werden könne. Denn es müsse bei dem Vergleich des von Bq(HBBv;oßSeSehGnen und des ihm verbliebenen Vermögens berücksichtigt werden, daß das übernommene Grundstück mit Grundpfandrechten in Höhe von 78.500 DM belastet gewesen sei. Deshalb könne nicht der volle Grundstückswert, sondern nur ein Bruchteil davon dem Werte des Warenbestandes gegenübergestellt werden. II. Die Revision sieht einen Hechtsfehler darin, daß das Berufungsgericht bei der Bewertung des vom Beklagten übernommenen Grundstücks die auf diesem ruhenden Belastungen abgezogen hat. Hierauf kommt es für die Entscheidung des Rechtsstreits nicht an. Auch dann, wenn der Wert des unbelasteten Grundstücks mit dem Wert des 'Warenbestands zu vergleichen ist, trifftbdie Entscheidung des Berufungsgerichts zu. § 419 BGB ist nicht anwendbar, wenn der Schuldner nach Übertragung von Bestandteilen seines Vermögens noch nennenswertes, d.h. wirtschaftlich nicht bedeutungsloses Vermögen behält (BGIiZ 27, 257, 261). Als v/irtschaftlich bedeutungslos kann aber der V/arenbestand im Werte von 6.000 DM nicht angesehen werden, auch nicht im Verhältnis 2um Werte des unbelasteten Grundstücks, der nach der von der Revision nicht angegriffenen Feststellung des Berufungsgerichts jedenfalls nicht mehr als 85-000 DM und eher weniger betragen hat. III. \ i .' J Allerdings macht die Revision geltend, der V/arenbestand | könne nicht als dem Schuldner verbliebener Vermögenswert j berücksichtigt werden; jedenfalls habe aber das Berufungsgericht ihn zu hoch bewertet. 1) Die Revision meint, der V/arenbestand sei nach § 811 Kr. 5 ZPO unpfändbar gewesen. Es mag zugunsten der Revision angenommen werden, daß der Ausschluß unpfändbarer Sachen von der Übertragung nicht der Haftung aus § 419 BGB entgegensteht und daß der Schuldner Böning zu dem durch § 811 Kr. 5 ZPO geschützten Personenkreis gehörte- Durch diese Bestimmung werden jedoch nur die zur Fortsetzung der persönlichen Erv/erbstätigkeit erforderlichen Gegenstände der Pfändung entzogen wie Werkzeuge und Geräte, auch gewisse Maschinen und Inventarstückc. Zu diesen Gegenständen gehört jedoch der Warenbestand nicht (Stoin-Jonas-Schönke ZPO, 18. Aufl. § 811 IV 5 b). 2) Der Kläger rügt zu Unrecht, das Berufungsgericht habe keinen 3cweis über seine Behauptung erhoben, Böfm habe überhaupt kein von Rechten Dritter freies Warenlager gehabt. Die Behauptung, es hätten Rechte Dritter an den Waren bestanden, hat der Kläger aber in der Schlußverhandlung vor dem Berufungsgericht fallen lassen, wie sich aus dem Protokoll von 19- Oktober I960 ergibt, 5) Der Kläger muß beweisen, daß eine Vermögensübernahme vorliegt, und damit auch, daß kein Vermögen von Bedeutung bei dem Schuldner zurückgeblieben ist. Ihn trifft somit auch die B'eweiolast für seine Behauptung, das Y/arenlager sei keine 6.000 DM wert gewesen. Von dieser Beweislast geht das Berufungsgericht zutreffend aus (S. 8 unten BU). Seine Feotstellung~daß der Kläger den ihm obliegenden-— Beweis nicht erbracht habe, hält den Angriffen der Revision stand. a) Auf Grund verschiedener, rechtsfehlerfrei gewürdigter Umstände stellt das Berufungsgericht fest, daß regelmäßig Warenvorräte im Werte von rund 6.000 DM vorhanden gewesen sind. Das ist für alle Zeitpunkte, zu denen überhaupt ein Verzeichnis des Warenbestandes aufgenommen worden ist, belegt. Die Annahme des Berufungsgerichts, daß demgegenüber die Aussage des Zeugen nicht beweise, der Waren- bestand sei gerade zur Zeit der GrundstücksVeräußerung geringer gewesen, beruht auf tatsächlicher, das Revisionsgericht bindender Würdigung. b) Dasselbe gilt für die Erwägung des Berufungsgerichts, cs müsse, selbst wenn vorübergehend nur geringere Warenvorräte im Geschäft gewesen wären, dann aus dem Verkauf der Waren ein Erlös vorhanden gewesen sein, der ausreichte, um den Bestand wieddr bis zu seinem regelmäßigen Wert von 6.000 DM aufzufüllen. Es handelt sich hierbei aber auch nur um eine Hilfserwägung. Schon die Hauptfeststellung, es sei nicht zu bev/eisen, daß Böfl^pzur Zeit der Vermögensübertragung keinen Warenbestand im 'Werte von 6.000 DM gehabt habe, ist durch die Angriffe der Revision nicht auszuräumen und trägt die Entscheidung. c) Auch alles andere, worauf die Revision noch hinweist, soll nur dartun, daß Bö(|^J nicht genügend Geldmittel besessen habe, um den etwa vorübergehend verminderten Warenbestand wieder aufzufüllen. Es richtet sich damit gegen die oben genannte Hilfserwägung des Berufungsgerichts und schlägt schon deshalb nicht durch. Das gilt von dem angeblich nicht gewürdigten Vorbringen;* aa) BoH^habc ab und zu Vieh auf Kredit gdcauft, bb) von seinen Einnahmen aus Geschäften mit der Fettraffinerie seien jeweils 400 DM auf das Sonderkonto bei der Oldenburgischen Landesbank abgezweigt worden, cc) am Svinnabend, dem 26. September 1958, wenige Tage vor dem Tode BöfliV? seien nur 800 DM in der Tageskasse gewesen. Der Senat ist der Ansicht, daß diese drei Rügen auch die Hilfserwägung des Berufungsgerichts nicht entkräften, kann aber davon absehen, dies näher darzulegen, weil, wie gesagt, die Hauptbegründung des Berufungsgerichts die Entscheidung trägt. IV. .«Hach allem hat das Berufungsgericht im Ergebnis darin recht, daß der Kläger den Tatbestand einer Vermögens Übernahme im Sinne des § 419 DGB nicht bewiesen hat. Die Revision ist deshalb als unbegründet zurückzuv/eisen. Glanzmann Meyer Dr. V/inkölmann Brbel BR Dr. Vogt ist im Urlaub ortsabwesend u. daher an der Unterschrift verhindert. Glanzmann T