] ren Unternehmer eingebaut werden, sind die Lei- -stungen beider Unternehmer mangelhaft und ist nicht aufzuklären, auf wessen mangelhafter Leistung der Einsturz des Hauses beruht, so haften beide Unternehmer nach § 830 Abs 1 Satz 2 BGB« Wegen des Schadens, der aus dem Einsturz entstanden ist, hat der Kläger gegen T^H^ und die Beklagte Klage auf Zahlung von 37 395,94 DM und auf Feststellung ihrer Ersatzpflicht für weitere Schäden erhoben. Auch habe sie eine falsche statische Berechnung aufgesteiltj ihrem lieferungsangebot habe ein Flachdach mit Schlackenauffüllung zugrunde gelegen, die statische Berechnung beziehe sich sber auf ein in Steigung verlegtes Bach ohne zusätzliche Belastung durch eine Aufschüttung, hat nicht bestritten, dass seine mangelhafte Arbeit den Einsturz mit verursacht hat« Im ersten Rechtszuge ist durch rechtskräftiges Zwischen- und Teilurteil der Klageanspruch gegen ihn dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt und er zur Zahlung von 20 000 DK verurteilt worden. Er hat die Ansprüche, die ihm nach seiner Ansicht aus seinem Vertrag mit der Beklagten wegen der Dieferung mangelhafter Betonbalken zustehen, an den Kläger abgetreten Die Beklagte bestreitet, dass Mängel der von ihr gelieferten Fertigteile den Einsturz mitverursacht hätten. 24 DM verlangt fUr Schäden, die er aus mangelhafter Beschaffenheit der vom Einsturz nicht betroffenen Teile des Baues herleitet» Daneben hat er den ursprünglichen Zahlungsantrag in Höhe von 37 393?94 DM aufrecht erhalten. Sodann hat es unter Abänderung des landgerichtlichen Urteils dahin entschieden, dass der Anspruch von 37 393,94 DM gegen die Beklagte dem Grunde nach gerechtfertigt sei, und insoweit die Sache zur Entscheidung über die Höhe an das Landgericht zurückverwiesen. I, Das Berufungsgericht sieht in* der Lieferung mangelhafter Sachen durch die Beklagte eine unerlaubte Handlung; durch die die Beklagte das Besitzrecht des Klägers verletzt habe (§ 823 Abs 1 BGB), Dass die Lieferung mangelhafter Sachen nicht nur gegenüber dem Vertragsgegner, dem die Lieferung geschuldet wird, sondern auch Dritten gegenüber, die durch die mangelhaften Sachen Schaden erleiden, aus dem Gesichtspunkt der unerlaubten Handlung zu dem Schadensersatz verpflichten kann, ist in der Rechtsprechung anerkannt (HG Recht 1917 Nr 387, 1920 Nr 636), Demgemäss haftet die Beklagte nach § 823 .Abs 1 BGB auf Schadensersatz, wenn sie schuldhaft mangelhafte Balken geliefert und dadurch den Einsturz des Hauses herbeigeführt hat» Das zweifelt auch die Revision nicht an» Soweit eine ausreichende Haftungsgrundlage in der Vorschrift des § 823 Abs 1 BGB besteht, braucht daneben nicht noch untersucht zu werden, ob die Beklagte ein Schutzgesets (§ 823 Ab3 2 BGB) verletzt hat. Wenn danach auch nicht bewiesen sei, dass eine zu geringe Bruckfestigkeit des Balkenbetons den Einsturz mitbedingt habe, so sei die Mitverursachung durch die Beklagte gleichwohl aus einem anderen Grunde zu bejahen. Bewiesen ist aber, dass die Grossporigkeit der Balken den Verbund zwischen Ort- und Balkenbeton beeinträchtigt und deshalb mit zu dem Einsturz beigetragen hatr III« Pas Berufungsgericht ist davon ausgegangen, dass der Kläger neben dem Verschulden der Beklagten auch beweisen müsse, dass dieses Verschulden ursächlich für den Erfolg war, Per Umstand, dass als Ursache des Einsturzes unerlaubte Handlungen zweier Personen in Betracht kommen - auch das Händeln ist nicht nur als Vertrags- verletzung, sondern zugleich als unerlaubte Handlung zu werten - legt aber die Präge nahe, ob nicht der Kläger durch die Vorschrift des § 830 Abs 1 BGB des Beweises der Ursächlichkeit enthoben wird, Eicht anwendbar ist allerdings der erste Satz des § 830 Abs 1, Eine gemeinschaftlich begangene unerlaubte Handlung” liegt hier nicht vor, weil es an einem bewussten und gewollten Zusammenwirken fehlt (vgl BGHZ 8, 288 2/). ben Insbesondere fehlt es nicht an dem erforderlichen örtlichen^ zeitlichen und sachlichen Zusammenhang, Die von der Beklagten gelieferten Balken sind eigens fUr den Bau des Klägers anhand der Bauzeichnungen berechnet und angefertigt worden. stellt« der bei der Verlegung der Decken Anweisungen geben sollte, und nach ihrem Vortrag auch mündliche und schriftliche Hinweise für die Anfertigung des Ortbetons gegeben« Damit griffen die Lieferung der Fertigteile und ihr Einbau so stark ineinander, dass sie als ein einheitlicher, nicht zerlegbarer Vorgang zu werten sind, an dem und die Beklagte im Sinne des § 830 Abs 1 Satz 2 BGB"beteiligt” sind. Die Anwendung dieser Vorschrift bedeutet, dass die Beklagte, wenn ihr schuldhafte Lieferung schlechter Balken nachgewiesen wird, schon dann haftet, wenn die Ursächlichkeit dieses Umstandes für den eingetretenen Schaden nicht ausgeschlossen werden kamu Sogar wenn das Bandeln allein ausgereicht haben würde, um den Einsturz ‘herbeizuführen, haftet auch die Beklagte, wenn sich, entsprechend der Überzeugung des Berufungsgerichts, nicht aufklären lässt, ob der Balken- oder Ortbeton sphlechter und für den Einsturz ausschlaggebend war. Denn wenn die Annahme des Berufungsgerichts zutrifft, ist nicht einmal auszuschliessen, dass auch die Fehlerhaftigkeit der Balken - ebenso wie der schlechte Ortbeton - für sich allein zu dem Einsturz führen konnte« Noch viel weniger lässt sich die Möglichkeit ausschliessen, dass beide Umstände nur durch ihr Zusammenwirken den Schaden verursacht haben. Geht man also von der Annahme des Berufungsgerichts aus, so braucht der Kläger nur zu beweisen, dass die Beklagte fahrlässig gehandelt hat, und ist des Beweises der Ursächlichkeit ihres fahrlässigen Handelns enthoben. Danach kommt es nur noch darauf an, ob die Beklagte schuldhaft schlechte Balken geliefert hat und ob die Annahme des Berufungsgerichts rechtlich fehlerfrei ist, es sei nicht zu klären, ob die Beschaffenheit der Balken oder die schlechte Arbeit den Einsturz verursacht hat. 1«) Die Feststellung des Berufungsgerichts, dass die Beklagte mangelhafte Betonbalken geliefert'hat und dass darin ein Verschulden liegt, ist rechtlich nicht zu beanstanden. a) Das Berufungsgericht hat alle Gutachten gewürdigt und daraus die Überzeugung gewonnen, dass die Balken infolge der Verwendung zu feinkörnigen Zuschlagstoffes und zu nasser Zubereitung des Betons nicht die vorgeschriebene Druckfestigkeit von mindestens 225 kg/cm^ hatten und zu porös waren. Zu Unrecht greift die Revision auch die Bemerkung des Berufungsgerichts an, es sei gerichtsbekannt, dass Beton, der als Zuschlagstoff feinkörnigen Sand statt Kies enthalte, eine geringere Festigkeit habe» Es ist nichts dagegen eLnzuwenden, dass das Berufungsgericht, das laufend Baustreitigkeiten zu entscheiden bat, sich in dieser Frage für sachkundig hielt» Die Quelle seiner Kenntnis brauchte es nicht anzugeben. schwierigen Fragenbereich der Ursächlichkeit des Einsturzes ohne Hilfe von Sachverständigen zu entscheiden« Pie Vorschrift des § 291 ZPO ist daher entgegen der Meinung der Revision nicht verletzt« Im Übrigen ergibt der Zusammenhang der Entscheidungsgrande, dass das Berufungsgericht diese Frage nicht allein aus eigener Sachkunde entschieden, sondern sich dabei auch auf die Gutachten gestutzt hat, die das aus eigener Kenntnis Festgestellte bestätigen. Aus dem Urteil des Bandgerichts' und den Gutachten der Sachverständigen, auf die sich das Berufungsgericht bezogen hat, ergibt sich aber, welche Herstellungsvorschriften das Berufungsgericht meint« Es handelt sich einmal um die Allgemeine Anschluss-Zulassung der S^m^ecken durch den Magistrat von vom 22. Nach den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts erfüllt der Balkenbeton keine dieser Anforderungen, weil er zu nass angemacht worden ist, zu feinkörnigen Zuschlagstoff enthielt und die Mindestgüte B 225 nicht erreichte. 2.) Das Berufungsgericht hat ohne Verfahrensverstoss die Feststellung getroffen, es sei nicht mehr zu ermitteln, ob der Einsturz auf Mängeln der Balken oder des Ortbetons beruht. Es ist dabei allerdings von dem Gutachten der BAU abgewichen, nach deren Meinung der Ortbeton als der schwächste Teil der Decke den Einsturz verursacht hat. Das Gericht ist an die Darlegungen eines Sachverständigengutachtens nicht gebunden,, auch wenn das Gutachten von einer besonders sachkundigen Stelle erstattet wird, und ist zur kritischen Überprüfung berechtigt und verpflichtet, Dem Berufungsgericht muss in seiner Würdigung des Gutachtens der BÄM zugegeben werden, dass die verschiedenen vorher eingeholten Gutachten bei der Bewertung der Güte des Ort- und Balkenbetons zu Ergebnissen gelangt sind, die erstaunliche Unterschiede zeigen« Wenn es sich daon auf den Standpunkt gestellt hat, beide Betonarten seien erwiesenermassen mangelhaft, doch sei nicht mehr mit der nötigen Sicherheit festzustellen, welche die grösseren Mängel aufgewiesen habe, so kann diese tatriehterliche Erwägung in der Revisionsinstanz nicht angegriffen werden. Im übrigen hatte auch die BAS nur gesagt, der schlech te Ortbeton allein habe ausgereicht, den Bau- zu dem Einsturz zu bringen« Dass bei einwandfreiem Ortbeton nicht auch die Mängel der Balken zu dem Einsturz hätten führen können, ist von der BAM nicht verneint worden. ist das Berufungsgericht ohne Rechtsver-stoss zu der Überzeugung gelangt, es sei nicht festzustellen, ob die Beschaffenheit des Ortbetons oder die der Balken den Einsturz bedingt hat« Es ist auch nichts gegen seine Peststellung einzuwenden, dass diese trotz zahlreicher Gutachten ungeklärt gebliebene Präge 3ich mit Sicherheit Überhaupt nicht beantworten lasse und eine weitere Beweiserhebung zwecklos sei* Ist aber nicht auszuschliessen, dass die Mängel des Balkenbetons den Einsturz herbeigeftihrt haben können, so steht damit nach dem oben unter III Gesagten die Haftung der Beklagten auf Grund der §§ 823 Abs 1, 830 Abs 1 Satz 2 BGB fest» Eines Eingehens auf die weiteren Ausführungen des Berufungsgerichts, dass die Beklagte notwendige Hinweise wegen der Grossporigkeit der Balken unterlassen und dadurch einen schlechten Verbund mitbewirkt habe, bedarf es nicht« Ebenso erledigen sich alle weiteren Hägen der Revision, soweit sie geltend machen, dass die Ursächlichkeit des Handelns der Beklagten für den Einsturz nicht bewiesen sei* Da das Berufungsgericht den Zahlungsanspruch von 37 393,94 DM dem Grunde nach auch unmittelbar aus eigenem Recht des Klägers (§ 823 Abs 1 BGB) für gerechtfertigt hält und die Aufrechnung gegenüber diesem Anspruch nicht wirkt, brauchte es auf die Aufrechnung nicht einzugehen. VI» Auf ein eigenes Verschulden des Klägers, das die Revision auch dem aus § 823 hergeleiteten Anspruch entgegenhalten will, hatte sich die Beklagte in den fatsachenin- stungsschwach bekannten Unternehmer ausgewählt habe» Es war von ihr nur behauptet worden, dass der Kläger und T^P PPP nach dem Einsturz gemeinsam den Schaden auf die Beklagte abzuwälzen versucht hätten, weil von nichts zu holen sei. Der zweite Zahlungsantrag (18 253>‘24 DM) betrifft nach Tatbestand und EntscheidungsgrUnden des Berufungsurteils den Schaden, der nach Behauptung des Klägers dadurch entstanden ist, dass vom Einsturz nicht betroffene Teile, die von der Beklagten geliefert oder selbst hergestellt waren, wegen ihrer Mängel auf Anordnung der Bau-, polizei nicht oder nicht ohne besondere Verstärkung wieder verwandt werden durften. Landgericht zurückverwiesen, weil sich das Landgericht mit den Behauptungen des Klägers Uber diesen Schaden nicht befasst habe, Eine Haftung der Beklagten für diesen Schaden müsste, wenn die Behauptungen des Klägers zutreffen, selbst dann bejaht werden, wenn sie den Einsturz nicht mit verursacht hätte. Denn das Untersagen der Wiederverwendung dieser Teile durch die Baupolizei und deren Forderung, diese Teile zu verstärken, beruhen auf der fehlerhaften Beschaffenheit der Teile* Lass das Handeln der Beklagten, wenn der Klagevortrag als richtig unterstellt wird, für diesen Schadensposten ursächlich ist, kann deshalb nicht bezweifelt werden- Lie Behauptungen des Klägers müssen insoweit noch nach-geprüft werden; deshalb durfte das Berufungsgericht die Sache an das Landgericht zurückverweisen, La die Hevision sich zu dem Schadensposten von 18 253*24 LM nicht äussert und auch sonst eine fehlerhafte Beurteilung dieses Postens durch das Berufungsgericht nicht erkennbar ist, muss die
s ) ftlr das Nachschlagewerk ! Nicht für die Amtliche Sammlung ! 2334 096 Gesetz* BGB $*' 830- \\. •: *, ,j..; Rechtssatzs UFird ein Häus unter Verwendung von Fertigteilen gebaut, die von einem Unternehme r eigens für dieses Bauwerk hergestellt und von einem ande- . ] ren Unternehmer eingebaut werden, sind die Lei- -stungen beider Unternehmer mangelhaft und ist nicht aufzuklären, auf wessen mangelhafter Leistung der Einsturz des Hauses beruht, so haften beide Unternehmer nach § 830 Abs 1 Satz 2 BGB« Aktenzeichen: VII ZR 268/56 . ^ Urteil des BGH vom 14. JSärz 1957 KG Berlin YU ZR 268/56 Verkündet am 14* März 1957, Woitscheck, Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit s Inhaberin Meta t M der Firma Carl Iff geb, «Allee •/#. Beklagten, Berufungsbeklagten und Revisionsklägerin, - Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br. gegen den Kaufmann Hermann M 09 Kläger, Berufungskläger und Revisionsbeklagten, - Prozessbevollroächtigter* Rechtsanwalt Prof.Br hat der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 28. Februar i957 unter Mitwirkung des 8enatspräsidenten Glanzmann sowie der Bundesrichter Scheffler, Rietschel, Br. Vinkelmann und H. Meyer fUr Recht erkannt $ Pie Revision der Beklagten gegen das Urteil des 7> Zivilsenats des Kammergerichts vom 8. Bezember 1955 wird zurückgewiesen. Bie Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen. Von Rechts wegen -*• 2 - Tatbestandi Der Kläger beauftragte im Frühjahr 1951 den Bauunternehmer auf dem Grundstück G^m^strasse^^ in Bmm ein Wohnhaus zu errichten» Im Aufträge stellte die Beklagte die Decken über dem Kellergeschoss her» Die anderen Decken wurden von unter Verwendung von Betonbalken ausgeführt* die die Beklagte an aus ihrem Betonwerk lieferte« Die meisten'dieser Deckenf darunter diejenige über dem Dachgeschoss, wurden nach dem System ge- baut. Dabei handelt es sich um Decken aus Stahlbetonbalken, dazwisohengelegten Füllkörpern und einer an der Baustelle hergestellten Druckplatte. Die Ausmasse der Balken werden vom Herstellerwerk nach den Erfordernissen des Bauwerkes, für das sie jeweils bestimmt sind, an Hand von Zeichnungen nach statischen Berechnungen festgelegt. Am 1?. November 1951, einen Tag nach der baupolizeilichen Abnahme des Bohbaus, stürzte der Bau zu einem we-* • sentliohen Teil von der Dachdecke her ein. Zu dieser Zeit war der Kläger noch nicht eingetragener Eigentümer des Grundstückes, wohl aber war ihm das Grundstück aufgelassen und in seinem Besitz. Wegen des Schadens, der aus dem Einsturz entstanden ist, hat der Kläger gegen T^H^ und die Beklagte Klage auf Zahlung von 37 395,94 DM und auf Feststellung ihrer Ersatzpflicht für weitere Schäden erhoben. Er behauptet, dass die Beklagte schuldhaft den Einsturz herbeigeführt hätten. habe u.a» äusserst mangelhaften "Oftbeton11 (das ist der an der Bau- - 5 stelle aufgebrachte Beton im Gegensatz zu den Fertigteilen) verwandt und diesen auch fehlerhaft aufgebracht. Die Beklagte habe schlechtes Material fUr die Betonbalken verwandt, so dass diese nicht die vorgeschriebene Druckfestigkeit gehabt hätten« Weiter habe sie bei der Anfertigung der Betonbalken zuviel Wasser zugesetzt. Infolgedessen hätten die Balken grosse Poren gehabt und dem Ortbeton das Wasser entzogen. Auch habe sie eine falsche statische Berechnung aufgesteiltj ihrem lieferungsangebot habe ein Flachdach mit Schlackenauffüllung zugrunde gelegen, die statische Berechnung beziehe sich sber auf ein in Steigung verlegtes Bach ohne zusätzliche Belastung durch eine Aufschüttung, hat nicht bestritten, dass seine mangelhafte Arbeit den Einsturz mit verursacht hat« Im ersten Rechtszuge ist durch rechtskräftiges Zwischen- und Teilurteil der Klageanspruch gegen ihn dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt und er zur Zahlung von 20 000 DK verurteilt worden. Er hat die Ansprüche, die ihm nach seiner Ansicht aus seinem Vertrag mit der Beklagten wegen der Dieferung mangelhafter Betonbalken zustehen, an den Kläger abgetreten Die Beklagte bestreitet, dass Mängel der von ihr gelieferten Fertigteile den Einsturz mitverursacht hätten. Dieser beruhe vielmehr allein auf der mangelhaften Arbeit Auch die von ihr angestellte statische Berechnung sei einwandfrei. Zwischen ihr und habe Einig- keit bestanden, dass entgegen dem ursprünglichen Plan das Dach in ITeigung verlegt werden solle. Deshalb habe 3ie bei ihren Berechnungen ein solches Dach zugrunde gelegt und das Thiemann mitgeteilt. Dieser habe gleichwohl die Dachdecke ws^erecht eingebaut und sie mit ejne/: Schlacken-auffüllung versehen. Die dadurch entstandene zusätzliche Belastung sei nur von TI su vertreten.. Hachdem Uber die Ursache des Einsturzes in verschiedenen Beweissicherungsverfahren und im Rechtsstreit selbst mehrere Gutachten eingeholt worden waren, hat das Landgericht durch ein weiteres Teilurteil die Klage gegen die Beklagte abgewiesen. Gegen dieses Urteil hat der Kläger Berufung eingelegt. Einen Pest Stellungsantrag hat er in der Berufungsinstanz nicht mehr gestellt, sondern statt dessen Zahlung von 18 253? 24 DM verlangt fUr Schäden, die er aus mangelhafter Beschaffenheit der vom Einsturz nicht betroffenen Teile des Baues herleitet» Daneben hat er den ursprünglichen Zahlungsantrag in Höhe von 37 393?94 DM aufrecht erhalten. Das Berufungsgericht hat ein weiteres Gutachten der Bundesanstalt für mechanische und chemische Materialprüfung >'BAM) eingeholt. Sodann hat es unter Abänderung des landgerichtlichen Urteils dahin entschieden, dass der Anspruch von 37 393,94 DM gegen die Beklagte dem Grunde nach gerechtfertigt sei, und insoweit die Sache zur Entscheidung über die Höhe an das Landgericht zurückverwiesen. Im übrigen hat es das Urteil des Landgerichts wegen Verfahrensmangeis aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung zurück-verwiesen. Mit der Revision beantragt die Beklagte, das Berufungsurteil aufzuheben und die-Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts zurückzuweisen. Der Kläger bittet um Zurückweisung der Revision. F . Entscheidungsgründe s I, Das Berufungsgericht sieht in* der Lieferung mangelhafter Sachen durch die Beklagte eine unerlaubte Handlung; durch die die Beklagte das Besitzrecht des Klägers verletzt habe (§ 823 Abs 1 BGB), Dass die Lieferung mangelhafter Sachen nicht nur gegenüber dem Vertragsgegner, dem die Lieferung geschuldet wird, sondern auch Dritten gegenüber, die durch die mangelhaften Sachen Schaden erleiden, aus dem Gesichtspunkt der unerlaubten Handlung zu dem Schadensersatz verpflichten kann, ist in der Rechtsprechung anerkannt (HG Recht 1917 Nr 387, 1920 Nr 636), Demgemäss haftet die Beklagte nach § 823 .Abs 1 BGB auf Schadensersatz, wenn sie schuldhaft mangelhafte Balken geliefert und dadurch den Einsturz des Hauses herbeigeführt hat» Das zweifelt auch die Revision nicht an» Soweit eine ausreichende Haftungsgrundlage in der Vorschrift des § 823 Abs 1 BGB besteht, braucht daneben nicht noch untersucht zu werden, ob die Beklagte ein Schutzgesets (§ 823 Ab3 2 BGB) verletzt hat. Es kann dann auch auf sich beruhen, .ob dem Kläger neben dem Anspruch aus § 823 Abs’l BGB Ansprüche aus §§ 651, 655 BGB kraft der Abtretung !0^B^an ihn zustehen» Es kommt nur noch auf die Reststellung an, ob die Beklagte schuldhaft den Einsturz verursacht hat; schuldhafte Mitverursachung genügte II«. Der Einsturz beruht unstreitig, auf Mängeln der Dachdecke, an deren Herstellung sowohl als auch die Beklagte beteiligt waren» 1 •) Bei der Untersuchung der Gründe des Einsturzes hat das Berufungsgericht zunächst festgestellt, dass jedenfalls den Einsturz mit verursacht hat. Ihm fallen nach den Ausführungen des angefochtenen Urteils folgende Fehler zur Lasts • *. «w» 6 —* a) Der von ihm aufgebrachte Ortbeton war minderwertig und nicht druckfest genug. b) Der Ortbeton war unsachgemäss aufgebracht und hatte dadurch schlechten Verbund mit den Fertigbalken und den Füllkörpern. c) Die Füllkörper waren zu dem Teil mit in das Mauerwerk verlegt, obwohl sie wegen geringer Tragfähigkeit nicht in tragende Wände gehören« d) Die Balken waren nicht im Mauerwerk verankert« e) Die Mehrbelastung durch die Schlackenauffiillung der Decke war durch T^^^l verschuldet, weil er wusste, dass die von der Beklagten aufgestellte statische Berechnung sich nur auf ein in Heigung verlegtes Dach ohne Aufschüttung bezog. 20 Hinsichtlich der Beklagten hat das Berufungsgericht festgestellt* Bei der Anfertigung der Balken hat die Beklagte zwar einwandfreien Zement und Stahl, aber keinen richtig zusammengesetzten Zuschlagstoff gebraucht, nämlich feinkörnigen Sand statt grobkörnigen Kieses* Ferner ist der Beton mit zuviel Wasser zubereitet worden. Infolge dieser Ver-stösse gegen die Vorschriften für die Beton -fertigung hat die Beklagte mangelhafte Balken geliefert. Die Mängel bestehen darin, dass der Beton nicht die vorgeschriebene Druckfestigkeit hatte, dass er ferner zu grossporig war und dadurch den Verbund zwischen Balken und Ortbeton erheblich erschwerte. 30 Bei der Erörterung, oh und inwieweit diese Mängel des Balkenbetons zu dem Einsturz der Dachdecke beigetragen ha- ~ 7 4 ‘# ben, setzt sich das Berufungsgericht mit dem von ihm ein-geholten Gutachten der BÄM auseinander. Bas Berufungsgericht hatte der BAM u0a. folgende Prägen gestellt« der Ausführung des*Baues zurückzuführen, so dass mit Sicherheit angenommen werden kann, dass das Gebäude auch dann eingestürzt wäre, wenn die von der Beklagten gelieferten Fer~ tigbalken zu keinen Beanstandungen Anlass gegeben hätten? b) Oder kann mit Sicherheit angenommen werden, dass die Mängel der von der Beklagten gelieferten Balken (schlechter Zuschlagstoff, zu grosse Porigkeit der Balken infolge zu nasser Verarbeitung des Betons, zu geringe Druckfestigkeit) für den Einsturz mitursächlich waren? Die BÄH hat die Prags su a) bejaht, die Präge zu b) verneint und dieses Ergebnis wie folgt begründet: Bei der Verbundkonstruktion der Schlüterdecke hätten der Ortbeton in der Hauptsache die im oberen -Teil der Decke entstehenden Druckkräfte, die Betonbalken vorwiegend die im unteren Teil der Decke entstehenden Zugkräfte aufzunehmen. Keiner der beiden Teile könne in der Aufnahme dieser Kräfte den anderen ersetzen. Die Festigkeit der Ge samt Icons trukti on sei allein von der Festigkeit des schwächsten Teiles abhängig. Die von den Vorgutachtern vorgenommenen Materialprüfungen hätten aber ergeben, dass die Festigkeit und Sicherheit des Ortbetons wesentlich geringer gewesen sei als diejenige der Betonbalken. Weil der Ortbeton das schwächste Glied der Gesamtkonstruktion ge- a) 1st der Einsturz allein auf die Fehler* bei im Zusammenwirken mit den von T gemachten Fehlern wesen sei, wäre der Einsturz auch bei mangelfreien Betonbalken nicht verhindert worden« Biese Beststellung gelte unabhängig davon, ob bei einwandfreiem Ortbeton die Mängel der Betonbalken ihrerseits Schäden hätten verursachen können. Die Grossporigkeit der Balken beeinträchtigt nach Ansicht der SAM die Haftung zwischen Ort- und Balkenbeton nicht, wenn die Balken entsprechend stark angenässt werden. Bann sei bei einer porösen Oberfläche im Gegenteil zu erwarten, dass der Zementleim und der Feinstmörtel des Ortbetons in die Poren eindrängen und eine gute Verbindung herbeifUhrten. 4-0 Bas Berufungsgericht ist diesem Gutachten in wesentlichen Punkten nicht gefolgt. Bie bei der Materialprüfung getroffenen Feststellungen Uber die Festigkeit des Ort betons und der Balken sind nach der Meinung des Berufungsgerichts unsicher. Deshalb stehe nicht fest, dass der Ortbeton der schwächere Teil gewesen sei. Ebensowenig könne aber der Beton der Balken als schwächer angesehen werden. Es bleibe vielmehr offen, ob der Ortoder der Balkenbeton schwächer gewesen sei. Biese Frage sei auch bei weiterer Beweiserhebung nicht mit Sicherheit zu beantworten. Wenn danach auch nicht bewiesen sei, dass eine zu geringe Bruckfestigkeit des Balkenbetons den Einsturz mitbedingt habe, so sei die Mitverursachung durch die Beklagte gleichwohl aus einem anderen Grunde zu bejahen. Bie Haltbarkeit der Becke sei nicht nur nach der Güte ihrer einzelnen Teile zu beurteilen, vielmehr sei besonders wichtig, ob ein guter Verbund zwischen Balken- und Ortbeton bestanden habe. Daran habe es aber gefehlt, und das habe auch die Beklagte mitverursacht und mitverschuldett Bie von ihr gelieferten Balken hätten, weil der Beton mit zu viel Wasser bereitet worden sei, zu grosse Poren gehabt« Die Ansicht der BAM, dass grossporige Balken bei genügender Anfeuchtung einen besonders festen Verbund ergäben, möge zutreffen, ln dem Erfordernis dieses Anfeuch-tens liege aber auch “die negative Seite des Einflusses auf den Verbund**» Die auf mehrere Gutachten gestützte Behauptung des Klägers, dass die grossporigen Balken gierig alles Wasser aufsaugten, sei nicht bestritten und nicht widerlegt» Deshalb sei der Schluss des Klägers zwingend, dass zur Herstellung eines guten Verbunds ein Anfeuchten in ganz ungewöhnlichem Umfange und weit Uber das übliche Hass hinaus erforderlich gewesen wäre,- Auch das sei nicht ernstlich bestritten und auch durch das Gutachten der BAM nicht widerlegt» Die Beklagte sei verpflichtet gewesen, entweder Balken zu liefern, bei denen ein Anfeuchten im gewöhnlichen Masse genügt habe, oder den Besteller darauf hinzuweisen, dass die Balken übermässig viel Wasser zu dem Annä8sen brauchten» Sie habe von nicht erwarten können, dass er die Grossporigkeit sofort richtig erkenne und die nötigen Folgerungen, daraus ziehe» Zusammengefasst hat danach das Berufungsgericht aus dem Ergebnis der Beweisaufnahme gefolgert: Es^ist nicht feststellbar, dass das Bandeln oder das^üteklagten, je für sich allein, den Einsturz verursacht haben. Es'ist aber bewiesen, dass beide dazu beigetragen haben» Qb von den bewiesenen Fehlern der von der Beklagten gelieferten Fertigbalken die zu geringe Druckfestigkeit mitursächlich war, ist nicht bewiesen und nicht - in t«« beweisbar. Bewiesen ist aber, dass die Grossporigkeit der Balken den Verbund zwischen Ort- und Balkenbeton beeinträchtigt und deshalb mit zu dem Einsturz beigetragen hatr III« Pas Berufungsgericht ist davon ausgegangen, dass der Kläger neben dem Verschulden der Beklagten auch beweisen müsse, dass dieses Verschulden ursächlich für den Erfolg war, Per Umstand, dass als Ursache des Einsturzes unerlaubte Handlungen zweier Personen in Betracht kommen - auch das Händeln ist nicht nur als Vertrags- verletzung, sondern zugleich als unerlaubte Handlung zu werten - legt aber die Präge nahe, ob nicht der Kläger durch die Vorschrift des § 830 Abs 1 BGB des Beweises der Ursächlichkeit enthoben wird, Eicht anwendbar ist allerdings der erste Satz des § 830 Abs 1, Eine gemeinschaftlich begangene unerlaubte Handlung” liegt hier nicht vor, weil es an einem bewussten und gewollten Zusammenwirken fehlt (vgl BGHZ 8, 288 2/). Bas bloss tatsächliche Zusammentreffen mehrerer fahrlässiger Handlungen, die insgesamt den Schaden anrichten, ist kein gemeinsames Begehen im Sinne von § 830.Abs 1 Satz 1 BGB, Wohl aber kommt dem Kläger der zweite Satz des § 830 Abs 1 BGB zustatten. Banach ist, wenn sich nicht ermitteln lässt, wer von mehreren Beteiligten den Schaden durch seine Handlung verursacht hat, jeder von ihnen für den Schaden verantwortlich. Eine Beteiligung im Sinne dieser Vorschrift liegt vor, wenn durch mehrere an sich selbständige* ^jedoch in zeitlichem, örtlichem und sachlichem Zusammenhang stehende Handlungen eine gemeinschaftliche Gefährdung herbeigeführt wird (vgl RGZ 58, 357, 36!; 96, 224-, 226; *148, 154, 166). Biese Voraussetzungen sind hier gege- *-* *} i 4 I , * i < 1 < • •i. f' ?: j ■ i. i ben Insbesondere fehlt es nicht an dem erforderlichen örtlichen^ zeitlichen und sachlichen Zusammenhang, Die von der Beklagten gelieferten Balken sind eigens fUr den Bau des Klägers anhand der Bauzeichnungen berechnet und angefertigt worden. Sie sind alsdann an die Baustelle geschafft und von demnächst' eingebaut worden. Die Beklagte hat noch einen Boiler zur Verfügung ge- stellt« der bei der Verlegung der Decken Anweisungen geben sollte, und nach ihrem Vortrag auch mündliche und schriftliche Hinweise für die Anfertigung des Ortbetons gegeben« Damit griffen die Lieferung der Fertigteile und ihr Einbau so stark ineinander, dass sie als ein einheitlicher, nicht zerlegbarer Vorgang zu werten sind, an dem und die Beklagte im Sinne des § 830 Abs 1 Satz 2 BGB"beteiligt” sind. Die Anwendung dieser Vorschrift bedeutet, dass die Beklagte, wenn ihr schuldhafte Lieferung schlechter Balken nachgewiesen wird, schon dann haftet, wenn die Ursächlichkeit dieses Umstandes für den eingetretenen Schaden nicht ausgeschlossen werden kamu Sogar wenn das Bandeln allein ausgereicht haben würde, um den Einsturz ‘herbeizuführen, haftet auch die Beklagte, wenn sich, entsprechend der Überzeugung des Berufungsgerichts, nicht aufklären lässt, ob der Balken- oder Ortbeton sphlechter und für den Einsturz ausschlaggebend war. Denn wenn die Annahme des Berufungsgerichts zutrifft, ist nicht einmal auszuschliessen, dass auch die Fehlerhaftigkeit der Balken - ebenso wie der schlechte Ortbeton - für sich allein zu dem Einsturz führen konnte« Noch viel weniger lässt sich die Möglichkeit ausschliessen, dass beide Umstände nur durch ihr Zusammenwirken den Schaden verursacht haben. Dabei ist den Feststellungen des Berufungsgerichts über 12 ~. die unzureichende Tragfähigkeitsreserve der Decke zu entnehmen, dass die Verknüpfung von Ursache und Wirkung nicht ausser jeder Erfahrung liegt, vielmehr noch adäquat ist. Geht man also von der Annahme des Berufungsgerichts aus, so braucht der Kläger nur zu beweisen, dass die Beklagte fahrlässig gehandelt hat, und ist des Beweises der Ursächlichkeit ihres fahrlässigen Handelns enthoben. Danach kommt es nur noch darauf an, ob die Beklagte schuldhaft schlechte Balken geliefert hat und ob die Annahme des Berufungsgerichts rechtlich fehlerfrei ist, es sei nicht zu klären, ob die Beschaffenheit der Balken oder die schlechte Arbeit den Einsturz verursacht hat. IV« Von diesem Ausgangspunkt aus betrachtet, können die Angriffe der Revision die Mitverantwortlichkeit der Beklagten für den Einsturz nicht ausräumen. 1«) Die Feststellung des Berufungsgerichts, dass die Beklagte mangelhafte Betonbalken geliefert'hat und dass darin ein Verschulden liegt, ist rechtlich nicht zu beanstanden. a) Das Berufungsgericht hat alle Gutachten gewürdigt und daraus die Überzeugung gewonnen, dass die Balken infolge der Verwendung zu feinkörnigen Zuschlagstoffes und zu nasser Zubereitung des Betons nicht die vorgeschriebene Druckfestigkeit von mindestens 225 kg/cm^ hatten und zu porös waren. Diese tatrichterliche Würdigung der umfangreichen Beweisaufnahme ist für das Revisionsgericht bindend. Sie beruht auch nicht auf den von der Revision behaupteten Verfahrensverstössen. - 13 Von welcher Korngrösse ab der Zuschlagstoff nicht mehr als Sand, sondern als Kies zu bezeichnen ist, ist unerheblich» Dass der hier verwendete zu fein war, ist auch in dem Gutachten des Materialprüfungsamts vom 12» März 1952 ausgefUhrt, Der Beweisantritt vom 11* Januar 1952 ist dadurch erledigt» Es kann dahingestellt bleiben, ob die Verwertung der im Beweissicherungsverfahren eihgeholten beiden Gutachten des Sachverständigen Korth (Gutachten Nr 1 und 2) prozessual unzulässig war, wie die Revision meint» Denn die Überzeugung des Berufungsgerichts stützt sich auf eine Reihe weiterer Gutachten, darunter die ebenfalls in Beweissicherungsverfahren erstatteten Gutachten Bickenbach und Hannemann (Gutachten Nr 6 und 7) und die mehrfachen Untersuchungen durch das Materialprüfungsamt, welche ebenfalls die Verwendung eines zu feinkörnigen Zuschlagstoffes und das Zubereiten des Betons mit zu viel Wasser bestätigt haben» Das Berufungsgericht wäre bei dieser Sachlage ersichtlich auch ohne die Gutachten des Sachverständigen Dr. Korth zu derselben Überzeugung gelangt» Zu Unrecht greift die Revision auch die Bemerkung des Berufungsgerichts an, es sei gerichtsbekannt, dass Beton, der als Zuschlagstoff feinkörnigen Sand statt Kies enthalte, eine geringere Festigkeit habe» Es ist nichts dagegen eLnzuwenden, dass das Berufungsgericht, das laufend Baustreitigkeiten zu entscheiden bat, sich in dieser Frage für sachkundig hielt» Die Quelle seiner Kenntnis brauchte es nicht anzugeben. Es ist auch nicht einzusehen, weshalb die Sachkunde des Gerichts in jener ganz bestimmten und begrenzten Frage deshalb verneint werden müsste, weil es sich nicht für sachkundig genug gehalten hat, den ganzen •• 14 t « schwierigen Fragenbereich der Ursächlichkeit des Einsturzes ohne Hilfe von Sachverständigen zu entscheiden« Pie Vorschrift des § 291 ZPO ist daher entgegen der Meinung der Revision nicht verletzt« Im Übrigen ergibt der Zusammenhang der Entscheidungsgrande, dass das Berufungsgericht diese Frage nicht allein aus eigener Sachkunde entschieden, sondern sich dabei auch auf die Gutachten gestutzt hat, die das aus eigener Kenntnis Festgestellte bestätigen. Schliesslich hat. das Berufungsgericht festgestellt, es sei im zweiten Rechtszuge unbestritten, dass die Betonbalken Mängel hatten« Pie Revision kann das nicht ausräumen , Wenn sie fUr das Gegenteil auf Schriftsätze und Vorbringen aus dem ersten Rechtszuge verweist, steht das der Feststellung nicht entgegen, dass die Mängel im zweiten Rechtszuge nicht mehr bestritten waren. b) Es ist auch die .Annahme des Berufungsgerichts nicht . zu beanstanden, dass die festgestellte Fehlerhaftigkeit der Balken auf einem Verschulden der Beklagten beruht. Zwar hat das Berufungsgericht dazu nur ausgefUhrt, die Beklagte habe gegen die einschlägigen Vorschriften für die Betonfertigung im allgemeinen und für die Herstellung von S^mpdeckeh insbesondere verstossen, ohne diese Vorschriften näher zu bezeichnen. Aus dem Urteil des Bandgerichts' und den Gutachten der Sachverständigen, auf die sich das Berufungsgericht bezogen hat, ergibt sich aber, welche Herstellungsvorschriften das Berufungsgericht meint« Es handelt sich einmal um die Allgemeine Anschluss-Zulassung der S^m^ecken durch den Magistrat von vom 22. September 1950, die auf die vorher für Hieder-sachsexi ausgesprochene Allgemeine Zulassung vom 29.« August 1950 Bezug nimmt. Ferner kommen in Betracht die in der — 15 - Niedersächsischen Zulassung erwähnten Bestimmungen des Deutschen Ausschusses für Stahlbeton, die in DIN-Blättern niedergelegt sind. Diese waren schon früher für das ganze Reichsgebiet durch Erlass des Heichsarbeitsministers als Richtlinien für die Baupolizei eingeführt worden. Sie sind nach dem Kriege neu gefasst worden und in dieser Passung in Berlin durch RundVerfügung des Senators für Bau- und Wohnungswesen vom 3. April 1951 (Amtsblatt für Berlin 1951 S 26) als Richtlinien für die Baupolizei'eingeführt worden. Die in den DIN-Blättern enthaltenen Bestimmungen stellen unter anderem folgende Anforderungens Der für Fertigbauteile verwandte Beton muss wenigstens die Güteklasse B 225 (Druckfestigkeit von 225 kg/ 2 cm ) haben; zur Erzielung dieser Betongüte ist der Wasserzusatz niedrig zu halten (DIN 4225 Ziff 5«1)* Bei Beton der Güteklasse B 225 darf der Zuschlagstoff nur zu höchstens 60 jS aus. Sand bestehen (vgl DIN 1045 § 5 Ziff 4 b und § 8 Ziff 1). Nach den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts erfüllt der Balkenbeton keine dieser Anforderungen, weil er zu nass angemacht worden ist, zu feinkörnigen Zuschlagstoff enthielt und die Mindestgüte B 225 nicht erreichte. Die Bestimmungen des Deutschen Ausschusses für Stahlbeton geben auf Grund der im Betonbau gemachten Erfahrungen die Richtlinien, deren Beachtung für die Sicherheit von Bauwerken notwendig erscheint. Da die Beklagte die in diesen Bestimmungen gestellten Anforderungen, deren Inhalt und Bedeutung ihr als Inhaberin eines Betonwerks und Herstellerin von S^/J^äecken bekannt sein mussten, ausser acht gelassen hat, handelte sie fahrlässig. 2.) Das Berufungsgericht hat ohne Verfahrensverstoss die Feststellung getroffen, es sei nicht mehr zu ermitteln, ob der Einsturz auf Mängeln der Balken oder des Ortbetons beruht. Es ist dabei allerdings von dem Gutachten der BAU abgewichen, nach deren Meinung der Ortbeton als der schwächste Teil der Decke den Einsturz verursacht hat. Die deswegen von der Revision erhobene Rüge ist jedoch unbegründet* Das Gericht ist an die Darlegungen eines Sachverständigengutachtens nicht gebunden,, auch wenn das Gutachten von einer besonders sachkundigen Stelle erstattet wird, und ist zur kritischen Überprüfung berechtigt und verpflichtet, Dem Berufungsgericht muss in seiner Würdigung des Gutachtens der BÄM zugegeben werden, dass die verschiedenen vorher eingeholten Gutachten bei der Bewertung der Güte des Ort- und Balkenbetons zu Ergebnissen gelangt sind, die erstaunliche Unterschiede zeigen« Wenn es sich daon auf den Standpunkt gestellt hat, beide Betonarten seien erwiesenermassen mangelhaft, doch sei nicht mehr mit der nötigen Sicherheit festzustellen, welche die grösseren Mängel aufgewiesen habe, so kann diese tatriehterliche Erwägung in der Revisionsinstanz nicht angegriffen werden. Im übrigen hatte auch die BAS nur gesagt, der schlech te Ortbeton allein habe ausgereicht, den Bau- zu dem Einsturz zu bringen« Dass bei einwandfreiem Ortbeton nicht auch die Mängel der Balken zu dem Einsturz hätten führen können, ist von der BAM nicht verneint worden. Mach allem . ist das Berufungsgericht ohne Rechtsver-stoss zu der Überzeugung gelangt, es sei nicht festzustellen, ob die Beschaffenheit des Ortbetons oder die der Balken den Einsturz bedingt hat« Es ist auch nichts gegen seine Peststellung einzuwenden, dass diese trotz zahlreicher Gutachten ungeklärt gebliebene Präge 3ich mit Sicherheit Überhaupt nicht beantworten lasse und eine weitere Beweiserhebung zwecklos sei* Ist aber nicht auszuschliessen, dass die Mängel des Balkenbetons den Einsturz herbeigeftihrt haben können, so steht damit nach dem oben unter III Gesagten die Haftung der Beklagten auf Grund der §§ 823 Abs 1, 830 Abs 1 Satz 2 BGB fest» Eines Eingehens auf die weiteren Ausführungen des Berufungsgerichts, dass die Beklagte notwendige Hinweise wegen der Grossporigkeit der Balken unterlassen und dadurch einen schlechten Verbund mitbewirkt habe, bedarf es nicht« Ebenso erledigen sich alle weiteren Hägen der Revision, soweit sie geltend machen, dass die Ursächlichkeit des Handelns der Beklagten für den Einsturz nicht bewiesen sei* V, Die Aufrechnung der Beklagten mit ihrem Anspruch gegen berührt nur die von an den Kläger abgetretene Porderung. Da das Berufungsgericht den Zahlungsanspruch von 37 393,94 DM dem Grunde nach auch unmittelbar aus eigenem Recht des Klägers (§ 823 Abs 1 BGB) für gerechtfertigt hält und die Aufrechnung gegenüber diesem Anspruch nicht wirkt, brauchte es auf die Aufrechnung nicht einzugehen. Dasselbe gilt, soweit sich die Beklagte gegenüber der an den Kläger abgetretenen Porderung auf ein mitwirkendes Verschulden beruft. VI» Auf ein eigenes Verschulden des Klägers, das die Revision auch dem aus § 823 hergeleiteten Anspruch entgegenhalten will, hatte sich die Beklagte in den fatsachenin- '■» 18 '* * stanzen nicht berufen. Mag es auch der ausdrücklichen Erhebung eines Einwandes aus § 254 BGB nicht bedürfen, so muss doch der Vortrag der Beklagten die Absicht erkennen lassen, das eigene Verschulden des Klägers zur Abwehr des Klageanspruchs geltend zu machen (vgl HG JW 1938, 274-0). Biese Absicht konnte das Berufungsgericht dem bisherigen Vortrag der Beklagten nicht entnehmen. Sie hatte dem Kläger keinen Vorwurf daraus gemacht, dass er keinen bauleitenden Architekten zugezogen habe. Sie hatte auch nicht behauptet, dass der Kläger in einen a^8 -lei- stungsschwach bekannten Unternehmer ausgewählt habe» Es war von ihr nur behauptet worden, dass der Kläger und T^P PPP nach dem Einsturz gemeinsam den Schaden auf die Beklagte abzuwälzen versucht hätten, weil von nichts zu holen sei. Bass Tp|^p^ schon bei der Erteilung des Bauauftrages mittellos war und dass der Kläger das gewusst -habe, ist eine in der KeVisionsinstanz neu aufgestellte Behauptung. Inwieweit schliesslich in der Vereinbarung « eines Pauschalpreises ein Mitverschulden des. Klägers liegen soll,,ist nicht erkennbar. Nach allem ist das Grundurteil über den Zahlungsanspruch von 37 393,94 DM zu Hecht ergangen. VII. Der zweite Zahlungsantrag (18 253>‘24 DM) betrifft nach Tatbestand und EntscheidungsgrUnden des Berufungsurteils den Schaden, der nach Behauptung des Klägers dadurch entstanden ist, dass vom Einsturz nicht betroffene Teile, die von der Beklagten geliefert oder selbst hergestellt waren, wegen ihrer Mängel auf Anordnung der Bau-, polizei nicht oder nicht ohne besondere Verstärkung wieder verwandt werden durften. Wegen dieses Schadenspostens hat das Berufungsgericht die Sache nach § 339 ZPO an das 19 - Landgericht zurückverwiesen, weil sich das Landgericht mit den Behauptungen des Klägers Uber diesen Schaden nicht befasst habe, Eine Haftung der Beklagten für diesen Schaden müsste, wenn die Behauptungen des Klägers zutreffen, selbst dann bejaht werden, wenn sie den Einsturz nicht mit verursacht hätte. Denn das Untersagen der Wiederverwendung dieser Teile durch die Baupolizei und deren Forderung, diese Teile zu verstärken, beruhen auf der fehlerhaften Beschaffenheit der Teile* Lass das Handeln der Beklagten, wenn der Klagevortrag als richtig unterstellt wird, für diesen Schadensposten ursächlich ist, kann deshalb nicht bezweifelt werden- Lie Behauptungen des Klägers müssen insoweit noch nach-geprüft werden; deshalb durfte das Berufungsgericht die Sache an das Landgericht zurückverweisen, La die Hevision sich zu dem Schadensposten von 18 253*24 LM nicht äussert und auch sonst eine fehlerhafte Beurteilung dieses Postens durch das Berufungsgericht nicht erkennbar ist, muss die .mm* Revision auch insoweit und damit in vollem Umfange mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückgewiesen werden» Grlanzmann Scheffler Bundesrichter Br»Winkelmann hat seinen Urlaub angetreten und kann deshalb nicht unterschreiben. Glansmann Rietschel Meyer