Die Beklagte hat die Ansicht vertreten, nicht sie, sondern der Vertreter der Klägerin sei für die unrichtige Angabe der Maschinenleistungen in den Fragebogen verantwortlich» Sic hat die Zahlung des Restbetrags verweigert» Ferner hat sie widerklagend beantragt, die Klägerin zu verurteilen, 32 078,29 DM nebst Zinsen zurückzuzahlen, die Anlage zu entfernen und den früheren Zustand der Werkräume auf ihre, der Klägerin, Kosten v/ieder herzustcllen, hilfsweise eine andere, näher bc-zeichneten Anforderungen genügende Anlage zu erstellen» Das Berufungsgericht stellt fest, daß zv/ischen den Parteien ein Vertrag zustande gekommen ist über die Lie* ferung einer Klimaanlage, die in den Betriebsräumen der Beklagten bei einem Gesamtverbrauch der Strickmaschinen im Erdgeschoß von 76 kw und von 75 kw im ersten Stock die geforderte Luftfeuchtigkeit und Temperatur gewähr-leisten sollte» Der Auftrag der Beklagten und die Auftragsbestätigung der Klägerin enthielten insofern über einstimmendc Erklärungen» Dem Berufungsgericht ist zuzustimmen, daß ein Anspruch der Beklagten aus Gewährleistung bei Kaufoder Y/erkvcrtrag {§§ 459» 633 BGB; nicht in Betracht kommt» Die Klägerin hat die Anlage so geliefert, wie sie bestellt war. Ob der Irrtum der Beklagten den Inhalt ihrer Erklärung oder eine verkehrswesentliche Eigenschaft der Anlage § *19 Abs. 1 und 2 BGB; betraf, braucht nicht entschieden zu werden, denn die Beklagte hat den Vertrag nicht aus diesen rechtlichen Gesichtspunkten an-gefochten. Das Berufungsgericht stellt fest, daß beide Teile sich den Kraftbedarf der Strickmaschinen zu gering vor-gestoi.it haben» Die von der Klägerin berechnete, von der Beklagten bestellte und ihr gelieferte Anxage war deshalb zu schwach» Das Berufungsgericht ist daher der Meinung, daß dem Vertrag die Geschäftsgrundlage gefehlt habeEs versagt jedoch der Beklagten die Berufung hierauf, weil sie allein oder doch ganz überwiegend das Pehlen der Geschäftsgrundlage zu vertreten habe» V Es kann offenbleiben, ob der beiderseitige Irrtum der Parteien die Grundlage, wie die Revision meint, oder in Anbetracht dessen, daß die kw-Werte in den Vertrag aufgenommen worden sind, den Inhalt des Vertrags betraf» In jedem der beiden Pälle muß nach den Maßstäben von Treu und Glauben geprüft werden, ob der Vertrag aufrechtzuerhaltcn oder umzugcstalten ist» Das erkennt auch die Revision an. Das Berufungsgericht stellt dazu jedoch fest, daß die Klägerin hinsichtlich des größten Teils der in ihrem Fragebogen enthaltenen Fragen auf die Angaben der Beklagten angewiesen gewesen sei« Dazu gehöre auch der Kräfte- daß sie den ihr mit der Bitte um Prüfung von der Klägerin übersandten Entwürfen und Kostenanschlägen; desgleichen deren Auftragsbestätigung, die alle übersichtlich gegliedert die erforderlichen Angaben, darunter auch die - unrichtigen - kw-Werte der Maschine enthielten, nicht widersprochen habe«, Dabei habe die Klägerin ausdrücklich auf die ihr überlassenen Unterlagen, also auch die Fragebogen, Bezug genommen« In Anbetracht dessen, daß es sich un eine kostspielige Anlage gehandelt habe und unrichtige Angaben großen Schaden zur Folge haben konnten, hätte die Beklagte die Angaben sorgfältig nachprüfen müssen« Das Berufungsgericht geht von seiner Feststellung aus, daß die Beklagte es übernommen hatte, die verlangten Daten, darunter auch den Stromverbrauch der Strickmaschinen, anzugeben« Es verkennt nicht, daß die Klägerin alle für die Gestaltung und die erforderliche Leistungsfähigkeit der Klimaanlage entscheidenden technischen Daten ermitteln und auswerten mußte. Seiner Ansicht, daß die Klägerin dieser Verpflichtung nachgekommen sei, liegen jedoch keine rechtsfehlerhaften Erwägungen zugrunde« Die Beklagte bestreitet selbst nicht, daß in den Fragebogen der Klägerin nach allen Daten gefragt war, auf die es bei der Ausgestaltung der Klimaanlage ankam« Sie räumt sogar ein, daß die Anlage, abgestellt auf den von der Beklagten angegebenen Stromverbrauch der Strickmaschinen, richtig konstruiert war« langen die gefragten Daten angegeben, die die Klägerin zu dem großen Teil gar nicht hätte selbst ermitteln können• Die Ansicht des Berufungsgerichts, habe sich darauf verlassen dürfen, daß S^B^ ihm auch die an den Maschinen leicht ablesbaren kw-Werte richtig angeben werde und die Beklagte habe, wenn sie oder ihr Strickmoister S^BB sich dazu außerstande glaubten, hierauf hinweisen müssen, läßt keinen Rechtsfehler erkennen» Daß es hierüber bei der festgestellten Sachlage keinen Sachverständigen vernommen hat, bedeutet, entgegen der Meinung der Revision keine Überschreitung seiner tatrichterlichen Ermessens-freiheit» Seine Ansicht, die Klägerin habe nicht durch einen Fachmann die kw-Werte der Strickmaschine foststol-len lassen müssen, ist demnach rechtlich nicht zu beanstanden o
/'*
2074 038 BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
267/64
URTEIL
Verkündet am
26, Januar 1967 Jodas,
Justizangestoliter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
der Firma Leon Strumpffabrik , Gese schafter
, Fein-
vertreten durch die
- Prozeßbevollmächtigte:
Beklagter, Widerklägerin, Berufungsbeklagter und Revisionsklägerin ,
Rechtsanwälte Prof und Br, -
gegen
die Firma W o Gesellschaft für Raumluft~
gestaltung mbH, Maschinenfabrik, *> Industrlegellinfle,
vertreten durch ihren Geschäftsführer Bi
Klägerin, Widerbeklagte, Berufungsklägerin und Revisionsbeklagte,
Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br
o
2 -
/
Der VIIo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 26« Januar *967 unter Mitwirkung des Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofs Glanzmann und der Bundesrichter Rietschel, Erbel, Dr« Vogt und Dr. Pinke
für Recht erkannt:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 4« Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Bamberg vom 10« Juli *964 wird zurüekgewiesen«,
Die Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen•
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Klägerin lieferte der Beklagten im Jahre I960 eine Klimaanlage für die V/erkräume im Erdgeschoß und im ersten Stock ihrer Pein Strumpffabrik in
o
Nach der Auftragsbestätigung der Klägerin vom 17° Pebruar I960 sollte eine Raum'luftfeuchtigkeit von 60 und eine Raumtemperatur von + 20° C bis zu einer Außentemperatur von - 15° C gewährleistet werden«. Als Grundlage der Ausführung waren sowohl in der Auftragsbestätigung als auch schon in der Bestellung der Beklagten die installierten Maschinenleistungen im Erdgeschoß mit 76 kw und im ersten Stock mit 75 kw angegeben« Unstreitig
betrugen jedoch die Maschinenieistungen im Erdgeschoß '20,7 kw und im ersten Stock '30 kw» Bei diesen Werten erreicht die von der Klägerin gelieferte Anlage nicht die für die Herstellung von Perlonstrümpfen erforderliche Raumtemperatur und Luftfeuchtigkeit»
Die Klägerin hat von ihrer Werklohnforderung über insgesamt 47 29757i DM einen Restbetrag von 10 590,6' DII nebst Zinsen eingeklagt«»
Die Beklagte hat die Ansicht vertreten, nicht sie, sondern der Vertreter der Klägerin sei für die
unrichtige Angabe der Maschinenleistungen in den Fragebogen verantwortlich» Sic hat die Zahlung des Restbetrags verweigert» Ferner hat sie widerklagend beantragt, die Klägerin zu verurteilen, 32 078,29 DM nebst Zinsen zurückzuzahlen, die Anlage zu entfernen und den früheren Zustand der Werkräume auf ihre, der Klägerin, Kosten v/ieder herzustcllen, hilfsweise eine andere, näher bc-zeichneten Anforderungen genügende Anlage zu erstellen»
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und der Widerklage gemäß dem Hauptantrag entsprochen» Das Ober-landesgericht hat der Klage in Höhe von 7 255«,35 DM nebst Zinsen stattgegeben; die woitergehende Klage und die Widerklage hat es abgev/iesen» Mit ihrer Revision erstrebt die Beklagte die Abweisung der Klage, soweit das Oberlandesgericht ihr entsprochen hat, und verfolgt sie die mit der Widerklage geltend gemachten Ansprüche weiter» Die Klägerin bittet, die Revision zurückzuv/oisen»
(L!
EnJbscj^eijdu^ÄSsriiiide^
Das Berufungsgericht stellt fest, daß zv/ischen den Parteien ein Vertrag zustande gekommen ist über die Lie* ferung einer Klimaanlage, die in den Betriebsräumen der Beklagten bei einem Gesamtverbrauch der Strickmaschinen im Erdgeschoß von 76 kw und von 75 kw im ersten Stock die geforderte Luftfeuchtigkeit und Temperatur gewähr-leisten sollte» Der Auftrag der Beklagten und die Auftragsbestätigung der Klägerin enthielten insofern über einstimmendc Erklärungen»
I»
Dem Berufungsgericht ist zuzustimmen, daß ein Anspruch der Beklagten aus Gewährleistung bei Kaufoder Y/erkvcrtrag {§§ 459» 633 BGB; nicht in Betracht kommt» Die Klägerin hat die Anlage so geliefert, wie sie bestellt war. Abgestollt auf die im Vertrag angegebenen kw-Y/erte der Strickmaschinen weist die Anlage unstreitig keinen Mango1 auf»
Das greift die Revision nicht an»
XI.
Ob der Irrtum der Beklagten den Inhalt ihrer Erklärung oder eine verkehrswesentliche Eigenschaft der Anlage § *19 Abs. 1 und 2 BGB; betraf, braucht nicht entschieden zu werden, denn die Beklagte hat den Vertrag nicht aus diesen rechtlichen Gesichtspunkten an-gefochten.
Auch die Revision stützt sich nicht auf eine Anfechtung des Vertrags; sie will diesen viexmehr mit einem geänderten Inhalt aufrecht erhalten sehen*
III,
Das Berufungsgericht stellt fest, daß beide Teile sich den Kraftbedarf der Strickmaschinen zu gering vor-gestoi.it haben» Die von der Klägerin berechnete, von der Beklagten bestellte und ihr gelieferte Anxage war deshalb zu schwach»
Das Berufungsgericht ist daher der Meinung, daß dem Vertrag die Geschäftsgrundlage gefehlt habeEs versagt jedoch der Beklagten die Berufung hierauf, weil sie allein oder doch ganz überwiegend das Pehlen der Geschäftsgrundlage zu vertreten habe»
V Es kann offenbleiben, ob der beiderseitige Irrtum der Parteien die Grundlage, wie die Revision meint, oder in Anbetracht dessen, daß die kw-Werte in den Vertrag aufgenommen worden sind, den Inhalt des Vertrags betraf» In jedem der beiden Pälle muß nach den Maßstäben von Treu und Glauben geprüft werden, ob der Vertrag aufrechtzuerhaltcn oder umzugcstalten ist» Das erkennt auch die Revision an.
Sie hält es aber für irrig, die Umgestaltung des Vertrags einer Partei zu versagen, die den beiderseitigen Irrtum selbst schuldhaft herbeigeführt hat» Die Ansicht des Berufungsgerichts, entspricht jedoch der überwiegenden Lehre und Rechtsprechung .vgl» RGR Korn» BGB ' -. Auf!» § 242 Änm. 90; Staudinger-Weber § 242
/
BGB E 327 0 337 5 467; Erman BGB § 242 Amn« 4c; RGZ '-03} 3, 5JR&-JW ^936, 987; 9 an der festzuhalten ist.
Es widerspricht grundsätzlich Treu und Glauben, den Grundsatz der Vertragstreue zugunsten eines Vertragsteils zu lockern, der selbst allein oder ganz überwiegend für den Irrtum der beiden Vertragstoiio verantwortlich ist» Eine andere Lösung v/äre für den andern Teil unzu demutbare
Die Entscheidung BGH IM Nr» 22 zu § 242 bb5 auf die sich die Revision beruft, betrifft den Sonderfall, daß eine Partei aus überragenden öffcntlichrechtlichen und sozialpolitischen Gründen Handlungen vorgenommen hatte, durch die die Geschäftsgrundlage dos Vertrags nachträg • lieh entfiel«. Damit ist der gegenwärtige Pall nicht zu vergleicheno
2„ Seine Ansicht, daß die Beklagte den beiderseitigen Irrtum zu vertreten habe, begründet das Berufungsgericht wie folgt;
Es sei, so führt es aus, grundsätzlich die Aufgabe des Bestellers, dem Unternehmer die zur Herstellung des Werks erforderlichen Unterlagen zu beschaffeno Bedürfe es dazu besonderer Sachkunde, fehle diese dem Besteller, während der Unternehmer sie besitze, so sei letzterer nach Treu und Glauben verpflichtet, selbst sie sich zu beschaffen oder dem Besteller dabei behilflich zu sein.
Das Berufungsgericht stellt dazu jedoch fest, daß die Klägerin hinsichtlich des größten Teils der in ihrem Fragebogen enthaltenen Fragen auf die Angaben der Beklagten angewiesen gewesen sei« Dazu gehöre auch der Kräfte-
bedarf der vorhandenen Maschinen, der übrigens ohne besondere Vorkenntnisse von den daran angebrachten Metallschildcrn leicht abzuloson gewesen sei»
Zwar habe die Beklagte die ihr von der Klägerin übersandten Fragebogen nicht selbst ausgefüilt, sondern um den Besuch eines Vertreters der Klägerin gebeten« Darauf habe die Klägerin ihren Vertreter be-
auftragt 5 die erforderlichen Unterlagen im Betrieb der Beklagten fostzustollcn, jedoch gemäß deren Auskünften, was diese auch erkannt habe« Der Mitinhaber F^|0 der Beklagten habe auf gefordert, sich bei dem
Werkmeister S^|B über Stromstärke und Anzahl der Motoren zu erkundigen« Der Mitinhaber G^f|^ der Be«» klagten habe in Gegenwart den Strickmeister
S^H^ jun« beauftragt , diesem die Maschinen zu zeigen und die einzelnen Wärmequellen näher zu erläutern« Dennach habe die Beklagte es ausdrücklich gegenüber E^VB übernommen, ihm die hier streitigen technischen Daten zu nennen« S^f^ jun« habe zu den Ma-
schinen geführt, dort den Kraftbedarf der Motoren abgelesen und ihn E^DHB genannt, der ihn dann in die Fragebogen eingetragen habe« Damit habe die Beklagte, auch wenn sie selbst zunächst die Fragebogen nicht ausgefüllt habe, es doch übernommen, den Strombedarf der Strickmaschinen festzustollen« S^0B sei demnach nicht als HixTskraft sondern der Beklagten
selbst tätig geworden«
Neben dem von der Beklagten zu vertretenden Verschulden S^HB^ beim Ablesen und Nennen der kw-Y/erte trifft nach Ansicht des Berufungsgerichts auch die Inhaber der Beklagten ein Verschulden» Hierzu stellt es
*1
/ J
- 8
fcst.; daß sie den ihr mit der Bitte um Prüfung von der Klägerin übersandten Entwürfen und Kostenanschlägen; desgleichen deren Auftragsbestätigung, die alle übersichtlich gegliedert die erforderlichen Angaben, darunter auch die - unrichtigen - kw-Werte der Maschine enthielten, nicht widersprochen habe«, Dabei habe die Klägerin ausdrücklich auf die ihr überlassenen Unterlagen, also auch die Fragebogen, Bezug genommen« In Anbetracht dessen, daß es sich un eine kostspielige Anlage gehandelt habe und unrichtige Angaben großen Schaden zur Folge haben konnten, hätte die Beklagte die Angaben sorgfältig nachprüfen müssen«
In diesen Erwägungen des Berufungsgerichts tritt kein Rochtsfehlor zutage« Die Revision versucht, ihre tatsächliche Würdigung an die Stelle der des Berufungsgerichts zu setzen« Damit kann sie nicht gehört werden«
Im einzelnen ist zu bemerken;
Das Berufungsgericht geht von seiner Feststellung aus, daß die Beklagte es übernommen hatte, die verlangten Daten, darunter auch den Stromverbrauch der Strickmaschinen, anzugeben« Es verkennt nicht, daß die Klägerin alle für die Gestaltung und die erforderliche Leistungsfähigkeit der Klimaanlage entscheidenden technischen Daten ermitteln und auswerten mußte. Seiner Ansicht, daß die Klägerin dieser Verpflichtung nachgekommen sei, liegen jedoch keine rechtsfehlerhaften Erwägungen zugrunde« Die Beklagte bestreitet selbst nicht, daß in den Fragebogen der Klägerin nach allen Daten gefragt war, auf die es bei der Ausgestaltung der Klimaanlage ankam« Sie räumt sogar ein, daß die Anlage, abgestellt auf den von der Beklagten angegebenen Stromverbrauch der Strickmaschinen, richtig konstruiert war«
Eine andere Präge ist es aber, v/ie sich die Klägerin die für die Gestaltung der Klimaanlage er forderlichen Daten beschaffte• Sie hat sich dabei eines Fragebogens bedient, den sic an die Beklagte zu dem AusfüIIon übersandte» In der gleichen Weise sind auch die anderen Unternehmer für Raumluftgestaltung vorgegangen, von denen die Beklagte Angebote eingo-holt hat» Die Beklagte hat zwar nicht selbst den Fragebogen ausgefüllt o Sic hat aber auf dessen Ver -
langen die gefragten Daten angegeben, die die Klägerin zu dem großen Teil gar nicht hätte selbst ermitteln können• Die Ansicht des Berufungsgerichts, habe sich
darauf verlassen dürfen, daß S^B^ ihm auch die an den Maschinen leicht ablesbaren kw-Werte richtig angeben werde und die Beklagte habe, wenn sie oder ihr Strickmoister S^BB sich dazu außerstande glaubten, hierauf hinweisen müssen, läßt keinen Rechtsfehler erkennen» Daß es hierüber bei der festgestellten Sachlage keinen Sachverständigen vernommen hat, bedeutet, entgegen der Meinung der Revision keine Überschreitung seiner tatrichterlichen Ermessens-freiheit» Seine Ansicht, die Klägerin habe nicht durch einen Fachmann die kw-Werte der Strickmaschine foststol-len lassen müssen, ist demnach rechtlich nicht zu beanstanden o
3» Das Berufungsgericht verneint auch, daß die Klägerin der Beklagten aus Verschulden bei den Vertragsverhandlungen schadensersatzpflichtig sei»
Es. neigt dazu, einVerschulden überhaupt
zu verneinen, weil die Beklagte es eindeutig übernommen hatte, ihm die kw-Werte zu nennen, und auch keine Überprüfung der ihm genannten Zahlen verlangt hatte» In jedem
Fall soi, so führt es aus, das von dor Beklagten zu vertretende Verschulden Sieberts sowie das Verschulden ihrer Inhaber derart überwiegend, daß nach § 254 BGB der Schaden allein die Beklagte treffen müsse»
Diese Abwägung des Berufungsgerichts bindet das Revisionsgerichto Daß das Berufungsgericht für die Abwägung wesentliche Umstände unberücksichtigt gelassen habe, legt die Revision nicht dar» Die Abwägung selbst aber ist Sache des Tatrichters» Sie kann mit der Revision nur wegen rechtsirrtümlicher Erwägungen mit Erfolg angofochten werden» Solche sind jedoch nicht ersichtlich»
IV»
Die Revision muß daher, da das Berufungsurteil auch sonst keinen Rechtsfehler zu dem Nachteil der Beklagten erkennen läßt, erfolglos bleiben»
Nach § 97 ZPO hat die Beklagte die Kosten ihrer unbegründeten Revision zu tragen«
Gianzmann Rietschel Erbel
Vogt
Pinke