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BGH

Gericht: BGH

Die Kläger, die gegen Bövollstreckbare Titel besitzen, sind der Ansicht, daß insoweit eine Eigengrundschuld des Erbbauberechtigten Bö^H^i.E. Eigengrund schuld) entstanden sei; sie haben diese Grundschuld pfänden und sich zur Einziehung überweisen lassen, und zwar die Klägerin we- Sie haben gegen die Zuteilung an die Beklagte mit der Begründung Widerspruch erhoben, das Vorkaufsrecht sei durch die Versteigerung gegenstandslos geworden; zudem sei es wertlos; schließlich sei der Vertrag, durch den es bestellt worden sei, wegen Sittenwidrigkeit nichtig. In erster Linie hat sie die Einrede des Schiedsvertrags erhoben; sie ist der Ansicht, daß die Kläger an die dahingehende, von ihr mit Bö^® getroffene Vereinbarung gebunden seien. Bas Landgericht hat der Einrede des Schiedsvertrags stattgegeben und die Klage deswegen abgewiesen. Bas Oberlandesgericht meint, daß .o-jöne Einrede nicht durchgreift; es hat das Urteil des Landgeri'clits aufgehoben und die Sache an dieses zurückverwiesen. Bas Oberlandesgericht ist der Ansicht, daß das schiedsgerichtliche Verfahren für die von den Klägern gemäß dem § 878 ZPO erhobene Widerspruchsklage stets ausgeschlossen sei-Mindestens hätten, so führt es aus, alle widersprechenden Schließlich legt es in einer Hilfsbegründung dar, daß die Kläger auch nicht an den Schiedsvertrag zwischen der Beklagten und BöflUgebunden seien. 1) Die Kläger leiten ihre Rechte allein aus den Beschlüssen her, durch die die angebliche Eigengrundschuld des BöflÜgepfändet und ihnen zur Einziehung überwiesen'worden ist. Daraus folgt, daß auch ein Pfändungsgläubiger insoweit gebunden ist, wenn er Rechte seines Schuldners gegen den Drittschuldner geltend macht; besteht also zwischen diesen beiden (Schuldner und Drittschuldner) eine Schiedsabrede, so hat sie der Gläubiger zu beachten. Er war somit weder dazu bestimmt noch geeignet, irgendwelche Beziehungen zwischen den Klägern und der Beklagten herzustellen; insbesondere war die Beklagte, wie das Oberlandesgericht zutreffend;hervorhebt, nicht Drittschuldnerin aus diesem Beschluß. 2) Richtig ist allerdings, daß sich die Kläger zur Begründung ihres Verlangens auch auf Rechte berufen, die Bössl gegen die Beklagte aus den gegenseitigen vertraglichen Beziehungen erworben haben soll. Denn die Kläger leiten ihre Rechte, wie bereits dargelegt, nicht aus den vertraglichen Beziehungen des Bössl zu der Beklagten her, sondern allein aus der Rechtsstellung, die ihnen aus dem Pfändungsund Überv/eioung3be-schluß hinsichtlich der auf dem Erbbaurecht lastenden Eigengrundschuld erwachsen sein soll. Das Oberlandesgericht weist diesen Einwand mit der Begründung zurück, daß auch bei Versäumung jener Monatsfrist keine Bedenken gegen die Zulässigkeit der Klage beständen, weil der Teilungsplan noch nicht durchgeführt worden sei. Schließlich macht die Beschwerdeführerin geltend, daß die Kläger durch die Pfändung und Überweisung keine Rechte erworben hätten, weil von vornherein keine Eigengrundschuld in der Person des BcjflB entstanden sei. Eine Verletzung des § 540 ZPO hat die Revision nicht gerügt; sie ist auch nicht zu erkennen. Das Berufungsgericht hat die im § 275 Abs. 2 ZPO vorgesehene Verwerfung der Einrede des Schiedsvertrags unterlassen.

Zitierte Normen: § 538 ZPO
EinredeEigengrundschuldAnspruchRechtZPOKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

VII 2R 267/60
Verkündet
 am 26. April 1962
Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
2225 052
Im Namen des Volkes In dem Hechtsstreit
 der Frau Franziska	R(HHHR	RBBBHkto'aße 01
Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsklägerin, - Prozcßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof. Br.
gegen
1)	di^Firma WflBB OHG, Eisenhandlung, S^HpHstraße,
2)	den Zahnarzt Joseff
 Sfl00Btraße^,
Kläger, Berufungskläger und Revisionsbek^gte,
- Prozcßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br.	-
hat der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 26. April 1962 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Glanzmann und der Bundesrichter Hietschel, Br. Heimann-Trosien, Erbel und Br. Vogt
 für Recht erkannt:
Bie Revision der Beklagten gegen das den Parteien an 17. und 18. August I960 an Verkündungs Statt zugestellte Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in München wird mit der Maßgabe zurückgev/iesen, daß die von der Beklagten erhobene Einrede des Schiedsvertrags verworfen wird.
Bie Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Die Beklagte ist Eigentümerin eines Grundstücks in Bosenheim, An diesem bestellte sie dem Ingenieur	ein	Erb-
baurecht für die Dauer von 60 Jahren* Gemäß den getroffenen Vereinbarungen wurde in Abt, II des Erbbaugrundbuchs u.a. ein Vorkaufsrecht für die Beklagte eingetragen. Ferner vereinbarte er mit der Beklagten, daß Uber alle Streitigkeiten, die im Zusammenhang© mit den Erbbauverträgen entstehen könnten, ein Schiedsgericht entscheiden sollte.
Im Hange nach der erwähnten Eintragung in Abt. II- des Erbbaugrundbuchs bestellte BöflB für die Bundcsversicherungs-anstalt für Angestellte zur Sicherung eines Darlehens eine Hypothek von 400.000 DM. Das Darlehen wurde jedoch nicht ausgezahlt. Die Kläger, die gegen Bövollstreckbare Titel besitzen, sind der Ansicht, daß insoweit eine Eigengrundschuld des Erbbauberechtigten Bö^H^i.E. Eigengrund schuld) entstanden sei; sie haben diese Grundschuld pfänden und sich zur Einziehung überweisen lassen, und zwar die Klägerin	we-
gen eines Anspruchs von 53*410,60 DM und der Kläger EflHHV wegen eines solchen von 10.201,60 DM.
BöflBkonnte die übernommenen Verpflichtungen nicht erfüllen, so daß das Erbbaurecht zwangsversteigert wurde. Von dem bar zu zahlenden Versteigerungserlös wurde der Beklagten im Teilungsplan vom 22. Mai 1959 u.a. als Ablösungsbetrag für das Vorkaufsrecht ein Betrag von 16.040 DM zugoteilt. Die Kläger fielen mit ihren auf das Anrecht an der Grundschuld gestützten Forderungen aus.
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Sie haben gegen die Zuteilung an die Beklagte mit der Begründung Widerspruch erhoben, das Vorkaufsrecht sei durch die Versteigerung gegenstandslos geworden; zudem sei es wertlos; schließlich sei der Vertrag, durch den es bestellt worden sei, wegen Sittenwidrigkeit nichtig.
Mit der Klage bitten sie anzuordnen, daß sie mit ihren Forderungen im Range vor der Beklagten zu befriedigen seien.
Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt. In erster Linie hat sie die Einrede des Schiedsvertrags erhoben; sie ist der Ansicht, daß die Kläger an die dahingehende, von ihr mit Bö^® getroffene Vereinbarung gebunden seien.
Bas Landgericht hat der Einrede des Schiedsvertrags stattgegeben und die Klage deswegen abgewiesen. Bas Oberlandesgericht meint, daß .o-jöne Einrede nicht durchgreift; es hat das Urteil des Landgeri'clits aufgehoben und die Sache an dieses zurückverwiesen.
Mit der Revision erstrebt die Beklagte die Wiederher- . Stellung des erstinstanzlichen Urteils. Bie Kläger bitten um Zurückweisung des Rechtsmittels.
Entscheidüngsgründe:
I.
Bas Oberlandesgericht ist der Ansicht, daß das schiedsgerichtliche Verfahren für die von den Klägern gemäß dem § 878 ZPO erhobene Widerspruchsklage stets ausgeschlossen sei-Mindestens hätten, so führt es aus, alle widersprechenden
 
Gläubiger dem Schiedsverfahren zustimmen müssen; das sei nicht geschehen. Schließlich legt es in einer Hilfsbegründung dar, daß die Kläger auch nicht an den Schiedsvertrag zwischen der Beklagten und BöflUgebunden seien.
Die Revision vertritt die Auffassung, daß ein Schiedsgericht auch im Palle des § 878 ZFO entscheiden könne.
Der Senat braucht sich hiermit nicht zu befassen. Denn selbst v/enn der Beschwerdeführerin insoweit zuzustimmen wäre, könnte sie mit ihrer Einrede nicht durchdringen. Weitere Voraussetzung dafür wäre nämlich, daß die Kläger an jenen Schiedsvertrag überhaupt gebunden wären. Das ist jedoch in Übereinstimmung mit der Hilfsbegründung des Oberlandesgerichts zu verneinen,
1) Die Kläger leiten ihre Rechte allein aus den Beschlüssen her, durch die die angebliche Eigengrundschuld des BöflÜgepfändet und ihnen zur Einziehung überwiesen'worden ist. Auf diese Ansprüche bezieht sich der Schiedsvertrag nicht.
Ein solcher Schiedsvertrag gilt zwischen den Parteien, die ihn geschlossen haben. Darüber hinaus erstreckt er sich, wenn nichts Gegenteiliges vereinbart worden ist, auch auf diejenigen, die im Wege der Gesamt- oder Sonderrechtsnachfolge in die Vertnagsrechte und -pflichten eintreten (einschließlich des Konkursverv/alters - BGHZ 24, 15 -); denn der Inhalt eines Rechtsverhältnisses ändert sich in der Regel nicht dadurch, daß sein Inhaber wechselt. Daraus folgt, daß auch ein Pfändungsgläubiger insoweit gebunden ist, wenn er Rechte seines Schuldners gegen den Drittschuldner geltend macht; besteht also zwischen diesen beiden (Schuldner und Drittschuldner) eine Schiedsabrede, so hat sie der Gläubiger zu beachten.
- P -
Diese Voraussetzungen sind hier aber nicht gegeben. Schuldner der Kläger war	Gepfändet	haben	sie	dessen
 angebliche Ansprüche aus der Eigengrundschuld. Diese Schuld belastete das Erbbaurecht, also BöflB selbst. Hierin erschöpften sich die Wirkungen des Pfändungsund Überweicungsbe-schlusses. Er war somit weder dazu bestimmt noch geeignet, irgendwelche Beziehungen zwischen den Klägern und der Beklagten herzustellen; insbesondere war die Beklagte, wie das Oberlandesgericht zutreffend;hervorhebt, nicht Drittschuldnerin aus diesem Beschluß.
Danach fehlt es an jeder Rechtsgrundlage für ein Eintreten der Kläger in den zwischen der Beklagten und BöflDge-schlossenen Schiedsvertrag (vgl. für einen ähnlich liegenden Pall Hellwig, System des Deutschen Zivilprozeßrechts II. TI., S. 115 f).
2) Richtig ist allerdings, daß sich die Kläger zur Begründung ihres Verlangens auch auf Rechte berufen, die Bössl gegen die Beklagte aus den gegenseitigen vertraglichen Beziehungen erworben haben soll. Es mag ferner zutreffen, daß wenn er diese Ansprüche geltend machen würde, mög~ licherweise vor dem Schiedsgericht klagen müßte.
Das ändert aber nichts daran, daß sich die Beklagte gegenüber den Klägern nicht auf den Schiedsvertrag berufen kann. Denn die Kläger leiten ihre Rechte, wie bereits dargelegt, nicht aus den vertraglichen Beziehungen des Bössl zu der Beklagten her, sondern allein aus der Rechtsstellung, die ihnen aus dem Pfändungsund Überv/eioung3be-schluß hinsichtlich der auf dem Erbbaurecht lastenden Eigengrundschuld erwachsen sein soll.
Ob ihnen auf dieser Grundlage die in Anspruch genommenen Rechte wirklich zustehen, ist eine andere Frage. Sie spielt keine Rolle, soweit es sich nur darum handelt, ob die Kläger an den Schiedsvertrag gebunden sind.
II.
Die Beklagte hält die Klage auch deswegen für unzulässig, weil die Kläger nicht die Monatsfrist des § 878 Abs. S. 1 ZPO eingehalten hätten. __
Das Oberlandesgericht weist diesen Einwand mit der Begründung zurück, daß auch bei Versäumung jener Monatsfrist keine Bedenken gegen die Zulässigkeit der Klage beständen, weil der Teilungsplan noch nicht durchgeführt worden sei.
Dem ist zuzustimmen. Die Revision, die insoweit um Rach Prüfung bittet, gibt keine Gründe für ihre gegenteilige Ansicht an.
Das Rechtsschutzbedürfnis für die Klage hat das Berufungsgericht mit rechtlich nicht zu beanstandenden Erwägungen bejaht. Hiergegen hat die Revision keine Einwände erhoben.	J
III.
Schließlich macht die Beschwerdeführerin geltend, daß die Kläger durch die Pfändung und Überweisung keine Rechte erworben hätten, weil von vornherein keine Eigengrundschuld in der Person des BcjflB entstanden sei.
 
DieBe Frage ist in dem gegenwärtigen Verfahrensabschnitt nicht zu erörtern. Sr bezieht sich nur auf die Einrede des Schiedsvertrags. Die sachliche Entscheidung, also auch die über die Sachberechtigung der Kläger, obliegt allein dem Landgericht, an das das Oberlandesgericht die Sache gemäß dem § 538 Abs. 1 Nr. 2 ZPO zurückverwies on hat. Eine Verletzung des § 540 ZPO hat die Revision nicht gerügt; sie ist auch nicht zu erkennen.
_	IV.	_
Das Berufungsgericht hat die im § 275 Abs. 2 ZPO vorgesehene Verwerfung der Einrede des Schiedsvertrags unterlassen. Der Senat hat das Urteil insoweit berichtigt.
Mit dieser Maßgabe war somit die Revision zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung folgt aus dem § 97 ZPO.
Grlanzmann Rietschel Heimann-Trosien Erbel Dr. Vogt