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BGH · VII ZR 266/64

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VII ZR 266/64

ZPO § 546 Hat das Oberlandesgerieht über mehrere selbständige Klagansprüche entschieden, so kann die Zulassung der Revision auf einen dieser Ansprüche beschränkt werden. Bas ist regelmäßig dann der Pall, wenn die Zulassung nur wegen einer bestimmten Rechtsfrage ausgesprochen wird und diese Rechtsfrage nur für die Entscheidung über diesen Anspruch von Bedeutung sein kann. Für die vorprozessuale Tätigkeit in Sozialversicherungssachen kann ein Rechtsanwalt nur die Rahmengebühr des § 116 BRAGebO beanspruchen. Er macht u.a. geltend, daß ihm für das vorgerichtliche Verfahren in der Rentenangelegenheit entgegen der Ansicht der Beklagten keine Rahmengebühren entsprechend § 116 Abs. 2 BRAGebO, sondern gegen jeden Beklagten zwei 5/1O-Gebühren gemäß § 118 BRAGebO (Geschäftsund Besprechungsgebühr; zuständen, die nach dem Gegenstandswert zu berechnen seien und einschließlich unstreitiger Auslagen und Umsatzsteuer Ansprüche von 271,02 DM gegen die Erstbeklagte, 123,76 DM gegen den Zweitbeklagten und 115,44 DM gegen den Drittbeklagten ergäben. Das Landgericht hat die Beklagten (unter entsprechender Verteilung) zur Zahlung von 271 DM nebst Zinsen verurteilt und die Klage im übrigen abgewiesen. Das Berufungsgericht hat die Revision zugelassen, ohne im Tenor seines Urteils etwas über den Umfang der Zulassung zu bemerken. 18 f) begründet es die Zulassung damit, daß der Frage, ob bei Bemessung der Gebühren des Rechtsanwalts für Vorgerichtliehe Verhandlungen gegenüber den Versicherungsbehörden nach § 118 BRAGebO die Wertgebühr des § 11 oder die Rahmengebühr des § 116 BRAGebO zugrundezulegen sei, grundsätzliche Bedeutung zukomme (§ 546 ZPO). Damit hat das Oberlandesgericht die Zulassung der Revision auf den Klageanspruch zu 1) beschränkt. für einen solchen Pall hat der Bundesgerichtshof entschieden, daß das Berufungsgericht die Revisionszulaesung auf den gegen einen der Beklagten gerichteten Anspruch beschränken kann (IM Nr. 9 zu § 546 ZPO). Erforderlich ist aber in jedem Pall, daß sich die Beschränkung der Zulassung klar aus dem Berufungsurteil ergibt (vgl. Nach diesen ist die Revision nur wegen der grundsätzlichen Rechtsfrage zugelassen worden, ob im Palle des § 118 gegebenenfalls § 116 BRAGebO anzuwenden ist. Da diese Rechtsfrage nur für den Anspruch zu 1) von Bedeutung sein kann und die beiden anderen Ansprüche davon in keiner Weise berührt werden, besteht kein Zweifel, daß nach dem hier allein maßgebenden objektiven Sinngehalt der Urteilsgründe die Zulassung sich auf den Anspruch zu 1) beschränkt. Die Revision des Klägers ist daher, soweit damit die Entscheidung des Berufungsgerichts zu den Ansprüchen zu 2) und 3) angegriffen wird, als unzulässig zu verwerfen (§ 554 a Abs. 1 ZPO). Der Kläger ist der Auffassung, daß er sich deshalb für seine vorgerichtliche Tätigkeit in der Renten-sache nicht mit der Rahmengebühr des § 116 BRAGebO zu begnügen brauche, seinem Gebührenanspruch vielmehr die sich aus der Tabelle zu § 11 BRAGebO ergebende "volle Gebühr”, also eine nach dem Gegenstandwert bemessene Gebühr zugrundezulegen sei (so auch SG Münster ZfS 1965, 518 = Anw. Bl. April 1963 ist das Berufungsgericht der Ansicht, daß der Rechtsanwalt in außergerichtlichen Sozialversicherungsangelegenheiten nur eine vom Gegenstandwert unabhängige Rahmengebühr aus § 116 BRAGebO beanspruchen könne. Die Vorschrift des § 118 BRAGebO ("volle Gebühr") könne in Sozialversicherungsangelegenheiten nicht wortgetreu angewandt werden, weil der Rechtsanwalt sonst für außergerichtliche Bemühungen mehr erhalte als für den Rechtsstreit, was den sozialen und praktischen Zwecken des § 116 BRAGebO zuwiderliefe. Das Berufungsgericht hat dem Kläger daher in Übereinstimmung mit dem Landgericht für das Verwaltungsverfahren nur zwei dem Rahmen des § 116 BRAGebO entnommene Gebühren zugebilligt, und zwar für die Vertretung der Beklagten zu 1) eine solche in Höhe von 80 DM, für die Vertretung der beiden anderen Beklagten eine solche von zusammen 120 DM (vgl. a; Diese sind bei § 116 BRAGebO einmal, die Anspruchsberechtigten, die vielfach nur über geringe Mittel verfügen, vor den höheren Gebührenforderungen zu schützen, wie sie sich bei der Zugrundelegung einer Wertgebühr vielfach ergeben würden. b) Dem § 118 BRAGebO ist als Wille des Gesetzgebers der für das ganze Gebührenrecht der Rechtsanwälte geltende Grundsatz zu entnehmen, daß in außergerichtlichen Angelegenheiten die Gebühren im allgemeinen niedriger, keinesfalls aber höher sein sollen als im Gerichtsverfahren. 2.) Diesen zu 1) aufgezeigten Grundsätzen würde eine Auslegung des § 118 BRAGebO, wie sie mit der Revision vertreten wird, zuwiderlaufen. Wollte man dem Rechtsanwalt hierfür eine nach § 11 BRAGebO festzusetzende Wertgebühr zubilligen, so würde der Leistungsberechtigte dadurch häufig mit einer Gebührenpflicht belastet werden, die die für das Gerichtsverfahren ganz erheblich übersteigt. Der soziale Schutz, der dem Rentenberechtigten durch die Rahmengebühr des § 116 BRAGebO gewährt wird, würde dann illusorisch werden. 3*) Würde also, wie es der Wortlaut an sich nahe- , legt, auch in Angelegenheiten der Sozialversicherung unter der "vollen Gebühr" des § 118 die in § 11 BRAGebO so be-zeichnete Wertgebühr verstanden, so ergäbe sich ein unerklärlicher Widerspruch zwischen diesem Ergebnis und den Grundsätzen, denen das Gesetz sonst gefolgt ist. Der Gesetzgeber hat nun aber die "vollen Gebühren" des § 114 des Entwurfs, die der Rechtsanwalt im sozialgerichtlichen Verfahren je nach dessen Verlauf mehrfach hätte verdienen können, durch eine einmalige, ebenfalls als Rahmengebühr gestaltete Pauschalgebühr für die ganze Instanz ersetzt und sie auf 40 bis 120 DM für den ersten Rechtszug entsprechend angehoben. Die hiernach durch den Gang der Gesetzgebung entstandene Lücke ist nach dem Sinn und Zweck des Gesetzes auszufüllen. Das Ergebnis kann nur sein, daß der Rechtsanwalt für eine außergerichtliche Tätigkeit in Sozialversicherungssachen nicht mehr als die Rahmengebühr des § 116 BRAGebO verlangen kann. 5.} Der Senat verkennt nicht, daß die in § 116 BRAGebO festgesetzte Rahmengebühr - auch nach der Anhebung durch die Novelle vom 30. Die Revision des Klägers ist daher wegen der Ansprüche zu 2) und 3) als unzulässig zu verwerfen.

Zitierte Normen: § 116 BRAGebO § 219 BEG § 69 SGG § 546 ZPO § 118 BRAGebO § 204 AngVersG § 11 BRAGebO § 97 ZPO
RechtsanwaltRahmengebührAnspruchKlägerRevisionZulassungBRAGebO

Volltext der Entscheidung

2070 054
Nachschlagewerk: ja BGHZ:____________ja
ZPO § 546
Hat das Oberlandesgerieht über mehrere selbständige Klagansprüche entschieden, so kann die Zulassung der Revision auf einen dieser Ansprüche beschränkt werden. Die Beschränkung muß sich eindeutig aus dem Urteil ergeben. Bas ist regelmäßig dann der Pall, wenn die Zulassung nur wegen einer bestimmten Rechtsfrage ausgesprochen wird und diese Rechtsfrage nur für die Entscheidung über diesen Anspruch von Bedeutung sein kann.
BRAGebO §§ 116, 118
Für die vorprozessuale Tätigkeit in Sozialversicherungssachen kann ein Rechtsanwalt nur die Rahmengebühr des § 116 BRAGebO beanspruchen.
BGH, Urt. v. 29. Juni 1967 - VII ZR 266/64 - OLG Nürnberg
LG Nürnberg-Fürth
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
YII ZR 266/64	URTEIL
Verkündet am
29. Juni ^967 Jodas,
 Justizangestellter
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
 des Rechtsanv/alts Hans
 traße
*
Klägers, Berufungsklägers und Revisionsklägers,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br.
gegen
1 die Witwe Linda
2)	Hasso H
3)	Peter H
, geboren am
?946,
gesetzlich vertreten durch seine Mutter, die Bekl. zu
 sämtlich wohnhaft in Straße
 Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt
 
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündlichen Verhandlungen vom 1. und 15* Juni 1967 unter Mitwirkung des Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofs Glanzmann und der Bundesrichter Dr. Heimann-Trosien, Rietschels Hubert Meyer und Dr. Pinke
 für Recht erkannt:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Nürnberg vom 30. Juni 1964 wird teils als unzulässig verworfen, teils als unbegründet zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.
Von Rechts wegen *
Tatbestand:
Die Beklagte Linda	und	deren	Kinder, die beiden
 anderen Beklagten, beauftragten den Kläger im Prühjahr 1961, sie anwaltlich in mehreren Rechtsangelegenheiten zu vertreten, nachdem ihr Ehemann und Vater verstorben war. Der Kläger entsprach diesen Wünschen.
1.i Er beantragte beim Städtischen Versicherungsamt in	und bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte in	der	Erstbeklagten eine Witwenrente und
 den beiden anderen Beklagten Waisenrenten zu gewähren. Den Antrag des Zweitbeklagten hat die Bundesversicherungsanstalt abgelehnt. Den übrigen Beklagten wurde die Anrechnung von
 
Ersatzzeiten für berufliche AuslandStätigkeit des Verstorbenen verweigert.
2./ Deshalb erhob der Kläger im Namen der Beklagten durch Schriftsatz vom 2. Oktober 196? Klage beim Sozialgericht in
3*; Außerdem machte er für die Beklagten als gesetzliche Erben des Verstorbenen gegen die Firma B^p & PflP
in F^|^ den Ausgleichsanspruch des Handelsvertreters (§ 89 b HOB) geltend.
Der Kläger verlangt für seine Tätigkeit in diesen drei Angelegenheiten von den Beklagten sein ausstehendes Honorar. Er macht u.a. geltend, daß ihm für das vorgerichtliche Verfahren in der Rentenangelegenheit entgegen der Ansicht der Beklagten keine Rahmengebühren entsprechend § 116 Abs. 2 BRAGebO, sondern gegen jeden Beklagten zwei 5/1O-Gebühren gemäß § 118 BRAGebO (Geschäftsund Besprechungsgebühr; zuständen, die nach dem Gegenstandswert zu berechnen seien und einschließlich unstreitiger Auslagen und Umsatzsteuer Ansprüche von 271,02 DM gegen die Erstbeklagte, 123,76 DM gegen den Zweitbeklagten und 115,44 DM gegen den Drittbeklagten ergäben. Insgesamt hat der Kläger mit der Klage eine Forderung von 1137,86 DM nebst Zinsen geltendgemacht ♦
Die Beklagten sind der Auffassung, dem Kläger nichts mehr zu schulden.
Das Landgericht hat die Beklagten (unter entsprechender Verteilung) zur Zahlung von 271 DM nebst Zinsen verurteilt und die Klage im übrigen abgewiesen.
 
Mit der Berufung begehrte der Kläger weitere *.126,26 DM nebst Zinsen. Das Oberlandesgericht hat ihm weitere 186,68 DM nebst Zinsen zugesprochen und die Berufung im übrigen zurückgewiesen.
Mit der vom Oberlandesgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seine im zweiten Rechtzug geltendgemachten Ansprüche weiter, soweit er damit abgewiesen worden ist. Die Beklagten beantragen die Zurückweisung der Revision.
Ent s che i dungsgründe:
A.
Das Berufungsgericht hat die Revision zugelassen, ohne im Tenor seines Urteils etwas über den Umfang der Zulassung zu bemerken. In den Urteilsgründen (S. 18 f) begründet es die Zulassung damit, daß der Frage, ob bei Bemessung der Gebühren des Rechtsanwalts für Vorgerichtliehe Verhandlungen gegenüber den Versicherungsbehörden nach § 118 BRAGebO die Wertgebühr des § 11 oder die Rahmengebühr des § 116 BRAGebO zugrundezulegen sei, grundsätzliche Bedeutung zukomme (§
 546 ZPO).
Damit hat das Oberlandesgericht die Zulassung der Revision auf den Klageanspruch zu 1) beschränkt.
Eine solche Beschränkung ist, wenn, wie hier, mehrere selbständige Ansprüche Gegenstand des Berufungsurteils sind (objektive Klagehäufung}, rechtlich möglich (BGH IM Nr. 22 zu § 219 BEG 1956; BAG 2, 326 zu § 69 Arb GG und BSG 3, 135 zu § 162 SGG). Die Sache liegt nicht anders, als wenn Ansprüche gegen verschiedene Beklagte erhoben worden sind. Auch
 Ll
 
für einen solchen Pall hat der Bundesgerichtshof entschieden, daß das Berufungsgericht die Revisionszulaesung auf den gegen einen der Beklagten gerichteten Anspruch beschränken kann (IM Nr. 9 zu § 546 ZPO).
Erforderlich ist aber in jedem Pall, daß sich die Beschränkung der Zulassung klar aus dem Berufungsurteil ergibt (vgl. BGH in IM Nr. 38 a zu § 546 ZPO).
Das ist hier der Pall. Nicht entscheidend ist, daß im Tenor des Urteils eine Beschränkung der Zulassung nicht ausgesprochen vjorden ist. Zu seiner Auslegung müssen die -Gründe herangezogen werden. Nach diesen ist die Revision nur wegen der grundsätzlichen Rechtsfrage zugelassen worden, ob im Palle des § 118 gegebenenfalls § 116 BRAGebO anzuwenden ist. Da diese Rechtsfrage nur für den Anspruch zu 1) von Bedeutung sein kann und die beiden anderen Ansprüche davon in keiner Weise berührt werden, besteht kein Zweifel, daß nach dem hier allein maßgebenden objektiven Sinngehalt der Urteilsgründe die Zulassung sich auf den Anspruch zu 1) beschränkt.
Die Revision des Klägers ist daher, soweit damit die Entscheidung des Berufungsgerichts zu den Ansprüchen zu 2) und 3) angegriffen wird, als unzulässig zu verwerfen (§ 554 a Abs. 1 ZPO).
B.
Das Revisionsgericht hat sich somit nur mit dem Anspruch des Klägers aus seinen vorgerichtlichen Verhandlungen mit dem Versicherungsamt und dem Versicherungsträger zu befassen.
I.
Die Gebühren eines Rechtsanwalts für die in dem 3- -10. Abschnitt der BRAGebO nicht geregelten Angelegenheiten
 
sind grundsätzlich nach § 118 BRAGebO zu bemessen. Danach erhält der Rechtsanwalt für jede der dort aufge-führten drei Tätigkeitsgruppen je einen Bruchteil der '‘vollen Gebühr”; dieser betrug nach der ursprünglichen, hier anzuwendenden Passung der Vorschrift in der Regel 5/10.
Der Kläger ist der Auffassung, daß er sich deshalb für seine vorgerichtliche Tätigkeit in der Renten-sache nicht mit der Rahmengebühr des § 116 BRAGebO zu begnügen brauche, seinem Gebührenanspruch vielmehr die sich aus der Tabelle zu § 11 BRAGebO ergebende "volle Gebühr”, also eine nach dem Gegenstandwert bemessene Gebühr zugrundezulegen sei (so auch SG Münster ZfS 1965, 518 = Anw.
Bl. 1966, 106; Schumann NJW 1963, 2391 f - Anm. zu dem Urteil des SG Düsseldorf NJW 1963, 1845 - und NJW 1965, 1797 -- mit weiteren Nachweisen -; Riede1-Coves-Sussbauer BRAGebO 2. Aufl. § 118 Anm. 14; Sussbauer, ZfS 1966, 286}.
Demgegenüber und auch entgegen dem vom Landgericht eingeholten Gutachten der Rechtsanwaltskammer in vom 20. April 1963 ist das Berufungsgericht der Ansicht, daß der Rechtsanwalt in außergerichtlichen Sozialversicherungsangelegenheiten nur eine vom Gegenstandwert unabhängige Rahmengebühr aus § 116 BRAGebO beanspruchen könne. Die Vorschrift des § 118 BRAGebO ("volle Gebühr") könne in Sozialversicherungsangelegenheiten nicht wortgetreu angewandt werden, weil der Rechtsanwalt sonst für außergerichtliche Bemühungen mehr erhalte als für den Rechtsstreit, was den sozialen und praktischen Zwecken des § 116 BRAGebO zuwiderliefe. Es könne nur auf einem Versehen des Gesetzgebers beruhen., daß für die vorgerichtliche Tätigkeit in Sozialversicherungssachen keine dem § 116 BRAGebO entsprechende ausdrückliche Regelung getroffen worden sei (so auch SG Düssei-
 
dorf in NJW 1963» 1845 und 1964, 692; Tschischgale, Das Kostenrecht in Sozialsachen 1965, S. 129 und Jur. Büro
1964,	738; Luetgebrune, Anm. zu dem Berufungsurteil in KostRspr - BRAGebO § 118 Nr. 24; Meyer-Ladewig in NJW
1965,	286; Franz in Sozialgerichtsbarkeit 1965, 168 a.E.; im Ergebnis jetzt auch Baumbach-Lauterbach, Kostengesetze, 15» Auflage, BRAGebO § 118 Anm. 5 B).
Das Berufungsgericht hat dem Kläger daher in Übereinstimmung mit dem Landgericht für das Verwaltungsverfahren nur zwei dem Rahmen des § 116 BRAGebO entnommene Gebühren zugebilligt, und zwar für die Vertretung der Beklagten zu 1) eine solche in Höhe von 80 DM, für die Vertretung der beiden anderen Beklagten eine solche von zusammen 120 DM (vgl. dazu § 6 BRAGebO), insgesamt also 200 DM, dazu noch Auslagen und Umsatzsteuer.
II.
Diese Entscheidung läßt keinen Rechtsfehler zu dem Nachteil des Klägers erkennen.
1.) Ausgangspunkt für die Entscheidung der hier streitigen Rechtsfrage sind der Sinn und Zweck, den der Gesetzgeber mit den Bestimmungen der §§ 116 und 418 BRAGebO verfolgte.
a; Diese sind bei § 116 BRAGebO einmal, die Anspruchsberechtigten, die vielfach nur über geringe Mittel verfügen, vor den höheren Gebührenforderungen zu schützen, wie sie sich bei der Zugrundelegung einer Wertgebühr vielfach ergeben würden.
 
Ein weiterer Grund, in sozialgerichtlichen Streitigkeiten statt einer Wertgebühr eine Rahmengebühr anzusetzen, ist, wie die Entstehungsgeschichte des Gesetzes (Bundestagsdrucksache 2. WP. Nr. 2545 S. 269 zu § 114) zeigt, die Schwierigkeit, den Gegenstandswert festzusetzen. Neben den Rentenleistungen, deren Wertberechnung schon oft schwierig ist, stehen im Sozialrecht zahlreiche Sachleistungen, die sich wertmäßig in bestimmten Beträgen noch schwerer erfassen lassen.
b) Dem § 118 BRAGebO ist als Wille des Gesetzgebers der für das ganze Gebührenrecht der Rechtsanwälte geltende Grundsatz zu entnehmen, daß in außergerichtlichen Angelegenheiten die Gebühren im allgemeinen niedriger, keinesfalls aber höher sein sollen als im Gerichtsverfahren.
2.) Diesen zu 1) aufgezeigten Grundsätzen würde eine Auslegung des § 118 BRAGebO, wie sie mit der Revision vertreten wird, zuwiderlaufen.
a) Der Bewilligung von Leistungen der Sozialversicher.. c rung geht ein Verwaltungsverfahren bei der Versicherungsbehörde oder dem Versicherungsträger voraus (vgl. für den vorliegenden Fall § 204 AVG; §§ 1613 ff RVO). Wollte man dem Rechtsanwalt hierfür eine nach § 11 BRAGebO festzusetzende Wertgebühr zubilligen, so würde der Leistungsberechtigte dadurch häufig mit einer Gebührenpflicht belastet werden, die die für das Gerichtsverfahren ganz erheblich übersteigt. Das tritt besonders deutlich zu Tage, wenn dem Verwaltungsverfahren, wie hier, ein gerichtliches Verfahren tatsächlich folgt. Der soziale Schutz, der dem Rentenberechtigten durch die Rahmengebühr des § 116 BRAGebO gewährt wird, würde dann illusorisch werden.
 
Dem kann auch nicht die Erwägung entgegengehalten werden, daß durch die höhere Wertgebühr im Vorverfahren ein Ausgleich für die zu geringe Honorierung der Bemühungen im Gerichtsverfahren geschaffen werden solle.
Zu einem gerichtlichen Verfahren kommt es nur in einer Minderzahl von Fällen. Abgesehen davon würde dieser "Ausgleich" zu Lasten des Leistungsberechtigten gehen, man würde ihm also das, was man ihm mit der einen Hand gegeben hat, mit der anderen wieder nehmen.
bj Die Schwierigkeiten, die sich der Festsetzung eines bezifferten Gegenstandswerts entgegenstellen, sind im Vorverfahren nicht geringer als im Gerichtsverfahren, Sie sind eher noch größer, weil sich im Vorverfahren der Umfang des Streitgegenstands meist weniger scharf abzeichnet als im Gerichtsverfahren.
c; Es ist schließlich auch keinerlei Grund ersichtlich, warum in Sozialversicherungssachen von dem Grundsatz abgewichen werden soll, daß die außergerichtliche Vertretung im allgemeinen billiger, in keinem Fall aber teurer ist als die vor Gericht.
3*) Würde also, wie es der Wortlaut an sich nahe- , legt, auch in Angelegenheiten der Sozialversicherung unter der "vollen Gebühr" des § 118 die in § 11 BRAGebO so be-zeichnete Wertgebühr verstanden, so ergäbe sich ein unerklärlicher Widerspruch zwischen diesem Ergebnis und den Grundsätzen, denen das Gesetz sonst gefolgt ist. Schon danach muß angenommen werden, daß es eine Lücke aufweist.
Seine Entstehungsgeschichte, auf die in Fällen dieser Art zurückzugreifen ist ^vgl. u.a. BGHZ 33, 321, 330; 36, 370, 377), bestätigt dies »zu dem folgenden vgl. die Bun-
destagsdrucksachen 2. WP. Nr. 2545 S. 78 und 269 und Nr.
3378 S. 5 und 159)- In dem dem jetzigen § 116 BRAGfefo.Ö entsprechenden § 114 des Gesetzentwurfes waren besondere, als "volle Gebühren" bezeichnete Rahmengebühren (10 bis 40 DM für die erste Instanz) vorgesehen, die der Rechtsanwalt im Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit anstelle der sonst üblichen, nach dem Gegenstands^ wert berechneten, meist wesentlich höheren Gebühren erhalten sollte. Wäre die Passung des Entwurfs Gesetz ge-worden, so hätte kein Zweifel daran sein können, daß in Sozialversicherungsangelegenheiten unter der in § 118 genannten "vollen Gebühr" die des § 114 (des Entwurfs; zu verstehen sei. Der Gesetzgeber hat nun aber die "vollen Gebühren" des § 114 des Entwurfs, die der Rechtsanwalt im sozialgerichtlichen Verfahren je nach dessen Verlauf mehrfach hätte verdienen können, durch eine einmalige, ebenfalls als Rahmengebühr gestaltete Pauschalgebühr für die ganze Instanz ersetzt und sie auf 40 bis 120 DM für den ersten Rechtszug entsprechend angehoben. Damit mußte im jetzigen § 1*16 BRAGebO die Bezeichnung "volle Gebühr" entfallen. Keinesfalls war aber mit dieser Änderung bezweckt, die außergerichtliche. Tätigkeit des Anwalts in Sozialsachen nunmehr nach dem Gegenstandswert vergüten zu lassen. Eine solche Rückwirkung auf den heutigen § 118 BRAGebO war nicht bedacht, geschweige denn beabsichtigt.
Die hiernach durch den Gang der Gesetzgebung entstandene Lücke ist nach dem Sinn und Zweck des Gesetzes auszufüllen. Das Ergebnis kann nur sein, daß der Rechtsanwalt für eine außergerichtliche Tätigkeit in Sozialversicherungssachen nicht mehr als die Rahmengebühr des § 116 BRAGebO verlangen kann.
Daraus, daß es der Gesetzgeber unterlassen hat, anläßlich des Änderungsgesetzes vom 30. Juni 1965 (BGBl. I 577) die damals schon bekannte Streitfrage zu klären, lassen sich keine Schlüsse ziehen. Die Gesetzgebungsunterlagen (Bundestagsdrucksachen 4. WP. Nr. 2955 S. 9 und Nr.
3389} lassen nicht erkennen, daß Uber diese Präge verhandelt v/urde.
4., Das Berufungsgericht hat sich bei der Bemessung der Gebühr in der Mitte des damals geltenden Rahmens gehalten. Das läßt keinen Rechtsfehler erkennen. Es ist nicht ersichtlich, daß es hierbei die Grenzen des ihm zustehenden Ermessens überschritten hat.
5.} Der Senat verkennt nicht, daß die in § 116 BRAGebO festgesetzte Rahmengebühr - auch nach der Anhebung durch die Novelle vom 30. Juni 1965 - möglicherv/eise nicht immer der Mühe und Arbeit, die in solchen Verfahren aufgewandt werden müssen, gerecht wird. Insoweit liegt aber eine eindeutige gesetzliche Regelung vor, von der abzuweichen das Gericht nicht befugt ist. Hier eine etwa erforderliche Abhilfe zu schaffen, ist ausschließlich Sache des Gesetzgebers.
C.
Die Revision des Klägers ist daher wegen der Ansprüche zu 2) und 3) als unzulässig zu verwerfen. Im übrigen ist sie als unbegründet zurückzuweisen.
12 -
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.
Glanzmann	Heimann-Trosien	Rietschel
 Meyer	Pinke