Klägerin, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte, - Prozcßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr hat der VII« Zivilsenat dos Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 3-1Januar 1963 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Glanzmann und der Bundesrichter Dr, Hcimann Trosien, Hubert Meyer, Dr, Vogt und Dr, Rinke für Rocht erkannt s Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil dos 7« Zivilsenats des Kammergerichts vom 17o Oktober 1961 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an den 12, Zivilsenat des Kammergerichts zurückverwieeon. Die Klägerin war 1955 Verkäuferin im Modesalon der Beklagten, Diese befanden sich damals in wirtschaftlichen Schwierigkeiten« Sie vereinbarten daher mit der Klägerin folgendes: Die Klägerin sollte ihre Aktien der Pordwerke AG im Nennwert von 6,000 DM, die ihr einziges Vermögen dares tollten, verkaufen und den Erlös den Beklagten überlassen« Dafür sollten die Beklagten später die Summe zurück-zahlcn, die dann zu dem Wiedererwerb derselben Anzahl gleicher Aktien erforderlich sein würde« Die Klägerin hält die Beklagten für verpflichtet, ihr u.a. den Geldbetrag zu zahlen, der dem Tageskurs der verkauften Aktien entspricht. a) Das Berufungsgericht legt also*den Vertrag der Parteien dahin aus, daß die Klägerin den Beklagten die Aktien verkauft * habe und daß die Parteien die Kaufpreisschuld der Beklagten an die Klägerin in eine Darlehensschuld umgeschaffen hätten. Sie ist mit deih unstreitigen Sachverhalt unvereinbar, Die Klägerin hat ihre Aktien nicht den Beklagten verkauft, sondern an Dritte. Demgemäß hat sie auch niemals eine Kaufpreisforderung gegen die Beklagten auf Bezahlung der Aktien erworben, die” nach § 607 Abs. 2 BGB in eine Darlehensforderung hätte umgev/andelt werden können. Weder haben die Beklagten von der ^Klägerin Aktien darlehensweise empfangen noch haben sie sich verpflichtet, der Klägerin Aktien gleicher Art und Menge zurückzuerstatten {§ 607 Abs.t BGB). c) Andererseits geht aber auch die Auffassung der Beklagten fehl, es handle sich um ein reines Gelddarlehen» Zwar hat die Klägerin den Beklagten darlehensweise Geld gegeben, und die Beklagten haben sich verpflichtet, der Klägerin Geld zurück&uzahlen, Darin erschöpfen sich aber die Vertragsbeziehungen der Parteien nicht» Sie können vielmehr nur als ein umfassender Vertrag eigener Art aufgefaßt werden, der allerdings im wesentlichen DarlehensCharakter hat» Dieser Vortrag hatte aber auch die Veräußerung der Aktien durch die Klägerin an Dritte insoweit zu dem Gegenstand, als die Klägerin sich dazu den Beklagten gegenüber verpflichtet hatte und als die Beklagten dafür versprochen haben, der Klägerin später soviel Geld zurückzuzahlen, daß sie dann davon Aktien gleicher Art und Menge vnirde zurUckürwerben können» Eine andere Auslegung des Vertrages ist nach dem unstreitigen Sachverhalt nicht möglich» klagten den Gegenwert der Aktien auf einmal oder in Teilbeträgen erhalten haben und ob diese die von der Klägerin behauptete Höhe erreichen» Für die, Revisionsinstanz muß daher die Darstellung der Beklagten als richtig unterstellt werden, daß die Klägerin ihnen von dem Erlös der Aktien im Februar 1955 nur rund 2»500 DM, im August 1955 weitere rund 3*500 DM und seitdem nichts mehr gezahlt hat» a) Die Revision meint in diesem Zusammenhang, die Klägerin habe den Vertrag nicht voll erfüllt, führt aber nicht aus, welche Rechtsfolgen sie daraus ableiten möchte» Falls sie die Einrede des nichterfüllten Vertrages oder ein Zurückbehaltungsrecht im Auge haben sollte, so ist darauf hinzuweisen, daß die Beklagten solche Einreden in den Tatsacheninstanzen nicht geltend gemacht haben» b) Dor von den Beklagten behauptete, für die Revisionsinstanz zu unterstellende Sachverhalt kann aber aus einem anderen Grunde für die Entscheidung von Bedeutung sein« Offenbar gehen beide Parteien seit langem davon aus, daß die Klägerin weitere Zahlungen an die Beklagten nicht mehr leisten sollo Wenn sie bisher nur insgesamt 6*000 DM gezahlt haben sollte, so kommt unter den gegebenen Umständen in Betracht, daß die Parteien stillschweigend oder durch schlüssiges Ver- In Betracht kommt dabei eine ergänzende Vertragsauslegung, wo-nach die Beklagten zur Rückzahlung nur des Geldbetrages verpflichtet wären, von dem am Klage der Zahlung die Anzahl Ford- ^ aktien gekauft werden könnte, die bei einem Verkauf am 14o Februar 1955 einen Erlös von 6*000 DM erbracht haben würde* Das wäre nach dem damaligen Kurs bei Fordaktien im Kennwert von wenig mehr als 4-000 DM der Fall gewesen* Eine solche: Auslegung könnte daher dazu führen, daß die Rückzahlungsverpflichtung der Beklagten um fast i/3 niedriger wäre, als di^ Klägerin behauptet hat• Wenn auch dieser Umstand für sich allein noch nicht geeignet sein mag, die Schuld der Beklagten unter dbn eingeklagten Teilbetrag von 50*000 DM herabzudrücken, so kann er dpeh iia Zusammenhang . Es gehörte vielmehr auch schon zur vertraglichen Leistung der Klägerin gegenüber den Beklagten, daß sie ihre Aktien durch Veräußerung an Dritte zu Gunsten der Beklagten opferte, um diesen aus dem Erlös das Darlehen geben zu können. c) Hätte die Klägerin den Beklagten ihre Aktien als echtes] Wertpapier dariehen gemäß § 607 Abs. 1 BGB ausgehändigt, so käme eine Nichtigkeit nach § 138 BGB nicht in Betracht. Das wird von der Revision nicht angegriffen, läßt auch keinen Rechtsfehler erkennen (vgl» hierzu BGH DM Hr» 11 zu § 3 WährG; BGH DM tfr» 2 zu § 133 (A) BGB; BGHZ 14, 306; Poegen NJW 1933, 1321, 1323)« Die Parteien haben hier den Wert vergleichbarer Leistungen miteinander gekoppelt; denn die Klägerin hat zu Gunsten der Beklagten Pordaktien geopfert, und nach dem Kurswert eben solcher Aktion soll die Rückzahlungspflicht der Beklagten bemessen warden; 5) Das Berufungsgericht meint, eine Anpassung des Vertrages an die wesentlich veränderten Verhältnisse komme hier nicht in Betracht,weil die Parteien die Möglichkeit einer Veränderung der Aktienkurse erwogen und zur Grundlage ihres Vertrages gemacht hätten«, sehbarer und nur bei diesen Aktien gegebener Umstände weit über das durchschnittliche Maß hinaus» Es kann nicht angenommen werden, daß die in Börson3pekulationsgeschäften unerfahrenen Parteien bei Vertragoschluß hiermit gerechnet haben sollten» Vielmehr spricht alles dafür, daß eine Kurssteigerung eines Ausmaßes, die dazu führen müßte, daß die von den Beklagten übernommenen Verpflichtungen die Grenzen ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit völlig sprengten, außerhalb aller Vorstellungen der Parteien bei Vertragsschluß gelegen hat. Unter diesen Umständen ist keine andere Würdigung möglich, als daß die Geschäftsgrundlage des Vertrages der Parteien entfallen ist» Denn das Pesthalten am Vertrage würde die Beklagten untragbare, mit Recht und Gerechtigkeit schlec hin unvereinbare Polgen haben und ist daher für sie nicht zu mutbar (vgl» die Entscheidungen des Senats VII ZR 54/59 vom 5- März I960; VII ZR 101/60 vom 29. Sollte die Behauptung der Revision zutreffen, daß dieKtö-gorin von den zurückgezahlten Beträgen damals Fordaktien von] rund 850 DM Nennwert hätte erwerben können, so würde die Fol sein, daß die Beklagten einen Betrag zur Anschaffung von Aktion dieser Höhe nicht mehr zu leisten brauchten, weil siel insoweit bereits erfüllt hätten.
VII ZR 266/61
Verkündet
am 31o Januar 1963
V/oit Scheck,
Juotizobersekretär
als Urkundeheamter
der Geschäftsstelle
2189 084
Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit
1) der Kauffrau Ellen Z|
Bwammms-
2)
Kaufmanns Herbert H straße
Beklagten, Berufungskläger und Revisionskläger, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr,
gegen
die Herthh K
Klägerin, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte, - Prozcßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr
hat der VII« Zivilsenat dos Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 3-1Januar 1963 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Glanzmann und der Bundesrichter Dr, Hcimann Trosien, Hubert Meyer, Dr, Vogt und Dr, Rinke
für Rocht erkannt s
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil dos 7« Zivilsenats des Kammergerichts vom 17o Oktober 1961 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an den 12, Zivilsenat des Kammergerichts zurückverwieeon.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Klägerin war 1955 Verkäuferin im Modesalon der Beklagten, Diese befanden sich damals in wirtschaftlichen Schwierigkeiten« Sie vereinbarten daher mit der Klägerin folgendes: Die Klägerin sollte ihre Aktien der Pordwerke AG im Nennwert von 6,000 DM, die ihr einziges Vermögen dares tollten, verkaufen und den Erlös den Beklagten überlassen« Dafür sollten die Beklagten später die Summe zurück-zahlcn, die dann zu dem Wiedererwerb derselben Anzahl gleicher Aktien erforderlich sein würde«
In Ausführung dieser Vereinbarung veräußerte die Klägerin am 14« Februar 1955 die genannten Aktien zu dem Kurse von 148,$ und erzielte einen Nettoerlös von 8,749,70 DM«
Davon stellte sie den Beklagten bis August 1955 mindestens 6«000 DM zur Verfügung; sie selbst behauptet, den Beklagten den vollen Erlös sofort am 14« Februar 1955 ausgehändigt zu haben«
Unstreitig erhielt sie von den Beklagten folgenden von i
ihnen Unterzeichneten und vom 14- Februar 1955 datierten Schuldschein:
”Wiri(Beklagte) schulden (Klägerin) vom 14«2«55 Wertpapier-Abreehhung
DM 6,000,— - 579700- Fordwerke AG Akt« zu 148 $ DM 8,800 rückzahlbar zu dem Tageskurs,
Ich (Beklagte verpflichte mich nach Auszah-
lung meiner Entschädigung die Summe zurückzuzahlen.
Alle entstandenen Unkosten und Ausfälle werden über-nommen,,,
Im Februar 1956 fiel die offene Handelsgesellschaft, unter der die Beklagten denWModesalon betrieben hatten, in Konkurs« Gegen die Beklagten selbst wurde kein Konkurs durchgeführt«
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Die Beklagten leisteten später an die Klägerin folgende
Rückzahlungen:
22. Dezember 1957 50 DM
3. September 1958 1.000 DM
24-. Dezember . 1958 100 DM
2. September 1959 100 DM
15. Dezember 1959 200 DM
1^. April 1960 2.200 DM
zusammen 3.650 DM
In der Zeit nach dein Verkauf der Aktien sbieg deren Kure sehr stark,, Er betrug am 11» August I960 3595 #;nom. 6.000 DMl Eordakticn kosteten damals also 215.700 DM.
Die Klägerin hält die Beklagten für verpflichtet, ihr u.a. den Geldbetrag zu zahlen, der dem Tageskurs der verkauften Aktien entspricht. Sie hat davon einen Teilbetrag von 50.000 DM nebst Prozeßzinsen eingeklagt.
Die Beklagten haben Klagabweisung beantragt. Sie haben vorgetragen: Der Vertrag der Parteien sei wegen Verstoßes gegen die guten Sitten nichtig, enthalte auch eine verbotene Wertsicherungsklausel. Die Parteien hätten mit einer derart großen Kurssteigerung nicht gerechnet. Die Rückzahlung sei noch nicht fällig.'
Landgericht und Kammergericht haben der Klage stattgegeben.; Mit der Revision, um deren Zurückweisung die Klägerin bittet, verfolgen die Beklagten ihren Abweisungsantrag weiter.
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Entscheidungsgründe:
.1) Das Berufungsgericht meint, die Parteien hätten einen ; j
Kaufvertrag über die Aktien der Klägerin geschlossen, vor- }
bunden mit einer Abrede gemäß § 607 Abs. 2 BOB, der Wert der Aktien am Fälligkeitstage solle als Darlehen geschuldet sein*
a) Das Berufungsgericht legt also*den Vertrag der Parteien dahin aus, daß die Klägerin den Beklagten die Aktien verkauft * habe und daß die Parteien die Kaufpreisschuld der Beklagten an die Klägerin in eine Darlehensschuld umgeschaffen hätten.
Diese Auslegung wird von der Revision mit Hecht angegriffen. Sie ist mit deih unstreitigen Sachverhalt unvereinbar,
Die Klägerin hat ihre Aktien nicht den Beklagten verkauft, sondern an Dritte. Sie hat sich nicht verpflichtet, den Beklagten Eigentum und Besitz daran zu verschaffen. Sie hat das auch nicht getan, hat vielmehr die Aktien anderweitig veräußert. Demgemäß hat sie auch niemals eine Kaufpreisforderung gegen die Beklagten auf Bezahlung der Aktien erworben, die” nach § 607 Abs. 2 BGB in eine Darlehensforderung hätte umgev/andelt werden können.
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b) Aus demselben‘Grunde handelt es sich hier auch nicht um ein reines Wertpapierdarlohen, wie die Klägerin irrig meint. Weder haben die Beklagten von der ^Klägerin Aktien darlehensweise empfangen noch haben sie sich verpflichtet, der Klägerin Aktien gleicher Art und Menge zurückzuerstatten {§ 607 Abs. t BGB).
c) Andererseits geht aber auch die Auffassung der Beklagten fehl, es handle sich um ein reines Gelddarlehen» Zwar hat die Klägerin den Beklagten darlehensweise Geld gegeben, und die Beklagten haben sich verpflichtet, der Klägerin Geld zurück&uzahlen, Darin erschöpfen sich aber die Vertragsbeziehungen der Parteien nicht» Sie können vielmehr nur als ein umfassender Vertrag eigener Art aufgefaßt werden, der allerdings im wesentlichen DarlehensCharakter hat» Dieser Vortrag hatte aber auch die Veräußerung der Aktien durch die Klägerin an Dritte insoweit zu dem Gegenstand, als die Klägerin sich dazu den Beklagten gegenüber verpflichtet hatte und als die Beklagten dafür versprochen haben, der Klägerin später soviel Geld zurückzuzahlen, daß sie dann davon Aktien gleicher Art und Menge vnirde zurUckürwerben können» Eine andere Auslegung des Vertrages ist nach dem unstreitigen Sachverhalt nicht möglich»
2) Das Berufungsgericht läßt es dahingestellt, ob die Be? klagten den Gegenwert der Aktien auf einmal oder in Teilbeträgen erhalten haben und ob diese die von der Klägerin behauptete Höhe erreichen» Für die, Revisionsinstanz muß daher die Darstellung der Beklagten als richtig unterstellt werden, daß die Klägerin ihnen von dem Erlös der Aktien im Februar 1955 nur rund 2»500 DM, im August 1955 weitere rund 3*500 DM und seitdem nichts mehr gezahlt hat»
a) Die Revision meint in diesem Zusammenhang, die Klägerin habe den Vertrag nicht voll erfüllt, führt aber nicht aus, welche Rechtsfolgen sie daraus ableiten möchte» Falls sie die Einrede des nichterfüllten Vertrages oder ein Zurückbehaltungsrecht im Auge haben sollte, so ist darauf hinzuweisen, daß die Beklagten solche Einreden in den Tatsacheninstanzen nicht geltend gemacht haben»
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b) Dor von den Beklagten behauptete, für die Revisionsinstanz zu unterstellende Sachverhalt kann aber aus einem anderen Grunde für die Entscheidung von Bedeutung sein« Offenbar gehen beide Parteien seit langem davon aus, daß die Klägerin weitere Zahlungen an die Beklagten nicht mehr leisten sollo Wenn sie bisher nur insgesamt 6*000 DM gezahlt haben sollte, so kommt unter den gegebenen Umständen in Betracht, daß die Parteien stillschweigend oder durch schlüssiges Ver-
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halten eine Beschränkung des Vertragsverhältnisses auf die
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von der Klägerin an die Beklagten gezahlte Summe vereinbart haben* ;;
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Die sich aus dom Schuldschein ergebenden Vereinbarungen über die Rückzahlungspflicht der Beklagten müssen dann der beschränkten Darlehenshingabe sinnvoll angepaßt werden. In Betracht kommt dabei eine ergänzende Vertragsauslegung, wo-nach die Beklagten zur Rückzahlung nur des Geldbetrages verpflichtet wären, von dem am Klage der Zahlung die Anzahl Ford- ^
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aktien gekauft werden könnte, die bei einem Verkauf am 14o Februar 1955 einen Erlös von 6*000 DM erbracht haben würde* Das wäre nach dem damaligen Kurs bei Fordaktien im Kennwert von wenig mehr als 4-000 DM der Fall gewesen*
Eine solche: Auslegung könnte daher dazu führen, daß die Rückzahlungsverpflichtung der Beklagten um fast i/3 niedriger wäre, als di^ Klägerin behauptet hat• Wenn auch dieser Umstand für sich allein noch nicht geeignet sein mag, die Schuld der Beklagten unter dbn eingeklagten Teilbetrag von 50*000 DM herabzudrücken, so kann er dpeh iia Zusammenhang . mit den weiter unten erörterten anderen Gesichtspunkten von Bedeutung sein.
3) Das Berufungsgericht verneint eine Sittenwidrigkeit des Vertrages, insbesondere Wucher.
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Das greift die Revision zu Unrecht an«,
a) liier erweist die oben zu 1) getroffene Vertragsauslegung] ihre Bedeutung« Die Leistung der Klägerin zu Gunsten der Beklagten erschöpfte sich nämlich nicht darin, diesen eine bestimmte Geldsumme (8«749*70 DM oder 6.000 DM) darlehensweise zur Verfügung zu stellen. Es gehörte vielmehr auch schon zur vertraglichen Leistung der Klägerin gegenüber den Beklagten, daß sie ihre Aktien durch Veräußerung an Dritte zu Gunsten der Beklagten opferte, um diesen aus dem Erlös das Darlehen geben zu können. Die Leistung der Klägerin (Aufopferung ihrei Aktien) und die versprochene Leistung der Beklagten (Zahlung) des Betrages, der zu dem Erwerb derselben Zahl gleicher Aktien erforderlich«./ist), stehen nicht nur in keinem auffälligen Hifi Verhältnis zueinander, sondern eie entsprechen einander sogs genau. Es fehlt also schon objektiv am Tatbestand des wuchert!
b) Aber auch subjektiv kann der Klägerin kein Vorwurf nach!
§ 138 BGB gemacht werden. Denn sie wollte durch die getroffen nch Abreden nur sicherstellen, daß sie sich mit Hilfe des zurückzuzahlenden Betrages die gleichen wirtschaftlichen Wer wieder beschaffen könnte, die sie vorher zu Gunsten der Beklagten aufgeopfert hatte.
c) Hätte die Klägerin den Beklagten ihre Aktien als echtes] Wertpapier dariehen gemäß § 607 Abs. 1 BGB ausgehändigt, so käme eine Nichtigkeit nach § 138 BGB nicht in Betracht. Ins-I besondere läge dann die Gleichheit des Gegenstands der Darlehensgewährung und der versprochenen Rückgewähr auf der He Die wirtschaftliche Lage wäre aber für die Beklagten die gleiche wie bei der hier gegebenen Vertragsgestaltung. Auch! das zeigt, daß der Vertrag der Parteien nicht gegen § 138 verstößt.
4) Das Berufungsgericht sieht in der Vereinbarung der Parteien keine genehmigungspflichtige Y/ertsicherungsklausel gemäß Nr. 2 c der West-Berliner Währungsverordnung vom 24» Juni 1948 (V0B1 Teil 1 S» 363)? sondern eine ugenehmigungsfreie Spannungsklausel”o
Das wird von der Revision nicht angegriffen, läßt auch keinen Rechtsfehler erkennen (vgl» hierzu BGH DM Hr» 11 zu § 3 WährG; BGH DM tfr» 2 zu § 133 (A) BGB; BGHZ 14, 306; Poegen NJW 1933, 1321, 1323)« Die Parteien haben hier den Wert vergleichbarer Leistungen miteinander gekoppelt; denn die Klägerin hat zu Gunsten der Beklagten Pordaktien geopfert, und nach dem Kurswert eben solcher Aktion soll die Rückzahlungspflicht der Beklagten bemessen warden;
5) Das Berufungsgericht meint, eine Anpassung des Vertrages an die wesentlich veränderten Verhältnisse komme hier nicht in Betracht,weil die Parteien die Möglichkeit einer Veränderung der Aktienkurse erwogen und zur Grundlage ihres Vertrages gemacht hätten«,
Richtig ist, daß, wie das Berufungsgericht insoweit ohne Rechtsfehler dem Schuldschein entnimmt, die Parteien bei Vertragsschluß mit künftigen Kursschwankungen der Aktien gerech-net haben» Daraus durfte das Berufungsgericht aber, .wie die Revision zutreffend hervorhebt, noch nicht den Schluß ziehen, die Parteien hätten auch mit einer Kurssteigerung solchen Ausmaßes gerechnet» wie sie in der Folgezeit von 1955 bis I960 tatsächlich eingetretön ist» Schon das Ausmaß der Aktienhausse jener Jahre war ungewöhnlich und für das Publikum kaum voraus-Zusehen» Die Kurssteigerung der Fordaktien hielt sich aber nicht einmal im Rahmen der damaligen allgemeinen Aktienhausse, sondern ging auf Grund besonderer, für die Parteien unvorher-
sehbarer und nur bei diesen Aktien gegebener Umstände weit über das durchschnittliche Maß hinaus» Es kann nicht angenommen werden, daß die in Börson3pekulationsgeschäften unerfahrenen Parteien bei Vertragoschluß hiermit gerechnet haben sollten» Vielmehr spricht alles dafür, daß eine Kurssteigerung eines Ausmaßes, die dazu führen müßte, daß die von den Beklagten übernommenen Verpflichtungen die Grenzen ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit völlig sprengten, außerhalb aller Vorstellungen der Parteien bei Vertragsschluß gelegen hat.
Unter diesen Umständen ist keine andere Würdigung möglich, als daß die Geschäftsgrundlage des Vertrages der Parteien entfallen ist» Denn das Pesthalten am Vertrage würde die Beklagten untragbare, mit Recht und Gerechtigkeit schlec hin unvereinbare Polgen haben und ist daher für sie nicht zu mutbar (vgl» die Entscheidungen des Senats VII ZR 54/59 vom 5- März I960; VII ZR 101/60 vom 29. März 1962 und VII ZR 57/ vom 25. Oktober 1962 = WM 1962, 1375). Der Wegfall<fcr Geschäftsgrundlage hat zur Folge, daß die Leistungspflicht der Beklagten den veränderten Umständen gemäß den Erfordernissen von Treu und Glauben anzupassen ist (vgl» noch BGHi . LM Nr. 2 zu f 242 (B ä) BGB; Nr. 2 zu § 779 BGB; Nr. 12, 18 24, 27, 39/41 zu § 242 (B b)
Zu dieser Anpassung ist das Revisionsgericht nicht in der Lage. Dazu bedarf es vielmehr weiterer Tatsachenfestste langen.
6) . Im Zusammenhang dieser Würdigung nach § 242 BGB wird das Berufungsgericht auch neu zu prüfen haben, ob und inwie weit das Darlehen zur Rückzahlung fällig ist. Diese Präge darf das Berufungsgericht nicht, wie bisher, isoliert beantworten.
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7) Bas Berufungsgericht legt seiner Entscheidung den Kurs zu Grunde, den die Aktien am Tage der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht hatten. Es meint, die Abrede,
daß die Rückzahlung zu dem Tageskurs erfolgen solle, stelle einen nach.rlchterli^em Ermessen fes t zuset zenden Termin dar, der für die Höhe des Anspruchs maßgebend sein solle.
Für diese Annahme fehlt jedoch jede Grundlage in den unstreitigen Vereinbarungen der Parteien.
8) Bas Berufungsgericht prüft nicht, welche Bedeutung den
Teilrückzahlungon in Höhe von insgesamt 3.650 EM zukommt, die dio Beklagten unstreitig von Bezember 1957 bis April I960 geleistet haben. *
Bie Revision rügt Verletzung des § 139 ZPO und trägt dazu vor, die Klägerin hätte von den Teilzahlungen von 1.000 BH und 2.200 BM Fordaktien im Nennwert von 500 EM und 350 EM erwerben können.
Ob das Berufungsgericht seine Fragepflicht verletzt hat, kann auf' sich beruhen. Jedenfalls liegt ein materieller Rechtsfehler darin, daß es die Rückzahlungen der Beklagten unberücksichtigt »gelassen hat.
Eie Beklagten sollten*, nach dem Vertrage der Klägerin den ■ Geldbetrag zurückzahlen, den diese zur Wiederöhschaffung der geopferten Aktien benötigte. Ob die Klägerin nach dem Vertrage berechtigt gewesen wäre, Teilleistungen abzulehnen (vgl.
§ 266 BGB), braucht hier nicht entschieden zu werden; denn sie hat sie angenommen. Bann aber ist auch damals durch diese Teilleistungen die Schuld der Beklagten in einem entsprechenden Teilumfang getilgt worden (§362 BGB). Sie ist insoweit erloschen, als die Klägerin mit den geleisteten Teilzahlungen
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Fordaktion am Zahlungstag hätte erwerben können. Es geht dah« nicht an, zunächst den gesamten Betrag zu errechnen, der eite] förderlich wäre, um Fordaktien von 6.000 DM Nennv/ert zu erweis] ben, und von diesem Betrag lediglich die Teilzahlungen von 3.650 DM abzusetzen.
Daß die Klägerin von den gezahlten 1.000 DM und 2.200 a Fordaktien hätte erwerben können, liegt nahe. Dazu bedurfte es keines weiteren Sachvortrags der Beklagten. Da die Daten dieser Rückzahlungen bekannt waren, kommte das Berufungsgericht auch aiwHand von,JCurstabpll^^,.ohne S chwi erigkeiten fest stellen, wieviel Aktien die Klägerin mit dem zurückgezahlten Gold seinerzeit hätte erwerben können.
Sollte die Behauptung der Revision zutreffen, daß dieKtö-gorin von den zurückgezahlten Beträgen damals Fordaktien von] rund 850 DM Nennwert hätte erwerben können, so würde die Fol sein, daß die Beklagten einen Betrag zur Anschaffung von Aktion dieser Höhe nicht mehr zu leisten brauchten, weil siel insoweit bereits erfüllt hätten.
9) Aus den vorgenannten Gründen kann das Berufungsurteilke*'
nen Bestand haben, ist aber andererseits die Sache für das R]
Visionsgericht noch nicht entscheid ungsreif. Sie ist daher ai
das Berufungsgericht zurückzuyerweisen, wobei der Senat vonir Möglichkeit des § 565 Abs. 1 Satz 2 2F0 Gebrauch macht. 1
Glanzmann Heimann-Trosien Meyer 1
Dr . Vogt Finke