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BGH · I ZR 266/60

Gericht: BGH · Aktenzeichen: I ZR 266/60

Die Kläger, die gegen BöflBvol 1 st reckbare Titel besitzen, sind der Ansicht, daß insoweit eine Eigengrundschuld des Erbbauberechtigten BcflB (i,F, Eigengrundschuld) entstanden sei; sie haben diese Grundachuld pfänden und sich zur Einziehung überweisen lassen, und zwar die Klägerin Yfechter wegen eines Anspruchs von 55,410,60 DM und der Klä-ger EflHD wegen eines solchen von 10,201,60 DM, Die ^Beklagte hat Klageabweisung beantragte In erster Linie hat sie die Einrede des Schiedsvertrags erhoben; sie ist der Ansicht, daß die Kläger an die dahingehende, von ihr mit BöflH)getroffene Vereinbarung gebunden seien« Das Oberlandesgericht ist der Ansicht, daß das schiedsgerichtliche Verfahren für die von den Klägern gemäß dem § 878 ZPO erhobene Widerspruchsklage stets ausgeschlossen sei» Mindestens hätten, so fährt es aus, alle widersprechenden Gläubiger dem Schiedsverfahren zustimmen müssen; das sei nicht geschehen« Schließlich legt es in einer Hilfsbe-grundung dar, daß die Kläger auch nicht an den Schiedsvor-trag zwischen der Beklagten und BöflWgsbunden seien« Denn selbst wenn der Beschwerdeführerin insoweit zuzustimmen wäre, könnto sie mit ihrer Einrede nicht durchdringen« Weitere Voraussetzung dafür wäre nämlich, daß die Kläger an jenen Schiedavertrag überhaupt gebunden wären« Das ist jedoch in Übereinstimmung mit der Hilfsbegründung des Oberlandesgerichts zu verneinen« 1« Die Kläger leiten ihre Rechte allein aus den Beschlüssen her, durch die die angebliche Eigengrundschuld des Bö|H|gepfändet und ihnen zur Einziehung überwiesen worden ist« Auf diese Ansprüche bezieht sich der Schieds-vertrag nicht« Diese Voraussetzungen sind hier aber nicht gegebene Schuldner der Kläger war BöflBt Gepfändet haben sie dessen angebliche Ansprüche aus der Eigengrundschuld« Diese Schuld belastete das Erbbaurecht, also BöflHselbst« Hierin erschöpften sich die Y/irkungen des Bfändurigs- und Überweisungsbeschlusses o Er war somit weder dazu bestimmt noch geeignet, irgend welche Beziehungen zwischen den Klägern und der Beklagten herzustellen; insbesondere war die Beklagte wie das Oberlandesgericht zutreffend hervorhebt, nicht Drittschuldnerin aus diesem Beschluß« 2« Richtig ist allerdings, daß sich die Kläger zur Begründung ihres Verlanges im Wesentlichen auf Rechte berufen, die SöABgegen die Beklagte aus den gegenseitigen vertraglichen Beziehungen erworben haben soll« Es faag ferner zutreffen, daß BÖ AI, wenn er diese Ansprüche geltend machen würde, möglicherweise vor dem Schiedsgericht klagen müßte« Denn die Kläger leiten ihre Rechte, wie bereits dargelegt, nicht aus den vertraglichen Beziehungen des BöflB zu den Beklagten her, sondern allein aus der Rechtsstellung, die ihnen aus dem Pfändungsund Überweisungsbeschluß hinsichtlich der auf dem Erbbaurecht lastenden Eigen-' grundschuld erwachsen sein solle Ob ihnen auf dieser Grundlage die in Anspruch genommenen Rechte wirklich zustehen'0 ist eine andere Frage» Sie spielt keine Rolle, soweit es sich nur darum handelt, ob die Kläger an den Schiedsvertrag gebunden sind» IIIo Schließlich macht die Beschwerdeführerin geltend, daß die Kläger durch die Pfändung und Überweisung keine Rechte erworben hätten, weil von vornherein keine Eigengrundschuld in der Person des BöflBent standen seine Biese frage ist in dem gegenwärtigen Verfahrensabschnitt nicht zu erörternd Er besieht «Ach nur auf die Einrede des Schiedsvertrags, Bie sachliche Entscheidung, also auch die Uber die Sachberechtigung der Kläger, obliegt allein dem Landgericht, an .das das Oberlandesgericht die Sache gemäß dem § 538 Abs, 1 Nr, 2 ZPO zurückverv/iesen hat. Eine Verletzung dos § 540 ZPO hat die Revision nicht gerügt; sie ist auch nicht 2u erkennen.

Zitierte Normen: § 538 ZPO
EinredeEigengrundschuldAnspruchRechtZPOKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk:	ja
 Amtliche Sammlung: nein
ZPO § 1025
Zur Präge3 inwieweit eine Schiedsabrede Dritte bindet„
BGH3 Urto vq 26. April 1962 - VI-I ZR 266/60 - OLG München
LG Traunstein
VII ZR 266/60
Verkündet an^6^April 1962 (■■■■■19 Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Ira Namen des Volkes In dem Rechtsstreit
 der Frau Franziska D
Istr

Beklagte®, Berufungsbeklagten und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof« Br
1, die Firma W| ■Straße.
gegen OHG, Eisenhandlung,
2o den Zahnarzt Josef El
 Kläger, Berufungskläger und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br,
 hat der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die münd-liehe Verhandlung vom 26. April 1962 unter Mitwirkung des SenatsPräsidenten Glanzmann und der Bundesrichter Riet schei, Br. Heiraann-Trosien, Erbel, und Br. Vogt
 für Recht erkannt:
Ble Revision der Beklagten gegen das den Parteien am 17o und 18* August I960 an Verkündungs Statt zugesteilte Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in München wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß die von der Beklagten erhobene Einrede des Schiedsvertr^gs verworfen wird.
Bie Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen«
Von Rechts wegen
2
Tatbestand:
Die Beklagte ist Eigentumerin eines Grundstücks in Rosenheim, An diesem bestellte sie dem Ingenieur BöflB ein ^Tb-baurecht für die Dauer von 60 Jahren, Bössl verpflichtete sich, uoao an die Beklagte einen Erbbauzins von monatlich l.OOOo— DM zu zahlen. Diese Verpflichtung wurde in Abt, II des Erbhaugrundbuchs eingetragen. Ferner vereinbarte er mit der Beklagten, daß über alle Streitigkeiten, die im Zusammenhänge mit den Erbbauverträgen entstehen könnten, ein Schiedsgericht entscheiden sollte.
Im Range nach der erwähnten Eintragung in Abt, II des Erbbaugrundbuchs bestellte BöHB für die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte zur Sicherung eines Darlehens eine Hypothek von 400,000 DM, Das Darlehen wurde jedoch nicht ausgezahlt«. Die Kläger, die gegen BöflBvol 1 st reckbare Titel besitzen, sind der Ansicht, daß insoweit eine Eigengrundschuld des Erbbauberechtigten BcflB (i,F, Eigengrundschuld) entstanden sei; sie haben diese Grundachuld pfänden und sich zur Einziehung überweisen lassen, und zwar die Klägerin Yfechter wegen eines Anspruchs von 55,410,60 DM und der Klä-ger EflHD wegen eines solchen von 10,201,60 DM,
Bössl konnte die übernommenen Verpflichtungen nicht erfüllen, so daß das Erbbaurecht zwangsversteigert wurde. Von dem bar zu zahlenden Versteigerungserlös wurde der Beklagten im Teilungsplan vom 22, Mai 1959 u,a. als kapitalisierter Erbbauzins ein Betrag von 208,814 DM zuge'toilt, Die Kläger fielen mit ihren auf das Anrecht an der Grundschuld gestützten Forderungen aus.
 
Sie haben gegen die Zuteilungen an die Beklagte mit der Begründung Widerspruch erhoben, daß dieser ein Anspruch vpn 208o814 DM gegen BöflB nicht zusteheo Mit der Klage bit-ten sie anzuordnen, daß sie mindestens zu einem bestimmtet Toil mit ihren Forderungen aus = der Grundschuld im Range vor der Beklagten zu befriedigen seien«
Die ^Beklagte hat Klageabweisung beantragte In erster Linie hat sie die Einrede des Schiedsvertrags erhoben; sie ist der Ansicht, daß die Kläger an die dahingehende, von ihr mit BöflH)getroffene Vereinbarung gebunden seien«
Das Landgericht hat der Einrede des Schiedsvertrags stattgegeben und die Klage deswegen abgewiesen« Das Ober-landosgericht meint, daß jene Einrede nicht durchgreift; es hat das Urteil des Landgerichts aufgehoben und die Sache an dieses zurückverwiesen«
Mit der Revision erstrebt die Beklagte die Wiederherr Stellung dos erstinstanzlichen Urteils« Die Kläger bitten um Zurückweisung des Rechtsmittels«
Ent schei dungsgründe:
1 o
Das Oberlandesgericht ist der Ansicht, daß das schiedsgerichtliche Verfahren für die von den Klägern gemäß dem § 878 ZPO erhobene Widerspruchsklage stets ausgeschlossen
 
sei» Mindestens hätten, so fährt es aus, alle widersprechenden Gläubiger dem Schiedsverfahren zustimmen müssen; das sei nicht geschehen« Schließlich legt es in einer Hilfsbe-grundung dar, daß die Kläger auch nicht an den Schiedsvor-trag zwischen der Beklagten und BöflWgsbunden seien«
Die Revision vertritt die Auffassung, daß ein Schiedsgericht auch im Falle des § 878 ZFO entscheiden-könne«
Der Senat braucht sich hiermit nicht zu befassen«. Denn selbst wenn der Beschwerdeführerin insoweit zuzustimmen wäre, könnto sie mit ihrer Einrede nicht durchdringen« Weitere Voraussetzung dafür wäre nämlich, daß die Kläger an jenen Schiedavertrag überhaupt gebunden wären« Das ist jedoch in Übereinstimmung mit der Hilfsbegründung des Oberlandesgerichts zu verneinen«
1« Die Kläger leiten ihre Rechte allein aus den Beschlüssen her, durch die die angebliche Eigengrundschuld des Bö|H|gepfändet und ihnen zur Einziehung überwiesen worden ist« Auf diese Ansprüche bezieht sich der Schieds-vertrag nicht«
Ein solcher Schiedsvertrag gilt zwischen den Parteien die ihn geschlossen haben« Darüber hinaus erstreckt er sich, wenn nichts Gegenteiliges vereinbart worden ist, auch auf diejenigen, die im Wege der Gesamt- oder Sonderrechtsnachfolge in die Vertragsrechte und -pflichten eintreten (einschließlich des Konkursverwalters - BGHZ 24, 15 ~); denn der Inhalt eines Rechtsverhältnisses ändert sich in der Regel nicht dadurch, daß sein Inhaber wechselt» Daraus folgt, daß auch ein Pfändungsgläubiger insoweit gebunden
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ist, wenn er Hechte seines Schuldners gegen den Drittschuldner geltend macht; besteht also zwischen diesen beiden (Schuldner und Drittschuldner) eine Sehiedsabrede, so hat sie der Gläubiger zu beachten»,
Diese Voraussetzungen sind hier aber nicht gegebene Schuldner der Kläger war BöflBt Gepfändet haben sie dessen angebliche Ansprüche aus der Eigengrundschuld« Diese Schuld belastete das Erbbaurecht, also BöflHselbst« Hierin erschöpften sich die Y/irkungen des Bfändurigs- und Überweisungsbeschlusses o Er war somit weder dazu bestimmt noch geeignet, irgend welche Beziehungen zwischen den Klägern und der Beklagten herzustellen; insbesondere war die Beklagte wie das Oberlandesgericht zutreffend hervorhebt, nicht Drittschuldnerin aus diesem Beschluß«
Danach fehlt es an jeder Rechtsgrundlage für ein Eintreten der Kläger in den zwischen der Beklagten und Bö AB geschlossenen Schiedavertrag (vgl« für einen ähnlich liegenden Fall Hellwig, System des Deutschen Zivilprozeßrechts XI« TI. S. 115 f)o
2« Richtig ist allerdings, daß sich die Kläger zur Begründung ihres Verlanges im Wesentlichen auf Rechte berufen, die SöABgegen die Beklagte aus den gegenseitigen vertraglichen Beziehungen erworben haben soll« Es faag ferner zutreffen, daß BÖ AI, wenn er diese Ansprüche geltend machen würde, möglicherweise vor dem Schiedsgericht klagen müßte«
6
Das ändert aber nichts daran, daß sich die Beklagte gegenüber den Klägern nicht auf den Schiedsvertrag berufen kann«. Denn die Kläger leiten ihre Rechte, wie bereits dargelegt, nicht aus den vertraglichen Beziehungen des BöflB zu den Beklagten her, sondern allein aus der Rechtsstellung, die ihnen aus dem Pfändungsund Überweisungsbeschluß hinsichtlich der auf dem Erbbaurecht lastenden Eigen-' grundschuld erwachsen sein solle
 Ob ihnen auf dieser Grundlage die in Anspruch genommenen Rechte wirklich zustehen'0 ist eine andere Frage» Sie spielt keine Rolle, soweit es sich nur darum handelt, ob die Kläger an den Schiedsvertrag gebunden sind»
II O
Die Beklagte hält die Klage auch deswegen für unzulässig, weil die Kläger nicht die Monatsfrist des § 878 Abs* 1, S«, 1 ZPO eingehalten hätten»
Das Oberlandesgericht weist diesen Einwand mit der Begründung zurück, daß auch bei Versäumung jener Monatsfrist keine Bedenken gegen die Zulässigkeit der Klage beständen, weil der leilungsplan noch nicht durchgeführt v/orden sei»
Dem ist zuzustimmen* Die Revision, die insoweit um Nachprüfung bittet, gibt keine Gründe für ihre gegenteilige Ansicht an»
I*
 
IIIo
 Schließlich macht die Beschwerdeführerin geltend, daß die Kläger durch die Pfändung und Überweisung keine Rechte erworben hätten, weil von vornherein keine Eigengrundschuld in der Person des BöflBent standen seine
 Biese frage ist in dem gegenwärtigen Verfahrensabschnitt nicht zu erörternd Er besieht «Ach nur auf die Einrede des Schiedsvertrags, Bie sachliche Entscheidung, also auch die Uber die Sachberechtigung der Kläger, obliegt allein dem Landgericht, an .das das Oberlandesgericht die Sache gemäß dem § 538 Abs, 1 Nr, 2 ZPO zurückverv/iesen hat. Eine Verletzung dos § 540 ZPO hat die Revision nicht gerügt; sie ist auch nicht 2u erkennen.
IV,
Bas Berufungsgericht hat die im § 275 Abs, 2 ZPO vorgesehene Verwerfung der Einrede des Schiedsvertrags unterlassen, Ber Senat hat das Urteil insoweit berichtigt.
 
Mit dieser Maßgabe war somit die Revision zurückzu-weisono Die KostenentScheidung folgt aus dem § 97 ZPO*
Rietschol	Heimann-Trosien
G-lanzmann
 Erbel
Dr« Vogt