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BGH · VII ZE 265/64

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VII ZE 265/64

- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br Der VIIo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 9* Februar 1967 unter Mitwirkung des Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofs Glanzmann sowie der Bundesrichter Erbel, Hubert Meyer, Dr, Vogt und Dr. Finke für Recht erkanntt Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 4«. insbesondere daraus hergeleitet, daß sie beim Verkauf des Hauses wegen der Mängel statt des Verkehrswertes von 150.000,— DM nur 133.095*62 DM erzielt und somit einen Schaden von 16.904,37 DM erlitten habe«, Sie behauptet, der Kläger sei auch der verantwortliche Bauleiter bei dem Umbau gewesen und habe deshalb nicht nur seine eigene mangelhafte Arbeit zu vertreten, sondern auch für die schlechte Arbeit der anderen Handwerker einzustehen« Der Kläger hat während des Rechtsstreits erklärt, er habe inzwischen die von ihm zu vertretenden Mängel am Haus beseitigt« Wegen noch vorhandener Mängel müsse sich die Beklagte an die Handwerker halten, die die betreffenden Arbeiten ausgei'ührt hätten; die Bauaufsicht sei ihm nicht übertragen gewesen« Das Landgericht hat die Beklagte zur Zahlung von 19.256,21 DM nebst Zinsen verurteilt und die weitergehende Klage abgewiesen« Es hat wegen noch nicht behobener, vom Kläger zu vertretender Mängel (Kellerfeuchtigkeit und Setzrisse) 1.200,— DM von der Klageforderung abgesetzt« Das Berufungsgericht hält, ebenso wie das Landgericht, nicht für erwiesen, daß der Kläger gegenüber der Beklagten wie ein Architekt die technische und geschäftliche Oberleitung oder die Bauführung i« S« des § 19 Abs. 1 g und Abs.4 GOA übernommen hatte. Die Bekundung des Klägers in dem Rechtsstreit der Beklagten gegen den Architekten vor dem Amtsgericht Bayreuth (C 1209/57? Das Berufungsgericht kommt deshalb zu dem Ergebnis, daß der Kläger aus dem mit der Beklagten geschlossenen Werkvertrag nur für durch seine eigenen Arbeiten bedingte Mängel des Hauses hafte. August i960 zwischen den von ihm ausgeführten und den Arbeiten anderer Unternehmer unterschieden und, wie während des ganzen Rechtsstreits, die Verantwortung für letztere eindeutig abgelehnto Mit seinem Vortrag, die Arbeiten seien in "Regie" an ihn vergeben worden, oder seiner Bekundung in dem Rechtsstreit der Beklagten gegen den Architekten er habe den ganzen Bau in 2* Die Revision greift auch nochmals die Aussage des Klägers in dem Rechtsstreit der Beklagten gegen den Architekten auf > er sei "nicht nur Bauun- Sie folgt zwar dem Berufungsgericht darin, daß der Kläger nicht etwa, wie ein Architekt der Beklagten gegenüber die Überleitung oder Bauführung übernommen habe, doch meint sie, der "verantwortliche Bauleiter" habe auch dem Bauherrn dafür einzustehen, daß nach den Regeln der Baukunst gebaut werde« Die Bayerische Bauordnung ist laut ihrem Vorspruch zur früheren Fassung im Hinblick auf § 367 Ziff» 15 und § 368 Ziff.3 und 8 StGB, sowie auf Grund des Polizeistrafgesetzbuches für Bayern ergangen» Sie will demnach öffentliche Belange sichern und regelt nicht die privatrechtlichen Beziehungen zwischen Bauherrn und Bauunternehmer» Das entspricht der Fassung ihres damals gültig gewesenen § 72 Abs. 2, in uem die Bestellung eines Bauleiters vorgeschrieben war»

BerufungsgerichtBauherrnArbeitKlägerArchitektMangelRevision

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk;	nein
BGHZ:	nein
 Zur Veröffentlichung: ja
2074 048
BayBauO v, Io August 1962, G.VBl 179* Art, 76 (§ 72 ai1) ; Gebührenordnung für Architekten § 19 Nr. 1 g, 4
Ein nach Art. 76 der Bayer, Bauordnung 1962 (§ 72 Abs. 2 aF) zu dem "Bauleiter” bestellter Maurermeister, dem der Bauherr Bauarbeiten übertragenr*hat, hat als solcher nicht dem Bauherrn gegenüber die Fflicnten eines die Oberleitung oder Bauführung i. S. der GOA § 19 Kr« 1 g oder 4 ausübenden Architekten,
BGH, ürt. v. 9. Februar 1967 - VII ZE 265/64 - OLG Bamberg
LG Bayreuth
BUNDESGERICHTSHOF
A /
IM NAMEN DES VOLKES
VII 2R 265/64	URTEIL	Verkündet	am
9» Februar 1967 Jodas
 Justizangestellter
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
 der Katharina
B
D
geb.
7
Beklagter, Berufungsklägerin und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Br«
gegen
 den Bauunternehmer Karl
9
Kläger, Berufungsbeklagten und Revisionsbeklagten,
- Prozeßbevollmächtigter:	Rechtsanwalt	Br
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2
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Der VIIo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 9* Februar 1967 unter Mitwirkung des Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofs Glanzmann sowie der Bundesrichter Erbel, Hubert Meyer, Dr, Vogt und Dr. Finke
 für Recht erkanntt
 Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 4«. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Bamberg vom 10 o Juli 1964 wird zurückgewiesen«
Die Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.
Von Hechts wegen
 Tatbestand:
Der Kläger hat auf Grund eines von der Beklagten im Jahre 1957 erteilten mündlichen Auftrags deren Haus in	Straße	^|,	umgebaut	o	Er	hat	hier-
für 39o444,26 DM berechnet. Die Beklagte hat 19o650 DM gezahlt. Der Kläger hat 20«>456,21 DM - nämlich die Restforderung von 19o794,26 DM sowie von ihm verauslagte Wechselspesen in Höhe von 661,95 DM - nebst Zinsen eingeklagt.
Die Beklagte hat wegen Mängeln des Bauwerks mit Schadensersatzansprüchen aufgerechnet, Sie hat sie
 
insbesondere daraus hergeleitet, daß sie beim Verkauf des Hauses wegen der Mängel statt des Verkehrswertes von 150.000,— DM nur 133.095*62 DM erzielt und somit einen Schaden von 16.904,37 DM erlitten habe«, Sie behauptet, der Kläger sei auch der verantwortliche Bauleiter bei dem Umbau gewesen und habe deshalb nicht nur seine eigene mangelhafte Arbeit zu vertreten, sondern auch für die schlechte Arbeit der anderen Handwerker einzustehen«
Der Kläger hat während des Rechtsstreits erklärt, er habe inzwischen die von ihm zu vertretenden Mängel am Haus beseitigt« Wegen noch vorhandener Mängel müsse sich die Beklagte an die Handwerker halten, die die betreffenden Arbeiten ausgei'ührt hätten; die Bauaufsicht sei ihm nicht übertragen gewesen«
Das Landgericht hat die Beklagte zur Zahlung von 19.256,21 DM nebst Zinsen verurteilt und die weitergehende Klage abgewiesen« Es hat wegen noch nicht behobener, vom Kläger zu vertretender Mängel (Kellerfeuchtigkeit und Setzrisse) 1.200,— DM von der Klageforderung abgesetzt«
Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen«
Mit ihrer Revision erstrebt die Beklagte die Abweisung der Klage, soweit ihr stattgegeben worden ist«
Der Kläger bittet, die Revision zurückzuweisen«
Entscheid ungsgrUnde:
Das Berufungsgericht hält, ebenso wie das Landgericht, nicht für erwiesen, daß der Kläger gegenüber der Beklagten wie ein Architekt die technische und geschäftliche Oberleitung oder die Bauführung i« S« des § 19 Abs. 1 g und Abs. 4 GOA übernommen hatte. Eine ausdrücklich dahingehende Vereinbarung habe die Beklagte selbst nicht behauptet. Die Umstände ergäben sogar das Gegenteil. Die Bekundung des Klägers in dem Rechtsstreit der Beklagten gegen den Architekten vor dem Amtsgericht Bayreuth (C 1209/57? Bl. 47) <> er sei auch der verantwortliche Bauleiter gewesen, versteht das Berufungsgericht dahin, daß er der "Bauleiter” i. S. des § 72 der Bayer. Bauordnung (in der damals geltenden Passung, jetzt BayBO Art. 76) gewesen sei.
Ein solcher Bauleiter habe nur öffentlich rechtliche Pflichten gegenüber der Baubehörde, nämlich reine Sicherungsaufgaben, aber nicht gegenüber dem Bauherrn die Pflichten eines die Oberleitung oder die örtliche Bauaufsicht führenden Architekten. Das Berufungsgericht kommt deshalb zu dem Ergebnis, daß der Kläger aus dem mit der Beklagten geschlossenen Werkvertrag nur für durch seine eigenen Arbeiten bedingte Mängel des Hauses hafte. Insoweit folgt es dem Landgericht, das wegen noch vorhandener Kellerfeuchtigkeit und Setzrisse insgesamt 1.200,— DM von der Klageforderung abgesetzt hat.
Die Angriffe der Revision hiergegen haben keinen Erfolg.
 
Io Daraus, daß eg im Schriftsatz des Klägers vom 3« August I960 heißt, er habe als Bauunternehmer für die Beklagte einen Wohnungsbau errichtet, will die Revision herleiten, der Kläger habe die Verantwortung für alle Arbeiten übernommen* Der Kläger hat jedoch schon ira nächsten Schriftsatz vom 29«. August i960 zwischen den von ihm ausgeführten und den Arbeiten anderer Unternehmer unterschieden und, wie während des ganzen Rechtsstreits, die Verantwortung für letztere eindeutig abgelehnto Mit seinem Vortrag, die Arbeiten seien in "Regie" an ihn vergeben worden, oder seiner Bekundung in dem Rechtsstreit der Beklagten gegen den Architekten	er habe den ganzen Bau in
"Regie” ausgeführt, hat der Kläger nicht etwa eingeräumt, die Leitung der gesamten Bauarbeiten übernommen zu haben* Nach seiner insoweit unwidersprochen gebliebenen Darstellung im Schriftsatz vom 17. Oktober I960 stellen Regiearbeiten Tagelohnarbeiten im Gegensatz zu Akkordarbeiten dar«
2* Die Revision greift auch nochmals die Aussage des Klägers in dem Rechtsstreit der Beklagten gegen den Architekten	auf > er sei "nicht nur Bauun-
ternehmer, sondern auch der verantwortliche Bauleiter" gewesen. Sie folgt zwar dem Berufungsgericht darin, daß der Kläger nicht etwa, wie ein Architekt der Beklagten gegenüber die Überleitung oder Bauführung übernommen habe, doch meint sie, der "verantwortliche Bauleiter" habe auch dem Bauherrn dafür einzustehen, daß nach den Regeln der Baukunst gebaut werde«
Was das Berufungsgericht hierzu ausgeführt hat,
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ist jedoch rechtlich nicht zu beanstanden«, Selbst wenn der "verantwortliche Bauleiter" vom Bauherrn bestellt wird, was die Beklagte nicht einmal behauptet getan zu haben, trägt er als solcher nur der Bauaufsichtsbehörde gegenüber die Verantwortung für die Sicherheit der Baustelle und die Durchführung des Bauvorhabens (vglo Herding-Schmalzl, Vertragsgestaltung und Haftung im Bauwesen, 1964, S. 512; Both-Gaber GOA 19 1966 S. 123; Englert-Mang, Bayer» BauO 11» Aufl» 1957,
§ 72 Anm. 5; Mang-Simon, Bayer» BauO 1962 Art» 76 Anm. 2). Die Bayerische Bauordnung ist laut ihrem Vorspruch zur früheren Fassung im Hinblick auf § 367 Ziff» 15 und § 368 Ziff. 3 und 8 StGB, sowie auf Grund des Polizeistrafgesetzbuches für Bayern ergangen» Sie will demnach öffentliche Belange sichern und regelt nicht die privatrechtlichen Beziehungen zwischen Bauherrn und Bauunternehmer» Das entspricht der Fassung ihres damals gültig gewesenen § 72 Abs. 2, in uem die Bestellung eines Bauleiters vorgeschrieben war»
3o Eine Haftung des Klägers für die Arbeiten anderer Handwerker kann, entgegen der Ansicht der Revision, auch nicht aus den §§ 631 ff BGB hergeleitet werden» Der Kläger hat nur seine eigenen Arbeiten der Beklagten gegenüber übernommen und auch nur diese in Rechnung gestellt» Das Berufungsgericht stellt fest, daß die Beklagte feile des Baues von den Architekten IjHP und hat planen und bestimmte Arbeiten von dem Maurermeister V^|^hat ausführen lassen, ferner durch den Makler L^H^mit den Zimmer- und Schreinerarbeiten den Zimmermeister	beauftragt hat» Den von ihm
 im einzelnen angeführten Umständen entnimmt es, daß
 der Kläger als Maurermeister nicht die ihm berufsfremde Leitung der gesamten Bauarbeiten übernommen habe Es spricht nichts dafür, daß das Berufungsgericht damit die Rechtsbeziehungen der Parteien verkannt hat„
Nach § 97 ZPO hat die Beklagte die Kosten ihrer unbegründeten Revision zu tragenc
 Glanzmann	Erbel	Meyer
 Vogt
Pinke