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BGH · VII ZR 265/63

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VII ZR 265/63

Ist die Vergütung für ein Gutachten nach billigem Brnos oen zu bestimmen, so ist bei ihrer Berechnung der Gegenstandswert zugrunde zu legen, auf den sich das Gutachten bezieht. Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 12. Der Kläger erstattete das Gutachten unter dem 9* Mai I960; es war von seinem Sohn, Dipl, Kaufmann Dr. Dr. Das Landgericht hat die Beklagte zur Zahlung von 19.923,20 DM (einschließlich der anerkannten 4.000 DM) verurteilt und die Klage im übrigen abgewiesen. Das Ober-iandesgcricht hat die Berufung der Beklagten zurückgcwie-scn und sie auf die Berufung des Klägers zur Zahlung weiterer 18.832,80 DU verurteilt; in Höhe von 6.071,20 DM hat es die Klageabweisung bestätigt. Der Kläger bittet, das Rechtsmittel surUckzuweisen; er hat Anschlußrevision eingelegt, mit der er die Verurteilung der Beklagten zur r?ahlung des aberkannten Betrags von 6.071,20 DM begehrt. Das Berufungsgericht hätte die Klage abweisen müssen, soweit der Kläger seinen Antrag in Höhe von 4.000 DM aufrecht erhalten hat; denn diesen Betrag hatte die Beklagte anerkannt und unstreitig im Laufe des ersten Rechtszugs zu dem Zwecke der Erfüllung gezahlt. Da jedoch keine Taxe bestehe und eine übliche Vergütung nicht zu'ermitteln sei (§ 632 Abs. 2 BGB) habe der Kläger die Gegenleistung nach billigem Ermessen gemäß den §§ 316, 315 BGB zu bestimmen, Seine Bestimmung in Hohe von 37.356 DM entspreche der Billigkeit und sei daher maßgebend. Die Revision macht mit Recht geltend, daß das Oberlandesgericht dieses Ergebnis nicht rechtcfchlerfrei begründet hat. Dieser hat sein Honorar nach dem Entwurf 1942/43 einer Gebührenordnung für Steuerberater des Instituts der Wirtschaftsprüfer Berlin errechnet, wobei er als Geschäf-tswert das Vermögen der Beklagten zunächst mit 4.500.000 DM zu Grunde legte. das Oberlandcsgericht die Ermittlung der Gebühren des Klägers nach einem Geschäftsv/ert gebilligt hat, den die Höhe des Rohvermögens der Beklagten zu Grunde liegt. In diesem wird zur Rechtfertigung ausgeführt, die Aktivseite der Bilanz oder das Rohvermögen biete sich ,fin besonderem Maße als Wertgrundlöge in Honorarsachen an, da sie den aussage-fähigsten Gegenstandswert eines Unternehmens wiedergegeben, z.B. bezüglich einer Gesamtberatung, Gutachten usw"; auch vorliegend habe der Kläger eine Fülle von stouerrechtli-clien Prüfungen und Überlegungen durchzuführen gehabt. Diese Erwägungen rechtfertigen es nicht, von den Rohvermögen der Beklagten als Geschäf tsv/ert für die Berechnung des Honorars auszugehen. Auf der anderem Seite fällt aber ebenso entscheidend ins Gewicht, daß ein Honorar, wie es hier verlangt wird, die "Gegenleistung" für das Gutachten darstellt (§ 316 BGB), daß es also in angemessenem Verhältnis su dem stehen muß, was der zur Zahlung Verpflichtete durch dieses Gutachten nach dem Y/illen der Beteiligten an v/irtschaftlichem Wert erhalten solle Bas wirtschaftliche Interesse der Beklagten wurde durch die Fragen gekennzeichnet, die sie dein Kläger im Schreiben vom 28. Die Bestimmung der Gegenleistung durch den Kläger, die diese Grundsätze außer acht gelassen hat, widerspricht billigem Ermessen und kann deswegen nicht anerkannt werden. Vorliegend kam insoweit vor allem die Liquidation von Professor Kueck in Betracht, dessen Aufgaben sich mit denen des Klägers nahe berührten; sein wissenschaftlicher Ruf und seine Bedeutung sjnd anerkannt . d) Die Entscheidung des Oberlandesgerichts beruht im wesentlichen auf der Kühe des von ihm angenommenen Geschäftswerts und der Ablehnung eines Vergleichs mit den V021 anderen Gutachtern verlangten Honoraren. Das sind Rechtsfehler, die zur Aufhebung des Urteils auf die Revision der Beklagten zwingen. Das Berufungsgericht hat dem Klage* für die Teilnahme seiner Mitarbeiter an den Schlußbesprechungen eine Zeitge-bühr von 1.400 DM zugebilligt. 1.) Es trifft nicht zu, daß die Frage der Zeitgebühr erst durch das im zweiten Rechtszuge erstattete Gutachten der Wirtsehaftsprüferkammer praktisch geworden ist, wie die Revision meint. 2.) Der Revision ist auch nicht zuzustinmen, wenn sic meint, der Vorsitzende des Berufungssenats hätte :einer Verzögerung durch rechtzeitige Ladung der vom Kläger benannten Zeugen gemäß dem § 272 Abs. 2 Nr. 4 ZPO begegnen können. Denn eine Verzögerung v/äre eieher auch dann eingetreten, v/enn die Zeugen im Termin erschienen und vernommen worden wären, weil es vermutlich nunmehr der Einholung eines weiteren Gutachtens über die Angemessenheit der vom Kläger verlangten Beträge bedurft hätte, das im Termin nicht zu erreichen gewesen wäre. Die Beklagte beanstandet nicht, daß das Berufungsgericht dem Kläger für die Tätigkeit seiner Mitarbeiter einen Tagessatz von 250 DM und Spesen von 100 DM täglich zugebilligt hat. Sie ist aber der Ansicht, daß der Sohn des Klägers und sein Angestellter Grabow weniger als 4 Tage bei der Beklagten beschäftigt gewesen seien. Die Rüge ist gegenstandslos, weil jene 1.400 DM nach den Erklärungen des Vertreters der Beklagten in dem von der Revision nicht angegriffenen Betrag von 6.800 DJ! Die Anschlußrevision des Klägers ist daher zurück-zuv/eisen, während das Urteil auf die Revision der Beklagten aufzuheben ist.

Zitierte Normen: § 632 BGB § 272 ZPO
BGBBerufungsgerichtHonorarGutachtenKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk:	;ja
 Amtliche Sammlung: nein
BGB §§ 315, 316
Ist die Vergütung für ein Gutachten nach billigem Brnos oen zu bestimmen, so ist bei ihrer Berechnung der Gegenstandswert zugrunde zu legen, auf den sich das Gutachten bezieht.
BGH, ürt.v. 29. November 1965 - VII ZR 265/63 - OLG Hamm
LG Bielefeld
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
UIJ?RJ?65/63
URTEIL
Verkündet am
29« November 1965 Horn,
 Justisobersekretär
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 In dom Rechtsstreit
 der Firm Reinhard
■i C.
ivi
 Verlag,
Inhaber Kaufmann
- Proseßbevollmächtigter:
Beklagten, Berufungsbeklagten, Revisionsklagerin und Anschlußrevisionsbeklagten,
 Rechtsanwalt Br.
gegen
 den Wirtschaftsprüfer und Steuerberater Br. Herbert Br| BefliB- BflÜB, SflBIBBstr. fli
 Klager, Berufungsklager, Revisions-beklagten und Ansehlußrevieions-klager,
 Preiseßbevollmächtigter: Reohtsanwaj t Bi*.
: Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 29. November 1965 unter Mitwirkung'des Benatspräsidenten Glansmann und der Bun-’desrichter Dr. Hcinann-Trosien, Rietschcl, Dr. Vogt und Dr. Finke
 für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Hamm vom 27. September 1963 aufgehoben, soweit die Beklagte zur Zahlung von mehr als 6.800 DM nebst Zinsen davon verurteilt und über die Kosten entschieden worden 1st?. In diesem Umfange wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über . die Kosten desr Revisionsverfahrens, an den 7. Zivilsenat des Berufungsgerichts zurückverwiesen.
Die Anschlußrevision des Klägers wird surückgev/iesen
•-Von Rechts v/egen
 Tatbestand:
Der.Kläger ist Wirtschaftsprüfer und Steuerberater in BefllB* Die Beklagte war ursprünglich eine Kommanditgesell Schaft. Diese Rcchtsform wurde mit Wirkung vom 1. Januar 1957 dahin geändert, daß einer der früheren Komplementäre alleiniger..Inhaber und die Übrigen Beteiligten stille Gesellschafter wurden.
Im Jahre I960 prüfte die Konzernbetriebsprüfungsstelle der Oberfinansdirektion Münster den Betrieb der Beklagten. Da Zweifel entstanden, ob die stille Gesellschaft an-
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erkannt werden würde, beauftragte die Beklagte zunächst den Professor HfllB in MflHH, die Hechtslage nach handelsrechtlichen Grundsätzen zu begutachten. Dieser kam zu dem Ergebnis, daß keine Bedenken gegen die Umwandlung bestünden; hierfür liquidierte er einen Betrag von 2.000 DM.
Mit Schreiben vom 28. April I960 bat die Beklagte nunmehr den Kläger, über folgende Prägen ein Gutachten zu erstatten:
M1.) Herr Professor HÜB hat festgestellt, daß die stille Gesellschaft handelsrechtlich am 1. Januar 1957 existent geworden ist. Liegt auch steuerrechtlich eine stille Gesellschaft ab 1. Januar 1957 vor?
2.) Ist es ungewöhnlich, daß zwischen Gesellschaftern ein Ausscheiden zu Buchwerten vereinbart und durchgeführt wird? Ist diese Präge zu bejahen, welche steuerlichen Auswirkungen ergeben sich daraus, liegt u.a. gegebenenfalls eine Schenkung vor?”
Der Kläger erstattete das Gutachten unter dem 9* Mai I960; es war von seinem Sohn, Dipl, Kaufmann Dr. Dr. BrflH jr., unterzeichnet, der bei ihm tätig -ist. Die Beklagte legte es der Betriebsprüfungsstelle Vor, die eine Schlußbesprechung auf den 20. Mai I960 ansetzte. Hierzu erschienen auf Wunsch der Beklagten der Sohn des Klägers sowie dessen Mitarbeiter GflBB* Die Betriebsprüfer ließen in der Folgezeit ihre Bedenken gegen die Anerkennung der Fir-racnumwundlung fallen.
Der Kläger hat von der Beklagten für das Gutachten ein Honorar von 37-356 DM und für die Teilnahme an der Schlußbecprechung ein=solches von 7.471,20 DK, insgesamt also 44.827,20 DM verlangt und diesen Betrag nebst Zinsen eingeklagt.
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Die Beklagte hat einen Teil von 4.000 DM anerkannt und ihn im Laufe des 1. Rechtszuges gezahlt. Sie ist der Ansicht, daß dem Kläger keine weiteren Gebühren zustehen.
Das Landgericht hat die Beklagte zur Zahlung von 19.923,20 DM (einschließlich der anerkannten 4.000 DM) verurteilt und die Klage im übrigen abgewiesen. Das Ober-iandesgcricht hat die Berufung der Beklagten zurückgcwie-scn und sie auf die Berufung des Klägers zur Zahlung weiterer 18.832,80 DU verurteilt; in Höhe von 6.071,20 DM hat es die Klageabweisung bestätigt.
Mit der Revision erstrebt die Beklagte die Abweisung der Klage, soweit der Kläger mehr als 6.800 DM nebst Zinsen verlangt. Der Kläger bittet, das Rechtsmittel surUckzuweisen; er hat Anschlußrevision eingelegt, mit der er die Verurteilung der Beklagten zur r?ahlung des aberkannten Betrags von 6.071,20 DM begehrt. Die Beklagte beantragt die Zurückweisung der Anschlußrevision.
Entscheidungsgründe:
A. Honorar für das Gutachten (Revision der_Beklagten}
I.
Das Berufungsgericht hätte die Klage abweisen müssen, soweit der Kläger seinen Antrag in Höhe von 4.000 DM aufrecht erhalten hat; denn diesen Betrag hatte die Beklagte anerkannt und unstreitig im Laufe des ersten Rechtszugs zu dem Zwecke der Erfüllung gezahlt.
Der Senat ist jedoch nicht in der Lage, den Fehler zu berichtigen. Die Beklagte hat das Urteil des Oberlandesgc-
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richts in Höhe von 6.800 livl nicht angegriffen. Wie der Vertreter der Beklagten in Termin erklärt hat, Bind in dienen Betrage die gezahlten 4.000 DM enthalten; die Revision erstreckt sich also nicht darauf.
II
Das Berufungsgericht sieht das zwischen den Parteien über die Erstattung des Gutachtens getroffene Abkommen zutreffend als Werkvertrag an. Eine Vergütung gelte, so führt es aus, gemäß dem § 632 Abs. 1 BGB als stillschweigend vereinbart. Da jedoch keine Taxe bestehe und eine übliche Vergütung nicht zu'ermitteln sei (§ 632 Abs. 2 BGB) habe der Kläger die Gegenleistung nach billigem Ermessen gemäß den §§ 316, 315 BGB zu bestimmen, Seine Bestimmung in Hohe von 37.356 DM entspreche der Billigkeit und sei daher maßgebend.
Die Revision macht mit Recht geltend, daß das Oberlandesgericht dieses Ergebnis nicht rechtcfchlerfrei begründet hat.
1.) Allerdings ist der Ausgangspunkt des Berufungsgerichts über die Anwendbarkeit der §§ 315» 316 BGB richtig. Ihm ist auch zuzustimmen, soweit es den Wechsel in der Berechnungsart des Klägers für unbedenklich hält.
Dieser hat sein Honorar nach dem Entwurf 1942/43 einer Gebührenordnung für Steuerberater des Instituts der Wirtschaftsprüfer Berlin errechnet, wobei er als Geschäf-tswert das Vermögen der Beklagten zunächst mit 4.500.000 DM zu Grunde legte. Später hat er sich darauf berufen, daß die Aktiven in der Bilanz der Beklagten mit mindestens 15.000.000 DL! ausgewiesen und daß seine Gebühren nach diesem Wert zu berechnen seien.
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Das Berufungsgericht hält diese Änderung mit Recht für zulässig. Der Klüger war zwar an seine gemäß dem §315 BGB getroffene Bestimmung gebunden und durfte nicht mehr einseitig davon abweichen. Diese Bindung ergriff aber nicht die Berechnungsgrundlagen. Denn Gegenleistung i.S. des § 316 BGB und damit Vertragsbeotandteil wurde nur das, was als Verpflichtung der Beklagten festgesetzt wurde, also das Ergebnis. Es besteht insoweit kein Unterschied mit einer vertraglich ausbedungenon Vergütung, bei der - abgesehen von zu beachtenden Erklärungsoder Willensmängeln - die Berechnungsgrundlage ebenfalls keine Rolle spielt.
2. ) Die'Revision-wendet sich aber mit Recht ' dagegen, 'daß ..... das Oberlandcsgericht die Ermittlung der Gebühren des Klägers nach einem Geschäftsv/ert gebilligt hat, den die Höhe des Rohvermögens der Beklagten zu Grunde liegt.
Das Berufungsgericht schließt sich zu diesem Punkte ohne eigene Begründung dem Gutachten an, das die Wirtschaftsprüferkammer dem Gericht erstattet hat. In diesem wird zur Rechtfertigung ausgeführt, die Aktivseite der Bilanz oder das Rohvermögen biete sich ,fin besonderem Maße als Wertgrundlöge in Honorarsachen an, da sie den aussage-fähigsten Gegenstandswert eines Unternehmens wiedergegeben, z.B. bezüglich einer Gesamtberatung, Gutachten usw"; auch vorliegend habe der Kläger eine Fülle von stouerrechtli-clien Prüfungen und Überlegungen durchzuführen gehabt.
Diese Erwägungen rechtfertigen es nicht, von den Rohvermögen der Beklagten als Geschäf tsv/ert für die Berechnung des Honorars auszugehen.
Bei Prüfung der Frage, ob die Bestimmung der Leistung gemäß dem § 315 BGB billigem Ermessen entspricht, ist die
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Intercssenlagc beider Vertragsteile abzuwägen. Dabei kommt er; entscheidend darauf an, welche Bedeutung die Arbeit hatte, deren angemessener Gegenwert ermittelt worden soll.
Diese Bedeutung kann sich aus der Schwierigkeit, der Ungewöhnlichkeit, dem Umfang oder der Dauer einer verlangten Tätigkeit, ferner aus der Lebensstellung und der Vorbildung des Gutachters ergeben (BGH NJV/ 1961, 1251; BGIIZ AI, 271, 279 ff). Auf der anderem Seite fällt aber ebenso entscheidend ins Gewicht, daß ein Honorar, wie es hier verlangt wird, die "Gegenleistung" für das Gutachten darstellt (§ 316 BGB), daß es also in angemessenem Verhältnis su dem stehen muß, was der zur Zahlung Verpflichtete durch dieses Gutachten nach dem Y/illen der Beteiligten an v/irtschaftlichem Wert erhalten solle
 Bas wirtschaftliche Interesse der Beklagten wurde durch die Fragen gekennzeichnet, die sie dein Kläger im Schreiben vom 28. April I960 gestellt hatte; es deckte sich nicht mit dem Werte ihres Gesamtvermögono. Dessen Bestand war nicht Gegenstand des Gutachtens und sollte von dem Kläger nicht überprüft werden. Vielmehr war ihm nur ein beschränkter Ausschnitt zugewiesen, innoihnlb dessen sich seine Prüfungen und Erörterungen 2U halten hatten. Dann darf er aber auch n .r diesen Ausschnitt der wertbe-
rechnung zu Grunde legen, weil er andernfalls ein Honorar erhalten v;ürde, das an einem zu hohen Maßstab ausgerichtet ware und deswegen über das ihm bekannte Interesse der Be-
klagten an der Begutachtung hinausginge. Die Bestimmung der Gegenleistung durch den Kläger, die diese Grundsätze außer acht gelassen hat, widerspricht billigem Ermessen und kann deswegen nicht anerkannt werden.
nie von dem Berufungsgericht gebilligte Ansicht der \/irtsehaftsprüferkammer, die sich nur auf Zv/eckmäßigkeits-
 
erwägungen stützt, muß zu untragbaren und grob unbilligen Ergebnissen führen; denn sie berücksichtigt nicht, daß auch Unternehmen mit sehr großem Vermögen Interes.se an der Begutachtung von Fragen minderen Werts haben können und daß ihnen dann nicht zuzu demuten ist, ein Entgelt zu entrichten, das unabhängig von diesem Interesse berechnet wird.
3.) Entgegen der Annahme des Oberlandesgerichts -i>?t es nicht angängig, die Höhe der Honorare ganz außer acht zu lassen, die andere Sachverständige für ähnliche Gutachten verlangt haben.
Diese anderen Honorare können nämlich einen Anhalt dafür bilden, welche Gegenleistung nach Meinung der Fachwelt der Billigkeit entspricht. Vorliegend kam insoweit vor allem die Liquidation von Professor Kueck in Betracht, dessen Aufgaben sich mit denen des Klägers nahe berührten; sein wissenschaftlicher Ruf und seine Bedeutung sjnd anerkannt .
d) Die Entscheidung des Oberlandesgerichts beruht im wesentlichen auf der Kühe des von ihm angenommenen Geschäftswerts und der Ablehnung eines Vergleichs mit den V021 anderen Gutachtern verlangten Honoraren. In diesen Punkten hat es die angeführten Grundsätze nicht beachtet. Das sind Rechtsfehler, die zur Aufhebung des Urteils auf die Revision der Beklagten zwingen.
H. Zum Honorar für die Besprechungen yom_J 9^/20.^Mai i960 (Revision beider Teile):
I. Zur Revision des Klägers:
Das Berufungsgericht hat dem Klage* für die Teilnahme seiner Mitarbeiter an den Schlußbesprechungen eine Zeitge-bühr von 1.400 DM zugebilligt. Es geht davon aus, daß in
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diesem Falle die übliche Gebühr gemäß dem § 612 Abs. 2 BGB geschuldet werde. Sie sei als Zeitgebühr zu errechnen, da es sich nur um eine ergänzende Nebenleistung zu dem Gutachten gehandelt habe. Die Behauptung des Klägers, bei den Schluß-bcsprechungcn habe es sich um eine neue, selbständige gutachtliche Tätigkeit gehandelt, hat es gemäß den §§ 529?
27S und 283 Abs. 2 BGB zurückgewiesen. Es hat deswegen die Klageforderung um 6.071,20 DM gekürzt.
Mit der Revision verlangt der Kläger die Zuerkennung dieses Betrags. Seine Rügen sind jedoch unbegründet.
1.) Es trifft nicht zu, daß die Frage der Zeitgebühr erst durch das im zweiten Rechtszuge erstattete Gutachten der Wirtsehaftsprüferkammer praktisch geworden ist, wie die Revision meint.
Laut Protokoll vom 4. Dezember 1962 hat das Gericht ausdrücklich mit den Parteien erörtert, ob udie Teilnahme an der Schlußbesprechung vom 20. Mai I960 lediglich eine unselbständige Nobonlciotung zu dem Gutachten oder eine selbständige Leistung auf Grund eines besonderen später erteilten Auftrages darstellt".
wenn der Klager mit der Behauptung, seine Mitarbeiter seien am 19-/20. MaJ I960 mit neuen selbständigen Aufgaben betraut worden, erst im Schriftsatz vom 15- Juli 1963, also rund 7 Monate später, horvorgotroten ist, dann ist ihm dies allerdings als grobe Nachlässigkeit ensure chnen.
2.) Der Revision ist auch nicht zuzustinmen, wenn sic meint, der Vorsitzende des Berufungssenats hätte :einer Verzögerung durch rechtzeitige Ladung der vom Kläger benannten Zeugen gemäß dem § 272 Abs. 2 Nr. 4 ZPO begegnen können.
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Denn eine Verzögerung v/äre eieher auch dann eingetreten, v/enn die Zeugen im Termin erschienen und vernommen worden wären, weil es vermutlich nunmehr der Einholung eines weiteren Gutachtens über die Angemessenheit der vom Kläger verlangten Beträge bedurft hätte, das im Termin nicht zu erreichen gewesen wäre.
3.) Bei dieser Sachlage bedarf es keines Eingehens darauf, ob die neuen Behauptungen und Beweisantritte des Klägers überhaupt hinreichend substantiiert waren.
II. Zur Revision der Beklagten:
Die Beklagte beanstandet nicht, daß das Berufungsgericht dem Kläger für die Tätigkeit seiner Mitarbeiter einen Tagessatz von 250 DM und Spesen von 100 DM täglich zugebilligt hat. Sie ist aber der Ansicht, daß der Sohn des Klägers und sein Angestellter Grabow weniger als 4 Tage bei der Beklagten beschäftigt gewesen seien.
Die Rüge ist gegenstandslos, weil jene 1.400 DM nach den Erklärungen des Vertreters der Beklagten in dem von der Revision nicht angegriffenen Betrag von 6.800 DJ! enthalten sind. Der Inhalt der Revioionsbegründung steht insoweit mit dem eingeschränkten Auftrag nicht im Einklang. Eines sachlichen Bescheides darauf bedarf cs deswegen nicht.
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Die Anschlußrevision des Klägers ist daher zurück-zuv/eisen, während das Urteil auf die Revision der Beklagten aufzuheben ist. Der Senat hat von der Möglichkeit des § 565 Abs. 1 5. 2 ZPO Gebrauch gemacht.
He i mann-Tr o si e n	R i c t s ch e1
Pinke
 Gisnzmann
Vogt