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BGH · VII ZR 265/60

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VII ZR 265/60

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwieseno Von Rechts wegen Er beruft sich auf die Vereinbarung im Kaufverträge und ist der Auffassung, die Beklagte habe durch ihre Zahlung vom 31. Oktober 1958 nicht seine von ihr vertraglich Übernommene Provisions schuld getilgt9 sondern, wie sich auch aus ihrem Schreiben vom 7. Die Beklagte hat Abweisung der Klage beantragt und vorgetragen, sie habe mit ihrer Zahlung die vom Kläger geschuldete Provision beglichen; sie selbst habe mit The-len keinen Mäklervertrag geschlossen. Io Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt, die Beklagte habe den ihr obliegenden Beweis, daß sie mit ihrer Zahlung vom 31* Oktober 1958 die von ihr übernommene P*.o November 1958 nicht ersehen können, daß die von ihm geschuldete Provision gezahlt sein sollte; die Beklagte spreche in diesem schreiben von der Käuferprovision und erwecke den Eindruck, daß sie gerade die übernommene Verkäuferprovision des Klägers nicht gezahlt habe. Es könne dahingestellt bleiben, ob die Beklagte geglaubt habe, mit ihrer Zahlung die Provisionsschuld des Klägers zu tilgen, weil sie das bei der Zahlung nicht zu dem Ausdruck gebracht habe und ein solcher Wille von TflH aus den Umständen nicht zu entnehmen gewesen sei. Das Berufungsgericht durfte es nicht unentschieden lassen, ob die Beklagte einen eigenen Mäklervertrag mit üflB geschlossen hat» Ohne eine Entscheidung dieser Frage ist eine zutreffende Beurteilung des Sachverhalts nicht möglich. Hatte die Beklagte keinen Mäklervertrag mit dem - bereits vom Kläger beauftragten - Mäkler geschlossen, so war der Verwendungszweck ihrer Zahlung vom 31* Oktober 1958 eindeutig. Die Revision rUgt in diesem Zusammenhang auch mit Recht, das Berufungsgericht hätte dem Umstand keine Bedeutung beilegen dürfen, daß später - An- Bestand keine eigene Frovisionssehuld der Beklagten gegenüber 80 Hegt es nahe, daß dieser selbst die - wenn auch ohne Angabe eines Verwendungszweckes geleistete - Zahlung der BefcXagten als Tilgung der Pro-visionssschuld des Klägers, seines alleinigen Auftraggebers, ansehen mußte. Für die Prüfung der Frage, ob zwischen der Beklagten und dem bereits vom Kläger beauftragten Mäkler ein besonderer Mäklervertrag zustandegekommen ist, ist auf die Grundsätze zu verweisen, die der erkennende Senat im Anschluß an die einschlägige Rechtsprechung des Reichs gerichts und des Bundesgerichtshofes in seinen Urteilen vom 17p März I960 - VII ZR 211/59 und vom 4. Es kann aber schon zweifelhaft sein, ob mit nur die - voraussichtlich von der Beklagten als Käuferin zu übernehmende - Verkäuferprovision gemeint oder ob er damit genügend deutlich eine besondere Käuferprovision von der Beklagten gefordert hat. Entscheidend ist, ob die Beklagte das etwaige Ange-bot auf Abschluß eines Mäklervertrages mit ihr, wenn auch nur durch schlüssiges Verhalten, angenommen hat Unstreitig haben weitere mündliche, oder.'schriftliche Erörterungen zwischen der Beklagten und T^||^nicht statt-gefunden. Der Kläger hat, nachdem ihm Thelen die Beklagte benannt hatte, die Verhandlungen mit dieser selbst geführt. Zu beachten wird hierbei auch ein Schreiben des Anwalts von Ü?d|an den Kläger vem 20» November 1953 sein, in dem sich die Bemerkung findet, sein Mandant habe keinen “Auftrag" der Käuferfirma gehabt (vgl» GÄ ^1» 112)»

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Volltext der Entscheidung

VII ZR 265/60
Verkündet am 14o Dezember 1961 Jodas, Justizangestellter, als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 ff
2211 015
Im N'amen des Volkes
 In dem Rechtsstreit
 der Firma Gebrüder Z in DHllHHB, Ci
 persönlich haftenden Gesellschafter Anton
, Kommanditgesellschaft traße m vertreten duroh den
 Beklagteh9 Berufungs- und Revisionsklägerin,
-	Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr,
 gegen
den boratenden Volkswirt und Bücherrevisor Fritz H| als Konkursverwalter Uber da^Vermögen der Firma in DflHHHB» B^B^Btraße^HM
Kläger, Berufungs- und Revisionsbeklagten,
-	Prizeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr
& Cie.
hat der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 14» Dezember 1961 unter Mitwirkung der Bundesriohter Dr. Winkelmann, Rietschel, Erbel, Hubert Meyer und Dr» Finke
 für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 7» Zivilsenats des Obprlandesgerichts in Düsseldorf vom 1. Juni I960 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwieseno
 Von Rechts wegen
I*-' ')
 Tatbestand:
Der Kläger ist Verwalter des Konkurses über das Vermögen der Firma	&	Cie.	in	Er	beauftrag-
te den Mäkler THHI9 ihm einen Käufer für ein zur Konkursmasse gehörendes Grundstück nachzuweisen. Auf eine von rmm aufgegebene Zeitungsanzeige erkundigte sich die Beklagte am 26. März 1953 bei diesem telefonisch nach dem Grundstück. T(|^^ teilte noch am selben Tage der Beklagten Einzelheiten über das Grundstück schriftlich mit. Unter einigen unten auf dem Schreiben vorgedruckten Geschäftsbedingungen findet sich auch der Satz: "Kommt es auf Grund meines Angegotes zu .einem Vertragsabschluß, geht die ortsübliche Vermittlungsgebühr zu Ihren Lasten." Zu »weiteren schriftlichen oder mündlichen Erörterungen zwischen der Beklagten und TfHHBkam es nicht mehr.
Die Beklagte kaufte demnächst das Grundstück vom Kläger. In dem Kaufvertrag vom 4. Oktober 1958* ist u.a. vereinbart: "Die mit dieser Urkunde jetzt und in der Folge verbundenen Kosten einschließlich der Genehmigungskosten trägt die Käuferin einschließlich der Vermittlerprovisionen."
Thelen schrieb am 6. Oktober 1958 an die Beklagte:
"Nachdem der notarielle Akt über den Kauf des obigen Grundstücks durchgeführt wurde, erlaube ich mir, Ihnen einen Betrag in Höhe von 6.900 DM in Rechnung zu stellen."
Die Beklagte zahlte diesen Betrag am 51. Oktober 1958 an
 Tfl|^.
Anfang November 1958 ließ T^||^ auch dem Kläger eine Rechnung über 6.900 DM zugehen. Der Kläger übersandte die Rechnung der Beklagten. Diese schrieb ihm am 7« November 1958 u.a.: "Wie Ihnen bekannt sein dürfte, bekam die
 Firma Mo	bereits die mit uns vereinbarte Makler-
provision in Höhe von DM 6„900 wie am 4. Oktober 1958 im Kaufvertrag vereinbart wurde. Sollten Sie mit der Fir-ma HflB sonstige Vereinbarungen getroffen haben, so ist
i
das Ihre Angelegenheit, denn es ist allgemein üblich, daß der Mäkler eine Vermittlungsprovision vom Käufer v. 3 # beanspruchen kann." Der Kläger zahlte daraufhin selbst 6.900 DM an T^HP
In diesem .Rechtsstreit begehrt er Erstattung des gezahlten Betrages nebst Zinsen von der Beklagten. Er beruft sich auf die Vereinbarung im Kaufverträge und ist der Auffassung, die Beklagte habe durch ihre Zahlung vom 31. Oktober 1958 nicht seine von ihr vertraglich Übernommene Provisions schuld getilgt9 sondern, wie sich auch aus ihrem Schreiben vom 7. November 1958 ergebe, ihre eigene Provisionsschuld gegenüber Tholen, mit dem sie gleichfalls einen Mäklervertrag geschlossen habe.
Die Beklagte hat Abweisung der Klage beantragt und vorgetragen, sie habe mit ihrer Zahlung die vom Kläger geschuldete Provision beglichen; sie selbst habe mit The-len keinen Mäklervertrag geschlossen.
Bandgericht und Oberlandesgerieht haben die Beklagte nach dem Klageantrag verurteilt.
Mit der Revision verfolgt die Beklagte den Antrag auf Abweisung der Klage weiter. Der Kläger bittet, die Revision zurückzuweisen.
_ 4 -
Ent sehe idungsgründe:
Io
 Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt, die Beklagte habe den ihr obliegenden Beweis, daß sie mit ihrer Zahlung vom 31* Oktober 1958 die von ihr übernommene P*.o visionsschuld des Klägers, beglichen habe, nicht erbracht.	von	beiden Par-
teien Provision verlangt. Mit seiner der Beklagten zugesandten Rechnung habe er die Provision gefordert, die er auf Grund eines mit der Beklagten abgeschlossenen besonderen Mäklervertrages von dieser verlangen zu können geglaubt habe. Da die Beklagte die Zahlung ohne Angabe des Verwendungszwecks geleistet habe, habe	sie	nur
 als Bezahlung ihrer eigenen Provisionsschuld auffassen können. Das ergebe sich auch daraus, daß er später eine weitere Rechnung an den Kläger geschickt habe.
Auch der Kläger habe aus dem Schreiben der Beklagten vom 7. November 1958 nicht ersehen können, daß die von ihm geschuldete Provision gezahlt sein sollte; die Beklagte spreche in diesem schreiben von der Käuferprovision und erwecke den Eindruck, daß sie gerade die übernommene Verkäuferprovision des Klägers nicht gezahlt habe.
Es könne dahingestellt bleiben, ob die Beklagte geglaubt habe, mit ihrer Zahlung die Provisionsschuld des Klägers zu tilgen, weil sie das bei der Zahlung nicht zu dem Ausdruck gebracht habe und ein solcher Wille von TflH aus den Umständen nicht zu entnehmen gewesen sei.
Es könne deshalb auch dahingestellt bleiben, ob die Beklagte einen eigenen Mäklervertrag mit Tpp abgeschlossen habe, was allerdings nicht zweifelsfrei erscheine.
 
II o
Die Revision muß Erfolg haben«
Das Berufungsgericht durfte es nicht unentschieden lassen, ob die Beklagte einen eigenen Mäklervertrag mit üflB geschlossen hat» Ohne eine Entscheidung dieser Frage ist eine zutreffende Beurteilung des Sachverhalts nicht möglich.
Hatte die Beklagte keinen Mäklervertrag mit dem - bereits vom Kläger beauftragten - Mäkler	geschlossen,
 so war der Verwendungszweck ihrer Zahlung vom 31* Oktober 1958 eindeutig. Die Revision rUgt in diesem Zusammenhang auch mit Recht, das Berufungsgericht hätte dem Umstand keine Bedeutung beilegen dürfen, daß	später - An-
fang November 1958 - dem Kläger ebenfalls eine Rechnung zugesandt hat. Das war der Beklagten zur Zeit ihrer Zahlung (31- Oktober 1958) weder bekannt noch erkennbar»
Bestand keine eigene Frovisionssehuld der Beklagten gegenüber	80 Hegt es nahe, daß dieser selbst
 die - wenn auch ohne Angabe eines Verwendungszweckes geleistete - Zahlung der BefcXagten als Tilgung der Pro-visionssschuld des Klägers, seines alleinigen Auftraggebers, ansehen mußte. Das entsprach nur der ihm bekannten weit verbreiteten Übung, daß der Käufer im Kaufvertrag die Zahlung der Maklerprovision fUr den Verkäufer Übernimmt .
III.
Das angefochtene Urteil muß daher aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurUckverwiesen werden.
 
Für die Prüfung der Frage, ob zwischen der Beklagten und dem bereits vom Kläger beauftragten Mäkler ein besonderer Mäklervertrag zustandegekommen ist, ist auf die Grundsätze zu verweisen, die der erkennende Senat im Anschluß an die einschlägige Rechtsprechung des Reichs gerichts und des Bundesgerichtshofes in seinen Urteilen vom 17p März I960 - VII ZR 211/59 und vom 4. Juli I960 -VII ZR 221/59 - aufgestellt hat.
Im vorliegenden Fall enthält das Schreiben T^HN an die Beklagte vom 26. März 1958 allerdings den vorgedruckten Hinweis: "Kommt es auf Grund meines Angebotes zu einem Vertragsabschluß, geht die ortsübliche Vermittlergebühr zu Ihfen Lasten*n
Es kann aber schon zweifelhaft sein, ob mit nur die - voraussichtlich von der Beklagten als Käuferin zu übernehmende - Verkäuferprovision gemeint oder ob er damit genügend deutlich eine besondere Käuferprovision von der Beklagten gefordert hat.
Entscheidend ist, ob die Beklagte das etwaige Ange-bot	auf Abschluß eines Mäklervertrages mit ihr,
 wenn auch nur durch schlüssiges Verhalten, angenommen hat Unstreitig haben weitere mündliche, oder.'schriftliche Erörterungen zwischen der Beklagten und T^||^nicht statt-gefunden. Der Kläger hat, nachdem ihm Thelen die Beklagte benannt hatte, die Verhandlungen mit dieser selbst geführt. Die Tätigkeit Thelens gegenüber der Beklagten war also mit seinem Schreiben vom 26. März 1953 beendet. Bio Revision hat in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, daß ein Kaufint eres sent nach Beendigung der Mäklertätigkeit sich im allgemeinen nicht mehr zur Zahlung eines Mäklerlohns verpflichten werde (vgl. dazu BGH
- 7 ~
 in BB 1957, 79 und KG in NJW 1958 65/64)» Stillschweigen: ist auch im Geschäftsverkehr im allgemeinen nicht als Annahme eines Vertragsangebotes anzusehen (vgl, dazu für einen insoweit ähnlich gelagerten Fall BGH in JR 1955,
424). Zu beachten wird hierbei auch ein Schreiben des Anwalts von Ü?d|an den Kläger vem 20» November 1953 sein, in dem sich die Bemerkung findet, sein Mandant habe keinen “Auftrag" der Käuferfirma gehabt (vgl» GÄ ^1» 112)»
Der Tatrichter wird den Sachverhalt unter Berücksichtigung dieser Gesichtspunkte erneut zu würdigen haben»
Dr» Winkelraann	Rietschel	Erbel
 Meyer	Finke