- Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Br, hat der VII® Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 29c April 1957 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Glanzmann und der Bundesrichter Scheffler, Br» Heimann-Trosien, Erbel und H® Meyer für Recht erkannt? Der bei der Klägerin gegen Haftpflicht versicherte Fuhrunternehmer H^^^ÜW hatte sich verpflichtet, mit seinem Lastzug für die Beklagte Material abzufahren» Die Verladung sollte auf deren Werkanlage und durch ihre Arbeiter erfolgen» urteilung zur Zahlung von 4 331,79 BÄ nebst Zinsen sowie die Feststellung beantragt, daß sie zu dem Ersatz allen weiteren Schadens verpflichtet seic Ihren Anspruch hat sie in erster Linie darauf gestützt, daß'die Beklagte, die für ihre Arbeiter und gemäß § 278 BGrB einstehen müsse, ver- zu dem Ersatz des Schadens verpflichtet sei; sie macht ferner geltend, daß die Beklagte für den dem entstandenen Schaden auch nach §§ 678 und 823 ff BGrB hafte« Die Beklagte hat tun Klageabweisung gebeten« Sie hat sich vor allen Bingen darauf berufen, daß ihre Haftung durch § 898 RVO ausgeschlossen sei. Bas Landgericht hat die Beklagte zur Zahlung von 2 887,86 Bll nebst Zinsen verurteilt und festgestellt, daß sie verpflichtet ist, der Klägerin in Höhe von 2/3 allen weiteren Schaden zu ersetzen; im übrigen hat es die Klage abgewiesen« Bas Oberlandesgericht hat die Berufung der Beklagtext mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß die Pflicht der Beklagten zu dem Ersatz aller zukünftigen Schäden nur im Rahmen der Bestimmungen des Straßenverkehrsgesetzes bestehe« Mit der Revision verfolgt die Beklagte Ihren Antrag auf gerin allen Schaden zu 2/3 ersetzen müsse, der dem ßßtß durch die unberechtigte Inbetriebnahme des Lkw seitens der Arbeiter P^Hfe und entstanden sei; 1c) In erster Linie beruft sie sich darauf, daß als Bevollmächtigter oder Repräsentant der Beklagten im Sinne des § 899 RVO zu gelten habe; da die Beklagte durch § 898 RVO vor Ansprüchen der Hinterbliebenen des geschützt sei, hafte ihnen ebenfalls nicht und infolgedessen auch nicht den Versicherungsträgern, die nur die gern» § 1542 RVO auf sie etwa übergegangenen Forderungen der Hinterbliebenen geltend machen könnten. Wenn, ihm ein Weisungsund Aufsichtsrecht hinsichtlich der Arbeiter der Beklagten eingeräumt worden sein sollte, dann könnte es sich nach den Umständen des Falles höchstens auf die Leute bezogen haben, die unmittelbar an dem Ladevorgang beteiligt waren. Der bei dem Unfall getötete war zwar Arbeiter der Beklagten« Er hatte aber mit der Verladung nichts zu tun und befand sich nur zufällig in der Nähe des Lastwagens. Die Revision glaubt sich für ihre entgegengesetzte Auffassung auf das Urteil des Reichsgerichts vom 4. 2«) hie Beschwerdeführerin vertritt ferner die Ansicht, daß die Haftung der Beklagten auch nach dem der Vorschrift des § 898 RVO zugrundeliegenden Schutzgedanken entfalle« her Unternehmer habe, so meint sie, allein die lasten der Unfallversicherung zu tragen; als Ausgleich hierfür solle er von allen Ersatzansprüchen der Versicherten freigestellt werden. Auch diese Rüge ist unbegründet, hie Ansicht der Beschwerdeführerin ist zwar, worauf auch das Oberlandesgericht hinv/eist, im Schrifttum vertreten worden« has Reichsgericht (RGZ 157, 282; JU 1938, 2976; DR 1940, 1434) und der Bundesgerichtshof (LII § 898 RVO Hr 2 ~ VersR 1952, 343 sowie Urteil des Senats -VII ZR 14/56 vom 26 r Hovember 1956) haben sie aber abg9lehnt~ Auf diese Entscheidungen wird verwiesen«
711 ZR 265/56 Verkündet am 29o April 1957 \jfoitscheck, Justizobersekretär, als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle 2340 02~ Im Namen des- Volkes* In dem Rechtsstreit de Firma / Beklagten, Berufungsklägerin und Revisionsklägerin, • Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt gegen Feuerversicherungs-Gesellschaft, Klägerin, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Br, hat der VII® Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 29c April 1957 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Glanzmann und der Bundesrichter Scheffler, Br» Heimann-Trosien, Erbel und H® Meyer für Recht erkannt? Bie Revision der Beklagten gegen das Urteil des 5® Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 1» Bezember 1955 wird zurückgewiesen« Bie Beklagte* hat die Kosten der Revision zu tragen® Von Rechts wegen / *“* ü ■** Tatbestand; Der bei der Klägerin gegen Haftpflicht versicherte Fuhrunternehmer H^^^ÜW hatte sich verpflichtet, mit seinem Lastzug für die Beklagte Material abzufahren» Die Verladung sollte auf deren Werkanlage und durch ihre Arbeiter erfolgen» * ¥ Am 13» Juni 195Z kam mit seinem Motor- wagen und zwei Anhängern auf das Grundstück der Beklag-ten, wo Betonträger und Bausteine auf geladen werden sollten» Er Hess die Anhänger in einer Werkhalle stehen und fuhr den Motorwagen an einen Stapel Bausteine heran« Dann zog er die Handbremse, schaltete den zweiten Gang ein und begab sich zu den Anhängern in die Werkhalle zurück» Den Zündschlüssel ließ er s tecken« Der Vorarbeiter der Beklagten, wollte den Kraftwagen näher an den Stapel heranfahren. Mit Hilfe des Arbeiters der Beklagten, betätigte er den Anlasser. Da er es unterlassen hatte, das Getrie-be auf Leerlauf zu schalten, setzte sich der Wägen in Bewegung. Hierbei wurde der an der Verladung nicht beteiligte Arbeiterder Beklagten, K£D> überfahren und ge-tötet. Die Hinterbliebenen des K^^ haben von der Stein-bruchsberufsgenossenschaft und der Landesversicherungs-anstalt Württemberg Zahlungen und Renten erhalten» Die Versicherungsträger haben in Höhe ihrer Leistungen 41^ in Anspruch genommen» Diese Forderungen hat die Klägerin als dessen Haftpflichtversicherer zu dem Teil erfüllt, Sie hat von der Beklagten unter Hinweis auf § 67 WG Erstattung dieser Beträge verlangt und deren Ver- — f if ' i r \ -y i * ( ♦ 4 l urteilung zur Zahlung von 4 331,79 BÄ nebst Zinsen sowie die Feststellung beantragt, daß sie zu dem Ersatz allen weiteren Schadens verpflichtet seic Ihren Anspruch hat sie in erster Linie darauf gestützt, daß'die Beklagte, die für ihre Arbeiter und gemäß § 278 BGrB einstehen müsse, ver- traglich •. zu dem Ersatz des Schadens verpflichtet sei; sie macht ferner geltend, daß die Beklagte für den dem entstandenen Schaden auch nach §§ 678 und 823 ff BGrB hafte« Die Beklagte hat tun Klageabweisung gebeten« Sie hat sich vor allen Bingen darauf berufen, daß ihre Haftung durch § 898 RVO ausgeschlossen sei. Ihr eigenes Verschulden und das der Arbeiter und hat sie in Abrede gestellt; ferner hair sie hilfsweise vorgetragen, daß F^|^ und R^^ nicht ihre Erfüllungsgehilfen im Sinne des § 278 BGB gewesen seien« Schließlich hat sie die Ansicht vertreten, daß H( sowie den getöteten Arbeiter K^^ein überwiegendes Mitverschulden treffe« Bas Landgericht hat die Beklagte zur Zahlung von 2 887,86 Bll nebst Zinsen verurteilt und festgestellt, daß sie verpflichtet ist, der Klägerin in Höhe von 2/3 allen weiteren Schaden zu ersetzen; im übrigen hat es die Klage abgewiesen« Bas Oberlandesgericht hat die Berufung der Beklagtext mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß die Pflicht der Beklagten zu dem Ersatz aller zukünftigen Schäden nur im Rahmen der Bestimmungen des Straßenverkehrsgesetzes bestehe« Mit der Revision verfolgt die Beklagte Ihren Antrag auf •— •-* volle Klageabweisung weiter. Die Klägerin bittet um Zurückweisung des Hechtsmittels, Entscheidungsgründe •r . V . H % > j - I, Das Oberlandesgericht gelangt zu dem Ergebnis, daß die Beklagte dem und damit auch der Klä- gerin allen Schaden zu 2/3 ersetzen müsse, der dem ßßtß durch die unberechtigte Inbetriebnahme des Lkw seitens der Arbeiter P^Hfe und entstanden sei; es führt hierzu auss Die Beklagte habe es übernommen, den Lkw durch ihre Leute beladen zu lassen. Im Bahmen dieser Verpflichtung sei sie gehalten gewesen, die im Verkehr erforderliche Sorgfalt zu wahren und Einwirkungen auf den Lkw zu unterlassen, die sich für ßßß schädlich auswirken konnten. Gegen diese Vertragspflicht hätten und Bß/ß durch die unberechtig- te und unsachgemäße Inbetriebnahme des Lkw verstossen. Die Beklagte habe gemäß § 276 BOB für diese beiden Arbeiter einzustehen, da sie in Erfüllung der ihnen obliegenden Pflichten gehandelt hätten. Jedoch treffe den an dem Tod des ein Mitverschulden im Sinne des § 254 BOB, das mit 1/3 zu bewerten sei. Die von der Beklagten erhobene Einrede der Verjährung greif te nicht durch, da die hierfür in Betracht kommende, mindestens vierjährige Prist bei Klageerhebung n&eh nicht abgelaufen gewesen sei. Diese Beurteilung läßt keinen Hechtsirrtum erkennen, Insbesondere bestehen auch keine Bedenken-gegen die Annahme, daß P^flP und BJß/ß als Erfüllungs- * : V K l • ^ I f .'I gehilfen der Beklagten anzusehen sind; denn die schadenstiftende Handlung, nämlich das Heranfahren an den Stapel, stand mit der ihnen übertragenen Verladetätigkeit im engen Zusammenhang (vgl u.a. das zur Veröffentlichung bestimmte Urteil des Senats VII ZR 287/56 vom 14o Februar 1957)® Auch die Entscheidung des Oberlandesgerichts zur Verjährungsfrage enthält keinen die Beklagte beschwerenden Rechtsirrtum. Die Revision erhebt insoweit auch keine Beanstandungen« IIo Die Beschwerdeführerin ist jedoch der Ansicht. «daß das Oberlandesgericht den in den §§ 898 ff RVO zu Gunsten des Unternehmers vorgesehenen Haftungsausschluß nicht hinreichend beachtet habe« 1c) In erster Linie beruft sie sich darauf, daß als Bevollmächtigter oder Repräsentant der Beklagten im Sinne des § 899 RVO zu gelten habe; da die Beklagte durch § 898 RVO vor Ansprüchen der Hinterbliebenen des geschützt sei, hafte ihnen ebenfalls nicht und infolgedessen auch nicht den Versicherungsträgern, die nur die gern» § 1542 RVO auf sie etwa übergegangenen Forderungen der Hinterbliebenen geltend machen könnten. Biesen Ausführungen kann nicht gefolgt werden. Allerdings steht der Umstand, daß selbstän- diger Unternehmer und kein Angestellter der Beklagten war. einer entsprechenden Anwendung des § 899 RVO nicht entgegen (RGZ 171, 393 /398 f/; 172, 101 £T05 f/; BGHZ 8, 330 £534 f/; BGH LLI § 899 RVO Hr 2). Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts sind aber die tatsächlichen Voraussetzungen hierfür nicht gegeben. $ I ■ ~ 6 / Bevollmächtigter oder Repräsentant im Binne des § 899 RVÖ ist nur, wer für den Unternehmer selbständig zu handeln berechtigt ist. Es ist zwar nicht notwendig, daß sich die Vertretungsbefugnis auf das ganze Unternehmen bezieht; vielmehr genügt es, wenn sie sich auf gewisse Gattungen von Geschäften oder räumlich abgetrennte Teile beschränkt. In federn Falle ist es aber erforderlich, daß der Betreffende den ihm zur Verfügung gestellten Kräften im Hamen des Unternehmers bei der Verteilung und Ausführung der Arbeiten Weisungen zu erteilen und sie zu beaufsichtigen hat (RGZ 136, 345 /3’49 BGH LM .§ 899 BVO Nr 2). :> ■ <t Solche Rechte standen dem jedenfalls dem K^£ gegenüber nicht zu. Wenn, ihm ein Weisungsund Aufsichtsrecht hinsichtlich der Arbeiter der Beklagten eingeräumt worden sein sollte, dann könnte es sich nach den Umständen des Falles höchstens auf die Leute bezogen haben, die unmittelbar an dem Ladevorgang beteiligt waren. Für die Annahme einer weitergehenden,. von der Beklagten als Unternehmerin des Be- . triebs abzuleitenden Berechtigung oder Verpflichtung des Heilemann fehlt e« an jedem Anhalto Bas gilt umso mehr, als die^^klagte eine eigene Aufsichtsperson, nämlich den Worarbeiter zur Überwachung eingesetzt hatte« Der bei dem Unfall getötete war zwar Arbeiter der Beklagten« Er hatte aber mit der Verladung nichts zu tun und befand sich nur zufällig in der Nähe des Lastwagens. Zu ihm stand keinesfalls in einem Überordnungsverhältnis; dann war er ihm gegenüber auch nicht Bevollmächtigter, Repräsentant, Betriebs- oder Arbeitsaufseher i.8. des § 899 Abs 1 RVO« § l' i • •< • i J ' } . i -f ' ‘' : ^ > r* i i t BieErstattungsan^prüche der Hinterbliebenen gegen | sind somit durch diese Vorschrift nicht ausgeschlossen« Die Revision glaubt sich für ihre entgegengesetzte Auffassung auf das Urteil des Reichsgerichts vom 4. Juli 1910 (JW 1910> 844) berufen zu können, das zu § 135 des Gewerbeunfallversicherungsgesetzes vom 5» Juli 1900 (RUBI S 585) ergangen ist« Sie übersieht dabei, daß die darin ausgesprochenen Grundsätze durch die oben angeführte spätere Rechtsprechung des Reichsgerichts und des Bundesgerichtshofs .überholt sind« 2«) hie Beschwerdeführerin vertritt ferner die Ansicht, daß die Haftung der Beklagten auch nach dem der Vorschrift des § 898 RVO zugrundeliegenden Schutzgedanken entfalle« her Unternehmer habe, so meint sie, allein die lasten der Unfallversicherung zu tragen; als Ausgleich hierfür solle er von allen Ersatzansprüchen der Versicherten freigestellt werden. Dieser ihm vom Gesetz gewährte Schutz wäre unvollständig, wenn der Unternehmer auf dem Umwege über einen weiteren Ersatzpflichtigen für jene Schäden doch in Anspruch genommen werden könnte. Auch diese Rüge ist unbegründet, hie Ansicht der Beschwerdeführerin ist zwar, worauf auch das Oberlandesgericht hinv/eist, im Schrifttum vertreten worden« has Reichsgericht (RGZ 157, 282; JU 1938, 2976; DR 1940, 1434) und der Bundesgerichtshof (LII § 898 RVO Hr 2 ~ VersR 1952, 343 sowie Urteil des Senats -VII ZR 14/56 vom 26 r Hovember 1956) haben sie aber abg9lehnt~ Auf diese Entscheidungen wird verwiesen« r r* Q •—* i • I V Die. Revision trägt keine Gesichtspunkte vor, die eine neue Erörterung der Frage notwendig machten. Das Rechtsmittel ist somit, da auch im übrigen kein Rechtsfehler zu erkennen ist> mit der Kostenfolge des § 97 ZPO zurückzuweisen. Glanzmann Scheffler Heimann-Trosien Erbel Meyer % • i > '•»'>» * » «*►