Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 18. Juni 1998 durch die Richter am Bundesgerichtshof Prof. Zu Unrecht hat das Berufungsgericht für die konkrete Unterscheidung zwischen Sonder- und Standardfarben nur auf inländische Anbieter abgestellt. Die Beklagte hat allerdings in der Tatsacheninstanz nicht vorgetragen, daß die gewünschten Farben von einem Anbieter in der Europäischen Union als Standardfarben zu erhalten gewesen wären.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VII ZR 264/95 vom 18. Juni 1998 in dem Rechtsstreit 2 Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 18. Juni 1998 durch die Richter am Bundesgerichtshof Prof. Quack, Prof. Dr. Thode, Hausmann, Dr. Wiebel und Dr. Kniffka gemäß § 554 b Abs. 1 ZPO; BVerfGE 54, 277 beschlossen: Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 20. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 15. September 1995 wird nicht angenommen, weil sie im Ergebnis keinen Erfolg hat. Zu Unrecht hat das Berufungsgericht für die konkrete Unterscheidung zwischen Sonder- und Standardfarben nur auf inländische Anbieter abgestellt. Die Bieter mußten die einschlägige Formulierung im Leistungsverzeichnis als nicht diskriminierend (Artikel 6 EGV) verstehen. Deshalb konnte von Sonderfarben nur die Rede sein, wenn kein Anbieter in der Europäischen Union die gewünschten Farben als Stan-dardfarben anbot. Die Beklagte hat allerdings in der Tatsacheninstanz nicht vorgetragen, daß die gewünschten Farben von einem Anbieter in der Europäischen Union als Standardfarben zu erhalten gewesen wären. 3 Die Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Streitwert: 131.322,30 DM Quack Thode Hausmann Wiebel Kniffka