Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Die Klägerin hat auf Feststellung geklagt, daß der Beklagte die Aufwendungen zu ersetzen habe, die notwendig seien, um die Parkett-Schv/ingböden ordnungsgemäß instandzusetzen. Der Beklagte macht geltend, ihn treffe kein Verschulden und etwaige Ansprüche gegen ihn seien nach § 10 des Architektenvertrags verjährt. Die Revision der Klägerin erstrebt die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. 'tb Nach § 10 des Vertrags beginne die Verjährung mit der Übergabe des Bauwerks. Bei der Einweihung habe der Beklagte die übliche Architektenrede gehalten und dabei erklärt, er übergebe das Bauwerk hiermit der Klägerin. 2. ) Bie Revision wendet sich gegen die Auffassung des Berufungsgerichts, daß die Verjährung mit dem Nach § 638 Abs. 2 Satz 2 BGB beginne die Verjährung mit der Abnahme des Werks. a) Es trifft schon nicht zu, daß eine die Verjährungsfrist in Lauf setzende Abnahme beim Architektenvertrag stets nur vorliegen könne, wenn der Architekt Das Architektenv/erk kann auch in Teilen abgenommen werden; z.B. ist eine Abnahme der vom Architekten erbrachten Arbeiten der Planung und Bauaufsicht möglich, mag auch seine weitere Verpflichtung, über die Baukosten abzurechnen, noch * b) Unrichtig ist aber vor allem die Ansicht der Revision, es sei nicht möglich, den Beginn der Verjährung vertraglich auf einen Zeitpunkt vor der Abnahme des Werks vorzuverlegen. Es spricht auch nichts dafür, daß gerade für den Beginn dor Verjährung beim Y/erkvertrag etwas anderes zu gelten hätte und die Vorschrift des § 638 Abs. 1 Satz 2 BGB, wie die Revision behauptet, unabdingbar wäre. Für die Ansicht der Revision, daß unter "Übergabe des Bauwerks11 die "Abnahme des Architektenwerks" zu verstehen'sei, ist daher keim Raum. Biese Auffassung und die aus ihr gezogene Folgerung, die Verjährung könne nicht vor der Schlußabrechnung über die Baukosten beginnen, sind vielmehr mit dem V/ortlaut des § 10 des Vertrags nicht zu vereinbaren, wie das Berufungsgericht zutreffend ausführt. d) Bie Revision macht geltend, der Architektenvertrag - ein Mustervertrag - sei"von den Architekten formuliert worden und deshalb gegen sie auszulegen"; eine erweiternde Auslegung zu ihren Gunsten dürfe nicht stattfinden. Bas Landgericht hatte angenommen, die Verjährung sei nach § 639 Abs. 2 BGB mindestens vom 5. Es führt je<Joch aus, selbst bei einer Hemmung der Ver jährung während des genannten Zeitraums sei die Klage erst nach Ablauf der Verjährung erhoben worden. b) Bas Landgericht hatte freilich ausgeführt, die Verjährung sei mindesten^ vom 5* Juli 1961 bis zu dem 22. Vortrag der Klägerin in den Tatsacheninstanzen cs nicht, eine noch länger dauernde Hemmung anzunehmen; und die Revision trägt hierzu auch nichts vor. Mit dieser Anregung der Klägerin ist die Voraussetzung für eine Hemmung der Verjährung nach § 639 Abs. 2 BG-B - daß sich nämlich der Unternehmer im Einverständnis mit dem Besteller der Prüfung des Vorhandenseins des Mangels unterzieht - noch nicht erfüllt. Dieses Datum und nicht das des vorhergehenden Briefes der Klägerin vom 26. Juli 1961 für die Dauer der Hemmung noch mitgerechnet werden, wäre die Verjährung bei Einreichung der Klage vollendet gewesen. bb) Die Klägerin hat zwar in der Klageschrift vorgetragen, die Hemmung habe eventuell bis zu dem 7. Mai 1962 aufgehört, v/eil der Beklagte mit Schreiben von diesem Tage die Beseitigung der Mängel verv/eigert habe (S. 3.) Danach kommt es auf die v/eitere Begründung des Berufungsgerichts, eine Hemmung nach § 639 Abs. 2 BGB sei überhaupt nicht eingetreten, und auf die dagegen gerichteten Revisionsangriffe für die Entscheidung des Rechtsstreits nicht an.
*u BUNDESGERICHTSHOF 2088 086 IM NAMEN DES VOLKES VI ZR_ 264/63, URTEIL Verkündet am 21. Juri 1965 Jodas, Just. Ang. als Urkundsbeamter Ja» 'I^AsnlläftRAtollft in dem Rechtsstreit der Stadt RflHHHB’ gesetzlich vertreten durch den Oberbürgermeister Dr. Sfl|, Klägerin, Berufungsbeklagter und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanv/alt Br. gegen den Regicrungsbaumeister Franz PflHBIstraße 4B, Beklagten, Berufungskläger und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. HL Der TU. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 21. Juni 1965 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr. Heimann-Trosicn, Erbel, Hubert Meyer, Dr. Vogt und Dr. Pinke * für Recht erkannt: Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 4« Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Stuttgart vom 23. Oktober 1963 wird zurückgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten der Revision zulragan. Von Rechts wegen ^tbestpndj. Die Klägerin ließ in den Jahren 1958/59 eine Turnhalle in RflHHHB errichten. Die Architektenleistungen für das Bauvorhaben übertrug sie in einem, schriftlichen Vertrag dem Beklagten. In § 10 des Vertrags ist bestimmt: "Alle vertraglichen /nsprtiche mit Ausnahme der Ansprüche aus § 8 verjähren in 2 Jahren nach Übergabe des Bauwerks, spätestens 2 Jahre nach Übergabe der Öcbühren-schlußrechnung. •' Der Beklagte schrieb die einzelnen Arbeiten aus, darunter auch die Herstellung eines Parkett-Schwing-bodens. Die Pußbodenarbeiten wurden von.der Klägerin an die Parkettleger KflH) und vergeben und von diesen Unternehmern auogeführt. Die Klägerin behauptet, die in der Turnhalle und im Gymnastikraum verlegten Parkett-Schwingböden seien völlig unbrauchbar und müßten durch neue Böden ersetzt werden. Diesen Schaden hätten nicht die Parkettleger, die der Leistungsbeschreibung entsprechend gearbeitet hätten, schuldhaft verursacht, soiidern der Beklagte, dem Planungsfehler und mangelnde Bauaufsicht zur Last fielen. Die Klägerin hat auf Feststellung geklagt, daß der Beklagte die Aufwendungen zu ersetzen habe, die notwendig seien, um die Parkett-Schv/ingböden ordnungsgemäß instandzusetzen. s Der Beklagte macht geltend, ihn treffe kein Verschulden und etwaige Ansprüche gegen ihn seien nach § 10 des Architektenvertrags verjährt. Das Landgericht hat der Klage .stattgegeben, das Oberlandesgericht hat sie abgewiesen. Die Revision der Klägerin erstrebt die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. Der Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen. Ifo t s che idungsgr ünd e I. 1 ) Das Oberlandesgerieht führt aus, etwaige Scha-densersatzansprüche gegen den Beklagten seien verjährt. 'tb Nach § 10 des Vertrags beginne die Verjährung mit der Übergabe des Bauwerks. Biese Übergabe sei spätestens am 11 September 1959 erfolgt, als die Turnhalle eingo-weiht worden sei. Bei der Einweihung habe der Beklagte die übliche Architektenrede gehalten und dabei erklärt, er übergebe das Bauwerk hiermit der Klägerin. Banach sei die Verjährungsfrist am 11. September 1961 abgelaufen. 2. ) Bie Revision wendet sich gegen die Auffassung des Berufungsgerichts, daß die Verjährung mit dem 11. September 1959 begonnen habe. Nach § 638 Abs. 2 Satz 2 BGB beginne die Verjährung mit der Abnahme des Werks. Eine Vereinbarung, daß die Verjährungsfrist schon vorher zu laufen beginne, sei unwirksam. Bas Werk des Architekten könne erst abgenommen werden, wenn er alle ihm nach idem Architektenvertrag obliegenden Leistungen vollständig erbracht habe. Hierzu habe im vorliegenden Palle auch die Schlußabrechnung über die Baukosten gehört. Biese habe der Beklagte erst am 20. Januar I960 der Klägerin übermittelt. Vorher habe die Verjährung nicht beginnen können. 3. ) Biesen Ausführungen der Revision ist nicht zu folgen. a) Es trifft schon nicht zu, daß eine die Verjährungsfrist in Lauf setzende Abnahme beim Architektenvertrag stets nur vorliegen könne, wenn der Architekt alle Leistungen erbracht habe. Das Architektenv/erk kann auch in Teilen abgenommen werden; z.B. ist eine Abnahme der vom Architekten erbrachten Arbeiten der Planung und Bauaufsicht möglich, mag auch seine weitere Verpflichtung, über die Baukosten abzurechnen, noch * nicht erfüllt sein (vgl. die Urteile des erkennenden Senats in NJW 1964, 647 und VersR 1964, 611); und im Palle einer solchen Teilabnahme beginnt mit ihr dann die Verjährung derjenigen Ansprüche, welche aus Mängeln der abgenommenen Teilleistung hergeleitet werden. b) Unrichtig ist aber vor allem die Ansicht der Revision, es sei nicht möglich, den Beginn der Verjährung vertraglich auf einen Zeitpunkt vor der Abnahme des Werks vorzuverlegen. § 225 Satz 2 BGB gestattet eine, vertragliche "Erleichterung der Verjährung'*. Die in § 225 Satz 2 BGB erwähnte Abkürzung der Verjährungsfrist ist nur ein Beispiel für eine solche Erleichterung. Zulässig ist nach allgemeiner Ansicht auch die Vereinbarung, daß die Verjährung früher als im Gesetz vorgesehen beginnen soll (u.a, RGZ 66, 412, 414; Soergel, BGB, 9. Auf 1., § 225 Randziff. 5; RGRK BGB 11. Aufl. § 225 Anm. 7; Ernan, BGB, 3. /ufl«, § 225 Anm. 2). Es spricht auch nichts dafür, daß gerade für den Beginn dor Verjährung beim Y/erkvertrag etwas anderes zu gelten hätte und die Vorschrift des § 638 Abs. 1 Satz 2 BGB, wie die Revision behauptet, unabdingbar wäre. c) Nach § 10 des Vertrags der Parteien verjähren die vertraglichen Ansprüche in 2 Jahren nach Übergabe des Bauwerks. Von einer Abnahme ist hier keine Rede. Für die Ansicht der Revision, daß unter "Übergabe des Bauwerks11 die "Abnahme des Architektenwerks" zu verstehen'sei, ist daher keim Raum. Biese Auffassung und die aus ihr gezogene Folgerung, die Verjährung könne nicht vor der Schlußabrechnung über die Baukosten beginnen, sind vielmehr mit dem V/ortlaut des § 10 des Vertrags nicht zu vereinbaren, wie das Berufungsgericht zutreffend ausführt. Zu fragen bleibt, was unter "Übergabe-des Bauwerks" i.S. des § 10 zu verstehen ist. Was dazu erforderlich ist, braucht hier nicht in einer alle Fälle deckenden Formel bestimmt zu werden. Genügen muß jedenfalls, daß das Bauwerk vollendet ist, der Architekt ausdrücklich erklärt, er übergebe das fertige Bauv/erk dem Bauherrn, und dieser es dann in Benutzung nimmt. Alle diese Voraussetzungen sind hier nach dem unstreitigen Sachverhalt seit dem 11. September 1959 erfüllt (vgl. das Protokoll vom 6. November 1962', Bl. 15 d.A). Was noch mehr zur Übergabe des Bauwerks hätte geschehen sollen, ist nicht ersichtlich. d) Bie Revision macht geltend, der Architektenvertrag - ein Mustervertrag - sei"von den Architekten formuliert worden und deshalb gegen sie auszulegen"; eine erweiternde Auslegung zu ihren Gunsten dürfe nicht stattfinden. Von einer erweiternden Auslegung des § 10 kann indessen keine Rede sein. Bie Auslegung der Bestimmung durch das Berufungsgericht entspricht viel- mehr ganz ihrem Y/ortlaut. Zu bedenken ist ferner, daß der in § 10 geregelte Verjährungsbeginn nicht nur für Ansprüche gegen den Architekten, sondern auch für dessen Ansprüche gegen den Bauherrn gilt. II. Bas Landgericht hatte angenommen, die Verjährung sei nach § 639 Abs. 2 BGB mindestens vom 5. Juli 1961 bis zu dem 22. Mai 1962 gehemmt gewesen. 1. ) Bas Berufungsgericht ist zu diesem Punkt anderer Ansicht. Es führt je<Joch aus, selbst bei einer Hemmung der Ver jährung während des genannten Zeitraums sei die Klage erst nach Ablauf der Verjährung erhoben worden. Vom 5. Juli 1961 bis zu dem AJblauf der Verjährungsfrist am 11. September 1961 seien es nur noch 68 Tage gewesen. Vom 22. Mai 1962, dem Ende der Hemmung, bis zur Zustellung der Klage am 29. August 1962 seien aber 99 Tage verstrichen. 2. ) Bern Berufungsgericht ist auch hierin im Ergebnis beizutreten. a) Bas Oberlandesgericht häcte zwar nicht auf die Zustellung, sondern auf die Einreichung der Klage am 24« August 1962 abstellen sollen (§ 261 b Abs. 3 ZPO) Ber Unterschied von 5 Tagen macht aber im Ergebnis nichts aus. b) Bas Landgericht hatte freilich ausgeführt, die Verjährung sei mindesten^ vom 5* Juli 1961 bis zu dem 22. Mai 1962 gehemmt worden. Indessen rechtfertigt der Y/i Vortrag der Klägerin in den Tatsacheninstanzen cs nicht, eine noch länger dauernde Hemmung anzunehmen; und die Revision trägt hierzu auch nichts vor. aa) In der Berufungsantwort (S. 3) hatte die Klägc- . rin den Standpunkt vertreten, die Hemmung habe schon am 26. Juni 1961 eingesetzt. An diesem Tage hatte cio dem Beklagten geschrieben, eine baldige Begutachtung des Bodens durch einen Sachverständigen v/äre angozeigt. Mit dieser Anregung der Klägerin ist die Voraussetzung für eine Hemmung der Verjährung nach § 639 Abs. 2 BG-B - daß sich nämlich der Unternehmer im Einverständnis mit dem Besteller der Prüfung des Vorhandenseins des Mangels unterzieht - noch nicht erfüllt. Das wäre allenfalls in dem Zeitpunkt geschehen, in dem der Beklagte auf die Anregung der Klägerin einging. Sein Einverständnis könnte in seinem Brief vom 5« Juli 1961 liegen. Dieses Datum und nicht das des vorhergehenden Briefes der Klägerin vom 26. Juni 1961 ist deshalb für den Beginn einer etwaigen Hemmung maßgebend. Selbst wenn aber die Tage vom 26. Juni bis zu dem 5. Juli 1961 für die Dauer der Hemmung noch mitgerechnet werden, wäre die Verjährung bei Einreichung der Klage vollendet gewesen. t bb) Die Klägerin hat zwar in der Klageschrift vorgetragen, die Hemmung habe eventuell bis zu dem 7. Juni 196. angedauert. Diese Ansicht hat sie aber weder in der Klage begründet noch hat sie sonst im laufe des Rechtsstreits etwas vorgebracht, was diese Auffassung stüzen könnte. Vielmehr hat sie nur noch geltend gemacht, die Hemmung habe am 22. Mai 1962 aufgehört, v/eil der Beklagte mit Schreiben von diesem Tage die Beseitigung der Mängel verv/eigert habe (S. 5 des Schriftsatzes vom 6. November 1962, S. 3 der Beruf ungsantv/ort ). 3.) Danach kommt es auf die v/eitere Begründung des Berufungsgerichts, eine Hemmung nach § 639 Abs. 2 BGB sei überhaupt nicht eingetreten, und auf die dagegen gerichteten Revisionsangriffe für die Entscheidung des Rechtsstreits nicht an. * III. Das Berufungsgericht legt ausführlich dar, daß die Erhebung der Verjährungseinrede keine unzulässige Rochts-ausübung darstelle. Die Ausführungen enthalten keinen Rechtsfehler und v/erden von de?:*: feaviaion* nicht angegriffen. ' 10 - ^TL IV. Danach hat das Oberlandesgoricht die Klage mit Recht wegen Verjährung abgev/iesen. Die Revision ist mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuv/eioen. Vogt Pinke He ima nn-Tr o s i en Erbel Meyer