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BGH · VII ZE 264/61

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VII ZE 264/61

Die Klägerin ist eine Aktiengesellschaft mit Sitz in Belgien* Der Beklagte war ihr Handelsvertreter in der Ban desrepublik, und zwar nach Maßgabe zweier Verträge vom 8r Januar und 30» September 1954* Diese Verträge enthalten eine Schiedsvereinbarung sowie die Bestimmung, daß Uber alle Streitigkeiten ausschließlich das Gericht in Courtrai (Belgien) zu befinden habe? Die Klägerin hat einen dieser Wechsel, der Uber 103»660 bfrs lautet, vor dem Landgericht in Köln im V/ech« selprozeß eingeklagt und ein obsiegendes Urteil erstritten» Dem Beklagten ist die Geltendmachung seiner Hechte im Nachverfahren Vorbehalten worden» Es ist der Ansicht, daß das Vertragsverhältnis, soweit es sich auf die Gegenforderungen bezieht, nach belgischem Hecht zu beurteilen sei« Das gelte, so legt es dar, auch für die Schiedsgerichtsvereinbarung« Diese sei danach rechtswirksam zustande gekommen« Demgemäß hätten über die zur Aufrechnung gestellten Gegenforderungen die Industrie- und Handelskammer in Courtrai als Schiedsgericht oder von ihr zu bestellende Schiedsrichter zu be-finden« Die iSinz’ede des Schiedsvertrags (§ 274 Abs0 2 Nro 3 ZPO) sei daher gerechtfertigt« Das Berufungsgericht prüft, ob die Einrede der Klägerin begründet ist, über die Gegenforderung dürfe nur das Schiedsgericht entscheiden» Das bejaht es, weil nach belgischem Hecht ein wirksamer Schiedsvertrag zustande gekommen sei und dieser die aufgerechnete Gegenforderung ergreife o daß eine Gegenforderung mit einer Schiedsabrede behaftet ist, die Aufrechnung damit in» Prozeß vor dem ordentlichen Jericht überhaupt hindert, Wäre dies nicht der Fall, so hätte sich das Berufungsgericht ohne Rücksicht auf das Bestehen einer Schiedsabrede mit den Gegenforderungen befassen müssen» wenn sie mit einer Schiedsabrede versehen sei» Hierbei geht er von der sachlichrechtlichen Wirkung der Aufrechnung aus, die gemäß dem § 389 3GB öas Erlöschen beider Forderungen zur Folge hat» Sei? liegend nicht in betracht kommenden Ausnahmen abgesehen, nur solche Tatsachen zu beachten, die die Parteien vorgetragen haben«, Sie haben es also in der Hand, den Prozeß-stoff zu beschränken«, So ist ZoB«, der aus einer Forderung in Anspruch genommene Teil befugt, den Einwand der Erfüllung durch Zahlung zu unterlassen«, Tut er es und trägt auch der Kläger hierzu nichts vor, so hat es das Gericht hinzunehmen, selbst wenn ihm, etwa aus einer anderen Sache, bekannt sein sollte, daß ein solcher Einwand berechtigt sein würde <> sich damit zu befassen«, Es hat dann also, auch wenn es Kenntnis von einer außerhalb des Prozesses erklärten Aufrechnung haben sollte, die nach materiellem Hecht nicht mehr bestehende Forderung zuzusprechen= Die gleiche Lage ergibt sich, wenn die Einrede zwar erhoben wird, dies aber unter Verletzung einer entgegenstehenden Abmachung zwischen den Parteien geschieht« In der Rechtsprechung ist anerkannt, daß Verträge zulässig sind, in denen sich eine Partei zu einem bestimmten prozessualen Verhalten verpflichtet 0 So kann vereinbart werden, eine Klage zuruckzunehmen, kein Hechtsmittel einzulegen, gewisse Beweismittel nicht zu verwenden oder von einer bestimmten Prozeßart abzustehen (RGZ 160, 24-1; BGH JZ 1953* 153)o Handelt der Verpflichtete dem zuwider, so darf er damit im Prozeß nicht gehört werden«, Dementsprechend können die Parteien auch vereinbaren, sich im Prozeß auf die Aufrechnung nicht zu berufen«, Wird sie trotzdem in das Verfahren eingeführt - sei es durch Der Schiedevertrag enthält ein solches vertragliches Verbot, sich im Prozeß auf die Aufrechnung mit einer Gegenforderung zu berufen, über die nach dem Willen der Beteiligten das Schiedsgericht entscheiden sollte» Denn nach diesem Schiedsvertrag sind die Parteien gehalten., das Zu-stände kommen des Schiedsspruchs zu fördern und alles zu unterlassen, was jenes Ziel vereiteln könnte (BGHZ 25? 198, 200 f; UrtodoSenoVc 22«, Dezember I960 VII ZK 92/59 = BB 1961, 264)o Damit haben sie sich verpflichtet, die Prüfung, ob die Forderung besteht, nicht dem ordentlichen Gericht zu unterbreiten* Dem handeln sie auch dadurch zuwider, daß sie diese Prüfung durch die Einrede der Aufrechnung herbeizuführen suchen« Einer Anrufung des Großen Senats für Zivilsachen bedarf es wegen der abweichenden Meinung deB II» Zivilsenats nicht» Denn dieser hat zu der Streitfrage nicht abschließend Stellung genommen, das Ergebnis vielmehr offen gelassen» Er stützt seine Entscheidung darauf, daß in dem von ihm behandelten Pall die Einrede des Schiedsvertrags nach Treu und Glauben unzulässig sei» Insoweit stimmt der erkennende 3e~ IIo Sur irage der Rechtsgültigkeit der Schiedsgerichtsvereinbarung führt das Oberlandesgericht iin Anschluß an das Gutachten des Sachverständi en, Professor Dr« Kege.!« vom 22o September I960 aus: Das belgische Kecht kenne Schiedsklauseln (clauses compromissoires) und Schiedsverträge (compromis)o Die ersteren verpflichteten zu dem Abschluß des eigentlichen Sehiedsvertrags (compromis), seien aber für sich allein auch schon geeignet, die Einrede des § 274 Abs. 2 Nro 3 ZPO zu rechtfertigen« Vorliegend enthalte zudem die Schiedsklausel bereits alle Elemente de3 Schiedsvertrags o Dem Beklagten habe kein Kecht zu dem Rücktritt von dieser Vereinbarung zugestanden» Demgemäß habe die Industrie-und Handelskammer in Courtrai entweder selbst als Schiedsgericht Uber die Gegenforderungen des Beklagten zu ent-scheiden, oder sie habe die Schiedsrichter zu bestimmen« Die Kevision wendet sich hiergegen mit der Rüge» das Oberlandesgericht habe Vorbringen und einen Beweisantritt des Beklagten, die zu einer anderen Beurteilung hätten führen müssen, zu Unrecht wegen Verspätung zurückgewiesen* Hiermit hat es folgende Bewandtnis^ Das Oberxandesgericht hat nicht geprüft, ob dieses Vorbringen nach dem anzuwendenden belgischen Hecht geeignet ist, eine andere Entscheidung zu\ rechtfertigen* Vielmehr hat es die neuen Behauptungen gemäß dem § 529 AbSc 2 Satz 1 und Abs» 3 ZPO als verspätet zurückgewiesen* Das Hevisionsgericht hat danach zu unterstellen, daß sie erheblich sein konnten, wenn sie zugelassen worden wären; jedenfalls ist das Gegenteil nicht ohne weiteres ersichtlich« Neue Beweismittel und neues Vorbringen dürfen gemäß dem § 529 Abs« 2 und 3 ZPO nur zurückgev/iesen werden, wenn durch ihre Zulassung die Erledigung des Rechtsstreits verzögert würde« Das wäre hier bei richtiger Behandlung der Sache durch das Oberlandesgei’icht nicht der Pall gewesen« ihn vor dem Oberlandesgericht in Köln im Wege der Widerklage geltend zu machen«, Kr steht nämlich mit dem gegen den Klaganspruch eingewandten Verteidigungsmittel der Aufrechnung in rechtlichem Zusammen • hang» In.einem solchen Falle begründet der § 33 ZPO die örtliche Zuständigkeit des Gerichts der Klage auch für die Widerklageo Dieser Grundsatz gilt nur dann nichtP wenn das Gesetz eine ParteiVereinbarung über die Zuständigkeit aus-schließt (§ 33 Abs» 2 i«V« mit § 40 Abs0 2 ZPQ)o Das kommt hier" nicht in Betracht o Daran ändert der Umstand nichts, daß es sich um das Verhältnis eines deutschen zu einem ausländischen Gericht handelt« Die Lage ist mit der des § 549 Aba. 2 ZPO ver-* gleichbaro Dazu hat der Bundesgerichtshof entschieden? Klausel und zugleich den Schiedsvertrag als wirksam anaiehto Auf diese Weise hat es auch insoweit auf die Zurückweisung des neuen Vorbringens wegen Verspätung zurückgegrifferu Das war im Nahmen der Widerklage unzulässig0 Denn der Beklagte hatte seine neuen Behauptungen zugleich mit der Erhebung jener Widerklage vorgetragen; sie waren also in diesem Zusammenhänge nicht verspätet (vgl* BGH NJW 1955? Das angefochtene Urteil ist daher zur Nachholung der Prüfung, ob das zu Unrecht zurückgewiesene Vorbringen nach belgischem Hecht zu einer anderen Entscheidung über die Widerklage führen kann, aufzuheben? Das ist hier der Hallo Die Entscheidung zur Klage beruht auf der Nichtzulassung der Aufrechnung?und zwar mit der Begründung? gen hängt die Entscheidung zur Widerklage ab; es handelt sich also um den gleichen Gegenstände Unter diesen Umständen ist eine gesonderte Behandlung durch Teilurteil gemäß dem § 301 ZPO unzulässig, weil andernfalls die Gefahr widersprechender Entscheidungen bestehen würde (UrtodoSerir NJV; I960, 339» HG Warne 1913, Nr. 454; JW 1907, TU)*.

Zitierte Normen: § 274 ZPO
GegenforderungAufrechnungBerufungsgerichtZPOKlägerinWiderklage

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk:	ja
 Amtliche Sammlung: ja
BGB § 389; EGBGB Art«, 7 ff (Deutsches Internationales Privatrecht)
Die Zulässigkeit der Aufrechnung ist nach dem Hecht zu beurteilen;, dem die Forderung untersteht, gegen die auf-gerechnet wird.
ZPO §§ 1025» 274 AbSo 2 Hr. 3; BGB § 389
Im ordentlichen Verfahren kann schon aus verfahrensrecht-liehen Gründen nicht mit einer Forderung aufgerechnet wer den, wegen der die Parteien einen Schiedsvertrag gescblos sen habeno
BGH, UrtoV«22o November 1962 - VII ZE 264/61 - OIG Köln
DG Köln
VII ZR 264/61
Verkündet
 am 22o November 1962
Justizobersekretär als Uriomdsbeamter der G-eschäftsstelle
 Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit
 des Handelsvertreters Edgar B* Arno-EI^Ä-Straße flfc
 von
Prozeöbevollmächtigter:
Beklagten3 Berufungsklägers Revi si onsklägers f.
Rechtsanwalt Br«
und
 gegen
die Eirma Paul Lenz-Courtrai^ rat Albert
 van gesetzlich
& Ciöo Soci&te Anonyme, Vichte-vertreten durch ihren Verwaltungs-
. - Prozeßbevollmächtigter:
Klägerin, Berufungsbeklagte und Hevisionsbeklagte«
jiechtsanwalt Pr«»
hat der VII* Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 22* November 1962 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Glanzmann und der Bundesrichter Rietschel, Pr0 Heimann-frosien, Hubert Meyer und Pr* Pinke
 für Recht erkannt:
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 9° Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Köln vom 31«. Januar 1961 aufgehoben*
Pie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch Uber die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen*
Von Rechts wegen
2
Tatbestand:
Die Klägerin ist eine Aktiengesellschaft mit Sitz in Belgien* Der Beklagte war ihr Handelsvertreter in der Ban desrepublik, und zwar nach Maßgabe zweier Verträge vom 8r Januar und 30» September 1954* Diese Verträge enthalten eine Schiedsvereinbarung sowie die Bestimmung, daß Uber alle Streitigkeiten ausschließlich das Gericht in Courtrai (Belgien) zu befinden habe?
Der Beklagte erhielt von der Klägerin Waren., die er .zunächst in deren, später in eigenem Hamen an die Kunden verkaufte. Zur Erfüllung seiner Verbindlichkeiten übergab er der Klägerin Wechsel, die diese ausgestellt und er (der Beklagte) angenommen hatte*
Die Klägerin hat einen dieser Wechsel, der Uber 103»660 bfrs lautet, vor dem Landgericht in Köln im V/ech« selprozeß eingeklagt und ein obsiegendes Urteil erstritten» Dem Beklagten ist die Geltendmachung seiner Hechte im Nachverfahren Vorbehalten worden»
In diesem Nachverfahren hat die Klägerin beantragt., das Vorbehaltsurteil aufrechtzuex'halten»
Der Beklagte hat die Aufhebung jenes Urteils und Abweisung der Klage erbeten* Er hat seine Verpflichtung aus dem Wechsel in Abrede gestellt, weil es an einem rechts-wirksamen Grundgeschäft fehle* Vorsorglich hat er mit Provisions- und Schadensersatzansprüchen aufgerechnet»
Die Klägerin hält die Aufrechnung für unzulässig, weil Uber die angebliche Gegenforderung nur das Schiedsgericht zu befinden habe»
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3
Das Landgericht hat das Vorbehaltsurteil bestätigt.
In der Berufungsinstanz hat der Beklagte seinen Antrag auf Klageabweisung aufrecht erhaltene Br hat ferner widerklage erhoben, mit der er die Feststellung verlangt, daß keine rechtswirksame Schiedsgerichtsklausel und auch kein rechtswirksamer Schiedsvertrag vereinbart worden seien, Hilfsweise hat er beantragt, die Schiedsgerichtsklausel oder den Schiedsvertrag aufzuheben«
Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Beklagten unter Abweisung der Widerklage zurückgewiesen«
Mit der Revision verfolgt der Beklagte seine Anträge weiteru Die Klägerin bittet, das Rechtsmittel zurückzuweisen •
Ent s ch e id ung s grUnd e:
Ao Zur IClagef order ung:
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 Der Beklagte hatte im Wechselprozeß seinerseits die Einrede des Schiedsvertrags erhoben« Er hat sie jedoch im Nachverfahren fallen gelassen, nachdem sie das Land* • gericht im Vorbehaltsurteil für unbegründet erklärt hatte«
Demgemäß bedarf es keiner Prüfung, ob diese Einrede begründet sein könnte; denn sie ist verzichtbar und nicht von Amts wegen zu beachten (BOHZ 24» 15, 19)«
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4
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 Das Berufungsgericht beurteilt die Klageforderung nach deutschem Hecht<> Es hält die dagegen gerichteten Einwendungen des Beklagten für unbegründet»
Die Kevision greift diese Ausführungen nicht an« Demgemäß bedürfen sie keiner Nachprüfung (BGZ 113, 166'e
Bo Zur Aufrechnung des Beklagten mit Gegenforderungen:
Das Berufungsgericht entscheidet nicht, ob dem Beklagten Gegenforderungen zustehen«
Es ist der Ansicht, daß das Vertragsverhältnis, soweit es sich auf die Gegenforderungen bezieht, nach belgischem Hecht zu beurteilen sei« Das gelte, so legt es dar, auch für die Schiedsgerichtsvereinbarung« Diese sei danach rechtswirksam zustande gekommen« Demgemäß hätten über die zur Aufrechnung gestellten Gegenforderungen die Industrie- und Handelskammer in Courtrai als Schiedsgericht oder von ihr zu bestellende Schiedsrichter zu be-finden« Die iSinz’ede des Schiedsvertrags (§ 274 Abs0 2 Nro 3 ZPO) sei daher gerechtfertigt«
Eine hiergegen gerichtete Bevisionsrüge hat Erfolg«
I«
Das Berufungsgericht prüft, ob die Einrede der Klägerin begründet ist, über die Gegenforderung dürfe nur das Schiedsgericht entscheiden» Das bejaht es, weil nach belgischem Hecht ein wirksamer Schiedsvertrag zustande gekommen sei und dieser die aufgerechnete Gegenforderung ergreife o
~ 5 -
Diese Prüfung ist unvollständig» Denn zunächst ist zu entscheiden? ob der Umstand? daß eine Gegenforderung mit einer Schiedsabrede behaftet ist, die Aufrechnung damit in» Prozeß vor dem ordentlichen Jericht überhaupt hindert, Wäre dies nicht der Fall, so hätte sich das Berufungsgericht ohne Rücksicht auf das Bestehen einer Schiedsabrede mit den Gegenforderungen befassen müssen»
Forderung und Gegenforderungen unterliegen hier verschiedenen Rechtsordnungen»
Die Zulässigkeit der Aufrechnung ist in einem solchen Falle nach dem sogenannten Aufrechnungsstatut zu beurteilen» Diesesfolgt dem Recht der Hauptforderung? gegen die aufgerechnet wird» Der Senat schließt sich insoweit im Ergebnis und in der Begründung dem Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts BGE 77 II? 189 an (weitere Nachweise dort); er folgt damit der überwiegend vertretenen Meinung<
2-o Das bedeutet? daß insoweit deutsches Recht maßgebend ist (vglo A II)o
Der IIc Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat nun? ohne die Frage endgültig zu entscheiden? im Urteil BGHZ 23? 17? 22 ff die Ansicht vertreten? daß im ordentlichen Verfahren auch dann mit einer Gegenforderung aufgerechnet werden könne? wenn sie mit einer Schiedsabrede versehen sei» Hierbei geht er von der sachlichrechtlichen Wirkung der Aufrechnung aus, die gemäß dem § 389 3GB öas Erlöschen beider Forderungen zur Folge hat» Sei? so führt er aus, die Klageforderung auf diese Y/eise untergegangen? so dürfe sie das Gericht nicht mehr als begründet zuer-kennen» Eine andere Beurteilung komme nur in Betracht, wenn
 
man in der Schiedsabrede ein (sachlichrechtlieh wirkendes' Aufreehnurigsverbot erblicke 6
Das Schrifttum steht im Wesentliehen auf dem gleichen Stand^unkt, ohne jedoch weitere Gründe beizubringen (Rosenberg, Lehrbuch, 9» Auflo § 104 II 2 und § 166 II 3 b; Stein-Jonas § 1025 zu Mote 37; Soergel-Siebert § 390 Annie 1; liCxRK § 390 Anim 4' o
Der Senat vermag sich dem nicht anzuschließen<> hr folgt vielmehr den EntScheidungen des Reichsgerichts RGZ 123 •; 348 und HER 1936, 1419 (ebenso Bauiabach-Lauterbach § 1025 Anim 3 C b; vgl* ferner Habscheid, KTS *957? 163'*
a)	Die Unzulässigkeit der Aufrechnung wird in einem solchen Ealle auch von den Vertretern der Gegenmeinung a a erkannt, wenn die Schiedsabrede als sachlichrechtliches Aufrechnungsverbot anzusehen isto
 Das Oberlandesgerieht hat jedoch nicht festgestellt, daß der Schiedsabrede vorliegend diese Bedeutung zukommt„ Das ist auch nicht ohne weiteres anzunehmen, wenn nicht besondere Gründe dafür sprechen (RG- HRR 1936, H19^c Das Kevisionsgericht muß daher unterstellen, daß ein solches Verbot hier nicht in Betracht kommt*
b)	Danach hängt die Entscheidung davon ab, ob die Schiedseinrede aus verfahrensrechtlichen Gründen durchgreift o
Das ist zu bejahen«, Hach Ansicht des erkennenden Senats wird in dem Urteil BGHZ 23? 17 nicht hinreichend berücksicht i,t ? daß das Verfahrensrecht von dem Beibringungsgrundsatz beherrscht wird«. Danach hat der Richter? von vor-

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liegend nicht in betracht kommenden Ausnahmen abgesehen, nur solche Tatsachen zu beachten, die die Parteien vorgetragen haben«, Sie haben es also in der Hand, den Prozeß-stoff zu beschränken«, So ist ZoB«, der aus einer Forderung in Anspruch genommene Teil befugt, den Einwand der Erfüllung durch Zahlung zu unterlassen«, Tut er es und trägt auch der Kläger hierzu nichts vor, so hat es das Gericht hinzunehmen, selbst wenn ihm, etwa aus einer anderen Sache, bekannt sein sollte, daß ein solcher Einwand berechtigt sein würde <>
Nicht anders ist die Aufrechnung zu beurteilen, die nur eine andere Art der Erfüllung ist« Beruft sich der In haber der Gegenforderung nicht darauf, so ist es dem Ge rieht verwehrt., sich damit zu befassen«, Es hat dann also, auch wenn es Kenntnis von einer außerhalb des Prozesses erklärten Aufrechnung haben sollte, die nach materiellem Hecht nicht mehr bestehende Forderung zuzusprechen=
Die gleiche Lage ergibt sich, wenn die Einrede zwar erhoben wird, dies aber unter Verletzung einer entgegenstehenden Abmachung zwischen den Parteien geschieht« In der Rechtsprechung ist anerkannt, daß Verträge zulässig sind, in denen sich eine Partei zu einem bestimmten prozessualen Verhalten verpflichtet 0 So kann vereinbart werden, eine Klage zuruckzunehmen, kein Hechtsmittel einzulegen, gewisse Beweismittel nicht zu verwenden oder von einer bestimmten Prozeßart abzustehen (RGZ 160, 24-1; BGH JZ 1953* 153)o Handelt der Verpflichtete dem zuwider, so darf er damit im Prozeß nicht gehört werden«,
Dementsprechend können die Parteien auch vereinbaren, sich im Prozeß auf die Aufrechnung nicht zu berufen«, Wird sie trotzdem in das Verfahren eingeführt - sei es durch
 
Hinweis aui die außerprozessuale Erklärung, sei es durch erstmalige Geltendmachung im Prozeß so ist sie nicht su beachten«,
Der Schiedevertrag enthält ein solches vertragliches Verbot, sich im Prozeß auf die Aufrechnung mit einer Gegenforderung zu berufen, über die nach dem Willen der Beteiligten das Schiedsgericht entscheiden sollte» Denn nach diesem Schiedsvertrag sind die Parteien gehalten., das Zu-stände kommen des Schiedsspruchs zu fördern und alles zu unterlassen, was jenes Ziel vereiteln könnte (BGHZ 25? 198, 200 f; UrtodoSenoVc 22«, Dezember I960 VII ZK 92/59 = BB 1961, 264)o Damit haben sie sich verpflichtet, die Prüfung, ob die Forderung besteht, nicht dem ordentlichen Gericht zu unterbreiten* Dem handeln sie auch dadurch zuwider, daß sie diese Prüfung durch die Einrede der Aufrechnung herbeizuführen suchen«
Diese Erwägungen führen zu dem Ergebnis, daß im ordentlichen Prozeß die Aufrechnung mit einer Gegenforderung nicht beachtet werden darf, wenn letztere mit einer rechtswirksamen Schiedsabrede versehen ist«
Einer Anrufung des Großen Senats für Zivilsachen bedarf es wegen der abweichenden Meinung deB II» Zivilsenats nicht» Denn dieser hat zu der Streitfrage nicht abschließend Stellung genommen, das Ergebnis vielmehr offen gelassen» Er stützt seine Entscheidung darauf, daß in dem von ihm behandelten Pall die Einrede des Schiedsvertrags nach Treu und Glauben unzulässig sei» Insoweit stimmt der erkennende 3e~
- nat in der rechtlichen Beurteilung mit dem II» Zivilsenat überein; er hat in einem Pall des Ausschlusses der Aufrechnung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen ebenso ent-
 
schieden (Urte v0 9« Mai 1957 VII ZK 277/56)„ Zu einer Anwendung dieser Grundsätze bietet der vorliegende i'all keinen Anlaß.
IIo
 Sur irage der Rechtsgültigkeit der Schiedsgerichtsvereinbarung führt das Oberlandesgericht iin Anschluß an das Gutachten des Sachverständi en, Professor Dr« Kege.!« vom 22o September I960 aus: Das belgische Kecht kenne Schiedsklauseln (clauses compromissoires) und Schiedsverträge (compromis)o Die ersteren verpflichteten zu dem Abschluß des eigentlichen Sehiedsvertrags (compromis), seien aber für sich allein auch schon geeignet, die Einrede des § 274 Abs. 2 Nro 3 ZPO zu rechtfertigen« Vorliegend enthalte zudem die Schiedsklausel bereits alle Elemente de3 Schiedsvertrags o Dem Beklagten habe kein Kecht zu dem Rücktritt von dieser Vereinbarung zugestanden» Demgemäß habe die Industrie-und Handelskammer in Courtrai entweder selbst als Schiedsgericht Uber die Gegenforderungen des Beklagten zu ent-scheiden, oder sie habe die Schiedsrichter zu bestimmen«
Die Kevision wendet sich hiergegen mit der Rüge» das Oberlandesgericht habe Vorbringen und einen Beweisantritt des Beklagten, die zu einer anderen Beurteilung hätten führen müssen, zu Unrecht wegen Verspätung zurückgewiesen* Hiermit hat es folgende Bewandtnis^
Mit einem bei Gericht am 9° Dezember I960, also am Tage der letzten mündlichen Verhandlung, eingegangenen Schriftsatz erhob der Beklagte die im Tatbestand angegebene Widerklage« Er überreichte zugleich ein Gutachten des belgischen Rechtsanwalts Eickhoff, der für ihn schon früher
 tätig geworden war«. In Übereinstimmung mit diesem lut achten machte der Beklagte nunmehr geltend, der Schiedsgericht svertrag sei schon deswegen unwirKsam, weil die Industrie- und Handelskammer in Courtrai "keine Schiedsge-riehtskammern oder Schiedsgerichtsabteilungen unterhalte und sich niemals mit Schiedsgerichtssachen oder der Benennung von Schiedsrichtern befasse"« Diese Tatsachen stellte er unter Beweis»
Das Oberxandesgericht hat nicht geprüft, ob dieses Vorbringen nach dem anzuwendenden belgischen Hecht geeignet ist, eine andere Entscheidung zu\ rechtfertigen* Vielmehr hat es die neuen Behauptungen gemäß dem § 529 AbSc 2 Satz 1 und Abs» 3 ZPO als verspätet zurückgewiesen* Das Hevisionsgericht hat danach zu unterstellen, daß sie erheblich sein konnten, wenn sie zugelassen worden wären; jedenfalls ist das Gegenteil nicht ohne weiteres ersichtlich«
Die Kevision hält die Zurückweisung wegen Verspätung nicht für gerechtfertigt« Diese Eüge greift durch*
Neue Beweismittel und neues Vorbringen dürfen gemäß dem § 529 Abs« 2 und 3 ZPO nur zurückgev/iesen werden, wenn durch ihre Zulassung die Erledigung des Rechtsstreits verzögert würde« Das wäre hier bei richtiger Behandlung der Sache durch das Oberlandesgei’icht nicht der Pall gewesen«
1« In diesem Zusammenhang© bedarf es zunächst eines Eingehens auf die Widerklage, mit der der Beklagte die Feststellung, daß kein rechtswirksamer Schiedsvertrag bestehe, hilfsweise die Aufhebung dieses Schiedsvertrags verlangt«
a)	Das Berufungsgericht nat die Widerklage S. 21 des Urteils ausdrücklich als sachdienlich zugelassen« Zu einer Nachprüfung dieser Ermessensentscheidung ist das Revisions-gericht nicht befugto
b)	Im übrigen bestehen gegen die Zulässigkeit der widerklage keine Bedenkeno
 Zwar haben die Parteien nach den Feststellungen des überlandesgerichts für den Widerklageanspruch die Zuständigkeit des Berichts in Courtrai vereinbart» Das hinderte den Beklagten aber nicht? ihn vor dem Oberlandesgericht in Köln im Wege der Widerklage geltend zu machen«, Kr steht nämlich mit dem gegen den Klaganspruch eingewandten Verteidigungsmittel der Aufrechnung in rechtlichem Zusammen • hang» In.einem solchen Falle begründet der § 33 ZPO die örtliche Zuständigkeit des Gerichts der Klage auch für die Widerklageo Dieser Grundsatz gilt nur dann nichtP wenn das Gesetz eine ParteiVereinbarung über die Zuständigkeit aus-schließt (§ 33 Abs» 2 i«V« mit § 40 Abs0 2 ZPQ)o Das kommt hier" nicht in Betracht o
Daran ändert der Umstand nichts, daß es sich um das Verhältnis eines deutschen zu einem ausländischen Gericht handelt« Die Lage ist mit der des § 549 Aba. 2 ZPO ver-* gleichbaro Dazu hat der Bundesgerichtshof entschieden? daß der Begriff der “örtlichen Zuständigkeit“ das ausländische Gericht mit erfaßt (NJW 1953? 222; Beschlodes Senats vom 9o Februar I960 VII ZR 202/59)«» Pas hat auch für den 5 33 ZPO zu gelteno
c)	Das Berufungsgericht weist die Widerklage als sachlich unbegründet ab« Es bezieht sich hierbei auf seine vor nerigen Ausführungen und wiederholt? daß es die.Schiede-
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Klausel und zugleich den Schiedsvertrag als wirksam anaiehto Auf diese Weise hat es auch insoweit auf die Zurückweisung des neuen Vorbringens wegen Verspätung zurückgegrifferu
 Das war im Nahmen der Widerklage unzulässig0 Denn der Beklagte hatte seine neuen Behauptungen zugleich mit der Erhebung jener Widerklage vorgetragen; sie waren also in diesem Zusammenhänge nicht verspätet (vgl* BGH NJW 1955?
 701)o Das Berufungsgericht hätte sie? nachdem es die Widerklage als sachdienlich zugelassen hatte? berücksichtigen müssen«,
Das angefochtene Urteil ist daher zur Nachholung der Prüfung, ob das zu Unrecht zurückgewiesene Vorbringen nach belgischem Hecht zu einer anderen Entscheidung über die Widerklage führen kann, aufzuheben? und die Sache ist deswegen an das Berufungsgericht zurückzuverweisen«
2o Das hat zux’ *olge? daß zur Klage ebenso zu entscheiden ist<,
Das Oberlandesgericht begründet die Entscheidung zur Klage u<>a* mit der Zurückweisung desselben Vorbringens? das nach dem Gesagten bei der Widerklage hätte berücksichtigt werden müssen«. In einem solchen Parle kann durch die Zulassung keine Verzögerung der Entscheidung eintreten, wenn über die Klage nur zugleich mit der Widerklage befunden werden darf«,
Das ist hier der Hallo Die Entscheidung zur Klage beruht auf der Nichtzulassung der Aufrechnung?und zwar mit der Begründung? daß die angebliche Gegenforderung mit einer Schiedsabrede behaftet seio Von denselben Erwägun-
gen hängt die Entscheidung zur Widerklage ab; es handelt sich also um den gleichen Gegenstände Unter diesen Umständen ist eine gesonderte Behandlung durch Teilurteil gemäß dem § 301 ZPO unzulässig, weil andernfalls die Gefahr widersprechender Entscheidungen bestehen würde (UrtodoSerir NJV; I960, 339» HG Warne 1913, Nr. 454; JW 1907, TU)*.
Das Urteil ist also auch zur Klage aufzuheben und die Sache an das Berufungsgericht zurüciczuverweiseno
 Meyer
Pinke
 Glanzmann
Hietschel
 He i ma nn- -T r o s i e n