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BGH

Gericht: BGH

Im Jahre 1948 vor der Y/ährungsumstellung übernahm das Eiprodukten-Kontor von der Außenhandelsstelle für Fette und Eier des Vereinigten Wirtschaftsgebiets insgesamt 6.234.363,5 Dio Kläger haben vorgetragen, die Verkaufsanweisung der Außcnhandel3stclle sei rechtswidrig gewesene Sie habe keine Vorratshaltung bezweckt, sondern sei nur ergangen, um die Einfuhrstelle kurz vor der Währungsumstellung in den Besitz von Sachwerten zu setzen und ihr einen ungerechtfertigten '’Währungsgewinn zukommen zu lassen» Biese Absicht habe die Außenhandelostelle in einem Schreiben von 27o August 1948 zugegeben« Bor auf Anweisung dieser Stelle zwischen dem Eiproduktcn-Kontor und der Einfuhr-steile geschlossene Kaufvertrag sei nichtig» Er verstoße sowohl gegen das Gesetz wie gegen die guten Sitten» Das Berufungsgericht führt aus, daß Kläger die Gesellschafter dos Eiprodukten-Kontors seien. (Klägerin zu 4) und Albert Johann (Kläge- rin zu 36) hält es nicht für nachgewiesen, Diese seien aus der Gesellschaft ausgccchiedcn, und zwar nach Ansicht des "Zeugen" Cimmm wahrscheinlich schon vor Klageerhebung, Die Klage dieser Gesellschafter sei deshalb unzulässig. 1) Das Berufungsgericht hat die Klage der früheren Kläger zu 4 und 36 abgewiesen, und zwar durch Prozeßurteil, Das ist in Urteilsausspruch nicht ausdrücklich gesagt, ergibt sich aber aus den Entscheidungsgründen (BU S, 8), wo es heißt, die Klage jener Kläger 3ci unzulässig. 2) Bas Oberlandesgericht hat nicht festgcstellt, zu welchem Zeitpunkt die Gesellschafter und aus der Ge- Dem Urteil kann nur entnommen werden, daß dies nach der Ansicht des Berufungsgerichts vor der GesellschaftterVersammlung vom 21. Dieser Beschluß hätte, wie dem Oberlandesgericht sicherlich nicht entgangen ist, auch die Gesellschafter und M(|^^ gebunden, wenn sie nach seiner Meinung der Gesellschaft noch angehört hätten. Im übrigen führt das Berufungsgericht nur eine Äußerung dos Mitinhabers der Klägerin zu 14, an, wonach die beiden Firmen wahrscheinlich schon vor Klageerhebung ausgeschieden seien. 3) Wären die Gesellschafter und schon vor der Klageerhebung aus der Gesellschaft ausge3chieden, so wäre die prozessuale Behandlung der in ihrem Kamen erhobenen Klage durch das Oberlandesgericht nicht zu beanstanden. Das folgt daraus, daß die Mitglieder einer Gesellschaft dos bürgerlichen Rechts als Kläger nach allgemeiner Auffassung eine "eigentlich" notwendige Streitgenossenschaft (§ 62 Abc. 1 ZPO, 2. Die durch ein solches Urteil geschaffene Rechtslage müßte also auch im Rechtsverhältnis der noch verbliebenen Kläger zur Beklagten beachtet und festgehalten werden (RGZ 132, 352), und zwar ohne Rücksicht darauf, ob die ergangene Teilent-schoidung zutreffend ist oder nicht. 4) Dio für die Entscheidung des Rechtsstreits hiernach maßgebliche Vorfrage, ob und gegebenenfalls zu welchem Zeitpunkt die früheren Kläger zu 4 und 36 als Gesellschafter des Eiprodukten-Kontors ausgeschieden sind, ist im Revisions-rechtszuge von Amts wegen zu prüfen,, Ob die Kläger trotz des gegen die Firmen und ergangenen rechtskräfti- a) Die beiden Firmen sind, sofern man lediglich ihre Kündigungsschreiben vom 9« Oktober 1956 (cdH^) und 17» November 1956 zugrunde legt, nicht vor Klageerhebung aus der Gesellschaft ausgeschieden. Nur die Kündigung der Firma ist an den nach § 3 Abs» 2 dos Gesellschafts- Bei diesem Stand der Dinge hätte das Berufungsgericht die Klage der Gesellschafter Cflmuiid nicht durch Prozeßurteil abweisen dürfen. b) Abgesehen davon kann aus den von den Klägern eingereichten Unterlagen nicht einmal festgestellt werden, daß die früheren Kläger zu 4 und 56 auf Grund ihrer Kündigung überhaupt wirksam aus der Gesellschaft ausgeschieden sind. Zwar sieht der Gcsellschaftsvertrag eine Kündigung der Beteiligung vor (§3 Abo. 2), Nach Lage der Umstände muß jedoch angenommen werden, daß die bürgerliche Gesellschaft Eiprodukton-Kontor bei Eingang der Kündigung infolge Zweck-orreichung oder weil diese unmöglich geworden war, längst beendigt v/ar (§ 726 BGB). November 1949)- Aber selbst wenn man dem Eiproduktcn-Kontor mit Rücksicht auf etwaige spätere Einfuhren und auf die längere Zeit hindux-ch erforderliche Einlagerung von Eiprodukten noch eine gewisse Auslaufzeit zubilli-gen wollte, war der Zweck der Gesellschaft spätestens bis zu dem Endo des Jahres 1951 erreicht, Baß sie nach diesem Zeitpunkt über die Gesellschaft noch eine werbende Tätigkeit entwickelt hätten, haben die Kläger nicht vorgetragen» Bor Versuch dex* Kläger, aus dem Wortlaut des § 2 Abs. 1 des Goocllochaftsvcrtrages zu folgern, daß der Zweck der Gesellschaft erst mit der Beendigung der laufenden Prozesse erfüllt sei, muß scheitern» Bas dort gebrauchte Wort "Abwicklung” hat keinen so weitgehenden Sinn» Es besieht sich, wie der Zusammenhang, in dem es gebraucht wird, klar erkennen läßt (vgl* auch den entsprechenden Wortlaut in § 8 Abs» 1 des Gesollochaftsvertrage»)^ auf die geschäftliche Abwicklung der jeweiligen Eiproduktenimporte» Bie aber ist, wie die Revision zutreffend hervorhebt, seit langem durchgeführt» Ba-rauf, was die Gesellschafter des Kontors nachträglich unter einer Abwicklung der Geschäfte verstanden wissen wollen, kommt cs nicht an» Juni 1962 - VII ZR 31/61 -), Auch die Vorschrift des § 9 Abs. 1 des Vertrages, die Auflösung der Gesellschaft erfolge durch Beschluß der Gesellschaftterver-Sammlung mit qualifizierter Mehrheit; hat für den Auflösungsgrund des § 726 BGB keine Bedeutung; weil or seiner zwinge 21-den Natur entgegenstände. Die Gesellschafter des Eiproduktcn-Kontors haben diesen Vcr~-such auch in der Versammlung von 27= Oktober 1956 unternommen, als der Gesellschafter mit dem Hinweis darauf, daß der Gründungczweck der Gesellschaft erreicht sei, das Kontor mit sofortiger Wirkung aufsulösen beantragte. Ausweislich der Sitzungs-nicdcrschrift hat der Gesellschafter (^mpder Fortsetzung des Eiproduktcn-Kontors als werbender Gesellschaft bei der Abstimmung widersprochen, bb) Hätte aber das Eiprodukten-Kontor im Zeitpunkte des Eingangs der Kündigungsschreiben nicht mehr als werbende Gesellschaft bestanden, so wäre ein Ausscheiden der beiden Gesellschafter für den Regelfall nicht mehr möglich gewesen. Oktober und 17» November 1956 alsbald aus der Gesellschaft Eiprodukton-Kontor ausgeschieden sind. Nach dem augenblicklichen Sachund Streitstand kann noch nicht abschließend entschieden werden, ob die Gesellschafter und M^l^auf Grund einer besonderen Vereinbarung mit den verbliebenen Klägern vor Klageerhebung aus der Gesellschaft ausgeschieden sind. Da die Kläger jedoch in Revisionsrechtezuge auf eine solche Möglichkeit hingewieson haben, bedarf diese Präge weiterer Erörterung und Aufklärung, Dies ist zweckmäßigerweise dem Berufungsgericht zu überlassen; hierzu ist das Revisionsge-richt befugt (vgl, BGIIZ 24, 15s 20), Ergibt sich hierbei, daß die früheren Kläger zu 4 und zu 36 vor Klagcerhobung aus der Gesellschaft Eiprodukten-Kontor ausgeschieden sind, so steht einer sachlichrechtlichen Prüfung der Ansprüche der übrigen Kläger nichts im Y/ege, Sollte sich jedoch ergeben, daß die Firmen und bei Rechtshängigkeit noch Gesellschafter des Eiprodukten-Kontoro waren, so ist die Klage auch der übrigen Gesellschafter als unzulässig abzuwoioen, weil diese jedenfalls durch das rechtskräftige Prozeßurteil gegen die früheren Kläger zu 4 und zu 36 ihre Prozeßführungsbefugnis verloren haben (\7ieczorek aaO Ann, B I c 2 und B IV b zu § 62 ZPO; Rosenberg aaO § 95 III 1 b S, 472; Lent in Jher Jahrb, 3d, 90 S, 96), 13° November 1962 für die Revisionsinstanz nicht mehr begründet worden (33G1I2 31 , 279, 283)° Wohl aber können die Erklärungen der beiden Firmen für das Berufungsgericht Anlaß zu der Prüfling bieten, ob sie eine geeignete Grundlage für die Bejahung einer solchen Prosoßführungsbefugnis bilden,

Zitierte Normen: § 92 ZPO § 738 BGB § 62 ZPO
GesellschaftBGBEiprodukten-KontorFirmaaaOBerufungsgerichtKlägerGesellschafter

Volltext der Entscheidung

VII ZP, 264/60 V erkundet” am 20» Dezember
1962
JustisoberSekretär
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 im Kamen des Volkes
 In dem Rechtsstz-eit
 vertreten durch j in IV
der Binfuhr- und Vorr^sstelle für Petto ihren Vorstand Dx^iÄUBÄund von P|
|, A^HBallee Beklagten, Berufungsklägerin und Revisionsklägorin, - Proseßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr
 gegen
folgende Gesellschafter des
 Sinrodukten-Kontors H
1)
2)
3)
4)
5)
6)
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8)
9) 10) 11) 12) 13)
n)
15)
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22)
23)
24)
25)
26)
27)
28)
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31)
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33)
34)
35)
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37) 30)
39)
40)
41)
42)
43)
44)
45)
46)
47)
48)
a)
b)	■
Kläger, Bcrufungsbeklagte, zu 1-3» 5-35» 37-48
Eevisionst
- Prozeßbevollmächtigtor: Rechtsanwalt Br,
 hat der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 20. Bezember 1962 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Glanzmann und der Bundesrichter Br. Winkclmann, Rietschol, Br. Vogt und Br. Pinke
 für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandcsgerichts in Frankfurt am Main vom 7. April I960 aufgehoben, soweit zugunsten der Kläger zu 1 bis 3» 5 bis 35» 37 bis 48 erkannt worden ist.
In diesem Umfang wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Die 46 Kläger und die an dem Rechtsstreit nicht mehr beteiligten Firmen	&	Co (früher Klägerin zu 4)
und Albert Johann LB||m (früher Klägerin zu 36) hatten sich in der Nachkriegszeit unter der Bezeichnung "Eiprodukten-Kontor HflUB " BBM®" zu einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts zusammengcsehlossen. Das Kontor befaßte sich u.a0 mit der Übernahme und Abwicklung nach Deutschland eingeführter Eiprodukte.
Im Jahre 1948 vor der Y/ährungsumstellung übernahm das Eiprodukten-Kontor von der Außenhandelsstelle für Fette und Eier des Vereinigten Wirtschaftsgebiets insgesamt 6.234.363,5 kg Trockenvollei. In der zweiten Juniwoche 1948 wies die Außen-handelsctollc das Eiprodukton-Kontor an, 1.602.991 kg Trockenei an die Vorrats- und Einfuhrst olle für Fette .-und Eier (Ein-fuhrstello) zu verkaufen und zu übereignen. Das Eiprodukten-Kontor kam dieser Y/oisung nach. Es erhielt alsbald Beträge von zusammen 4.464.000 RM überwiesen. Einen Teil des Kaufpreises von 1.306.767 RM führte die Einfuhrstelle für Rechnung des Kontors unmittelbar an die Außenhandelsstclle ab und zahlte dem Eiprodukten-Kontor insoweit nur die 3•$ betragende Importspanne aus.
In der Folgezeit hat das Eiproduktenkontor von der Beklagten als Rechtsnachfolgerin der Einfuhrstelle au3 den rechtlichen Gesichtspunkten der ungerechtfertigten Bereicherung und der Amtspflichtverletzung die Zahlung von 9/10
des Kaufpreises von insgesamt 5.770.767 RM = 5.193.691 DÜ begehrt. In der im Hamen der 46 Kläger sowie der Firmen
 cmam* un<*	(früher	Klägerinnen zu 4 und 36) am
51. August 1957 eingereichten, am 4. September 1957 zugesteilton Klage wird zunächst die Zahlung eines Teilbetrags von 10.000 DU nebst Zinsen verlangt.
Dio Kläger haben vorgetragen, die Verkaufsanweisung der Außcnhandel3stclle sei rechtswidrig gewesene Sie habe keine Vorratshaltung bezweckt, sondern sei nur ergangen, um die Einfuhrstelle kurz vor der Währungsumstellung in den Besitz von Sachwerten zu setzen und ihr einen ungerechtfertigten '’Währungsgewinn zukommen zu lassen» Biese Absicht habe die Außenhandelostelle in einem Schreiben von 27o August 1948 zugegeben« Bor auf Anweisung dieser Stelle zwischen dem Eiproduktcn-Kontor und der Einfuhr-steile geschlossene Kaufvertrag sei nichtig» Er verstoße sowohl gegen das Gesetz wie gegen die guten Sitten»
Bie Beklagte hat Abweisung der Klage beantragt» Sie hat die Sachlogitimation der Kläger in Abrede gestellt» Ferner hat sie bestritten, daß die Außenhandels- und die Einfuhrstelle einen ungerechtfertigten 77ährungsge-winn angestrobt hätten» Sie hat geltend gemacht, der Ankauf des Trockonvolleis habe der Vorratshaltung für Berlin gedient, wohin die V/are nach Beginn der Blockade auch gesandt worden sei«
Bas Landgericht hat der Klage stattgegeben»
Bas Oberlandesgcricht hat die Berufung der Beklagten mit der Maßgabe zurückgewicsen, daß nur an die Kläger zu 1 bis 3j 5 bis 35 und 37 bis 48 zu zahlen sei»
Mit der Revision verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf vollständige Abweisung der Klage weiter» Bie Kläger zu 1 bis 35 5 bis 35 j 37 bis 48 beantragen, das Rechtsmittel zurückzuv/eiscn»
 
Entscheiflunksgründe;
Das Berufungsgericht führt aus, daß Kläger die Gesellschafter dos Eiprodukten-Kontors seien. Gegenüber aufgetre-tenen Zweifeln stellt es auf Grund der Aussage des "Zeugen" ClflHB? eines Teilhabers der offenen Handelsgesellschaft Co	COc	(Klägerin	zu 14), fest, daß in der Gesell-
schaftcrvcroammlung vom 21» August 1959 die Prozeßführung genehmigt worden sei. Das gelte sowohl für die Vertretungsmacht der beiden gcochäftsführcnden Gesellschafter als auch für die Proseßvollmacht der Anwälte,
 Nur die Prozeßvertretung der (früheren) Kläger CflB
und Co. (Klägerin zu 4) und Albert Johann	(Kläge-
 rin zu 36) hält es nicht für nachgewiesen, Diese seien aus der Gesellschaft ausgccchiedcn, und zwar nach Ansicht des "Zeugen" Cimmm wahrscheinlich schon vor Klageerhebung, Die Klage dieser Gesellschafter sei deshalb unzulässig.
Den übrigen 46 Klägern spricht das Oberlandesgericht die Klagoforderung unter dem Gesichtspunkt der ungerechtfertigten Bereicherung zu,
1)	Das Berufungsgericht hat die Klage der früheren Kläger zu 4 und 36 abgewiesen, und zwar durch Prozeßurteil, Das ist in Urteilsausspruch nicht ausdrücklich gesagt, ergibt sich aber aus den Entscheidungsgründen (BU S, 8), wo es heißt, die Klage jener Kläger 3ci unzulässig. Die Absicht des Berufungsgerichts, die Klage insoweit abzuweison, geht ferner mittelbar aus dem Urtoilstenor ("Die Berufung wird nit_ dj^Maßgabje zurückgewiesen ,,.„") sowie aus der Anführung des § 92 Abo, 2 ZPO in der Begründung der Kostencntschei-dung hervor.
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Das Urteil hinsichtlich der Kläger Carlowitz und Meyei* ist rechtskräftig geworden,
2)	Bas Oberlandesgericht hat nicht festgcstellt, zu welchem
 Zeitpunkt die Gesellschafter	und	aus der Ge-
sellschaft ausgeschieden sind. Dem Urteil kann nur entnommen werden, daß dies nach der Ansicht des Berufungsgerichts vor der GesellschaftterVersammlung vom 21. August 1959 geschehen ist. Denn damals, als dieser Rechtsstreit bei dem Landgericht anhängig war, haben die Gesellschafter mit der nach dem Ge-ccllochaf tsverti-ag (§7 Abs. 5) erforderlichen Zweidrittelmehrheit beschlossen, die bisherige Prozeßführung zu genehmigen und die federführenden Gesellschafter mit der Weiterführung des Prozesses zu beauftragen. Dieser Beschluß hätte, wie dem Oberlandesgericht sicherlich nicht entgangen ist, auch die Gesellschafter	und	M(|^^	gebunden,	wenn sie nach
 seiner Meinung der Gesellschaft noch angehört hätten.
Im übrigen führt das Berufungsgericht nur eine Äußerung dos Mitinhabers der Klägerin zu 14,	an, wonach die
 beiden Firmen wahrscheinlich schon vor Klageerhebung ausgeschieden seien. Ob es sich diese Erklärung zu eigen gemacht hat, läßt das angcfochtone Urteil nicht erkennen.
3)	Wären die Gesellschafter	und	schon vor
 der Klageerhebung aus der Gesellschaft ausge3chieden, so wäre die prozessuale Behandlung der in ihrem Kamen erhobenen Klage durch das Oberlandesgericht nicht zu beanstanden.
Auch würde die Abweisung der namens dieser beiden Kläger erhobenen Klage nicht gehindert haben, über das Klagebegohron der übrigen 46 Kläger sachlich zu befinden.
Ec muß aber, wie im folgenden noch ausgoführt werden wird, damit gerechnet werden, daß die Firnen CflHK und
r-t
I -
MBMB mindestens bei der Klageerbebung der Gesellschaft noch angchörten,, Dann durfte das Berufungsgericht, wenn wirklich zu Unrecht auch in ihrem Kamen Klage erhoben worden war. die Klage nicht allein in diesem Umfang abweisen, Es mußte vielmehr die Klage aller 48 Kläger abweisen.
Das folgt daraus, daß die Mitglieder einer Gesellschaft dos bürgerlichen Rechts als Kläger nach allgemeiner Auffassung eine "eigentlich" notwendige Streitgenossenschaft (§ 62 Abc. 1 ZPO, 2. Anwendungsfall) bilden (vgl. Stein-Jonas-Schönkc ZPO 18. Aufl. Bern. Ill 1 zu § 62; Rosenberg, Lehrb.
9. Aufl. § 95 II 2 b; Wieczorek ZPO Anm. B I c 2 und B IV b zu § 62; RGRK BGB 11. Aufl. Anm. 10 zu § 714; Staudinger-Kesslcr BGB 11. Aufl. Anm. 19 zu § 714). Einen zu dem Gesell-schaftsvcrmögen gehörigen Anspruch können regelmäßig nur alle Gesellschafter gemeinsam geltend machen. Die Klage einzelner Gesellschafter ist nicht statthaft. Ebenso ist eine mit Bezug auf einzelne klagende Gesellschafter ergehende Entscheidung prozessual unzulässig. Wird sie aber dennoch erlassen, so wirkt sie auch im Verhältnis zu den übrigen Gesellschaftern (RGZ 132, 349, 350; BGHZ 36, 187, 189 f).
Die durch ein solches Urteil geschaffene Rechtslage müßte also auch im Rechtsverhältnis der noch verbliebenen Kläger zur Beklagten beachtet und festgehalten werden (RGZ 132, 352), und zwar ohne Rücksicht darauf, ob die ergangene Teilent-schoidung zutreffend ist oder nicht.
Nach der rechtskräftigen Abweisung der Klage der Firmen CflH^und MgBBl steht daher für das Revisionsgericht fest, daß diese beiden Firmen an der Klage nicht (mehr) beteiligt sind. Wären sie dennoch an dem eingeklagten Anspruch gesamthänderisch mitbeteiligt, so bliebe nichts anderes übrig, als nunmehr auch die Klage der anderen 46 Kläger ab-zuv.’ciscn.
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4)	Dio für die Entscheidung des Rechtsstreits hiernach
 maßgebliche Vorfrage, ob und gegebenenfalls zu welchem Zeitpunkt die früheren Kläger zu 4 und 36 als Gesellschafter des Eiprodukten-Kontors ausgeschieden sind, ist im Revisions-rechtszuge von Amts wegen zu prüfen,, Ob die Kläger trotz des gegen die Firmen	und	ergangenen	rechtskräfti-
gen Prozeßurteils den gemeinschaftlichen Klagegegenstand gerichtlich weiterverfolgcn können, betrifft nämlich nicht, wie die Parteien ersichtlich annehmen, nur die Sachlogitimation der Kläger, sondern in erster Linie deren Prozcßführungsbe-fugnis. Denn es handelt sich hier nicht bloß um die Frage,
 ob die Kläger als die Träger des streitigen Rechtsverhältnisses ansuoehen sind (Aktivlegitimation), sondern zusätzlich darum, ob sie ungeachtet des die Klage der Firmen und	als	unzulässig abweisenden Urteils weiterhin zur
 Geltendmachung de3 Anspruchs befugt sind (vgl* § 265 Abs. 3 ZPO). Das aber ist eine Frage der Prozeßführungsbefugnis, deren Vorhandensein als Prozcßvoraussetzung von Amts wegen zu prüfen ist (BGHZ 31? 279? 281 ff; Rosenberg aaO § 45 I 1 ; 7/ieczorek aaO B I c 2).
5)	Die Frage, ob und gegebenenfalls seit wann die Firmen
c|H| und	nicht mehr Gesellschafter des ::Eiprodukten-
Kontors sind, läßt sich auf Grund des bisherigen Vorbringens der Kläger in der Revisionsinstanz nicht endgültig beantworten,
a) Die beiden Firmen sind, sofern man lediglich ihre Kündigungsschreiben vom 9« Oktober 1956 (cdH^) und 17» November 1956	zugrunde legt, nicht vor Klageerhebung
 aus der Gesellschaft ausgeschieden. Nur die Kündigung der Firma	ist	an	den nach § 3 Abs» 2 dos Gesellschafts-
Vertrages vorgesehenen Empfänger, den Vorsitzenden dos Beirats der Gesellschaft, gerichtet. Da die Beteiligung an der Gesellschaft mit 6 Monaten Frist auf den Schluß des Geschäftsjahrs gekündigt werden konnte (§3 Abs. 2 des Gesell-
 schaftsvcrtragcs), wären die beiden Gesellschafter frühestens mit den 5'!» Dezember 1957 aus der Gesellschaft ausgeschieden. Die Klage war aber zu diesem Zeitpunkt bereits erhoben»
Bei diesem Stand der Dinge hätte das Berufungsgericht die Klage der Gesellschafter Cflmuiid	nicht	durch
 Prozeßurteil abweisen dürfen. Denn ihr Austritt aus der Gesellschaft hätte, da er erst nach der Rechtshängigkeit wirksam geworden wäre, soweit die Kündigungsschreiben vom 9. Oktober und 17» November 1956 in Betracht kommen, auf den Prozeß keinen Einfluß mehr gehabt (§ 265 Abs. 2 ZPO; vgl. auch RGZ 78, 101, 105; Stein-Jonas-Schönke aaO III 2 zu § 265; Staudingcr-Kessler aaO Anm. 16 zu § 738 BGB).
b) Abgesehen davon kann aus den von den Klägern eingereichten Unterlagen nicht einmal festgestellt werden, daß die früheren Kläger zu 4 und 56 auf Grund ihrer Kündigung überhaupt wirksam aus der Gesellschaft ausgeschieden sind.
Zwar sieht der Gcsellschaftsvertrag eine Kündigung der Beteiligung vor (§3 Abo. 2), Nach Lage der Umstände muß jedoch angenommen werden, daß die bürgerliche Gesellschaft Eiprodukton-Kontor bei Eingang der Kündigung infolge Zweck-orreichung oder weil diese unmöglich geworden war, längst beendigt v/ar (§ 726 BGB).
aa) Als Zweck des Eiprodukten-Kontors ist in § 2 des Geselle chaftsvcrtragcs angegeben die Einfuhr / Übernahme / Behandlung und Abwicklung von regierungsseitig nach Deutschland verbrachten oder bewirtschafteten Eiprodukton als treuhänderische Vertretung der am Eiprodukten-Einfuhrhandel beteiligten Firmen der britischen und amerikanischen Zone. Dieser Zweck wurde in dem Zeitpunkt hinfällig, in dom die Bewirtschaftung von Eiern und Eiprodukten ausländischer Herkunft aufgehoben wurde. Das geschah durch die Anordnung des
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Bundesministers für Ernährung und Landwirtschaft vom 4. November 1949 (BAnz Nr, 23 vom 15. November 1949)- Aber selbst wenn man dem Eiproduktcn-Kontor mit Rücksicht auf etwaige spätere Einfuhren und auf die längere Zeit hindux-ch erforderliche Einlagerung von Eiprodukten noch eine gewisse Auslaufzeit zubilli-gen wollte, war der Zweck der Gesellschaft spätestens bis zu dem Endo des Jahres 1951 erreicht, Baß sie nach diesem Zeitpunkt über die Gesellschaft noch eine werbende Tätigkeit entwickelt hätten, haben die Kläger nicht vorgetragen»
Bor Versuch dex* Kläger, aus dem Wortlaut des § 2 Abs. 1 des Goocllochaftsvcrtrages zu folgern, daß der Zweck der Gesellschaft erst mit der Beendigung der laufenden Prozesse erfüllt sei, muß scheitern» Bas dort gebrauchte Wort "Abwicklung” hat keinen so weitgehenden Sinn» Es besieht sich, wie der Zusammenhang, in dem es gebraucht wird, klar erkennen läßt (vgl* auch den entsprechenden Wortlaut in § 8 Abs» 1 des Gesollochaftsvertrage»)^ auf die geschäftliche Abwicklung der jeweiligen Eiproduktenimporte» Bie aber ist, wie die Revision zutreffend hervorhebt, seit langem durchgeführt» Ba-rauf, was die Gesellschafter des Kontors nachträglich unter einer Abwicklung der Geschäfte verstanden wissen wollen, kommt cs nicht an»
Im Gegensatz zu den sonstigen im Gesetz erwähnten Auf-lösungogründcn ist der des § 726 BGB zwingender Art (RGRK BGB aaO Anm. 4 zu § 726; Staudingei’-Kcssler aaO Anm, 7 und 8 zu § 726; Soergcl-Siobert BGB 9. Aufl. Anm. 5 zu § 726); denn eine Gesellschaft, deren Zweck erreicht ist, hat keine Betä-tigungcmöglichkcit mehr. Es kann daher im Gesellschaftsvertrag nicht bestimmt werden, daß die Gesellschaft trotz Zweck-orreichung wciterbcstchen soll (EGK NJV.r 1951 , 308; vgl. auch Senat Urteil vom 28. Juni 1962 - VII ZR 31/61 -), Auch die Vorschrift des § 9 Abs. 1 des Vertrages, die Auflösung der
 Gesellschaft erfolge durch Beschluß der Gesellschaftterver-Sammlung mit qualifizierter Mehrheit; hat für den Auflösungsgrund des § 726 BGB keine Bedeutung; weil or seiner zwinge 21-den Natur entgegenstände.
Allerdings ist es möglich, daß die Gesellschafter nach Eintritt eines Auflösungsgrundes gemäß § 726 BGB die Fortsetzung der Gesellschaft mit einem anderen Zvjeck beschließen. Die Gesellschafter des Eiproduktcn-Kontors haben diesen Vcr~-such auch in der Versammlung von 27= Oktober 1956 unternommen, als der Gesellschafter	mit	dem Hinweis darauf, daß
 der Gründungczweck der Gesellschaft erreicht sei, das Kontor mit sofortiger Wirkung aufsulösen beantragte. Indessen bedarf ein Beschluß, die Gesellschaft ungeachtet ihrer Zweck-erroichung fortsusetzen, der Zustimmung aller Gesellschafter (RGRK BGB aaO Anm, 4 zu§ 726; Staudinger-Kcsoler aaO Anm, 9 zu § 726; Hueck, Recht der OHG S. 225 ff), Biese Einstimmigkeit ist in der Gcsellschaftorversammlung vom 27= Oktober 1956 jedoch nicht erreicht worden. Ausweislich der Sitzungs-nicdcrschrift hat der Gesellschafter (^mpder Fortsetzung des Eiproduktcn-Kontors als werbender Gesellschaft bei der Abstimmung widersprochen,
 bb) Hätte aber das Eiprodukten-Kontor im Zeitpunkte des Eingangs der Kündigungsschreiben nicht mehr als werbende Gesellschaft bestanden, so wäre ein Ausscheiden der beiden Gesellschafter für den Regelfall nicht mehr möglich gewesen. Burch eine Vereinbarung nach § 736 BGB soll ungeachtet der Kündigung durch einen Gesellschafter gerade der Portbestand der Gesellschaft zwischen den übrigen Teilhabern gesichert werden. Bie Vorschriften der §§ 736 ff BGB gehen von dem 'Vcitcrbcstehcn der werbenden Gesellschaft aus. Ist die Gesellschaft bereits aufgelöst, so besteht diese zwar als
 Aucoinanuorcetzungsgesellschaft fort. Sin Austritt im Abv/ick-lungszustand ist aber weder gesetzlich vorgesehen noch wäre er geeignet, für den ausscheidenden Gesellschafter andere Rechtsfolgen auszulösen als die, die bei einer Auflösung der Gesellschaft ohnehin eintreten.
Eine praktische Wirkung wäre nämlich für den ausscheidenden Gesellschafter mit seinem Austritt aus einer Abwick-lungsgesollschaft kaum verbunden. Für die bestehenden Gesell-schaftsschuldcn, d.h, für alle Verbindlichkeiten der werbenden Gesellschaft, haftete er trotz seiner Kündigung unbeschränkt (Staudinger-Kesslor aaO Anm. 12 zu § 736 und Anm. 3 EU § 738 BGB), Eine Anwachsung zugunsten der verbleibenden Gescllschaftor, wie sie im § 738 BGB vorgesehen ist, kommt nur bei einem Bestehenbleiben der Gesellschaft in Betracht (RGZ 68, 414), Die Auseinandersetzung mit dom ausscheidenden Gesellschafter enthielte nach Auflösung der Gesellschaft regelmäßig keine Besonderheiten, Der Ausscheidende würde als Auscinandersetzungsguthaben ebenfalls nur das erhalten, was nach Versilberung des Gesellschaftsvermögeno und Befriedigung der Gescllschaftsgläubiger seinem Anteil entspräche.
Auf Grund der vorstehenden Erörterungen ergeben sich erhebliche Zweifel, ob die Firmen	un(*	gemäß
 ihren Kündigungen vom 9«. Oktober und 17» November 1956 alsbald aus der Gesellschaft Eiprodukton-Kontor ausgeschieden sind. Y/äro das zu verneinen, so hätte das Berufungsgericht, wie oben zu 3 und 4 ausgeführt worden ist, über die Klage der früheren Kläger zu 4 und 36 nicht anders entscheiden dürfen als über die der anderen Kläger,
6)	Bas Vorbringen der Kläger in ihrem Schriftsatz vom 5. September 1962 (S. 3) läßt jedoch die Möglichkeit zu, daß die früheren Kläger zu 4 und 36 vor Klageerhebung
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kraft besonderer Vereinbarung mit den übrigen Klägern aus der Abv/icklungsgeoellschaft Eiproduktcn-Kontor ausgetreten sind, Sinn und Zweck der §§ 736 ff BGB ständen der Wirksamkeit einer derartigen Vereinbarung nicht entgegen. Die Vorschriften sind nicht zwingender Natur, Ein solcher Austritt könnte namentlich in einem Verzicht des ausscheidenden Gesellschafters auf sein Auseinandersetzungsguthaben oder auf seinen Anteil an bestimmten Vermögensgegenständen liegen.
Nach dem augenblicklichen Sachund Streitstand kann noch nicht abschließend entschieden werden, ob die Gesellschafter	und	M^l^auf	Grund einer besonderen
 Vereinbarung mit den verbliebenen Klägern vor Klageerhebung aus der Gesellschaft ausgeschieden sind. Da die Kläger jedoch in Revisionsrechtezuge auf eine solche Möglichkeit hingewieson haben, bedarf diese Präge weiterer Erörterung und Aufklärung, Dies ist zweckmäßigerweise dem Berufungsgericht zu überlassen; hierzu ist das Revisionsge-richt befugt (vgl, BGIIZ 24, 15s 20),
Ergibt sich hierbei, daß die früheren Kläger zu 4 und zu 36 vor Klagcerhobung aus der Gesellschaft Eiprodukten-Kontor ausgeschieden sind, so steht einer sachlichrechtlichen Prüfung der Ansprüche der übrigen Kläger nichts im Y/ege, Sollte sich jedoch ergeben, daß die Firmen	und	bei
 Rechtshängigkeit noch Gesellschafter des Eiprodukten-Kontoro waren, so ist die Klage auch der übrigen Gesellschafter als unzulässig abzuwoioen, weil diese jedenfalls durch das rechtskräftige Prozeßurteil gegen die früheren Kläger zu 4 und zu 36 ihre Prozeßführungsbefugnis verloren haben (\7ieczorek aaO Ann, B I c 2 und B IV b zu § 62 ZPO; Rosenberg aaO § 95 III 1 b S, 472; Lent in Jher Jahrb, 3d, 90 S, 96),
In letzteren Fall ist jedoch zuvor zu prüfen, ob nicht eine gewillkürte Prozoßstandschaft der jetzigen Kläger für die Firnen	und	^flHI vorliegt, die wiederum eine
 sachlich-rechtliche Prüfung des Klagcanspruchs ermöglichen würdeo Sine solche Frozcßstandschaft kann auf Grund der dem Rcvioionsgcricht überreichten Schreiben der Firmen von 2. und 12» November 1962 und	vom	29o Oktober und
13° November 1962 für die Revisionsinstanz nicht mehr begründet worden (33G1I2 31 , 279, 283)° Wohl aber können die Erklärungen der beiden Firmen für das Berufungsgericht Anlaß zu der Prüfling bieten, ob sie eine geeignete Grundlage für die Bejahung einer solchen Prosoßführungsbefugnis bilden,
7)	Nach alledem ist das angefochtene Urteil aufzuheben, soweit das Obcrlandesgericht zun Nachteil der Beklagten entschieden hat. In diesem Umfange ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht surückzu-verwoicen. Hierbei wird cs auch über die Kosten der Revision zu befinden haben.
Glansmonn	Dr.	Winkelmann
 Dr. Vogt	Finke
 Bundesrichter Rietschcl ist beurlaubt und an der Unterzeichnung ver-hindert. Glanzi]1£mn