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BGH · VII ZR 264/56

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VII ZR 264/56

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Büsseldorf vom 5o Oktober 1955 aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das'Berufungsgericht zurück-verwiesen. 1) Die Rüge der Revision, das Berufungsgericht habe nicht, wie in seinem Urteil geschehen, die ganze Klage abweisen dürfen, ist gegenstandslos. Teilurteils die Bede und ausserdem ist darin die Entscheidung über die Kosten des Rechtsstreits dem Schlussurteil Vorbehalten* Hieraus» aber auch aus den Entscheidungsgründen; ergibt sich mit hinreichender Deutlichkeit» dass das Berufungsgericht nur über den Teil des geltend gemachten Anspruchs entscheiden wollte, der ihm durch die Anfechtung des Teilurteils des Landgerichts zur Entscheidung unterbreitet worden ist. 2) Wenn es zutrifft, dass die Klägerin, wie die Beklagten in der mündlichen Verhandlung vor dem Revisionsgericht vortragen liessen, sich am 20 Februar 1957 wieder verheiratet hat, .so ist die Revision dadurch nicht unzulässig geworden. Zwar würde nach Ziff 3 a der Pensionszusage der Anspruch der Klägerin auf Witwenrente vom Zeitpunkt einer Wiederverheiratung ab erlöschen; auch würde die Summe der auf die Zeit vom 1* August 1954 bis zu dem 2, Februar 1957 entfallenden Rentenbeträge von monatlich 150,-DM 6.000,- DM nicht übersteigen (§ 546 Abs 1 ZPO). Zum anderen hat aber die Klägerin eine Rente auf Lebenszeit eingeklagt, das Landgericht insoweit der Klage entsprochen und die Klägerin gegenüber dem klagabweisenden Berufungsurteil auch in der Revisionsinstanz ihren Anspruch auf eine lebenslängliche Rente aufrechterhalten. 4) Die Revision rügt, das Berufungsgericht hätte, auch wenn es den Rentenanspruch der Klägerin für verwirkt hielt, die Klage nicht abweisen dürfen. Die Klägerin habe stets behauptet, dass die von der Beklagten vorgelegte Urkunde vom 15» November 1952 nicht die massgebliche Pensionszusage enthalte, dass vielmehr weitere Urkunden über die Pensionszusage vorhanden seien, die die Beklagte vorlegen möge. Dementsprechend hat das Landgericht, das den Rentenanspruch der Klägerin nicht für verwirkt erachtet hat, zunächst nur das Teilurteil über die laut der vorgelegten Pensionszusage monatlich betragende Rente erlassen und zugleich durch Beschluss vom 8. Auch im Berufungsverfahren hat die Klägerin ausweislich ihrer im Urteil in Bezug genommenen Schriftsätze nicht behauptet, dass sich der Inhalt des Rentenversprechens, von dessen Höhe abgesehen, aus anderen Urkunden ergebe. 5) Mit Recht greift aber die Revision die Ausführungen des Berufungsgerichts an, wonach die Klägerin sich durch ihre Angaben in dem von ihr veranlassen Ermittlungsverfahren eines schweren Verstosses gegen die Interessen der Beklagten schuldig gemacht haben soll (Ziff 5 d der PensionsZusage). Der Klägerin muss als Ehefrau ein berechtigtes Interesse daran zugebilligt werden, sich in der geeigneten Weise Klarheit zu verschaffen, wenn sie begründete Zweifel hatte, ob ihr Ehemann eines natürlichen Todes gestorben sei. Bass sie auch anderweit ihren Verdacht, und zwar in unsachlicher Weise, geäussert habe, hat die Beklagte nicht vorgetragen. Die Klägerin hat vor der Polizei keinen der Verwandten ihres Ehemannes der Beteiligung an dessen Tod und schon gar nicht, wie das Berufungsgericht meint, des Totschlags unmittelbar verdächtigt. darauf aufmerksam gemacht, dass ihre Schwäger nicht den nächsten Arzt, sondern einen Arzt aus Elberfeld herbeigeholt haben, um die Todesursache festzustellen» Sie hat auch verschiedene Äusserungen der Verwandten erwähnt, die nach ihrer Ansicht auf einen nicht natürlichen Tod hindeuteten, insbesondere die angebliche Äusserung ihres Stiefsohns, der Verstorbene habe Selbstmord begangen. Ihre Ansicht hat sie damit zusammengefasst, dass ihr Ehemann nach ihrer festen Überzeugung eines nicht natürlichen Todes gestorben sei und dass das gesamte Verhalten der Geschwister ihres Ehemannes diese Annahme rechtfertige. Wie sehr aber ihr Gefühl, ihr Ehemann sei nicht eines natürlichen Todes gestorben und es werde ihr Wesentliches verheimlicht, berechtigt war, erhellt daraus, dass die Beklagte im vorliegenden Rechtsstreit behauptet, der Ehemann der Klägerin habe Selbstmord begangen, obwohl dessen Geschwister im Ermittlungsverfahren übereinstimmend auch einen Selbstmord des Verstorbenen in Abrede gestellt haben. Da in Anbetracht ihrer berechtigten Zweifel die Aufklärung der Todesursache für sie von grösster Bedeutung war, befand sie sich in dem Widerstreit, entweder auf die Brüder ihres Ehemannes einen Verdacht zu lenken oder auf eine vielleicht mögliche Aufklärung der Todesursache verzichten zu müssen.

Zitierte Normen: § 546 ZPO § 315 BGB § 193 StGB
BerufungsgerichtEhemannRentePensionszusageKlägerinTodRevision

Volltext der Entscheidung

VII ZR 264/56
2334 016
Verkündet am 7. März 1957 Woitscheck, Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Namen des Volkes
 In dem Rechtsstreit
 der Witwe Hedwig str. 0,
T
geb.
in
 Klägerin, Berufungsbeklagten und Revisionsklägerin, - Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br. fl
 gegen
die Firma Peter	in	B^^^strasse
 Beklagte, Berufungsklägerin und’Revisionsbeklagte,
- Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br.
hat der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 7. März 1957 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Glanzmann sowie der Bundesrichter Scheffler, Rietschel, Erbel und H. Meyer
 für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Büsseldorf vom 5o Oktober 1955 aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das'Berufungsgericht zurück-verwiesen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Per am 28. Juli 1954 verstorbene Paul	war	der
 Ehemann der Klägerin und ein Sohn der Inhaberin der Beklagten. Er war bis zu seinem Tode zusammen mit seinen Geschwistern im Betrieb der Beklagten tätig gewesen.
Pie Inhaberin der Beklagten hat mit ihren Kindern vertragliche Abmachungen Uber die Gewährung einer Altersund Witwenrente getroffen. In Ziff 5 der "Pensionszusage” vom 15. November 1952 heisst es u.a„:
”Hinterbliebene haben keinen Anspruch auf Witwenrente , wenn sie den Tod des Pensionsberechtigten entweder vorsätzlich herbeigeführt oder durch ihr Verhalten mit verschuldet haben.
Pie Pensionszahlungen können von der Firma weiterhin eingestellt werden, wenn .... die Witwe sich eines schweren Verstosses gegen die Interessen der Firma schuldig gemacht hat.
Pie Pensionsleistungen werden im übrigen nur gewährt, wenn die persönliche Würdigkeit und Bedürftigkeit der hinterbliebenen Witwe gegeben sind.”
^ *
Nach Ziff 3 a entfällt die Rente, wenn die Witwe wieder heiratet.
In Ziffer 6 ist bestimmt, dass die Entscheidung darüber t ob einer der vorgenannten Tatbestände vorliegt, der jeweilige Inhaber der Beklagten trifft.
Pie Beklagte weigert sich, der Klägerin eine Witwenrente zu zahlen. Sie hat behauptet, der Verstorbene ha-
be Selbstmord begangen, weil die Klägerin mit ihm eine schlechte Ehe geführt habe. Ausserdem habe die Klägerin durch ein von ihr veranlasstes Ermittlungsverfahren die Brüder ihres Ehemannes verdächtigt, dessen Tod verursacht zu haben. Damit habe sie sich eines schweren Verst osses gegen die Interessen der Beklagten schuldig gemacht. Schliesslich habe sie ihren Ehemann öffentlich einen Säufer und Spitzbuben genannt.
Die Klägerin hat Klage erhoben auf Zahlung einer mo natlichen Rente von 200,- DM ab 1. August 1954 auf Lebenszeit «,
Das Landgericht hat durch Teilurteil die begehrte Rente in Höhe von 150,- DM zugesprcchen. Das Oberlandesgericht hat die Klage abgewiesen. Mit ihrer Revision erstrebt die Klägerin die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. Die Beklagte bittet in erster Linie die Revision als unzulässig zu verwerfen, weil die Klägerin am 2. Februar 1957 geheiratet habe, ihr Rentenanspruch infolgedessen zu demindest von diesem Zeitpunkt ab entfalle und daher die Revisionssumme nicht mehr erreicht sei«,
In zweiter Linie bittet sie die Revision der Klägerin als unbegründet zurückzuweisen.
Entscheidungsgründei
1)	Die Rüge der Revision, das Berufungsgericht habe nicht, wie in seinem Urteil geschehen, die ganze Klage abweisen dürfen, ist gegenstandslos. Zwar heisst es in der Urteilsformel: »'Die Klage wird abgewiesen'1. In der Urteilsformel ist aber auch von der Abänderung des landgerichtlichen
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Teilurteils die Bede und ausserdem ist darin die Entscheidung über die Kosten des Rechtsstreits dem Schlussurteil Vorbehalten* Hieraus» aber auch aus den Entscheidungsgründen; ergibt sich mit hinreichender Deutlichkeit» dass das Berufungsgericht nur über den Teil des geltend gemachten Anspruchs entscheiden wollte, der ihm durch die Anfechtung des Teilurteils des Landgerichts zur Entscheidung unterbreitet worden ist.
2)	Wenn es zutrifft, dass die Klägerin, wie die Beklagten in der mündlichen Verhandlung vor dem Revisionsgericht vortragen liessen, sich am 20 Februar 1957 wieder verheiratet hat, .so ist die Revision dadurch nicht unzulässig geworden. Zwar würde nach Ziff 3 a der Pensionszusage der Anspruch der Klägerin auf Witwenrente vom Zeitpunkt einer Wiederverheiratung ab erlöschen; auch würde die Summe der auf die Zeit vom 1* August 1954 bis zu dem 2, Februar 1957 entfallenden Rentenbeträge von monatlich 150,-DM 6.000,- DM nicht übersteigen (§ 546 Abs 1 ZPO). Hierauf kommt es jedoch nicht an. Einmal ist für die Zulässigkeit des Rechtsmittels der Zeitpunkt seiner Einlegung entscheidend» Spätere Verminderungen des Beschwerdegegenstandes bleiben ausser Betracht, soweit sie nicht auf willkürlicher Beschränkung des Rechtsmittels durch den Rechtsmittelkläger beruhen (RGZ 168, 355; BGH NJW 1951, 195), wovon hier, falls die Klägerin wieder geheiratet haben sollte, keine Rede sein könnte. Zum anderen hat aber die Klägerin eine Rente auf Lebenszeit eingeklagt, das Landgericht insoweit der Klage entsprochen und die Klägerin gegenüber dem klagabweisenden Berufungsurteil auch in der Revisionsinstanz ihren Anspruch auf eine lebenslängliche Rente aufrechterhalten. Demnach ist nach wie vor eine Rente auf Lebenszeit im Streit und schon deswegen
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die Revisionssumme gegeben«
3)	Die Inhaberin der Beklagten hat die Zahlung der Rente wegen des persönlichen Verhaltens der Klägerin abgelehnt. Diese auf Grund der Ziff 6 der Pensionszusage vom 15« November 1952 getroffene Entscheidung betrifft nicht den Inhalt der geschuldeten Leistung,- sondern die Präge, ob die Leistung zu erbringen ist. Hierbei war die Inhaberin der Beklagten an die in Ziff 5 a - e der Pensionszusage aufgeführten Verwirkungstatbestände gebunden. Nur wenn die tatsächlichen Voraussetzungen eines dieser Tatbestände vorliegen, ist die Verweigerung der Rentenzahlung gerechtfertigt. Pur eine nach billigem Ermessen
(§ 315 Abs 1 BGB) zu treffende Bestimmung ist, entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts, insofern kein Raum. Verweigert die Beklagte die Rentenzahlung, ohne dass einer der Verwirkungstatbestände gegeben ist, so ist ihre Weigerung unberechtigt und die Beklagte zur Zahlung der Rente zu verurteilen.
4)	Die Revision rügt, das Berufungsgericht hätte, auch wenn es den Rentenanspruch der Klägerin für verwirkt hielt, die Klage nicht abweisen dürfen. Die Klägerin habe stets behauptet, dass die von der Beklagten vorgelegte Urkunde vom 15» November 1952 nicht die massgebliche Pensionszusage enthalte, dass vielmehr weitere Urkunden über die Pensionszusage vorhanden seien, die die Beklagte vorlegen möge.
. Diese Rüge greift nicht durch. Ausweislich ihres Schriftsatzes vom 4. Dezember 1952 (S 2) hat die Beklagte eindeutig behauptet, die weiteren nach ihrer Ansicht vorhandenen Urkunden über die Pensionszusage berücksichtig-
ten die eingetretene Verteuerung und seien nur für die Höhe, nicht aber für den Grund des PensionsVersprechens bedeutsam. Dementsprechend hat das Landgericht, das den Rentenanspruch der Klägerin nicht für verwirkt erachtet hat, zunächst nur das Teilurteil über die laut der vorgelegten Pensionszusage monatlich	betragende
 Rente erlassen und zugleich durch Beschluss vom 8. Februar 1955 eine Beweiserhebung über das Vorhandensein . weiterer Urkunden angeordnet. Auch im Berufungsverfahren hat die Klägerin ausweislich ihrer im Urteil in Bezug genommenen Schriftsätze nicht behauptet, dass sich der Inhalt des Rentenversprechens, von dessen Höhe abgesehen, aus anderen Urkunden ergebe.
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5)	Mit Recht greift aber die Revision die Ausführungen des Berufungsgerichts an, wonach die Klägerin sich durch ihre Angaben in dem von ihr veranlassen Ermittlungsverfahren eines schweren Verstosses gegen die Interessen der Beklagten schuldig gemacht haben soll (Ziff 5 d der PensionsZusage). Bei der Würdigung des Verhaltens der Klägerin hat das Berufungsgericht wesentliche Umstände ausser acht gelassen, die zu einer anderen Beurteilung des Verhaltens der Klägerin zwingen.
Der Klägerin muss als Ehefrau ein berechtigtes Interesse daran zugebilligt werden, sich in der geeigneten Weise Klarheit zu verschaffen, wenn sie begründete Zweifel hatte, ob ihr Ehemann eines natürlichen Todes gestorben sei. Dieses Recht erfuhr durch ihre der Firma geschuldete Rücksichtnahme nur insofern eine Einschränkung, als sie deren Interessen nicht mehr als erforderlich gefährden durfte. Ein blosser Argwohn ohne tatsächliche Unterlagen hätte zwar ihr Vorgehen nicht
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rechtfertigen können. Bei der erheblichen Tragweite der Frage nach der Ursache des Todes ihres Ehemannes und mit Rücksicht darauf, dass deren Klärung mit dem Zeitablauf immer schwieriger wird, dürfen aber keine zu weitgehende Anforderungen an die Begründetheit ihres Verdachtes gestellt werden. Bas Mass dieser Begründetheit ist aus ihrer persönlichen Sicht und nicht nach der Wertung eines von dem Tode nicht berührten, sachlich und überlegen die Lage prüfenden Menschen zu beurteilen. Der Rechtsgedanke des §193 StGB, der auf dem Gebiet des Ehrenschutzes einen Rechtfertigungsgrund gewährt, muss bei der Prüfung der Widerrechtlichkeit des Vorgehens der Klägerin sinngemäss zur Anwendung kommen. Hach dem für alle Fälle des Interessenwiderstreits geltenden Grundsatz der Güter- und Pflichtenabwägung sind rechtsverletzende Äusserungen dann durch die Wahrung berechtigter Interessen gerechtfertigt, wenn sie nach Inhalt, Form und Begleitumständen zur Erreichung eines rechtlich gebilligten Zweckes erforderlich sind und der Äussernde diesen Zweck verfolgt hat (BGHZ 3» 270 /?8j7),
Indem die Klägerin sich an die Polizei gewandt und dort ihre Bedenken vorgebracht hat, ist sie den richtigen und gegebenenfalls erfolgversprechenden Weg gegangen. Bass sie auch anderweit ihren Verdacht, und zwar in unsachlicher Weise, geäussert habe, hat die Beklagte nicht vorgetragen. Die Klägerin hat vor der Polizei keinen der Verwandten ihres Ehemannes der Beteiligung an dessen Tod und schon gar nicht, wie das Berufungsgericht meint, des Totschlags unmittelbar verdächtigt. Sie hat lediglich die Umstände, die ihr aufgefallen waren, angeführt, So hat sie auf' die Verletzung am Kopfe des Leichnams hingewiesen, die infolge ausgeprägter Totenflecken auf sie als Laien schlimmer gewirkt haben muss als sie war. Sie hat
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darauf aufmerksam gemacht, dass ihre Schwäger nicht den nächsten Arzt, sondern einen Arzt aus Elberfeld herbeigeholt haben, um die Todesursache festzustellen» Sie hat auch verschiedene Äusserungen der Verwandten erwähnt, die nach ihrer Ansicht auf einen nicht natürlichen Tod hindeuteten, insbesondere die angebliche Äusserung ihres Stiefsohns, der Verstorbene habe Selbstmord begangen. Ihre Ansicht hat sie damit zusammengefasst, dass ihr Ehemann nach ihrer festen Überzeugung eines nicht natürlichen Todes gestorben sei und dass das gesamte Verhalten der Geschwister ihres Ehemannes diese Annahme rechtfertige. Diese Ansicht hat sie zwar auch bei ihrer nochmaligen Vernehmung aufrechterhalten, nachdem ihr das Ergebnis der zwischenzeitlich angestellten Ermittlungen bekanntgegeben worden war. Dabei hat sie auch, der damaligen Darstellung der Verwandten ihres Ehemannes folgend, erklärt, dass sie nicht an einen Selbstmord glaube. Wie sehr aber ihr Gefühl, ihr Ehemann sei nicht eines natürlichen Todes gestorben und es werde ihr Wesentliches verheimlicht, berechtigt war, erhellt daraus, dass die Beklagte im vorliegenden Rechtsstreit behauptet, der Ehemann der Klägerin habe Selbstmord begangen, obwohl dessen Geschwister im Ermittlungsverfahren übereinstimmend auch einen Selbstmord des Verstorbenen in Abrede gestellt haben. Damit erfährt die Vermutung der Klägerin, ihr Ehemann sei nicht eines natürlichen Todes gestorben, noch eine nachträgliche Rechtfertigung. Da in Anbetracht ihrer berechtigten Zweifel die Aufklärung der Todesursache für sie von grösster Bedeutung war, befand sie sich in dem Widerstreit, entweder auf die Brüder ihres Ehemannes einen Verdacht zu lenken oder auf eine vielleicht mögliche Aufklärung der Todesursache verzichten zu müssen. Welchen anderen*Weg sie hätte gehen sollen, um ihr berechtigtes Ziel zu erreichen, als ihre gegen niemand ausdrück-
lieh gerichtete Anzeige bei der Polizei zu erstatten, hat das Berufungsgericht nicht aufgezeigt und ist auch nicht ersichtlich.
Hiernach kann die Beklagte die Versagung der Rente nicht darauf stützen, dass die Klägerin das polizeiliche Ermittlungsverfahren in Gang gebracht und darin die vom Berufungsgericht festgestellten Aussagen gemacht hat»
6)	Eine abschliessende Entscheidung Uber das Rechtsmittel der Klägerin ist noch nicht möglich, da das Berufungsgericht auf die weiteren Behauptungen der Beklagten noch nicht
 eingegangen ist, die Klägerin habe ihren Pensionsanspruch
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auch dadurch verwirkt, dass sie mit ihrem Ehemann eine schlechte Ehe geführt und diesen dadurch zu dem Selbstmord getrieben habe (Ziff 5 a der Pensionszusage) und dass sie ihren Ehemann in der Öffentlichkeit einen Säufer und Spitzbuben genannt habe. Die Sache muss daher an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden. Auf die weiteren Verfahrensrügen in der Revision braucht nicht eingegangen zu werden.
Die Entscheidung über die Kosten der Revision war dem Berufungsgericht zu übertragen.
Glanzmann	Scheffler	Rietschel
 Erbel
Meyer