November 2006 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Dressier, die Richter Dr. Haß, Hausmann, Dr. Wiebel und Prof. Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Braunschweig vom 10.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VII ZR 264/05 9. November 2006 in dem Rechtsstreit OLG Braunschweig - Az. 8 U 125/04 vom 10.11.2005; LG Braunschweig - Az. 1 0 309/96 vom 28.05.2004; Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. November 2006 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Dressier, die Richter Dr. Haß, Hausmann, Dr. Wiebel und Prof. Dr. Kniffka beschlossen: Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Braunschweig vom 10. November 2005 wird zurückgewiesen. Von einer Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO). Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Streithelfer der Beklagten (§§ 97 Abs. 1, 101 ZPO). Gegenstandswert: 75.305,79 € Dressier Haß Hausmann Wiebel Kniffka