September 1965 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr. Heimann-Trosien, Rietschel, Erbel, Dr. Vogt und Dr. Pinke beschlossen: Dem Beklagten wird als Revisionsbeklagten für die Revisionoinstanz das Armenrecht verweigert, weil er nicht dargetan hat, daß er ohne Beeinträchtigung des für ihn und seine Familie notwendigen Unterhalts außerstande ist, die Kosten des Revisionsverfahrens zu bestreiten. August 1965 hervorgeht; daß es z.Zt. geringer ist, hat der Beklagte nicht behauptet.
BUNDESGERICHTSHOF VII ZR 263/64 BESCHLUSS in Sachen des unter der Firma Nl manns Dr. Werner V -Melkmaschinen handelnden Kauf-i Pl Klägers, Berufungsklägers und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. gegen den Gastwirt Heinrich Scfmstraße gp, Beklagten, Berufungsbeklagten und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigte II. Instanz; Rechtsanwälte Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung am 23. September 1965 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr. Heimann-Trosien, Rietschel, Erbel, Dr. Vogt und Dr. Pinke beschlossen: Dem Beklagten wird als Revisionsbeklagten für die Revisionoinstanz das Armenrecht verweigert, weil er nicht dargetan hat, daß er ohne Beeinträchtigung des für ihn und seine Familie notwendigen Unterhalts außerstande ist, die Kosten des Revisionsverfahrens zu bestreiten. Er ist im Betrieb seiner Ehefrau unentgeltich tätig Diese hat im Jahre 1963 ein Einkommen von über 16.000 DM erzielt, wie aus dem Bescheid des Finanzamts vom 30. August 1965 hervorgeht; daß es z.Zt. geringer ist, hat der Beklagte nicht behauptet. Ohne den Verzicht auf Entlohnung hätte der Beklagte ein angemessenes Gehalt zu beanspruchen; das ist bei Entscheidung der Frage zu berücksichtigen, ob er als arm i.S. des § 114 ZPO anzusehen ist. Dieses Gehalt würde es ihm gestatten, die bei einem Streitv/ert von 8.270 DM nicht besonders hohe Gebührenfox^derung seines Revisionsanwalts zu begleichen. Heimann-lrosien Rietschel