« Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr« hat der VII* Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 20* Juni 1963 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Glanzmann und der Bundesrichter Dr* Winkelmann, Dr* Heimann-Trosien, Erbel und Dr* Pinke für Recht erkannt: Biese hat für die ihr dadurch entstandenen Aufwendungen von der beklagten Bundesbahn Ersatz verlangt» Sie behauptet, die Brände seien durch Funkenflug aus vorbeifah-renden Lokomotiven hervorgerufen worden» Die Beklagte habe den Waldeigentümern gemäß den Vorschriften des Sachschäden* haftpflichtgesetzes und aus unerlaubter Handlung einzusto-hen gehabt. Die Brandbekämpfung habe deswegen auch in ihrem Interesse gelegen» Lemgemäß hafte sie für die Unkosten aus Geschäftsführung ohne Auftrag» Mit der Klage hat die Klägerin einen Teilbetrag von 500 DM verlangt» Die Klägerin stützt ihre Klage auf Geschäftsführung ohne Auftrag» Das Oberlandesgericht hat dem Antrag unter dem rechtlichen Gesichtspunkt der ungerechtfertigten Bereicherung stattgegeben» Es hat die Rechtslage ferner darauf geprüft, ob der Anspruch aus unerlaubter Handlung oder § 1 SachschHG begründet sein könnte» die Brandbekämpfung oblag ihr gemäß dem § \ des hessischen Brandschutzgesetzes vom 19o Mai 1951 (HessGesVBl S« 50) in allgemeinen Interesse,, Im Streit steht aber nicht diese Verpflichtung«, Vielmehr handelt es sich allein um die l'olgen, die sich für einen Britten«, nämlich die Bundesbahn;, daraus ergeben sollen«, Die Klägerin me int , daß sie auf diese Weise ein privatrechtiiches Geschäft der Beklagten geführt und ihr dadurch Aufwendungen erspart habe«, ’« Las Berufungsgericht ist der Ansicht, daß die Vorschriften des hessischen Brandschutzgesetzes nicht geeignet sind, eine Haftung der Beklagten für die Aufwendungen der Klägerin zu begründen« Las isst gemäß den §§ 54-9 o 562 ZPO für das Bevisionsgericht maßgebend und unterliegt nicht seiner Prüfungo Wie das Berufungsgericht zutreffend ausführt, kann die Klage auch nicht auf eine unerlaubte Handlung der Beklagten gestützt werden« Lenn ihre Bediensteten haben keines der im § 823 Abs« 1 BGB aufgeführten Hechtsgüter der Klägerin verletzt, und der § 823 Abs» 2 BGB ist schon deswegen nicht anwendbar, weil die hier in Betracht kommenden §§ 309 und 368 StGB keine Schutzgesetze zu Gunsten der Gemeinden sind, die die Feuerwehren unterhalten« Die Beklagte sei, so führt es aus, durch das Eingreifen der Feuerwehr vor weitergehenden Ersatzansprüchen der betroffenen Eigentümer bewahrt worden; sie habe ferner dadurch Kosten für eigene Löschmaßnahmen ersparte Um diese Beträge sei sie ohne rechtlichen Grund bereichert« Gegen eine solche Würdigung bestehen Bedenkeno Aus dem Urteil ergibt sich nämlich nicht, daß die Bundesbahn vorliegend zu Maßnahmen verpflichtet war, die über die von ihr ergriffenen hinausgingen« Es ist ferner nicht dargetan, ob und inwieweit gerade der Einsatz der von der Klägerin unterhaltenen Feuerwehr dazu beigetragen hat, ein übergreifen des Brandes auf andere Waldstücke zu verhindern« a) Der Ausgangspunkt des Berufungsgerichts ist zutreffend«, Es kommt in der Tat maßgeblich darauf an} ob die Klägerin den Villen gehabt hat, ein fremdes Geschäft mitzubesorgen (vgl«, BGHZ 38, 270, 276)«, Die Erwägungen, mit denen das Oberlandesgericht einen solchen Willen verneint, sind aber nicht frei von Rechtsirrt um«, Es ist in der Rechtsprechung anerkannt, daß eine Geschäftsführung i«,So des § 677 BGB auch dann möglich ist, wenn der handelnde vornehmlich zur Wahrnehmung eigener Belange und nur nebenbei im Interesse eines Anderen tätig wird«, Insbesondere hindert der Umstand, daß der Geschäftsführer einer eigenen öffentlich-rechtlichen Pflicht nach-konunt, nicht die Annahme, daß er damit zugleich das privatrechtliche Geschäft eines Dritten besorgt (BGHZ 16? Das Berufungsgericht hat diese Grundsätze im allgemeinen zutreffend w'iedergegeben® Es hat aber nicht beachtet, daß sie ebenfalls anwendbar sind, wenn das Geschäft seiner äußeren Erscheinung nach nicht nur dem Besorger, sondern auch einem Dritten zugute kommt® Das ist hier der Fall® Wohl handelte die Feuerwehr in Erfüllung der ihr auferlegten öffentlich-rechtlichen pflichten® Ziel und Zweck ihres Handelns waren und sind aber, wie stets, die Hilfeleistung für Dritte« Als solche kamen alle in Betracht, die durch die ungehinderte Fortdauer des Feuers und seine Ausbreitung Schaden erleiden konnten® In deren Interesse lag also das Eingreifen der Feuerwehr, und demgemäß wurde auch deren Geschäft mitbesorgt« Bas Oberlandesgericht legt diese Vorschrift S« 10 f und 15 f des Urteils dahin aus, daß ihr letzter Satz über den unentgeltlichen Einsatz nur den Eigentümer oder'Besitzer begünstigen soll, der''den Brand weder vorsätzlich noch fahrlässig verursacht hat, nicht jedoch einen Britten« Biese Auslegung bindet gemäß den §§ 549? e) Aus den Feststellungen des Oberlandesgerichts ergeben sich auch die übrigen Voraussetzungen der Geschäftsführung ohne Auftrag» Es hat zwar nicht ausdrücklich dazu Stellung genommen, ob die Übernahme der Geschäftsführung dem wirklichen oder mutmaßlichen Villen der Beklagten entsprochen hat» Diesez' (mutmaßliche) Wille folgt aber mit Sicherheit aus den Umständen; die Beklagte hat ihn zudem durch ihre an die Klägerin ’'als Anerkennung und Dank” geleistete Zahlung von 200 DM bestätigt» Rieht beachtet hat das Oberlandesgericht allerdings, daß jeder der 4 Einsätze einen besonderen, von den anderen unabhängigen Anspruch ausgelöst hat» Es ist aber sicher, daß die Klägerin in allen Fällen Aufwendungen gehabt hat, die sie nach den angegebenen Grundsätzen von der Beklagten ersetzt verlangen kann» Das angefochtene Urteil ist somit dahin zu verstehen, daß jeder dieser Ansprüche dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt worden ist»
2188 031 k} Nachschlagewerk: ja Amtliche Sammlungja BGB^jSÖp Die eine Feuerwehr unterhaltende Gemeinde kann von der Bundesbahn? deren Lokomotiven durch Funkehflug einen waldbrsnd verursacht haben? Ersatz ihrer Löschaufwen~ düngen nach den Grundsätzen Uber die Geschäftsführung ohne Auftrag verlangen* BGH? ürt„Vo 20o Juni 1963 VII ZR 263/61 - QL® Frankfurt/Hain 3*6 ZS Kassel LG Kassel VII ZK 263/61 Verkündet am 20o Juni 1963 Jödas, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes In dem hechtsstreit der Deutschen Bundesbahn, vertreten durch die Bundesbahn dlrektion in KStraße Beklagten, Berufungsbeklagten und Revisionsklägerin, « Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr« gegen die Gemeinde Kreis vertreten durch ihren Bürgermeister* Klägerin, Berufungsklägerin und Revisionsbeklagte,. - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr* hat der VII* Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 20* Juni 1963 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Glanzmann und der Bundesrichter Dr* Winkelmann, Dr* Heimann-Trosien, Erbel und Dr* Pinke für Recht erkannt: Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 1 * Zivilsenats in Kassel des Oberlandesgerichts Prankfurt (Main) vom 7o November 1961 wird zurückgewiesen* Die Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen* Von Rechts wegen 2 - H Tatbestand: Im Jahre 1959 entstanden entlang der Bundesbahnstrecke verschiedene Waldbrände, zu deren Bekämpfung u>ao die freiwillige Feuerwehr der klagenden Gemeinde eingesetzt wurde» Biese hat für die ihr dadurch entstandenen Aufwendungen von der beklagten Bundesbahn Ersatz verlangt» Sie behauptet, die Brände seien durch Funkenflug aus vorbeifah-renden Lokomotiven hervorgerufen worden» Die Beklagte habe den Waldeigentümern gemäß den Vorschriften des Sachschäden* haftpflichtgesetzes und aus unerlaubter Handlung einzusto-hen gehabt. Die Brandbekämpfung habe deswegen auch in ihrem Interesse gelegen» Lemgemäß hafte sie für die Unkosten aus Geschäftsführung ohne Auftrag» Mit der Klage hat die Klägerin einen Teilbetrag von 500 DM verlangt» Die Beklagte hat Klageabweisung und im Wege der V/ider^ klage die Feststellung erbeten, daß der Klägerin keine weitere Forderung in Höhe von 961,50 DM zustehe» Sie bestreitet, die Brände verursacht zu haben» Auch ihr Verschulden hat sie geleugnet» Vorsorglich hat sie geltend gemacht, daß sie aus rechtlichen Gründen nicht hafte; insbesondere seien die Vorschriften über die Geschäftsführung ohne Auftrag nicht anwendbar» Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und der Widerklage stattgegeben» Das Qberlandesgerieht hat demgegenüber den Klageanspruch dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt und die Sache zur weiteren Entscheidung über die Höhe des Anspruchs und die Widerklage an das Landgericht zurückverwiesen» Es hat die Revision zugelassen» Mit dioscr?erstrebtedie^Beklagte; .die; Y/iedcrhor-Stellung des erstinstanzlichen Urteilso Hilfsweise beantragt sie3 die Klage als unzulässig abzuweisen und die Sache wegen der Widerklage an das LandesVerwaltungsgericht in Kassel zu verweisen«» Die Klägerin bittet um Zurückweisung des Rechtsmittels, fürsorglich um Verweisung des Rechtsstreits an das örtlich zuständige Verwaltungs-ge rieht«, Die Beklagte hat sich zwar nur hilfsweise auf die Unzulässigkeit des Rechtswegs vor den ordentlichen Gerichten berufen» Über diese Frage ist aber von Amts wegen vorab zu entscheiden» Die Klägerin stützt ihre Klage auf Geschäftsführung ohne Auftrag» Das Oberlandesgericht hat dem Antrag unter dem rechtlichen Gesichtspunkt der ungerechtfertigten Bereicherung stattgegeben» Es hat die Rechtslage ferner darauf geprüft, ob der Anspruch aus unerlaubter Handlung oder § 1 SachschHG begründet sein könnte» Für alle diese Anspruchsgrundlagen ist, entgegen der Meinung der Revision, der Zivilrechtsweg gegeben» Die gleichen Erwägungen gelten für die Widerklage» *5 o Das gilt zunäenst für dfe Forderung, die die Klägerin «ius einer Geschäftsführung ohne Auftrag herlei-tet o Richtig ist, daß das den Anspruch auslösende Verhalten der Klägerin auf öffentlichem Recht beruht; denn Entscheidungs'gründe I - 4 ~ L die Brandbekämpfung oblag ihr gemäß dem § \ des hessischen Brandschutzgesetzes vom 19o Mai 1951 (HessGesVBl S« 50) in allgemeinen Interesse,, Im Streit steht aber nicht diese Verpflichtung«, Vielmehr handelt es sich allein um die l'olgen, die sich für einen Britten«, nämlich die Bundesbahn;, daraus ergeben sollen«, Die Klägerin me int , daß sie auf diese Weise ein privatrechtiiches Geschäft der Beklagten geführt und ihr dadurch Aufwendungen erspart habe«, Die trage, ob das der lall gewesen und ob der Klägerin daraus ein Erstattungsanspruoh erwachsen ist, gehört allein dem Privatrecht an und damit zur Entscheidungsbefugnis der ordentlichen Gerichte (BGHZ 35» 243 und 251)« 2„ Soweit das Klagebegehren auf ungerechtfertigte Bereicherung gestützt wird, gilt das Gleiche«, Auch dieser Anspruch bezieht sich nur auf die bürgerlichrechtlichen lolgen, die aus dem öffentlichrechtlichen Handeln der Klägerin hergeleitet werden,, Deswegen haben Uber ihn die Zivilgerichte zu befinden«, Die von der Revision angeführte Entscheidung BVerwG 4? 215 sowie die von ihr erwähnten Stellen aus dem Schrifttum (Haueisen NJW 1954? 977; Eorsthoff, Lehrbuch des Verwalt ungs rechts 8o Auflo S«, 160 f; Huber, Wirtschaftsver-waltungsrecht, Bdo II So 597) besagen nichts andereso Sie behandeln die Erage, ob es einen dem öffentlichen Recht unterstehenden Anspruch gibt, der dem aus ungerechtfertigter Bereicherung entsprichto Einen solchen "Erstat-tungsanspruch" bejahen sie«. Hieraus läßt sich aber nichts dafür entnehmen, daß auch Forderungen der vorliegenden Art als öffentlich-rechtliche anzusehen sindo 3o Schließlich wären auch etwaige Ansprüche aus unerlaubter Handlung oder § 1 SachschHG bürgerlichrecht- lieber Natur« Las ist selbstverständlich und bedarf keiner näheren Erörterung« IIo In der Sache Ist das angefochtene Urteil im Ergebnis richtig« ’« Las Berufungsgericht ist der Ansicht, daß die Vorschriften des hessischen Brandschutzgesetzes nicht geeignet sind, eine Haftung der Beklagten für die Aufwendungen der Klägerin zu begründen« Las isst gemäß den §§ 54-9 o 562 ZPO für das Bevisionsgericht maßgebend und unterliegt nicht seiner Prüfungo Wie das Berufungsgericht zutreffend ausführt, kann die Klage auch nicht auf eine unerlaubte Handlung der Beklagten gestützt werden« Lenn ihre Bediensteten haben keines der im § 823 Abs« 1 BGB aufgeführten Hechtsgüter der Klägerin verletzt, und der § 823 Abs» 2 BGB ist schon deswegen nicht anwendbar, weil die hier in Betracht kommenden §§ 309 und 368 StGB keine Schutzgesetze zu Gunsten der Gemeinden sind, die die Feuerwehren unterhalten« Schließlich entfällt auch eine Haftung aus dem $ * SachschHGs weil diese Bestimmung nur die unmittelbare Beschädigung einer Sache, nicht jedoch die hier in Betracht kommenden mittelbaren Vermögensschäden erfaßt« 2« Lagegen hält das Oberlandesgericht die Klage aus dem Gesichtspunkt der ungerechtfertigten Bereicherung für begründet« Es stellt fest, daß die Waldbrände durch Funkenflug aus Lokomotiven entstanden sind«. Die Beklagte sei, so führt es aus, durch das Eingreifen der Feuerwehr vor weitergehenden Ersatzansprüchen der betroffenen Eigentümer bewahrt worden; sie habe ferner dadurch Kosten für eigene Löschmaßnahmen ersparte Um diese Beträge sei sie ohne rechtlichen Grund bereichert« Gegen eine solche Würdigung bestehen Bedenkeno Aus dem Urteil ergibt sich nämlich nicht, daß die Bundesbahn vorliegend zu Maßnahmen verpflichtet war, die über die von ihr ergriffenen hinausgingen« Es ist ferner nicht dargetan, ob und inwieweit gerade der Einsatz der von der Klägerin unterhaltenen Feuerwehr dazu beigetragen hat, ein übergreifen des Brandes auf andere Waldstücke zu verhindern« Eines näheren Eingehens hierauf bedarf es aber nicht« Denn der Klageanspruch findet dem Grunde nach in den Vorschriften über die Geschäftsführung ohne Auftrag (§§ 683? 670 BGB) seine Rechtfertigung, wie im folgenden auszuführen iste 3o Las Berufungsgericht verneint allerdings eine solche Forderung« Es führt aus; Die Tätigkeit der Feuerwehren habe sieh auf den Interessenkreis der Beklagten bezogen und deren Belange gefördert; die Klägerin habe also ein Geschäft der Beklagten geführt« Die Klägerin habe aber nicht bewiesen, daß 3ie auch den dahingehenden Willen gehabt habe« Mit der Brandbekämpfung habe sie, entsprechend der ihr obliegenden öffentlich-rechtlichen Verpflichtung, ihr eigenes Geschäft geführt« Unter diesen Umständen hätte sie dartun müssen, daß sie auch zu Gunsten des "Brandstifters” habe tätig werden wollen« Eine solche Annahme liege fern® Es seien zudem keinerlei Tatsachen beigebracht, die aut einen solchen 'Willen schließen ließen«. Dem kann nicht gefolgt werden«, a) Der Ausgangspunkt des Berufungsgerichts ist zutreffend«, Es kommt in der Tat maßgeblich darauf an} ob die Klägerin den Villen gehabt hat, ein fremdes Geschäft mitzubesorgen (vgl«, BGHZ 38, 270, 276)«, Die Erwägungen, mit denen das Oberlandesgericht einen solchen Willen verneint, sind aber nicht frei von Rechtsirrt um«, Es ist in der Rechtsprechung anerkannt, daß eine Geschäftsführung i«,So des § 677 BGB auch dann möglich ist, wenn der handelnde vornehmlich zur Wahrnehmung eigener Belange und nur nebenbei im Interesse eines Anderen tätig wird«, Insbesondere hindert der Umstand, daß der Geschäftsführer einer eigenen öffentlich-rechtlichen Pflicht nach-konunt, nicht die Annahme, daß er damit zugleich das privatrechtliche Geschäft eines Dritten besorgt (BGHZ 16? 12, 16; 30, 162, 167)» Die Peststellung, ob in Pallen dieser Art der Wille vorhanden ist, auch ein fremdes Geschäft zu führen, kann auf Schwierigkeiten stoßen«. Ist er nicht in irgend einer Form nach außen in Erscheinung getreten, so ist er, wie regelmäßig im Rechtsleben, unbeachtliche Es müssen also stets Anhaltspunkte vorhanden sein, die den Geschäfts-führungswillen äußerlich erkennbar machen«, Diese Anhaltspunkte können sich aus der Matur des Geschäfts ergeben«, Ist es bereits seinem Wesen nach ganz oder wenigstens auch ein objektiv fremdes, so wird jener Geschäftsführungswille zu vermuten, und es wird Sache desjenigen sein, der ihn leugnet, den Gegenbeweis zu führen• Anders.liegt es bei äußerlich neutralen Handlungen, die für sich allein keinen Schluß darauf zulassen, ob sie der Ausführende nur für sich oder für einen anderen vornehmen will«. Bei ihnen sind der Geschäftsführungsv/ille und seine Erkennbarkeit von demjenigen darzutun, der sie behauptet (BGHZ 38, 270, 276; Urteil des BGH vom 17« Do*-zember 1957 VI ZR 288/56 = VersB 1958, 168; Larenz, Lehrbuch des Schuldrechts, 5o Auflo Bd® II So 231; RGBK § 677 Anm® 2)o Das Berufungsgericht hat diese Grundsätze im allgemeinen zutreffend w'iedergegeben® Es hat aber nicht beachtet, daß sie ebenfalls anwendbar sind, wenn das Geschäft seiner äußeren Erscheinung nach nicht nur dem Besorger, sondern auch einem Dritten zugute kommt® Das ist hier der Fall® Wohl handelte die Feuerwehr in Erfüllung der ihr auferlegten öffentlich-rechtlichen pflichten® Ziel und Zweck ihres Handelns waren und sind aber, wie stets, die Hilfeleistung für Dritte« Als solche kamen alle in Betracht, die durch die ungehinderte Fortdauer des Feuers und seine Ausbreitung Schaden erleiden konnten® In deren Interesse lag also das Eingreifen der Feuerwehr, und demgemäß wurde auch deren Geschäft mitbesorgt« Zu diesem Interessentenkreis gehörte hier neben den Eigentümern die Bundesbahn® Sie haftete den Eigentümern gern® dem § 1 SaohschHG auch ohne.eigenes Verschulden für den Schaden«Deswegen mußte ihr, wie bei objektiver Betrachtung außer Zweifel stand, dringend an dessen Verringerung gelegen sein (vgl® hierzu auch Enneccerus-Lehmann Schuldrecht,. 15® Bearb®, § 165 III 2 a)® Nach dem oben Gesagten ist also zu vermuten, daß die Klägerin auch der Beklagten durch den Einsatz der Feuerwehr helfen wollte und demgemäß den nach dem § 677 BGB erforderlichen Go-uchäftsführungswillen gehabt hat® ~ 9 - Es wäre Sache der Beklagten gewesen, das Gegenteil zu beweisen» Einen solchen Beweis-hat sie nicht angetre» ten„ Er wäre nach den Umständen des 1 alles auch kaum zu führen gewesen« b) Allerdings bedürfen,diese Ausführungen noch einer Einschränkung« Es gibt Fälle der Geschäftsbesorgung, in denen das Gesetz den Handelnden zu dem unentgeltlichen Tätigwerden verpflichtet« Sind diese Voraussetzungen gegeben, so entfällt ein Anspruch auf Ersatz der Aufwendungen gemäß den §§ 683? 670 BGB, weil sie der Geschäftsführer eben kraft seiner besonderen Verpflichtung selbst tragen soll ( Bnnec-cerus/Lehmann aaO § 165 III 2b)« Vorliegend enthält das hessische Brandschutzgesetz im § 14 eine Bestimmung, die sich mit der Frage befaßt, inv/ieweit die Feuerwehr von Britten Ersatz verlangen kann« Sie lautet: "Hat der Eigentümer oder Besitzer des vom Brande befallenen Gebäudes den Brand vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht, so kann die Gemeine von ihm Ersatz der ihr durch die Bekämpfung des Brandes entstandenen Unkosten verlangen® Im übrigen erfolgt die Brandbekämpfung unentgeltlich«" Bas Oberlandesgericht legt diese Vorschrift S« 10 f und 15 f des Urteils dahin aus, daß ihr letzter Satz über den unentgeltlichen Einsatz nur den Eigentümer oder'Besitzer begünstigen soll, der''den Brand weder vorsätzlich noch fahrlässig verursacht hat, nicht jedoch einen Britten« Biese Auslegung bindet gemäß den §§ 549? 562 ZPO das Hevisionsgericht« *0 Auch aus der sonstigen Rechtsordnung ergibt sich kein Anhalt dafür, daß die Feuerwehr ihre Tätigkeit zugunsten eines solchen Dritten unentgeltlich zu leisten hat0 Demnach kann sich die Beklagte nicht darauf berufen, daß die klagende Gemeinde im Verhältnis zu ihr, der Beklagten, die Löschaufwendungen allein zu tragen habe» e) Aus den Feststellungen des Oberlandesgerichts ergeben sich auch die übrigen Voraussetzungen der Geschäftsführung ohne Auftrag» Es hat zwar nicht ausdrücklich dazu Stellung genommen, ob die Übernahme der Geschäftsführung dem wirklichen oder mutmaßlichen Villen der Beklagten entsprochen hat» Diesez' (mutmaßliche) Wille folgt aber mit Sicherheit aus den Umständen; die Beklagte hat ihn zudem durch ihre an die Klägerin ’'als Anerkennung und Dank” geleistete Zahlung von 200 DM bestätigt» Rieht beachtet hat das Oberlandesgericht allerdings, daß jeder der 4 Einsätze einen besonderen, von den anderen unabhängigen Anspruch ausgelöst hat» Es ist aber sicher, daß die Klägerin in allen Fällen Aufwendungen gehabt hat, die sie nach den angegebenen Grundsätzen von der Beklagten ersetzt verlangen kann» Das angefochtene Urteil ist somit dahin zu verstehen, daß jeder dieser Ansprüche dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt worden ist» f Mit dieser Maßgabe ist das Urteil daher gemäß dem § 563 ZPO aufrecht zu erhaltene Pie Kostenentscheidung beruht auf dem § 97 ZPO» G-lanzmann Dr0 Winkelmann Heimann-Trosio